Impfreihenfolge

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20. Wahlperiode                                                                      Drucksache 20/5475 HESSISCHER LANDTAG                                                                              15. 06. 2021 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 09.04.2021 Impfreihenfolge und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Seit die Impfungen auch für die Bürger der Prioritätsgruppe II zur Verfügung stehen, mehren sich die Meldun- gen über Ungereimtheiten bei der Terminvergabe. Es wurde seitens der Landesregierung mehrfach in Presse- konferenzen und Ausschusssitzungen erläutert, dass die Terminvergabe nicht nach dem Windhundprinzip er- folge, sondern die Termine nach Alter absteigend zu 2/3 und nach Vorerkrankungen zu 1/3 vergeben würden. Dies deckt sich jedoch nicht damit, dass zahlreiche Fälle bekannt sind, bei denen sich Personen gleichzeitig registrierten und die Jüngeren dann vor den Älteren einen Termin erhielten. Weiter ist fraglich, ob immer 100 % der Zahl der zu verimpfenden Dosen nach diesem Prinzip vergeben werden oder separat. Seit dem 6. April 2021 werden nun auch in sparsamer Dosierung die Hausärzte in den Impfprozess einbezogen, sodass die Frage aufkommt, inwiefern die in der Theorie penible Priorisierung der Landesregierung noch um- gesetzt werden wird. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Es war, ist und bleibt das dringlichstes Ziel der Hessischen Landesregierung, möglichst rasch allen Hessinnen und Hessen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung zu ermöglichen. Aufgrund nur begrenzt verfügbarer Impfstoffmengen ist eine Priorisierung bei der Impftermin- vergabe weiterhin erforderlich. Doch hat sich die Versorgung mit den bisher zugelassenen Vak- zinen und damit auch die Vergabe von Impfterminen im April 2021 deutlich verbessert. Zurzeit sind Personen nach der bundesweit geltenden Impfverordnung mit höchster (§ 2 CoronaImpfV), hoher (§ 3 CoronaImpfV) und erhöhter (§ 4 CoronaImpfV) Priorität impfberech- tigt und können sich für Ihre Impftermine registrieren. Die Impfkampagne in Hessen schreitet mit den zunehmenden Impfstofflieferungen voran. So ha- ben alle bis zum 22. April 2021 registrierten Impfberechtigen der Priorisierungsgruppe 1, zu denen die über 80-jährigen gehören, eine Impfterminzuweisung erhalten. Die Erstimpfungen der Priorisierungsgruppen 1 und 2 sollen bis Ende Mai abgeschlossen werden. Auch die häusliche Impfung der Impfberechtigten durch die mobilen Teams schreitet täglich voran. Grundsätzlich erfolgte die Terminvergabe innerhalb der Priorisierungsgruppe 2 zunächst für Per- sonen zwischen 70 und 79 Jahren durch die Vergabesoftware nach Alter fallend und somit nach einem definierten Verfahren. Das heißt konkret, zuerst bekamen 79-Jährige ihren Termin, dann 78-Jährige und so weiter. Zwei Drittel der Terminvergaben, die vorgenommen worden sind, richten sich nach dem Alter (79- bis 70-Jährige). Ein Drittel wurde aufgrund des ausgeübten Berufs oder etwaiger Vorerkrankungen vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen und aufgrund lo- gistischer und technischer Erfordernisse kommt es vor, dass jüngere vor älteren Bürgern ihre Impftermine erhalten. Beispielsweise kann es sein, dass ein 71-Jähriger mit Vorerkrankung oder weil er Betreuungsperson etc. ist, vor einer 79-jährigen Person, die nur nach dem Alter impfbe- rechtigt ist, einen Termin erhält. Dieses Vorgehen erfolgt aus Effektivitätsgründen. Die Terminvergabe innerhalb der Priorisierungsgruppe 3 erfolgt nach dem Zufallsprinzip und richtet sich stets nach den verfügbaren Impfdosen. Die Terminvergabe nach dem Zufallsprinzip besitzt den Vorteil, dass alle Registrierten grund- sätzlich die gleiche Chance haben einen Termin zu erhalten. Zudem können kurzfristig freige- wordene oder zusätzlich verfügbare Termine – beispielsweise, weil zusätzlicher Impfstoff zur Verfügung steht oder bereits erfolgte Terminbuchungen seitens eines anderen Impflings abgesagt Eingegangen am 15. Juni 2021 · Bearbeitet am 15. Juni 2021 · Ausgegeben am 17. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5475 wurden, aufgrund der Kürze der Zeit nur an Personen vergeben werden, die bei ihrer Registrie- rung eine Mailadresse hinterlegt haben. Nur so ist gewährleistet, dass kurzfristig verfügbare Ter- mine auch kurzfristig neu belegt werden können. In der Eingabemaske zur Registrierung eines Impfwilligen werden in den Callcentern die gleichen Daten abgefragt, die auch für eine Registrierung im Onlineportal notwendig sind. Im Gegensatz zum Onlineportal ist die Angabe einer Mailadresse bei der Callcenter-Registrierung jedoch kein Pflichtfeld. Ansonsten hätten Menschen ohne E-Mailadresse keine Möglichkeit, sich zu registrie- ren. Gleichwohl ist die Eingabe einer E-Mailadresse in der Call-Center-Eingabemaske vorgesehen und soll standardmäßig abgefragt werden. Sobald die E-Mail-Adresse eingegeben wird, wird der Termin – analog zum Verfahren der On- lineregistrierung – auch per Mail zugestellt. Die Mitarbeitenden im Callcenter sind angewiesen worden, nochmals verstärkt darauf hinzuweisen, dass bei Angabe einer E-Mail-Adresse die Mög- lichkeit besteht, ggf. schneller einen Impftermin zu bekommen, weil oftmals auch kurzfristig Termine zu vergeben sind, was mit den Postläufen bei lediglich erfolgter Adress-Hinterlegung nicht gewährleistet werden kann. Zudem hat das Land Hessen allen Impfzentren empfohlen, eine „Nachrückerliste“ anzulegen, um kurzfristig freigewordene oder zusätzlich verfügbare Termine schnell zu vergeben. Die konkrete Ausgestaltung ist den Impfzentren vorbehalten. Aufgrund der unterschiedlichen Altersstrukturen in Hessen gibt es Impfzentren, die bei der Imp- fung der Priorisierungsgruppe 2 bereits Mitte April schon weiter fortgeschritten waren. Aus die- sem Grund wurde zunächst am 16. April 2021 die Registrierung für über die über 60-Jährigen Impfwilligen eröffnet, die sich mit dem Wirkstoff von AstraZeneca impfen lassen wollen. Erste Impftermine können bereits, nach einer erfolgreichen Registrierung und erfolgter Information per E-Mail, seit dem 18. April 2021 wahrgenommen werden. Seit dem 23. April 2021 ist in Hessen auch die dritte Priorisierungsgruppe entsprechend der Impfverordnung des Bundes geöffnet. Da- mit haben weitere rund 1,5 Mio. in Hessen impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger die Mög- lichkeit, sich für einen Impftermin registrieren zu lassen. Die Anmeldung für Personen der Prio- ritätsgruppe 1 und 2 nach Corona-Impfverordnung ist dabei natürlich weiterhin möglich. Als Teil der hessischen Impfstrategie haben die Hausarztpraxen nach Ostern 2021 ebenfalls mit der Impfung impfberechtigter Hessinnen und Hessen begonnen, was zu einer weiteren Beschleu- nigung des Impffortschrittes beitragen wird. Für die Impfungen in Arztpraxen gilt ebenfalls grds. die Priorisierung gemäß der CoronaImpfV. Sollte für eine effiziente Organisation der Schutzimp- fungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden, eine Abweichung von der Priorisierungsreihenfolge notwendig sein, ist dies in Ausnahmefällen zulässig (§ 1 Abs. 3 S. 1 der CoronaImpfV). Ab Juni 2021 sollen bundesweit auch Betriebsärzte impfen. Das Land Hessen hat bereits Anfang Mai ein Pilotverfahren mit fünf für den Impffortschritt in Hessen und der Bundesrepublik beson- ders systemrelevanten Unternehmen gestartet. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.    Wie viele bereits registrierte Impfberechtigte der Prioritätsgruppen I und II haben noch keine Impf- termine erhalten? Frage 3.    Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Impfberechtigten der Prioritätsgruppen I und II ohne Registrierung? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 3 gemeinsam beantwortet. Die Impfkampagne in Hessen schreitet mit den zunehmenden Impfstofflieferungen voran. So ha- ben alle bis zum 22. April 2021 registrierten Impfberechtigen der Priorisierungsgruppe 1, zu denen die über 80-jährigen gehören, eine Impfterminzuweisung erhalten. Die Erstimpfungen der Priorisierungsgruppen 1 und 2 sollen bis Ende Mai abgeschlossen werden. Auch die häusliche Impfung der Impfberechtigten durch die mobilen Teams schreitet täglich voran. Frage 2.    Wann ist mit der vollständigen Terminvergabe für diesen Personenkreis zu rechnen? Die vollständige Terminvergabe an Angehörige der Priorisierungsgruppen 1 und 2, die bis Stich- tag 22. April 2021 registriert hatten und bis dato ohne Terminzuweisung waren, ist erfolgt. Unter der Voraussetzung einer stetigen Impfstoffzufuhr ist eine Erstimpfung aller Personen der Priori- tätsgruppen 1 und 2, die sich bis zum o.g. Stichtag registriert hatten, im Monat Mai 2021 geplant. Dies hängt jedoch von der Einhaltung der Lieferzusagen der Impfstoffhersteller ab.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5475               3 Frage 4.   Inwiefern wird der automatisierte Prozess der Impfterminvergabe manuell beeinflusst? Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung von Impfterminen an registrierte Personen automatisiert. Zur Steuerung dieses Prozesses sind einige wenige manuelle Schritte notwendig. Vor der Vergabe von Impfterminen muss auf Basis der in den jeweiligen Impfzentren verfügbaren Impfstoffmengen und der personellen Kapazitäten tagesgenau manuell festgelegt werden, welche Anzahl an Terminen vergeben werden kann. Im Anschluss werden all jene Personengruppen durch manuelle Einstellung ausgewählt, die für den jeweils zur Verfügung stehenden Impfstoff in Frage kommen. Beispielsweise ist eine Terminvergabe für Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca an unter 60-Jährige gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung zur COVID-19- Impfung nur bedingt möglich. Die Terminvergabe an registrierte Personen erfolgt sodann nach einem automatisierten Verfahren. In regelmäßigen Abständen werden freie Zeiträume in der Terminplanung, die sich aufgrund von Stornierungen oder Terminverschiebungen ergeben haben, durch die Vergabe neuer Termine ge- füllt. Dies erfolgt nach dem zuvor beschriebenen Ablauf. Bei der manuellen Steuerung wird sei- tens der ausführenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berücksichtigt, dass ein hinreichend gro- ßer zeitlicher Vorlauf zum Impftermin besteht. Frage 5.   Werden Impftermine zur Erstimpfung am automatisierten Prozess vorbei vergeben? Eine Vergabe von Impfterminen erfolgt grundsätzlich durch die Impfterminvergabeplattform des Landes Hessen. Im Zuge der Impfkampagne wurden und werden Termine zur Impfung von Son- dergruppen sowie für das mobile Impfen wie nachfolgend ausgeführt, auf anderem Wege zuge- wiesen. Neben den Impfungen durch die mobilen Teams in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäu- sern wurden die Impfzentren angewiesen, die Impfungen für Hausärzte und Pädagogen an Son- derimpftagen sowie das aufsuchende Impfen immobiler Bürgerinnen und Bürger weitgehend in eigener Verantwortung zu organisieren. Hier wurden Termine nicht über die Terminvergabeplatt- form vergeben. Die Befüllung sogenannter Nachrückerlisten zur Vergabe kurzfristig freigewor- dener Termine obliegt ebenso den Impfzentren. Frage 6.   Wie erklärt sich die Landesregierung die vielen Fälle von jüngeren Ü70-Impflingen, die ohne Vor- erkrankungen sind und vor älteren Ü70-Impflingen geimpft wurden? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 7.   Wie erklärt sich die Landesregierung mehrfache Terminvergaben trotz des Meldedatenabgleiches? Das System ist generell darauf ausgerichtet, doppelte bzw. mehrfache Terminvergaben durch einen Abgleich der angegebenen Daten mit den Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die mehr- fachen Terminvergaben trotz Meldedatenabgleich sind erklärbar, werden aber im Interesse eines weiteren geordneten Terminvergabeverfahrens hier nicht veröffentlicht. Die ermittelten Mehrfachbuchungen wurden im Terminvergabesystem im Zeitraum vom 9. April 2021 bis 13. April 2021 bereinigt. Frage 8.   Wie wurde und wird der Impfstoff innerhalb der Kreise jeweils unter Krankenhäusern, Impfzentren, mobilen Teams und weiteren Empfängern aufgeteilt? (Bitte nach Phasen der Impfstrategie unter- scheiden.) Das Land Hessen verteilt den zur Verfügung stehenden Impfstoff entsprechend der Impfverord- nung und dem Bevölkerungsschlüssel sowie der politischen Vorgaben (bspw. zur Durchführung von Sammelimpfaktionen) an die Städte und Landkreise. Frage 9.   Wie häufig werden aufgrund von Übermittlungsfehlern zu viele Impfdosen in Impfzentren aufbe- reitet und aufgrund dessen weggeschüttet? Dem Land Hessen liegen keine Informationen darüber vor, dass aufgrund von Übermittlungsfeh- lern Impfdosen in Impfzentren verworfen wurden. Wiesbaden, 1. Juni 2021 Peter Beuth
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