Stand der Energiewende in Hessen

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20. Wahlperiode                                                                     Drucksache 20/8277 HESSISCHER LANDTAG                                                                             08. 04. 2022 Antwort Landesregierung Große Anfrage Stephan Grüger (SPD), Tobias Eckert (SPD), Elke Barth (SPD), Knut John (SPD), Marius Weiß (SPD) und Fraktion vom 26.07.2021 Stand der Energiewende in Hessen Drucksache 20/6200 Vorbemerkung Fragesteller: Die Energiewende kommt in Hessen nicht richtig voran. Besonders der Ausbau der Windkraft stockt. Wäh- rend der Ausbau der Windkraft bundesweit die Talsohle durchschritten hat und an Fahrt gewinnt, ist in Hessen keine Belebung in Sicht. Im Gegenteil: Bundesweit nahmen die Genehmigungen 2020 um 80 Prozent zu; in Hessen dagegen war ein weiterer Rückgang um zwölf Prozent zu verzeichnen. Laut einer Auswertung der Fachagentur Wind an Land hat sich an dieser für Hessen negativen Entwicklung auch im ersten Quartal 2021 nichts verändert. Die Energiewende ist in Hinblick auf die Windkraft in Hessen faktisch zum Stillstand gekommen. 2020 wurden hessenweit Windkraftanlage mit gesamt nur 81 Megawatt installierter elektrischer Leistung genehmigt. Zwischen 2014 und 2016 war der Wert im Schnitt viermal so hoch. Offensichtlich scheitern viele Windkraftprojekte, die in Hessen in Vorrangflächen geplant werden. Von den verbleibenden Projekten wiederum wird meist nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlagen genehmigt. Oft reduzieren die Vorhabenträger in Absprache mit den Genehmigungsbehörden die Zahl der beantragten Anlagen im Laufe des Genehmigungsverfahrens, um zumindest für die verbliebenen eine Genehmigung zu erreichen. Auch in anderen Bereichen geht die Energiewende in Hessen nicht im zur Erfüllung der von der Landesre- gierung definierten Ziele notwendigen Tempo voran. Vorbemerkung Landesregierung: Die nachfolgenden Daten zu Energieerzeugung und -verbrauch wurden überwiegend aus Auswer- tungen und Quellen des hessischen Energiemonitorings, die in großen Teilen für den Energiemo- nitoringbericht 2021 erstellt wurden, entnommen. Quellen sind u.a. eine Schätzprognose zur hes- sischen Energiebilanz 2020 vom Leipziger Institut für Energie (IE Leipzig); die amtliche Ener- giestatistik und Energiebilanzierung des Hessisches Statistisches Landesamt (HSL) und die Quar- talsauswertung zu den EEG-geförderten Anlagen in Hessen der Hessen Agentur (HA). Für das Berichtsjahr 2019 handelt es sich um vorläufige Werte des HSL, für das Berichtsjahr 2020 handelt es sich um Prognosedaten. Daten zu Windenergieanlagen stammen außerdem aus Auswertungen des „Länderinformationssystem Anlagen“ (LIS-A). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Ver- braucherschutz im Namen der Landesregierung wie folgt: Frage 1.     Wie viel elektrische Arbeit (in TWh) wurden durch Erneuerbare-Energien-Anlagen im Lande Hes- sen im Jahre 2020 in das Stromnetz eingespeist? Nach Schätzungen des IE Leipzig beläuft sich die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2020 auf 9,1 TWh, davon wurden 8,3 TWh über das EEG gefördert. Zusätzlich schätzt das IE Leipzig den nicht erfassten PV-Selbstverbrauch in einer Höhe von 0,24 TWh für Hessen. Frage 2.     Wieviel elektrische Arbeit (in TWh) wurde in Hessen im Jahre 2020 insgesamt „verbraucht“ (kor- rekt: umgewandelt)? Der Bruttostromverbrauch wird für das Jahr 2020 auf 36,3 TWh geschätzt. Frage 3.     Wieviel elektrische Arbeit (in TWh) wurde in Hessen im Jahre 2020 insgesamt in das Stromnetz eingespeist? Die hessische Bruttostromerzeugung wird für das Jahr 2020 auf 16,4 TWh geschätzt. Der Anteil erneuerbar erzeugten Stroms an der Bruttostromerzeugung in Hessen (9,1 TWh) hatte daran einen Anteil von 56 %. Eingegangen am 8. April 2022 · Ausgegeben am 13. April 2022 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Frage 4.   Wie hoch war in den Jahren 2011 bis 2020 je Jahr der Anteil von in Hessen produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch in Hessen? 2011      2012       2013       2014        2015      2016      2017       2018*     2019*      2020* 9,8%      11,1%      12,5%      14,2%       16,4%     16,9%     19,5%      22,7%     22,9%       25,8% * Seit 2018 wird der Wert einschließlich des zugeschätzten PV-Selbstverbrauchs ausgewiesen. Frage 5.   Der Hessische Energiegipfel hat vor bald 10 Jahren stattgefunden. Wie und wann will die Landes- regierung die Anpassung der Hessischen Energieziele (100% Erneuerbare bis 2050) an die Ziele von Bund (100 % erneuerbare Energien (Strom und Wärme) bis 2045) und Europäischer Union umsetzen? Die Landesregierung plant die Anpassung im Rahmen der in 2022 vorgesehenen Novelle des Hessischen Energiegesetzes. Frage 6.   Wie viele Arbeitsplätze bestehen in Hessen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Ener- gien? Bitte Stichtag nennen. Im Jahr 2016 wurde in einer Studie der Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung eine Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien in Höhe von insgesamt 17.630 Beschäftigten für Hessen ermittelt. Neuere Daten liegen derzeit nicht vor. Frage 7.   Der Ausstoß welcher Menge des Treibhausgases CO2 wurde im Jahre 2020 durch die Nutzung erneuerbarer Energien in Hessen vermieden? Für das Jahr 2020 liegen keine Daten vor. Die letzten Berechnungen liegen für das Berichtsjahr 2014 vor und sind im hessischen Energiemonitoringbericht 2015 dargestellt. Danach ergab sich für Hessen durch den Einsatz erneuerbarer Energien für das Jahr 2014 eine Einsparung von ins- gesamt 6,8 Mio. Tonnen CO2-Emissionen. Aufgrund der Kritik der Expertenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ an der Methode des Umweltbundesamtes, die auf Hessen übertragen wurde, ist in den Folgejahren keine erneute Berechnung für Hessen erfolgt. Frage 8.   Wie viele batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge wurden im Jahre 2020 in Hessen zugelassen? Nach den Statistischen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, Dezember 2020, wurden im Jahr 2020 in Hessen 15.496 batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge neu zugelassen. Nach dem Elektromobilitätsgesetz werden auch die Plug-in Hybrid Fahrzeuge zu den E-Fahrzeu- gen gezählt; die Zahl der Neuzulassungen beläuft sich im Jahr 2020 in Hessen für diese Fahrzeuge auf 17.736. Damit wurden insgesamt 33.232 E-Fahrzeuge in Hessen im Jahr 2020 neu zugelassen. Frage 9.   Wie hoch war der Bestand an batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen in Hessen am 31.12.2020? Nach den Statistischen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes lag der Bestand an batterie- elektrisch betriebenen Fahrzeugen in Hessen zum 01.01.2021 bei 24.300 Fahrzeugen. Nach dem Elektromobilitätsgesetz werden auch die Plug-in Hybrid Fahrzeuge zu den E-Fahrzeu- gen gezählt; die Bestandszahl zum 01.01.2021 in Hessen für diese Fahrzeuge beläuft sich auf 24.767. Damit lag der Bestand an E-Fahrzeugen in Hessen zum 01.01.2021 bei insgesamt 49.067. Frage 10. Welche Gründe sieht das Ministerium für die unbefriedigende Entwicklung beim Ausbau der Wind- kraft in Hessen? EEG Änderung: Seit dem 1. Mai 2017 führt die Bundesnetzagentur Ausschreibungen zur Er- mittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land durch. Der ermittelte an- zulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Marktprämie. Um in den Genuss der finanziellen Förderung zu kommen, ist für die Antragsteller eine Teilnahme an den Ausschrei- bungsverfahren zwingend erforderlich. Nach Angaben der Bundesnetzagentur erhalten alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten Gebotsmenge das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der gebotenen Menge das Aus- schreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Gebotsmenge zuerst ein Zu- schlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los. Vor allem zu Beginn des Verfahrens kam es zu einer großen Diskrepanz zwischen Ausschrei- bungsvolumen und Angebot. So lag das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibungsrunde bei 0,8 bis 1 Mio. kW, während die Gebote zwischen 2,2 und 3 Mio. kW betrugen. Von den mehr als 200 Geboten erhielten nur 60 bis 70 einen Zuschlag.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277         3 Zur Stärkung der Vielfalt an Akteuren und zur lokalen Verankerung der Windenergie an Land sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) seinerzeit Privilegien für Bürgerenergiegesell- schaften bei den Ausschreibungen eingeführt worden. Bürgerenergiegesellschaften sollten an den Ausschreibungen bereits teilnehmen können, auch ehe sie eine immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung für ihr Projekt hatten. Dieses Privileg hatte jedoch zu Fehlanreizen geführt. Es setzte große Anreize, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt an den Ausschreibungen teilzunehmen. Es konnten spekulative Gebote abgegeben werden, die auf noch nicht verfügbare Anlagentypen setz- ten. Dies brachte große Projektierer auf den Plan, die Bürgerenergiegesellschaften gründeten. Diese entsprachen zwar den formellen Anforderungen. Aber sie ließen eine lokale Verankerung vermissen und liefen damit den Zielen des Gesetzes zuwider. In der Folge haben nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immis- sionsschutzrechtliche Genehmigung einen Zuschlag erhalten, die auch bisher weitgehend nicht realisiert worden sind. Dies verstärkte den Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land. So sind bei den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im Jahr 2017 alle hessischen Zuschläge für 11 Projekte mit insgesamt 44 Windenergieanlagen an Bürgerenergieprojekte gegangen. Von den in 2017 bezuschlagten Windenergieprojekten wurden bundesweit bisher insgesamt nur etwa 10 Prozent tatsächlich errichtet. Für Hessen ist davon auszugehen, dass nahezu keines dieser bezu- schlagten Bürgerenergieprojekte tatsächlich realisiert wurde oder noch realisiert wird. Diese Pri- vilegien wurden daher bereits im Jahr 2018 wieder aus dem EEG gestrichen. Hinzu kommt die Benachteiligung der südlichen Länder (Südregion, Südlich der »Mainlinie«, vgl. § 3 Nr. 43c EEG 2021) in den Ausschreibungen, sodass Hessen unterdurchschnittlich wenig Zu- schläge auf die Gebote erhält (s. § 36d EEG 2021 zum Zuschlagsverfahren für Windenergieanla- gen an Land). Aufgrund der topografischen Bedingungen in den Mittelgebirgen kommt es zu einer Benachteiligung der betroffenen Länder im Vergleich zu norddeutschen Projekten. Projektierer erhalten dadurch kaum noch Zuschläge für eine gesicherte Vergütung. Klageverfahren: In Hessen werden statistisch etwa 75 % der Genehmigungs- bzw. Ablehnungs- bescheide für Windenergieanlagen vor Gericht angegriffen. Unter anderem in Reaktion darauf hat die Landesregierung zu Beginn dieses Jahres einen neuen Runderlass „Naturschutz/Windener- gie“ veröffentlicht. Hierüber erfolgt in Zukunft die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Zuläs- sigkeit von Windenergievorhaben in Hessen. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit in den Genehmi- gungsverfahren führen und mittelbar die Anzahl der beklagten Bescheide reduzieren. Fehlende und ablehnende Stellungnahmen von Bundesbehörden: Windenergievorhaben in Hessen können zum Teil nicht realisiert werden, weil die zivilen oder militärischen Luftfahrtbe- hörden - vertreten durch das Bundesamt für Flugsicherung (BAF), die Deutsche Flugsicherung (DFS), das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) - entgegenstehende Belange geltend machen. Betroffen sind auch Radaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Ablehnende Stellungnahmen der genannten Bundesbehörden führen i.d.R. zu Ablehnungsbescheiden in Hessen. Verzögerungen treten auch durch fehlende und nicht fristgerechte Stellungnahmen in den Genehmigungsverfahren auf. Frage 11. Warum ist der Ausbau in Hessen entgegen dem Bundestrend weiterhin rückläufig? Die nachfolgende Grafik zeigt, dass der Ausbau von Windenergieanlagen in Hessen nicht rückläufig ist (Quelle: https://www.hlnug.de/themen/luft/windenergie-in-hessen). Im Jahr 2021 wurden in Hes- sen Anlagen mit einer Leistung von 184,6 MW genehmigt. Das ist seit 2016 der größte Jahreswert. Ein Vergleich mit dem Bundestrend ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen nicht zielführend. In der Bundesstatistik werden z.B. auch die Offshore-Anlagen berücksichtigt, die es mangels Küste in Hessen naturgemäß nicht geben kann.
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4                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Frage 12. Wie viel elektrische Arbeit (in TWh) wurden durch Windkraftanlagen im Lande Hessen im Jahre 2020 in das Stromnetz eingespeist? Windenergieanlagen haben in Hessen ca. 4,9 TWh Strom im Jahr 2020 eingespeist. Frage 13. Wie groß ist die Fläche (in ha), auf welcher Ende des Jahres 2020 in Hessen Windkraftanlagen standen? Welchen Anteil an der gesamten Landesfläche macht dies aus? Eine Erfassung der tatsächlich von installierten Windenergieanlagen in Anspruch genommenen Flächen erfolgt nicht. Beim Flächenbedarf ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen „Bodeninanspruchnahme durch Versiegelung“ und der Fläche, die für den Betrieb einer Windenergieanlage z.B. in Bezug auf die Vorgaben zu Abständen untereinander, benötigt wird. Die bisher errichteten Windenergieanlagen beanspruchen weniger als 50 Hektar Bodenfläche (temporäre Versiegelung durch das Fundament). Insgesamt stehen nach Genehmigung der 1. Änderung des Teilplans Erneuerbare Energien in der Planungsregion Südhessen landesweit rund 1,9 % der Landesfläche, also 39.975 ha der Landes- fläche für die Windenergienutzung zur Verfügung. Dies lässt die Installierung von über 2.000 Windenergieanlagen in der maximalen Leistungsklasse zu. Frage 14. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Gesamtleistung wurden im Jahre 2020 in Hes- sen errichtet? In Hessen wurden 2020 insgesamt 28 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 88,7 MW in Betrieb genommen. Frage 15. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Gesamtleistung wurden im Jahre 2020 in Hes- sen endgültig stillgelegt? In Hessen wurden 2020 insgesamt 6 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 4,8 MW stillgelegt. Frage 16. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Gesamtleistung wurden im ersten Quartal des Jahres 2021 in Hessen errichtet? Im 1. Quartal 2021 wurden 3 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 8,2 MW in Betrieb genommen. Frage 17. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Gesamtleistung wurden im ersten Quartal des Jahres 2021 in Hessen endgültig stillgelegt? Im 1. Quartal 2021 wurde 1 Anlage mit einer Leistung von 0,6 MW stillgelegt. Frage 18. Es gibt in Hessen viele Windkraftanlage, die einen geringeren Abstand als 1.000 Meter zum Rand einer geschlossenen Ortschaft aufweisen und die sich hoher Akzeptanz erfreuen. Wann will die Landesregierung die Ersetzung dieser Anlagen durch neue Anlagen (Repowering) ermöglichen? Es ist im Konzept der Vorranggebiete nicht vorgesehen, ein Repowering von Anlagen, deren Abstand zu Siedlungsgebieten 1.000 m unterschreitet, zuzulassen. In den hessischen Teilregio- nalplänen betreffend erneuerbare Energien wurden Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in einem Mindestabstand von 1.000 m zu bestehenden und zu geplanten Siedlungsgebieten fest- gelegt. Dieser Mindestabstand dient einerseits dem Lärmschutz, andererseits aber auch der Ver- hinderung einer sogenannten Bedrängungswirkung sowie einer Lichtreflex- und Schattenwirkung. Außerhalb der Windvorrangflächen ist die Errichtung von Windenergieanlagen und damit auch deren Repowering in der Regel ausgeschlossen (Ausschlussflächen). Insbesondere bei einer Un- terschreitung des Mindestabstands zu Siedlungsgebieten von 1.000 m ist dies ausgeschlossen, da hierdurch gegen Grundzüge der Planung bzw. gegen das gesamträumliche Planungskonzept ver- stoßen würde. Außerdem ist beim Repowering zu bedenken, dass die Anlagen nicht einfach ersetzt werden, sondern die neuen Anlagen deutlich größer und höher sind. Frage 19. Wie groß ist der Flächenanteil der in den hessischen Regionalplänen (bzw. Teilregionalplänen Ener- gie) vorgesehenen Vorranggebieten zur Errichtung von Windkraftanlagen an der gesamten hessi- schen Landesfläche? Die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in den drei hessischen Regionalplänen haben einen Anteil von rund 1,9 % der Landesfläche bzw. 39.975 ha. Frage 20. Wie groß ist der Anteil der Vorrangflächen mit einer mittleren Windgeschwindigkeit zwischen 5,75 m/s und 6,0 m/s an der Gesamtheit der Vorranggebieten? Bitte nach Regionalplan/Regierungsprä- sidium aufschlüsseln. Südhessen: 5.492 Hektar, Nordhessen: 12.013 Hektar, Mittelhessen: 5.021 Hektar.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277                5 Frage 21. Wie groß ist der Anteil der Vorrangflächen mit einer mittleren Windgeschwindigkeit zwischen 6 m/s und 6,25 m/s an der Gesamtheit der Vorranggebieten? Bitte nach Regionalplan/Regierungsprä- sidium aufschlüsseln. Südhessen: 3.775 Hektar, Nordhessen: 3.328 Hektar, Mittelhessen: 3.716 Hektar. Vorranggebiete mit einer Fläche von insgesamt 5.967 ha in allen drei Planungsregionen weisen noch höhere Windgeschwindigkeiten auf. Frage 22. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Gesamtleistung können aufgrund von Vorga- ben aus den Regionalplänen (bzw. Teilregionalplänen Energie) und aufgrund von Vorgaben des Landesentwicklungsplanes nicht durch neue Anlagen ersetzt werden (Repowering)? Bitte aufschlüs- seln nach Hinderungsgrund und jeweiliger Anzahl der Windkraftanlagen und jeweiliger gesamten installierten Leistung. Frage 26. Wie viele aktuell im Betrieb befindliche Windkraftanlagen (mit welcher gesamten installierten Leis- tung) können nicht durch neue Windkraftanlage ersetzt werden („Repowering“), weil sie nicht (mehr) in Vorranggebieten liegen? Die Fragen 22 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aktuell befinden sich 541 Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 873 MW in Betrieb, die sich nicht in einem Vorranggebiet befinden (Stand Juli 2021). Für diese Windener- gieanlagen ist der Hinderungsgrund für das Repowering die jeweils fehlende Vorranggebietsaus- weisung des Standortes. Das Repowering von Windenergieanlagen bietet große Chancen, Anlagen mit relativ geringen Jahresstromerträgen durch solche Anlagen zu ersetzen, die über einen vergleichsweise vielfachen Jahresstromertrag verfügen. Die Anlagen, welche außerhalb von Vorranggebieten liegen und da- her nicht repowert werden können, sind in der Regel weniger ertragreich. Deren Stilllegungen, welche nach Auslaufen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgt, können durch we- sentlich weniger Neuanlagen in den ausgewiesenen Vorranggebieten kompensiert werden. Frage 23. Wie groß ist in Hessen die Ausschlussfläche (also nicht VRG Windkraftnutzung) mit Windge- schwindigkeiten von mehr als 6,25 m/s? Südhessen: 20.561 Hektar, Nordhessen: 24.126 Hektar, Mittelhessen: 23.281 Hektar. Frage 24. Wie viele Windkraftanlagen (Anzahl der Anlagen und gesamte installierten Leistung) wurde bereits auf Flächen des Landes Hessen (bzw. von Hessen-Forst) errichtet oder sind auf diesen Flächen im Bau? Im Staatswald des Landes Hessen sind auf den Flächen von Hessen-Forst (Stand 12.08.2021) insgesamt 129 Windenergieanlagen in 37 Windparks mit einer installierten Nennleistung von ins- gesamt 373,9 MW in Betrieb. 11 weitere Windenergieanlagen (zwei Windparks) mit einer Nenn- leistung von zusammen 34,8 MW sind im Bau. Frage 25. Wie groß ist das Potenzial (Anzahl der Anlagen und gesamte möglicher installierten Leistung, ex- klusive der bereits errichteten oder in Bau befindlichen Anlagen) zur Errichtung von Windkraftan- lagen auf Flächen des Landes Hessen (bzw. von Hessen-Forst)? Zusätzlich zu den im Bau befindlichen sowie bereits in Betrieb genommenen Windenergieanlagen hat der Landesbetrieb Hessen-Forst im Staatswald des Landes Gestattungsverträge über 193 Windenergieanlagen mit einer derzeit geplanten Leistung von zusammen 683 MW abgeschlossen. Viele der darüber hinaus noch nicht vergebenen Flächen sind mit Restriktionen versehen (unter anderem Flugsicherung, Artenschutz) oder Hessen-Forst besitzt nur untergeordnete Flächenan- teile an Staatswald in diesen Vorranggebieten und ist daher auf die Zusammenarbeit mit Dritten angewiesen. Das Potenzial dieser weiteren, noch unbeplanten Flächen lässt sich daher nicht be- lastbar bestimmen. Frage 27. Wie groß sind Anzahl und Gesamtfläche (in ha) der Flächen, die hessenweit regionalplanerisch als Vorrangflächen für Windenergie ausgewiesen worden sind? Südhessen:        Anzahl der Fläche: 122 Größe der Fläche: 11.175 Hektar Nordhessen:       Anzahl der Fläche: 169 Größe der Fläche: 16.705 Hektar
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6                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Mittelhessen: Anzahl der Fläche: 127 Größe der Fläche: 12.070 Hektar Frage 28. Stimmt es, dass die regionalplanerisch als Vorrangflächen für Windkraft ausgewiesenen Flächen optimal genutzt werden müssten, um die Ziele des Energiegipfels zu erreichen? Frage 35. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Landesregierung, das unzureichende Flächenangebot zu erweitern? Die Fragen 28 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Bereitstellung von 28 TWh/Jahr Elektrizität aus Windenergie wären nach dem derzeitigen Stand der Technik (sogenannte Schwachwindanlagen) theoretisch etwa 2.600 Windenergieanlagen mit 3 - 4 MW Leistung, bei rechnerisch 3.000 Volllaststunden pro Jahr notwendig. Bei einem durchschnittlichen Flächenbedarf pro Anlage von 10 bis 15 ha sind etwa 40.000 ha Standortflä- chen für Windenergieanlagen erforderlich. Dies entspricht in etwa einem Anteil von 2 % der Landesfläche von gut 21.000 qkm. Auch wenn langfristig von einer Leistungssteigerung der An- lagen ausgegangen werden kann, führt dies nicht zu einer Verminderung der benötigten Fläche. Durch eine weitere Leistungssteigerung kann sich zwar die Anlagenzahl reduzieren, aber der Abstand der Anlagen zueinander und somit der Flächenbedarf pro Anlage steigen, sodass auch langfristig ein Flächenbedarf von ca. 2 % der Landesfläche landesplanerisch als notwendig er- achtet wird (vgl. 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, GVBl. 2018, S. 488). Frage 29. Für wie viele der als Vorrangflächen ausgewiesenen Flächen sind bislang Genehmigungen gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt worden? In Hessen sind 418 Vorrangflächen für die Windenergie vorgesehen. Für 553 Windenergieanla- gen, die sich in 162 Vorrangflächen befinden, sind Genehmigungen erteilt worden. Frage 30. Stimmt es, dass die Vorrangflächen vielfach nur teilweise ausgenutzt werden? Frage 31. Wie viele der insgesamt ausgewiesenen Vorrangflächen sind nach Erkenntnissen des Ministeriums tatsächlich vollständig für die Windkraft nutzbar? Frage 32. Was hat das Ministerium bereits unternommen, um Ersatz für nicht genehmigungsfähige Flächen zu schaffen? Frage 33. Plant die Landesregierung, Vorgaben für die Regionalplanung dahin gehend zu machen, dass zu- sätzliche Flächen für die Windkraftnutzung auszuweisen sind, um dem offensichtlichen Flächen- mangel entgegenzuwirken? Die Fragen 30-33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die reale Erschließung der hessischen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie wird zurzeit wissenschaftlich analysiert und der aktuelle Windenergieausbau auf diesen Flächen detailliert un- tersucht. Hierdurch sollen Erkenntnisse über die tatsächlichen Konflikte gewonnen sowie Strate- gien und Lösungen für die effiziente Nutzung der Vorranggebiete aufgezeigt werden. Im Übrigen sind nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes Regionalpläne innerhalb von 10 Jahren nach ihrem Inkrafttreten den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dementsprechend sind die Windvorranggebiete, die in den drei Teilregionalplänen Erneuerbare Energien festgelegt sind, innerhalb des vorgenannten Zeitraums zu überprüfen. Frage 34. Plant das Land Hessen Kommunen, die eine Windkraftnutzung anstreben, die von der Bundesre- gierung mit der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes geschaffene Möglichkeit einer nennenswerten finanziellen Beteiligung von Anrainerkommunen für neue Windparks planungs- rechtlich auch dann einzuräumen, wenn keine Vorrangflächen ausgewiesen worden sind? Weder hat das Land die Gesetzgebungskompetenz, Kommunen einen Anspruch nach § 36k EEG einzuräumen noch ist dies erforderlich. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Anspruch einer Kommune. Vielmehr ist § 36k EEG so formuliert, dass der Anlagenbetreiber die Möglich- keit hat, den Nachbarkommunen eine Zuwendung ohne Gegenleistung zukommen zu lassen und diese vom Netzbetreiber wieder erstattet zu bekommen. Diese Möglichkeit ist unabhängig von planungsrechtlichen Vorgaben in den Kommunen. Es wird davon ausgegangen, dass alle Anla- genbetreiber zukünftig ein hohes Interesse daran haben, allen nach dem EEG berechtigten Kom- munen diese Zuwendung zukommen zu lassen. Frage 36. Wie viele Mitarbeiter sind in den drei Regierungspräsidien mit der Genehmigung von Windparks befasst? Wie hat sich die personelle Ausstattung in den vergangenen sieben Jahren verändert? Derzeit sind über 45 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in den Regierungspräsidien in Hessen in die Ge- nehmigungsverfahren involviert. Neben den Genehmigungsdezernaten sind dies Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dezernate Regionalplanung, Landwirtschaft, Forsten, Arten- und Natur- schutz und auch Luftverkehr, die zuständigkeitshalber zu den verschiedenen speziellen Belangen der Vorhaben Stellung nehmen. Von den Angaben in nachstehender Tabelle nicht erfasst sind
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277             7 z.B. die Träger öffentlicher Belange bei den Kreisen und kreisfreien Städten, das Hessische Lan- desamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) oder das Landesamt für Denkmalpflege (LfDH). In den letzten sieben Jahren ist die Anzahl der VZÄ um 30 % angestiegen. Darüber hinaus wurden im Haushalt 2022 10 weitere Stellen bei den Genehmigungsbehörden im Bereich des Natur- und Immissionsschutzes geschaffen. Jahr/VZÄ            RP Kassel           RP Gießen         RP Darmstadt            Summe           % 2014                16,8               10,6                  7,8                 35,1       100 2015                16,8               11,6                  8,1                 36,5       104 2016                16,8               12,0                  8,7                 37,5       107 2017                16,1               14,0                  7,5                 37,6       107 2018                15,5               13,7                  6,2                 35,4       101 2019                17,1               14,6                  8,9                 40,6       116 2020                18,5               17,5                  8,6                 44,6       127 2021                19,7               17,4                  8,6                 45,7       130 Tabelle: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in VZÄ (Vollzeitäquivalenten) in den letzten sieben Jahren. Frage 37. Wie viele Windkraft-Genehmigungsverfahren sind aktuell in Hessen in der Bearbeitung? Aktuell befinden sich 267 Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz. Diese Zahl beinhaltet Neugenehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG und Änderungsanzeigen nach § 16 BImSchG (Stand 14. Juli 2021). Frage 38. Wie viele Klagen seitens der Vorhabensträger sind aktuell wegen versagter Genehmigungen anhän- gig? Aktuell sind 15 Klageverfahren aufgrund versagter Genehmigungen bzw. in Anfechtung von Ne- benbestimmungen durch den Antragsteller, also den Vorhabensträger, anhängig (Stand 08.02.2022). Frage 39. Wie viele Klagen sind gegen erteilte Windkraftgenehmigungen anhängig? Aktuell sind 52 Klageverfahren Dritter gegen erteilte Genehmigungsbescheide von Windenergie- anlagen anhängig (Stand 08.02.2022). Frage 40. Wurde die Personalplanung an die absehbar auf den VGH zukommenden zusätzlichen Verfahren angepasst? Bitte quantifizieren. Gesetzesänderungen und anlassbezogen gestiegene Eingangszahlen führten und führen immer wieder zu Veränderungen der Bedarfssituation und der zu bearbeitenden Aufgabengebiete von Gerichten und Gerichtszweigen. In diesem Zusammenhang sind die Zahlen derart gering, dass eine Anpassung bisher nicht erforderlich war. Frage 41. Wie viele Windkraft-Vorrangflächen in Hessen befinden sich ganz oder teilweise im Besitz von Hessen-Forst? Insgesamt 13.710 Hektar von 39.975 Hektar Windvorrangflächen in Hessen liegen im Staatswald. Es handelt sich um 208 Gebiete mit teils kleinen Anteilen Staatswald (Flächenanteile oft unter 1 Hektar). Frage 42. Wie viele Windkraft-Vorrangflächen, die sich ganz oder teilweise im Besitz von Hessen-Forst be- finden, werden bereits für Windkraft genutzt? Frage 43. Für wie viele Flächen hat Hessen-Forst bereits Nutzungsverträge mit einem Vorhabenträger abge- schlossen, der eine Windkraftnutzung umsetzen möchte? Die Fragen 42 und 43 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für 82 Vorranggebiete mit einer Gesamtfläche von rund 6.431 Hektar (ca. 50 % der forstfiskali- schen Windvorranggebietsfläche mit Anteilen Staatswald) bestehen Gestattungsverträge. 37 Windparks im Staatswald sind in Betrieb, zwei weitere Windparks sind im Bau. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 24 und 25 verwiesen. Frage 44. Wie viele Pachtoptionsverträge sind in den Jahren 2018, 2019 und 2020 abgeschlossen worden? Der Landesbetrieb Hessen-Forst schließt für die Bereitstellung landeseigener Staatswaldflächen zu Zwecken der Windenergienutzung regelmäßig Gestattungsverträge. Diese beinhalten allgemein eine Option, dass das Vertragsverhältnis endet, falls die vom Vorhabenträger zu beantragende
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8                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 BImSchG-Genehmigung nicht innerhalb von drei Jahren nach vollständiger Vertragsunterzeich- nung erteilt wird, sowie weitere Auflösungsbedingungen. Es handelt sich insoweit nicht um „Pachtoptionsverträge“. In den Jahren 2018 bis 2020 wurden acht Windenergiestandorte im Staatswald öffentlich ausge- boten und vergeben. Hinzu kamen acht weitere freihändige Vertragsabschlüsse für kleinere Flä- chen, bei denen eine Ausbietung nicht in Betracht zu ziehen war, weil eine eigenständige Ent- wicklung des verbleibenden Anteils des Windvorranggebietes im Staatswald aufgrund der Lage und der bestehenden Vertragsbindung an eine Betreibergesellschaft ausgeschlossen werden musste. Daneben erfolgten unter anderem auch Anpassungen auslaufender Vereinbarungen, Nachver- handlungen, Vertragsergänzungen, die der Volatilität verschiedenster Projektsituationen zuzu- schreiben waren. Frage 45. Warum beschleunigt Hessen-Forst die Vergabe der Flächen für die Windkraftnutzung nicht? Der überwiegende Teil der entwickelbaren forstfiskalischen Flächen für die Windenergienutzung im Staatswald ist bereits vergeben. Hinsichtlich der für Staatswald des Landes abgeschlossenen Gestattungsverträge zu Windenergieanlagen, die aktuell projektiert werden oder für die ein Ge- nehmigungsverfahren vorbereitet oder betrieben wird, und hinsichtlich des Potenzials der restlich verbleibenden Windvorrangflächen im Staatswald kann auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen werden. Weitere neue Flächenverpachtungen werden vom Landesbetrieb Hessen-Forst sukzessive über anstehende neue Ausbietungsverfahren vorbereitet. Frage 46. Ist es richtig, dass Hessen-Forst bei der Flächenvergabe mittels Ausschreibungsverfahren die Höhe der gebotenen Pacht stärker gewichtet als andere Kriterien (wie beispielsweise Angebote zur Bür- gerbeteiligung, Stärkung der regionalen Wertschöpfung, transparente Kommunikation während des Planungsprozesses etc.)? Hessen-Forst agiert innerhalb der haushaltsrechtlichen Vorgaben. Gemäß Haushaltsvermerk Nr. 4 im Haushaltsplan 2021 bei Kap.0960 wird der Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 63 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LHO dazu ermächtigt, die im Rahmen der öffentlichen Ausbietung von geeigneten Waldgrundstücken eingehenden Bewerbungen hinsichtlich der Höhe des angebotenen Pachtpreises zu 70 Prozent und hinsichtlich angebotener regionaler Wertschöpfung und Bürger- beteiligung zu 30 Prozent zu gewichten, um diesen Kriterien Geltung zu verschaffen; damit darf auch Bewerbern, die absolut nicht das finanziell höchste Angebot abgegeben haben, der Zuschlag erteilt werden. Frage 47. Wie sieht die Landesregierung das Risiko, dass sich in Hessen regelmäßig spekulativ agierende Anbieter im Wettbewerb um die Flächen durchsetzen? Frage 48. Sieht die Landesregierung das Risiko, dass Projekte mit hohen Pachtverpflichtungen wirtschaftlich nicht werden umsetzen lassen, wenn die Erwartungen der Vorhabenträger bezüglich Anlagenprei- sen, Stromvergütung, Finanzierungskonditionen etc. nicht eintreten? Die Fragen 47 und 48 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Frage 49. Was unternimmt die Landesregierung, um die absehbar weiterhin sehr geringe Realisierungsquote von Windkraftprojekten auf Flächen von Hessen-Forst zu erhöhen? Wie zuvor im Antwortbeitrag zu Frage 45 zum Ausdruck gebracht, ist der Landesbetrieb Hessen- Forst dabei, weitere geeignete landeseigene Windvorrangflächen über den Weg einer öffentlichen Ausbietung an planungswillige Vorhabenträger bereitzustellen. Frage 50. Wie stellt Hessen-Forst Transparenz bei den Vergabekriterien bei Flächenausschreibungen sicher? Über die allgemein im Internet veröffentlichten „Hinweise zum Bieterverfahren“ des Landesbe- triebs Hessen-Forst besteht hinreichende Transparenz zu den jeweiligen Flächenausbietungen im Staatswald. Deren Anerkennung ist Grundvoraussetzung für die Abgabe und Gültigkeit eines An- gebotes und muss von den Bewerbern regelmäßig schriftlich erklärt werden. Frage 51. Warum informiert Hessen-Forst die Teilnehmer an Flächenausschreibungen nicht ähnlich ausführ- lich und transparent über die Modalitäten, Kriterien und Ergebnisse des Vergabeverfahrens wie das bei anderen Staatsforsten üblich ist? Frage 52. Beabsichtigt die Landesregierung, bei Hessen-Forst darauf hinzuwirken, ähnliche Standards wie in anderen Bundesländern einzuführen? Die Fragen 51 und 52 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277                9 Gegenüber dem Landesbetrieb Hessen Forst wurden im Rahmen der getätigten Ausbietungsver- fahren in der Vergangenheit keine Hinweise dazu übermittelt, dass es an der entsprechenden Ausführlichkeit oder Transparenz in Hessen mangeln würde. Frage 53. Hat Hessen-Forst bereits Flächen an Vorhabenträger vergeben, die sich verpflichtet haben, Wind- parks mit Elektrolyseuren zur Wasserstoffproduktion zu verbinden? Falls ja: Welche Flächen sind das? Nein. Frage 54. Welche Ausschreibungen hat Hessen-Forst in diesem Jahr bereits umgesetzt? Im Frühjahr 2021 hat der Landesbetrieb Hessen-Forst eine gebündelte Ausbietung forstfiskali- scher Grundstücke für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen im Staatswald des Forstamts Nidda für die Standorte 2-825 (Nidda-Köhlberg, 21,8 ha), 2-832 (Nidda-Schwickartshausen, 39,8 ha), 2-912 (Ortenberg, Lißberg-Eschstruth 36,2 ha) und 2-915 (Ortenberg, Lißberg-Stein 33,8 ha) vorgenommen. Eine weitere Ausbietung ist für eine Staatswaldfläche des Forstamts Bad Schwalbach am Standort 3-393 „Heidenrod/Kaltenborn“ (südlicher Teil) erfolgt, wo der Vorha- benträger in Zusammenarbeit mit der Hochschule Rhein-Main ein Modellprojekt in Holzbauweise und mit wiederverwertbaren Fertigteilfundamenten umzusetzen beabsichtigt. Weitere Ausbietun- gen von Standortflächen im Staatswald der Forstämter Schlüchtern und Wettenberg folgen. Frage 55. Wie stellt Hessen-Forst sicher, dass die bei Flächenausschreibungen Bezuschlagten wirtschaftlich stark genug sind, um die angestrebten Projekte auch umzusetzen? Der Landesbetrieb Hessen-Forst holt über eine Bonitätsabfrage jeweils entsprechende Informati- onen ein. Frage 56. An welchen Ursachen sterben in Hessen Rotmilane? Wie groß ist der Anteil der Windkraft an den Todesfällen dieser Vogelarten in Hessen? Ein statistisch abgesichertes hessenspezifisches Totfundmonitoring existiert nicht. Das Artenhilfs- konzept Rotmilan der Staatlichen Vogelschutzwarte hebt als relevante Todesursachen hervor  illegale Tötung im Winterquartier und auf dem Zugweg,  illegale Tötung in Hessen, u.a. durch Vergiftung, sowie  Tötung durch Windenergieanlagen. Das Schutz- und Entwicklungskonzept für den Rotmilan aus der Rhön (ARGE Rhön 2016) hebt zudem die indirekten Gefährdungen, die nicht anhand toter Individuen nachzuweisen sind – wie Lebensraumverluste, Störungen und Nahrungsmangel – ergänzend zu den Gefährdungen auf dem Zug und im Winterquartier hervor. Abschüsse, Vergiftungen und auch Fallenfang werden als die häufigsten Todesursachen benannt. Im Vogelsbergprojekt (Heuck 2019) wurden 6 Rotmilane in den Jahren 2016 und 2017 besendert. Drei dieser Vögel verstarben in den folgenden zwei Jahren, keiner durch eine Windkraftanlage (Verkehrsopfer, Tötung durch Uhu, Vergiftungsopfer). 2016 kam es zudem zu einer größeren Zahl erfolgloser Bruten. Frage 57. An welchen Ursachen sterben in Hessen Wespenbussarde? Wie groß ist der Anteil der Windkraft an den Todesfällen dieser Vogelarten in Hessen? Ein statistisch abgesichertes hessenspezifisches Totfundmonitoring existiert nicht. Bislang sind bei Wespenbussarden in Hessen keine Totfunde an Windenergieanlagen bekannt. Frage 58. Wie stellt die hessische Landesregierung die professionelle Zählung von (Vogel-)Arten und das diesbezügliche Monitoring durch unabhängige und (in Hinblick auf den Ausbau der Windkraft) neutrale Personen bzw. Organisationen sicher? Auf die Antworten zu den Fragen 56, 57 und 59 wird verwiesen. Frage 59. In Baden-Württemberg wurden durch eine Professionalisierung von Zählung und Monitioring deut- lich mehr Rotmilane erfasst. Will sich die Landesregierung bei Zählung und Monitoring von „wind- kraftsensiblen Arten“ an Baden-Württemberg orientieren? Bereits heute ist bekannt, dass die Rotmilandichte in Hessen im Bundesvergleich sehr hoch ist. Durch das für die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie erforderliche Vogelmonitoring werden regelmäßig in sinnvollen Abständen Vogelerfassungen durchgeführt. Die Ergebnisse des letzten Vogelmonitorings sind für Hessen noch nicht ausgewertet. Weitere Stichprobenerfassungen für bestimmte Vogelarten erfolgen für den Index „Artenvielfalt“ im Rahmen der hessischen Nach- haltigkeitsstrategie. Dieser hat sich für den Rotmilan in Hessen in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt.
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10                                  Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Zusätzlich haben das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Artenhilfsprogramm für windenergiesensible Vogelarten aufgelegt (https://www.hes- sen.de/Presse/Windenergie-und-Artenschutz-Landesprogramm-schuetzt-Schwarzstorch-Rotmi- lan-und-Abendsegler). Frage 60. Plant die hessische Landesregierung Fortbildungen für hessische Gerichte bzw. Richterinnen und Richter zum Thema Artenschutz und Naturschutz? Nein. Es besteht allerdings die Möglichkeit, an einer externen Fortbildungsmaßnahme zu diesem Themengebiet teilzunehmen. Frage 61. Das Kiebitz-Schutzprojekt in Reichelsheim hat den wissenschaftlichen Beweis erbracht, dass nicht Windkraftanlagen, sondern Prädatoren der Tierwelt für die Dezimierung der Population verant- wortlich sind. Plant die Landesregierung vor diesem Hintergrund oder aufgrund anderer Einsicht Maßnahmen zum Artenschutz, die nicht auf die Windkraft abzielen? Die Landesregierung führt eine Vielzahl von Artenhilfsmaßnahmen durch, die nicht auf Windkraft abzielen. Sie verweist insoweit auf ihre Biodiversitätsberichte der letzten Jahre (zu finden unter: https://biologischevielfalt.hessen.de/#collapseBlock-4240). Ferner verweist die Landesregierung auf ihre Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Bilanz der Biodiversitätsstra- tegie in Hessen“, Drucksache 20/5343. Nur beispielhaft seien hier genannt Artenhilfsprojekte etwa für Feldflurarten wie Feldhamster, Feldlerche, Kiebitz, für Amphibien oder Reptilienarten wie die Europäische Sumpfschildkröte. Frage 62. Wie viele Vorranggebiete für Windkraftanlagen sind aufgrund von Konkurrenznutzungen (zum Beispiel durch Bundeswehr, DFS, Naturschutz) teilweise oder vollständig nicht mit Windkraftan- lagen bebaubar? Die Landesregierung geht nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon aus, dass alle regionalplane- risch festgelegten Vorranggebiete in der Geltungszeit der Teilregionalpläne Energie auch einer Nutzung zugeführt werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Frage 63. Wie gedenkt die Landesregierung die Erleichterungen des Bundes für das Repowering bestehender WEA-Standorte auch in Hessen wirken zu lassen, z.B. nach dem Vorbild der neuen Landesplanung Schleswig-Holstein, die Repowering planungsrechtlich privilegiert? Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat in den Regionalplänen sog. Vorranggebiete Repowering festgelegt, die nur für ein Repowering von Windenergieanlagen genutzt werden dür- fen, wenn für die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb eines Vorranggebietes Repowering mindestens zwei Altanlagen außerhalb der Vorranggebiete zurückgebaut werden. Anlagenbetreiber sollen für das Repowering so nicht mit sämtlichen hinzutretenden Anlagenbe- treibern um die Vorranggebiete Repowering konkurrieren müssen. Die Landesregierung sieht kein landesplanungsrechtliches Erfordernis in diesem Sinne tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Frage 64. Was unternimmt die Landesregierung gegen Desinformationskampagnen gegen die Nutzung von Windenergie? Das Land Hessen unterstützt Kommunen und Bürgerinnen und Bürger seit 2014 mit dem vom heutigen HMWEVW initiierten Programm „Bürgerforum Energieland* Hessen“ der Landesener- gieagentur Hessen GmbH (LEA) mit Sachinformationen rund um die Windenergie (*2020 Name geändert zu: Bürgerforum Energiewende Hessen). Mit Bürgerdialogveranstaltungen und in Faktenfindungsprozessen ist es das Ziel, Unsicherheiten vor Ort zu minimieren, komplexe Themen vermittelbar zu machen und Akzeptanz für Verände- rung im Rahmen der Energiewende zu schaffen. Neben der sachlichen Information der Bürgerin- nen und Bürger, geht es auch um die Stärkung kommunaler Verantwortlicher, die Projekte vor Ort begleiten und die Rahmenbedingungen erklären können müssen – auch um die Energiewende mit vielen weiteren Bausteinen außerhalb der Windenergie gestalten zu können. Der proaktive Umgang mit Fragestellungen rund um die Windenergie beinhaltet die Einbindung von Kritikern, sowohl in lokalen Informationsveranstaltungen wie auch bei der Erarbeitung von Faktenpapieren. Desinformationstaktiken mit bloßer Verhinderung als Ziel können so frühzeitig abgegrenzt werden. Zur Klärung kontrovers diskutierter Problemstellungen werden im Rahmen des Bürgerforums Energiewende Hessen öffentliche Expertenhearings organisiert und moderiert. Die Ergebnisse werden dokumentiert und als konsolidierte Faktenpapiere aufbereitet. Daraus sind bereits zahlrei- che veröffentlichte Publikationen entstanden, wie z.B. Windenergie und Natur-/Umweltschutz oder zu finanziellen Fragen rund um Windenergieanlagen (Rentabilität und Teilhabe), genauso wie zur Überwachung von Windenergieanlagen oder zum Infraschall, um nur Einige zu nennen (zu finden unter https://www.energieland.hessen.de/faktenchecks).
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