20. Wahlperiode Drucksache 20/1480 HESSISCHER LANDTAG 07. 01. 2020 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE) vom 31.10.2019 Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung außerhalb der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt und Antwort Minister des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Werden in Hessen Personen zum Zwecke der Abschiebung/Überstellung auch außerhalb der Ab- schiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt, beispielsweise in Polizeigewahrsam inhaftiert? Frage 2. Falls ja, in wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2018 und 2019 bisher zum o.g. Zweck zur In- haftierung außerhalb der Abschiebungshafteinrichtung? Bitte nach Staatsangehörigkeit, Ge- schlecht, Alter, bisherige Haftdauer aufschlüsseln. Frage 3. Wo genau wurden die betroffenen Personen jeweils für wie lange inhaftiert? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 21.08.2019 ist die Notwendigkeit des Vollzugs von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungs- maßnahmen in speziellen Hafteinrichtungen vorübergehend entfallen. Gleichwohl erfolgt in Hessen der Vollzug solcher Maßnahmen grundsätzlich in der hessischen Abschiebungshaftein- richtung. Im Rahmen einer Rückführungsmaßnahme nach Pakistan im September 2019 wurde ein geson- derter Bereich im Polizeipräsidium Frankfurt am Main wenige Tage für den Vollzug ausländer- rechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach entsprechenden gerichtlichen Anordnungen eingerichtet und genutzt. Im Rahmen dieser Rückführungsmaßnahme nach Pakistan im Septem- ber 2019 wurden insgesamt 16 männliche ausreisepflichtige pakistanische Staatsangehörige im Polizeipräsidium Frankfurt am Main untergebracht. Alter Haftdauer 40 4 Tage 33 4 Tage 31 4 Tage 35 2 Tage 30 4 Tage 41 4 Tage 30 4 Tage 42 2 Tage 39 3 Tage 31 4 Tage 36 4 Tage 31 4 Tage 35 4 Tage 43 4 Tage 31 3 Tage 33 3 Tage Eingegangen am 7. Januar 2020 · Bearbeitet am 7. Januar 2020 · Ausgegeben am 10. Januar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1480 Kurzfristige Unterbringungen in Polizeieinrichtungen, beispielsweise in sog. „Aufgriffsfällen“, sind insbesondere bis zu einer gerichtlichen Haftanordnung ebenfalls zulässig. Statistische Er- fassungen zu kurzfristigen ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen in Polizeiein- richtungen liegen nicht vor; diese Daten können auch nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. Bei Ausländern, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, werden ausländerrechtliche Freiheitsentziehungs- maßnahmen in Hessen in regulären Justizvollzugsanstalten vollstreckt. Im Zeitraum von 2018 bis 2019 (Stand: 15.11.2019) waren insgesamt sechs männliche Ab- schiebungsgefangene gemäß § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG in hessischen Justizvollzugsanstalten (JVA) untergebracht (sogenannte „Gefährderhaft“): Staatsangehörigkeit Alter Haftdauer JVA Tunesisch 32 192 Tage Weiterstadt Tunesisch 38 265 Tage Frankfurt I Türkisch 31 297 Tage Frankfurt I Türkisch 21 120 Tage Frankfurt I Türkisch 40 8 Tage Frankfurt I Irakisch 20 66 Tage Frankfurt I Frage 4. Wer entscheidet über den Ort der Inhaftierung? Vollstreckungsentscheidungen trifft grundsätzlich die Exekutive, sodass es der zuständigen Aus- länderbehörde obliegt, zu entscheiden, wo die Haft zu vollziehen ist. Allerdings wird diese Entscheidung dem Gericht, das über die Freiheitsentziehung zu entschei- den hat, schon in dem entsprechenden Haftantrag oder spätestens in einem anberaumten mündli- chen Termin mitgeteilt, sodass es in die Lage versetzt werden kann, zu prüfen, ob die rechtli- chen Rahmenbedingungen für den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen vorliegen. Bei Ausländern, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, richtet die Ausländerbehörde ein Amtshilfeersuchen nach § 4 HVwVfG an eine durch sie zu benennende hessische Justizvoll- zugsanstalt. Frage 5. Findet im Falle der Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung/Überstellung außerhalb der Ab- schiebungshafteinrichtung das Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentzie- hungsmaßnahmen (VaFG) Anwendung? Frage 6. Für den Fall, dass das VaFG keine Anwendung findet: Wie rechtfertigt die Landesregierung diese Ungleichbehandlung der Betroffenen? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Gemäß § 1 VaFG gilt das Gesetz für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen in spe- ziellen Hafteinrichtungen des Landes. Das VaFG fand auch beim Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Rahmen der o. g. Rückführung nach Pakistan im Polizei- präsidium Frankfurt entsprechende Anwendung. Bei der Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung/Überstellung, die bei der „Gefährderhaft“ im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, finden gemäß § 422 Abs. 4 FamFG die Regelungen der §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes An- wendung. Dabei handelt es sich um bundesrechtliche Vorgaben. Frage 7. Spielt für den Ort der Inhaftierung die Haftform (Zurückweisungshaft, Vorbereitungshaft, Siche- rungshaft, behördlicher Gewahrsam, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft) eine Rolle? Grundsätzlich ist die Haftform mit Ausnahme des Ausreisegewahrsams, für den besondere ge- setzliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Vollzugsörtlichkeit bestehen, und den „behördli- chen Gewahrsam“, soweit damit die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG gemeint ist, für den Ort der Inhaftierung nicht relevant.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1480 3 Frage 8. Wie wird bei der Unterbringung von Personen zum Zwecke der Abschiebung/ Überstellung außerhalb der Abschiebehafteinrichtung dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungs- häftlinge anders zu behandeln sind als Strafgefangene („normales Leben minus Freiheit“) und dementsprechend andere Vorschriften (Bewegungsfreiheit in der Einrichtung, Nutzung Mobiltele- fon und eigene Kleidung etc.) gelten? Dem im Vergleich zur Strafhaft unterschiedlichen Rechtsrahmen wird Rechnung getragen, so- weit nicht wegen der Gefährlichkeit eines Abschiebungsgefangenen für Bedienstete, weitere Ab- schiebungsgefangene oder sich selbst oder aus Gründen, die dem praktischen Haftvollzug zuzu- rechnen sind (z.B. volle Belegung der Hafteinrichtung und mangelnde Platzkapazität), Anderes gilt. Allerdings handelt es sich bei Personen, die im Wege der „Gefährderhaft“ inhaftiert sind, ausschließlich um solche Abschiebungsgefangene, von denen „eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit“ ausgeht. Auf die Be- antwortung zu Frage 5 wird ergänzend verwiesen. Wiesbaden, 27. Dezember 2019 In Vertretung: Dr. Stefan Heck