Kontrollen von Überholabständen durch die Landespolizei

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/3265 HESSISCHER LANDTAG                                                                                03. 09. 2020 Kleine Anfrage Hermann Schaus (DIE LINKE) vom 21.07.2020 Kontrollen von Überholabständen durch die Landespolizei und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die am 28. April 2020 in Kraft getretene Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet auch die explizite Nennung von verbindlichen Abständen, die Kraftfahrzeugführende beim Überholen von Radfahrenden einhalten müssen. Innerorts sind nun 1,5 m, außerorts 2,0 m Mindestabstand vorgeschrieben (§ 5 Abs. 4 Seite 3). Bereits lange vor der StVO-Reform wurden diese Werte durch die Rechtsprechung (u.a. OLG Saar- brücken, VerkMitt 1980, 79; OLG Hamm, NZV 1991, 466) definiert, sodass eine Ahnung des nicht „ausrei- chenden“ Überholabstands auch schon vor der Reform hätte stattfinden können. Für die praktische Relevanz der Vorschrift sind Aufklärungskampagnen und vor allem Kontrollen seitens der Polizei notwendig, um diese Regeln zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteil- nehmer auch tatsächlich durchzusetzen und Gefährdungen und Unfälle zu vermeiden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass sich auch weitere Personen auf das Fahrrad trauen würden, wenn sie nicht mit den aktuell häufig durchgeführten deutlich zu engen Überholmanövern und damit einhergehenden Gefährdungen rechnen müssten. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Besitzt die hessische Landespolizei Messinstrumente, um gerichtsverwertbar den Überholabstand zwischen zwei sich bewegenden Fahrzeugen, unabhängig vom Fahrzeugtyp, zu messen? a) Falls ja: Ab wann plant die Landespolizei die nun explizit in der Straßenverkehrsordnung defi- nierten Überholabstände zu kontrollieren und diesen explizit kommunizierten rechtsfreien Raum zu beseitigen? b) Falls nein: Ab wann plant die Landespolizei die Anschaffung entsprechender Geräte, um in der Zukunft in der Lage zu sein, Abstandskontrollen im fließenden Verkehr durchzuführen und Verstöße gegen den Überholabstand ahnden zu können? Ein standardisiertes Verfahren zur Messung von Abständen zwischen zwei sich bewegenden Fahr- zeugen besitzt die Polizei Hessen nicht. Sie verfügt jedoch über optoelektronische Technik, die auch zur gerichtsverwertbaren Beweissicherung im Straßenverkehr eingesetzt wird. Darunter fal- len zum Beispiel entsprechende Camcorder und in Dienstfahrzeugen fest verbaute Videonach- fahreinrichtungen (Proof Video Data System – ProVida). Durch die videografische Dokumenta- tion können nach entsprechender Auswertung auch Aussagen zur Position von Gegenständen im Raum und deren Abständen zueinander getroffen werden. Im Rahmen der Verkehrssicherheitsstrategie „Verkehrssicher in Hessen“ liegt ein Fokus unter anderem auf dem Schutz der „Schwächeren Verkehrsteilnehmer“. Die Maßnahmen umfassen so- wohl die Vermittlung präventiver Inhalte als auch gezielte Kontrollaktionen zur Ahndung von Verkehrsverstößen. Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Dienststellen des Wach- und Wechseldienstes wie auch von den Dienststellen mit Verkehrsüberwachungsauf- trag überwacht. Hierunter fällt auch die Überwachung des Mindestabstands beim Überholen von Zufußgehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden. Bei den Abstandsverstößen muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Eine technische Überwa- chung von Abstandsverstößen erscheint schwer zu realisieren. Eine anlasslose Aufzeichnung der Verkehrssituation verbietet sich aus rechtlichen Gründen. Im Einzelnen muss daher bei Vorliegen eines Verdachtsfalls manuell ein Foto bzw. eine Videoaufzeichnung gefertigt werden. Diese Vor- gehensweise lässt sich im Rahmen von Schwerpunktkontrollaktionen realisieren. Die hierfür be- nötigte Technik ist in den betreffenden Dienststellen vorhanden. Im Rahmen des Wach- und Wechseldienstes erscheint diese Verfahrensweise jedoch wenig praktikabel. Eingegangen am 3. September 2020 · Bearbeitet am 3. September 2020 · Ausgegeben am 7. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3265 Durch die Polizeiakademie Hessen wurden in Form eines Infobriefs allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Hessen die Möglichkeiten zur Überwachung des Mindestabstands aufge- zeigt. Demnach erscheint der Personalbeweis (Aussage der/des Polizeibediensteten sowie des be- treffenden schwächeren Verkehrsteilnehmenden) ein probates Mittel, um die in Rede stehenden Verstöße verfolgen zu können. Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint die flächendeckende Beschaffung von Technik zur Überwachung von Abstandsverstößen bei Überholvorgängen derzeit nicht angezeigt. Frage 2.   Besitzt die hessische Landespolizei Messinstrumente (z.B. geeichte Gliedermaßstäbe, Laserentfer- nungsmesser), um gerichtsverwertbar eine Fahrbahn in der Breite vermessen zu können? Ja, im Verkehrssektor der Polizei Hessen, insbesondere im Bereich der Verkehrsunfallaufnahme und bei der Kontrolle des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs werden geeichte Messgeräte (Maßbänder, Gliedermaß-/Höhenmessstäbe) eingesetzt. Diese Messinstrumente sind geeignet, um gerichtsverwertbar die Fahrbahnbreite ermitteln zu können. Frage 3.   Wie bewertet die hessische Landespolizei die Rechtsgrundlagen und die Aussage des Polizeipräsi- diums Frankfurt zur angeblich fehlenden Gerichtsverwertbarkeit. Zum Beispiel:  https://twitter.com/Polizei_Ffm/status/1184354806506364928,  https://twitter.com/Polizei_Ffm/status/1184371122659352578), während gleichzeitig in anderen Bundesländern bei gleicher bundesweiter Gesetzeslage solche Kontrollen bereits durchgeführt werden? Zum Beispiel Köln:  https://twitter.com/ADFCKoeln/status/1277291512913674240 oder Dresden  https://www.radiodresden.de/beitrag/dresdner-polizei-kontrolliert-nun-sicherheitsabstand-zu- radfahrern-592695/) Wie in der Antwort zur Frage 1 dargestellt, ist ein standardisiertes Verfahren zur Messung der Abstände zwischen zwei sich bewegenden Fahrzeugen nicht verfügbar. Das PP Frankfurt hat berichtet, dass sich die angeführte Kommunikation per twitter, bei der aufgrund der gebotenen Kürze die Zusammenhänge regelmäßig nicht vollumfänglich dargestellt werden können, auf diese Messverfahren bezieht. Alternativen dazu, die hilfsweise angewendet werden können, sind durch- aus gegeben. Die in der Frage angeführten twitter-tweets und der Radiobeitrag enthalten dahin- gehende Informationen, dass auch in den betreffenden Städten geeichte technische Geräte nicht verfügbar sind und die dortigen Polizeien ebenfalls Hilfslösungen verwenden (Dresden: Videoka- meras, Köln: Kontrollen in Straßen, in denen aufgrund der Breite ein Abstand von 1,5 Meter faktisch nicht eingehalten werden kann). Frage 4.   Wie viele Verstöße wegen der Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Überholabstands (Tatbestandsnummer 105113) wurden seitens der Landespolizei seit dem 28. April 2020 kosten- pflichtig und wie viele mündlich verwarnt? Bitte nach Polizeipräsidien aufschlüsseln. Der angeführte Tatbestand Nr. 105113 war in der vorherigen Bußgeldkatalog-Verordnung bereits enthalten. Der Tatbestandstext lautet: „Sie streiften beim Überholen das in gleiche Richtung fah- rende Fahrzeug. Es kam zum Unfall.“ Das hierfür fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- € kann unmittelbar an der Unfallstelle mit Bargeld oder später nach Erhalt eines Anhörbogens mit Verwarnungsgeldangebot bezahlt werden. Die der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienenden Barverwarnungen werden nicht nach Tatbestandsnummern differenziert statistisch erfasst. Die Frage nach den nach der o.g. Tat- bestandsnummer vorgenommenen Verwarnungen insgesamt kann daher nicht valide beantwortet werden. Die Auswertung der elektronischen Unfalltypen-Steckkarte ergibt hierzu ein genaueres Bild. Danach haben sich im Zeitraum 28. April 2020 bis 30. Juni 2020 in Hessen 19 Verkehrs- unfälle ereignet, bei denen der o. g. Tatbestand zugrunde lag und Fahrräder und Pedelecs geschä- digt wurden (Polizeipräsidium Frankfurt 6, PP Mittelhessen 0, PP Nordhessen 1, PP Osthessen 1, PP Südhessen 3, PP Südosthessen 6, PP Westhessen 2). Unfallzahlen einschließlich des Monats Juli 2020 sind erst ab Mitte September 2020 verfügbar. Frage 5.   Plant die hessische Landespolizei, ähnlich wie z.B. in Nordrhein-Westfalen ( https://www.pres- seportal.de/blaulicht/pm/12415/4629837), öffentlichkeitswirksame Aufklärungskampagnen zum Überholabstand? Die hessischen Polizeipräsidien behandeln das Thema „Überholabstand zu Radfahrenden“ bereits im Rahmen der dortigen Präventionsarbeit. Das Polizeipräsidium Frankfurt plant darüber hinaus noch in diesem Sommer die Durchführung diesbezüglicher Kontrollen, einhergehend mit präven- tiv ausgerichteten Informationsangeboten.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3265       3 Themenbezogene öffentlichkeitswirksame Aufklärungskampagnen der Polizei Hessen waren beim diesjährigen Hessentag und beim Deutschen Präventionstag vorgesehen. Dabei sollte mittels Auf- klärungsgesprächen, der Teilnahme an Simulationsfahrten und durch die Bereithaltung von ent- sprechenden Informationsmaterialien auf die in der Novelle zur StVO aufgeführten Änderungen im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr aufmerksam gemacht werden. Beide Veranstaltungen konnten bedingt durch die Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden. Die Einbindung des Themas in das Programm der hessischen Polizei beim nächsten Hessentag bzw. beim kommenden Deutschen Präventionstag ist vorgesehen. Wiesbaden, 27. August 2020 Peter Beuth
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