Berücksichtigung nicht genutzter Einnahmepotentiale beim kommunalen Finanzausgleich (KFA)

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20. Wahlperiode                                                                         Drucksache 20/2829 HESSISCHER LANDTAG                                                                                 31. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 25.05.2020 Berücksichtigung nicht genutzter Einnahmepotenziale beim kommunalen Finanzausgleich (KFA) und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Die HGO schreibt in § 92 – Allgemeine Haushaltsgrundsätze – vor, dass die Kommunen ihre Haushaltswirt- schaft „sparsam und wirtschaftlich zu führen“ haben. Gegen diesen Grundsatz wird in zahlreichen Kommunen ständig verstoßen, ohne dass dies zu Konsequenzen führt. So verpachtete die Stadt Frankfurt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014 das Renn- bahnareal an den Deutschen Fußball-Bund zur Errichtung einer „Akademie des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB)“ für 99 Jahre. Der Erbbauzins wurde für den genannten Zeitraum kapitalisiert mit € 6,835 Mio. auf Basis eines Grundstückswertes von € 46 pro qm festgelegt, obwohl dieser für die geplante Nutzung bei etwa € 800 pro qm liegt. Die Stadt verzichtet damit auf Einnahmen in Höhe von mehr als € 100 Mio. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem DFB bestanden noch Pacht- und Mietverhältnisse mit einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren, für deren Auflösung die Stadt mehr als € 6,5 Mio. aufgewendet hat – mithin also fast die gesamte Pachtzahlung für 99 Jahre. Weiterhin befindet sich im Eigentum der Stadt Frankfurt eine Liegenschaft in Rödelheim mit einer Größe von ca. 15.000 qm, die seit über 30 Jahren mit Duldung des Magistrats durch wechselnde – und nicht bekannte – Personen besetzt ist. Die Stadt verzichtet auf sämtliche Einnahmen aus dieser Liegenschaft und trägt zudem die Kosten für Grundsteuer, Müllabfuhr etc. Der Mietwert ist mit etwa € 200.000 pro Jahr anzusetzen. Es gibt zahlreiche weitere Beispiele für Verstöße gegen den Grundsatz einer „sparsamen und wirtschaftlichen“ Haushaltswirtschaft in Frankfurt – und vermutlich auch in anderen Kommunen. Diese werden in der Regel öffentlich kaum bekannt bzw. nur im Rahmen einer Auflistung durch den Bund der Steuerzahler, bleiben aber letztlich ohne jede Konsequenz. Auch die Kommunalaufsicht, der die städtischen Haushalte zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, bemängeln in der Regel keine Verstöße gegen die genannten Grundsätze, zumal dieser Aspekt nicht Gegenstand der Prüfung ist. Soweit Kommunen ausschließlich selbst erwirtschaftete Mittel verwalten und die politisch legitimierten Gre- mien entsprechende Beschlüsse fassen, könnten Verstöße gegen die genannten Grundsätze (gerade noch) als Ausdruck der im Grundgesetz garantierten kommunalen Finanzhoheit angesehen werden. Anders ist die Situa- tion, wenn ein horizontaler und/oder vertikaler Finanzausgleich (KFA) stattfindet, der dazu führt, dass unwirt- schaftlicher Umgang mit Finanzmitteln teilweise oder ganz durch das Land oder andere Kommunen kompen- siert wird. Dies ist bei der derzeitigen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs nicht auszuschließen. Der kom- munale Finanzausgleich orientiert sich zwar am Bedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen eigenen Ein- nahmen der Kommunen und bestehender, aber nicht genutzter Einnahmepotenziale sowie von Wirtschaftlich- keitsaspekten, wobei jedoch weder unwirtschaftliche Ausgaben noch der Verzicht auf Einnahmen hinreichend berücksichtigt werden, zumal dies aus den dem Finanzministerium zur Verfügung gestellten Unterlagen in der Regel nicht ersichtlich ist. Vorbemerkung Minister der Finanzen: Der Kommunale Finanzausgleich hat zwei zentrale Funktionen: Zum einen werden die Finanz- mittel der Kommunen ergänzt (vertikaler Ausgleich) und zum anderen Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen abgemildert (horizontaler Ausgleich). Um dies unter Wahrung der kom- munalen Selbstverwaltung sachgerecht gewährleisten zu können, wird zur Ermittlung der Schlüs- selzuweisungen u.a. eine normierte Steuerkraft zugrunde gelegt. Dazu zählen ausschließlich die Steuerkraftzahlen gemäß den §§ 21, 27 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes. Sonstige Steu- ereinnahmen bleiben ebenso unberücksichtigt, wie z.B. Einnahmen aus öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten. Eine Kommune kann somit durch individuelle haushaltspolitische Entscheidungen, die sich auf ihre Einnahmen oder Ausgaben auswirken, die Höhe der ihr zukommenden Schlüsselzuweisungen nicht beeinflussen. Dies hat auch zur Folge, dass nicht genutzte Einnahmepotenziale durch den Kommunalen Finanzausgleich nicht (zulasten anderer Kommunen) ausgeglichen werden. Eingegangen am 31. Juli 2020 · Bearbeitet am 31. Juli 2020 · Ausgegeben am 4. August 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2829 Zudem erfolgt im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs keine Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kommunen. Zwar werden im Zuge der vertikalen Bedarfser- mittlung die Ein- und Auszahlungen der Kommunen berücksichtigt. Da jedoch ausschließlich eine gruppenbezogene und keine individuelle Betrachtung vorgenommen wird, kann eine Kommune auch in diesem Kontext durch individuelle haushaltswirksame Entscheidungen nicht die auf sie entfallenden Schlüsselzuweisungen (zulasten anderer Kommunen) beeinflussen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.   Ermittelt die Landesregierung bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommu- nen im Rahmen des KFA nicht genutzte Einnahmepotenziale – z.B. der Verzicht auf Einnahmen aus Liegenschaften oder die Vergabe von Liegenschaften zu marktunüblichen Konditionen? Frage 2.   Falls 1. zutreffend: Wie wird dies ermittelt und auf welche Weise wird dies beim KFA berücksich- tigt? Frage 3.   Berücksichtigt die Landesregierung bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen im Rahmen des KFA nicht genutzte Einnahmepotenziale – z.B. der Verzicht auf Ein- trittsgelder bei städtischen Einrichtungen, z.B. Museen, Schwimmbäder, Zoo etc. (wie in Frank- furt)? Frage 4.   Falls 3. zutreffend: Wie wird dies ermittelt und auf welche Weise wird dies beim KFA berücksich- tigt? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleich werden nicht genutzte Einnahmepotenziale nicht ermittelt und demnach auch nicht berücksichtigt. Frage 5.   Wie bewertet die Landesregierung das Risiko der Klage einzelner Kommunen gegen den KFA im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung nicht genutzter Einnahmepotentiale einzelner Kommunen? Die Landesregierung sieht kein Risiko einer solchen Klage. Wiesbaden, 20. Juli 2020 Michael Boddenberg
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