Gemeinsame neue Anlagestrategie für Pensionsfonds

/ 3
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                      Drucksache 20/971 HESSISCHER LANDTAG                                                                            07. 11. 2019 Kleine Anfrage Marion Schardt-Sauer (Freie Demokraten) und Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) vom 24.07.2019 Gemeinsame neue Anlagestrategie für Pensionsfonds und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Am 24. Juni haben die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfahlen mitge- teilt, dass sie „die Mittel ihrer Pensionsfonds künftig nach miteinander abgestimmten nachhaltigen Kriterien anlegen“. In der Pressemittelung des HMdF heißt es weiter: „Mit der Umstellung werden die Länder ihr Ak- tienvermögen nur noch in Unternehmen investieren, die in den Bereichen Ökologie, Soziales und Unterneh- mensführung auf Basis zahlreicher Kennzahlen zu den am besten bewerteten zählen. Dabei gelten insbesonde- re internationale Normen und Standards zum Schutz der Umwelt sowie ethische und soziale Kriterien, die von der UN formuliert wurden. In einer besonderen Variante werden beide Indizes auch mit einem zusätzli- chen Ausschluss der Gewinnung fossiler Brennstoffe („fossil free“) sowie der CO2-intensivsten Unternehmen berechnet.“ Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.      Nach welchen Kriterien hat Hessen bisher die Mittel seines Pensionsfonds angelegt? Wie es das Hessische Versorgungsrücklagengesetz in § 6 Abs. 2 S.1 vorsieht, werden die Mittel des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ (Sondervermögen) so ange- legt, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität unter Wah- rung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Die Mittel des Sondervermögens dürfen angelegt werden in: 1. Handelbare Schuldverschreibungen des Bundes und der deutschen Länder sowie in Schuld- verschreibungen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- raums und der Schweiz, sofern sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind. 2. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und andere in Deutschland oder in Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ausgestellte Inhaber- und Namensschuld- verschreibungen, die den Bedingungen des Artikels 52 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, sowie Covered Bonds aus Nicht-EWR-Staaten (Kanada), die ge- mäß der nationalen Covered Bond-Gesetzgebung des Sitzlandes des Emittenten emittiert wurden und zum Zeitpunkt des Erwerbs in der „Eligible Assets Database“ der Europäischen Zentralbank geführt sind. 3. Ungedeckte Schuldverschreibungen börsennotierter Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Eine Anlage in Zertifikate ist nur zulässig, wenn der Aussteller (Schuldner) die Rückzahlung des Nennwertes garantiert. 4. Aktien und Genussrechte solcher Unternehmen, deren Anteil in mindestens einem Wert- papierindex im Sinne des § 209 Abs. 1 KAGB enthalten ist. Dabei sollen internationale Normen und Standards zum Schutz von Umwelt, öffentlicher Gesundheit und Sicherheit, die von OECD, Vereinten Nationen und Internationaler Arbeitsorganisation formuliert wurden, Beachtung finden. Der Anteil dieser Anlagen darf 50 % des Sondervermögens nicht über- schreiten. Eine Überschreitung dieser Quote allein durch Kurssteigerungen ist zulässig. Eingegangen am 7. November 2019 · Bearbeitet am 7. November 2019 · Ausgegeben am 12. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/971 5. Anteile an Investmentvermögen gem. § 1 Abs. 1 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds im Sinne des § 283 Abs. 1 KAGB. Entsprechend ihrer Zusammensetzung werden sie anteilig auf die Quoten anderer Anlagearten angerechnet. 6. Guthaben bei Kreditinstituten, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz haben sowie Geldmarktpapiere der in Nr. 1. und 3. genannten Aussteller (Schuldner). 7. Handelbare Anteile an Immobilienvermögen. Frage 2.    Wie stellt sich die Rendite der bisherigen Anlage in den letzen fünf Jahren dar? Die Rendite des von der Bundesbank verwalteten Vermögens ohne Immobilienspezialfonds be- trug in 2014 6,62 %, in 2015 4,06 %, in 2016 3,18 %, in 2017 3,19 %, in 2018 -2,16 % und in 2019 10,16 % (Stand: 31. Juli 2019). Die Rendite des im Frühjahr 2016 aufgelegten Immobi- lienspezialfonds betrug in 2016 1,73 %, in 2017 5,78 %, in 2018 8,55 % und in 2019 5,89 % (Stand: 31. Juli 2019). Frage 3.    Welche finanziellen Auswirkungen bzw. finanziellen Vorteile erwartet die Landesregierung durch gemeinsames Anlegen der Pensionsfonds der vier Länder? Auf Vorschlag der Deutschen Bundesbank, die mit der Verwaltung des Sondervermögens des Landes Hessen, aber auch mit der Verwaltung der meisten Versorgungsrücklagen der Länder betraut ist, haben sich Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen ent- schieden, Synergien zu nutzen, Kosten zu sparen und gemeinsam eine europaweite Ausschrei- bung in Form eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zur Suche eines Anbie- ters für zwei nachhaltige Aktienindizes – einen Aktienindex für die Eurozone, einen für außer- halb der Eurozone – auszuschreiben. Jedes Land legt aber weiterhin die Mittel seines Pensions- fonds getrennt von den anderen Ländern an. Frage 4.    Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Landesregierung durch die Neuausrichtung an den oben genannten Kriterien? Die Erweiterung der Nachhaltigkeitsvorgaben soll dazu dienen, an die bisherige erfolgreiche Ent- wicklung unseres Investments in Aktien nachhaltiger Unternehmen anzuknüpfen und zugleich das Aktieninvestment der Versorgungsrücklage an verschärfte Nachhaltigkeitsstandards anpassen. Da- mit soll nicht zuletzt Klimaschutzgesichtspunkten stärker Rechnung getragen werden. Frage 5.    Ist das Land Hessen zukünftig verpflichtet nur in die beiden zu entwickelnden Aktienindizes zu investieren? Es ist angestrebt, für den Bereich der Aktienanlage nur in Unternehmenswerte zu investieren, die in den beiden Aktienindizes enthalten sind. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber weder gegenüber den anderen drei Bundesländern noch gegenüber dem Indexanbieter. Frage 6.    Beabsichtigt das Land Hessen die Varianten "fossil free" bzw. Ausschluss CO2-intensiver Unter- nehmen zu nutzen? Die Landesregierung beabsichtigt, ausschließlich die Variante „fossil free“ mit dem Ausschluss CO2-intensiver Unternehmen zu nutzen. Frage 7.    Ist zwischen den beteiligten Ländern eine bestimmte Laufzeit der gemeinsamen Aktivitäten ver- einbart? Nein, es wurde keine entsprechende Vereinbarung mit den anderen drei Bundesländern getrof- fen. Frage 8.    Welche Auswirkungen hätten die beiden nach den genannten Kriterien zu entwickelnden Indizies auf hessische Unternehmen? Die Indizes wurden mit Blick auf Aktien der Eurozone bzw. weltweit entwickelt. Es werden daher keine Auswirkungen auf hessische Unternehmen erwartet.
2

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/971               3 Frage 9.   Wie hoch ist der Anteil Hessen an den Kosten für die Konstruktion, Entwicklung, laufende Be- rechnung und Pflege der beiden Aktienindizies? Der Anteil wird im Verhältnis der nach dem gemeinsamen Index verwalteten Aktienvermögen der beteiligten Länder berechnet. Frage 10. Wie wird durch die beteiligten Länder sichergestellt, dass die vorgegebenen Nachhaltigkeitskrite- rien durch die jeweiligen Aktienunternehmen auch tatsächlich erfüllt werden? Die Nachhaltigkeitskriterien werden regelmäßig durch den Indexanbieter und die Nachhaltig- keitsagentur Sustainalytics überprüft. Eine signifikante Verschlechterung des Nachhaltigkeitsra- tings oder der Verstoß gegen Ausschlusskriterien führen zum Ausschluss des Wertes aus dem Index mit der Konsequenz des teilweisen oder vollständigen Verkaufs der Aktie. Wiesbaden, 31. Oktober 2019 Dr. Thomas Schäfer
3