Wohnungserstausstattung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) II

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20. Wahlperiode                                                                              Drucksache 20/898 HESSISCHER LANDTAG                                                                                    30. 07. 2019 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) vom 01.07.2019 Wohnungserstausstattung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Teil II und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: In der Antwort zu meiner Kleinen Anfrage zur Wohnungserstausstattung (Drucks. 20/310) ist bezüglich der möglichen Spannweiten der gezahlten Pauschalen eine hohe Differenz feststellbar. So kann es beispielsweise vorkommen, dass mit 1.740 € ein Einpersonenhaushalt mehr Mittel zur Erstausstattung erhält als ein Vierper- sonenhaushalt (1.700 €). Auch in den jeweiligen Personenhaushaltsgruppen ergeben sich hohe Variationsbrei- ten von 900 bis über 1.200 €, auch wenn davon auszugehen ist, dass bei grundlegenden Anschaffungen ver- gleichbare unvermeidbare Kosten zu erwarten sind. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie stellen sich die gezahlten Pauschalen je kommunaler Träger pro Haushaltsgröße dar? Mehrere kommunale Träger des SGB II in Hessen erbringen die Leistungen der Erstausstattun- gen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten als Geldleistung in Form von Gesamtpau- schalen (vgl. Antwort auf Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage Drs. 20/310) und haben jeweils folgende Beträge festgelegt: Haushaltsgröße/Personenzahl kommunaler Träger 1             2                3              4             5             6 Darmstadt-Dieburg Lkr.         1.621 €       1.906 €         2.291 €        2.490 €        2.790 €       3.090 € Fulda Lkr.*                    1.145 € Groß-Gerau Lkr.                1.664 €       1.980 €         2.523 €        2.947 €        3.307 €       3.368 € Hersfeld-Rotenburg                          1.855 €/        2.155 €/       2.615 €/ 1.380 €                                                     3.135 €       3.555 € Lkr.**                                       1.955 €         2.255 €        2.715 € Hochtaunuskreis                1.740 €       2.160 €         2.505 €        2.770 €        3.020 €       3.270 € Kassel St.                     1.081 €       1.524 €         1.933 €        2.275 €        2.625 €       2.967 € Marburg-Biedenkopf Lkr.          800 €       1.100 €         1.300 €        1.700 €        2.000 €       2.200 € Offenbach St.                    831 €       1.056 €         1.520 €        1.990 €        2.460 €       2.930 € Schwalm-Eder-Kreis             1.325 €       1.595 €         2.114 €        2.462 €        2.799 €       3.145 € Wetteraukreis                  1.199 €       1.333 €         1.543 €        1.753 €        1.963 €       2.173 € Wiesbaden St.*                 1.198 € *) keine Staffelung nach Anzahl der Personen im Haushalt, der Betrag kann bei Haushalten mit mehr als einer Person bedarfsbezogen erhöht werden. **) bei Haushaltsgrößen von zwei bis vier Personen betrifft der erstgenannte Betrag einen Erwachsenen mit x Kind/ern und der zweitgenannte zwei Erwachsene mit x Kind/ern. Eingegangen am 30. Juli 2019 · Bearbeitet am 30. Juli 2019 · Ausgegeben am 2. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/898 Frage 2.   Welche Erklärung sieht die Landesregierung für die Unterschiede? Die kreisfreien Städte und Landkreise sind die Träger der Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Sie wählen die Leistungsart aus, im Falle von Geldleistungen können Pauschalbeträge festgelegt werden. Regionale Unterschiede der Höhe der Pauschalbeträge können sich unter anderem aus unter- schiedlichen Lebenshaltungskosten und Beschaffungsmöglichkeiten ergeben. Die kommunalen Träger entscheiden, welche Bezugsquellen, Preislisten etc. sie als Grundlage für ihre Festlegun- gen heranziehen. Zu beachten ist, dass beispielsweise Kommunen im Einzelfall über die Erbrin- gung als Sach- oder Geldleistung entscheiden, andere gewähren nur Geldleistungen, wenn die beantragten Gegenstände nicht im eigenen Möbellager vorhanden sind, oder erbringen einerseits Sachleistungen für Elektrogeräte und andererseits Geldleistungen für andere Möbel, was sich auf die Höhe der Pauschalbeträge auswirkt. Frage 3.   Wie beurteilt die Landesregierung die von ihr erfassten Zahlen? Mit dem gewährten Pauschalbetrag muss es dem Hilfebedürftigen möglich sein, seinen Bedarf auf Erstausstattungen in vollem Umfang zu befriedigen. Die Festsetzung der Höhe der Pauscha- len unterliegt der richterlichen Kontrolle. Es sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen, die hinreichend em- pirisch abgesichert sein müssen. Die rechtlichen Vorgaben müssen von den kommunalen Trä- gern beachtet werden, dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als oberer Fachaufsichtsbehörde liegen keine Problemanzeigen bezüglich der Bedarfe für Erstaus- stattungen für die Wohnung vor. Frage 4.   War dieses Thema bereits bei den Gesprächen mit den Jobcentern in der Diskussion? Frage 5.   Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beantwortet: Nein, die Höhe der Pauschalbeträge der Leistungen für Wohnungserstausstattungen wurde in jüngster Zeit in solchen Gesprächen nicht aufgegriffen. Frage 6    Gibt es Überlegungen zu einheitlicheren Verfahren zu kommen? Solche Überlegungen sind dem HMSI nicht bekannt. Wiesbaden, 23. Juli 2019 In Vertretung: Anne Janz
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