Stand der Energiewende in Hessen
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 11 In Erklärfilmen zu komplexen Planungs- und Genehmigungsthemen der Windenergie bietet das Bürgerforum darüber hinaus verstärkt neue Medienformate, die der stärkeren Digitalisierung ge- recht wird und der Bevölkerung hinsichtlich der Informationsverarbeitung entgegenkommt (siehe: Regionalplanungsprozess: https://www.youtube.com/watch?v=UXyGBJC32Cc; Genehmigungs- prozess: https://www.youtube.com/watch?v=I8Ja85Q8LIk). Frage 65. Wie viel elektrische Arbeit (in TWh) wurden durch Photovoltaikanlagen im Lande Hessen im Jahre 2020 in das Stromnetz eingespeist? Frage 69. Wieviel elektrische Energie (in TWh) wurde im Jahre 2020 in Hessen aus Photovoltaik-Dachanla- gen in das Netz eingespeist? Frage 70. Wieviel elektrische Energie (in TWh) wurde im Jahre 2020 in Hessen aus Photovoltaik-Freiflä- chenanlagen in das Netz eingespeist? Die Fragen 65, 69 und 70 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es kann nur die gesamte eingespeiste Strommenge aus PV-Anlagen angegeben werden. PV- Anlagen haben in Hessen ca. 1,9 TWh Strom im Jahr 2020 eingespeist. Zusätzlich schätzt das IE Leipzig den nicht erfassten PV-Selbstverbrauch in einer Höhe von 0,24 TWh für Hessen. Frage 66. Wie viele Photovoltaik-Anlagen mit welcher installierten Gesamtleistung wurden im Jahre 2020 in Hessen errichtet? Es wurden 11.447 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 222,1 MW im Jahr 2020 in Betrieb genommen. Frage 67. Wie viele Photovoltaik-Anlagen mit welcher installierten Gesamtleistung sind im Jahre 2020 in Hessen aus der Förderung durch das EEG gefallen? Die EEG-Förderung endete für die ersten PV-Anlagen am 31.12.2020; damit sind im Jahr 2020 keine Anlagen aus der Förderung gefallen. Frage 68. Wie viele Photovoltaik-Anlagen mit welcher installierten Gesamtleistung sind im Jahre 2020 in Hessen endgültig stillgelegt worden? Im Jahr 2020 wurden 10 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 0,3 MW stillgelegt. Frage 71. Welche Vorgaben zur Förderung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen macht die Landesregierung für die Aufstellung der Regionalpläne? Nach den Bestimmungen der 3. Änderung LEP Hessen 2000 hat die Nutzung der solaren Strah- lungsenergie auf und an baulichen Anlagen Vorrang vor der Errichtung großflächiger Anlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solaranlagen). Die nachrangige Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen muss im Einzelfall mit den Schutz- und Nutzungsfunktionen der jeweiligen gebietlichen Festlegung im Regionalplan vereinbar sein. Hierzu sind in den Regionalplänen Gebietskategorien festzulegen, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Flächen entlang von Bundesautobahnen, Schienenwegen, Deponien, Lärmschutzwällen sowie Konversionsgebiete sowie in unmittelbarer Nähe liegende, baulich bereits vorgeprägte Gebiete sind vorrangig in Betracht zu ziehen; nachrangig können auch die für eine landwirtschaftliche Nutzung benachteiligten Gebiete einbezogen werden. Frage 72. Welches Potenzial haben Dachflächen-PV-Anlagen in Hessen (qm und inst. Leistung)? Die Landesregierung hat mit dem Solarkataster Hessen ein sehr erfolgreiches interaktives Berech- nungswerkzeug erstellt und im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt. Fast 400.000 Berech- nungen wurden damit bisher durchgeführt. Die Grundlagen für das Solarkataster waren vor allem die Befliegungsdaten zur Erstellung eines dreidimensionalen Geländemodels. Kombiniert mit den energiewirtschaftlichen Rahmendaten aus dem Jahr 2015 in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Modul- effizienz und Ausrichtungsmöglichkeit, wurde das Dachflächenpotenzial für Hessen gemeinde- scharf rechnerisch ermittelt. Es handelt sich dabei um ein theoretisches Potenzial, da Sachverhalte wie Denkmalschutz, Statik des Daches etc. nicht berücksichtigt wurden. Allerdings ist durch die technologische Entwicklung der Module und der stark rückläufigen Modulpreise davon auszuge- hen, dass die nachfolgend dargestellten Werte heute eher höher ausfallen werden: Quadratmeter: 175.000.000 m² (theoretisch) Installierbare Leistung: 22.800.000 kWp (theoretisch)
12 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Frage 73. Wie viele PV-Freiflächenanlagen mit welcher elektrischen Gesamtleitung wurden 2020 in sog. „be- nachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten“ errichtet? Der Landesregierung liegen keine flächendeckenden Informationen über die Anzahl von in soge- nannten „benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten“ errichteten PV-Freiflächenanlagen und deren installierte Leistung für das Jahr 2020 vor. Nach den vorliegenden (unverbindlichen) Infor- mationen wurden in solchen Gebieten im Jahr 2020 zwei PV-Freiflächenanlagen mit einer Ge- samtleistung von 2,6 Megawatt errichtet. Dabei handelt es sich um eine Anlage im Vogelsberg- kreis (Stadt Schotten, Stadtteil Rudingshain, Größe ca. 2 Hektar, Leistung 1,3 Megawatt) und eine weitere Anlage im Vogelsbergkreis (Stadt Ulrichstein, Kernstadt (Alte Erddeponie), Größe ca. 5 Hektar, Leistung 1,3 Megawatt). Frage 74. Wie viele Anträge auf Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in sog. „benachteiligten landwirt- schaftlichen Gebieten“ wurden 2020 von den zuständigen Behörden mit jeweils welcher Begrün- dung abgelehnt? (Bitte die Ablehnungsgründe einzeln aufführen.) Die Landesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass hier die Zahl der versagten Geneh- migungen der höheren Verwaltungsbehörde für Flächennutzungspläne nach § 6 Abs. 1 BauGB oder für Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 BauGB gemeint ist, bei denen Gegenstand der Bau- leitplanung (auch) eine PV-Freiflächenanlage war und der Standort in einem sogenannten „be- nachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet“ im Sinne von § 3 Nr. 7 EEG liegt. Nach Informationen der Landesregierung wurde kein solcher Antrag im Jahr 2020 abgelehnt. Nach Einschätzung der Landesregierung dürfte dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass vor Einleitung eines entsprechenden Bauleitverfahrens regelmäßig Vorgespräche zwischen dem Investor, der Kommune und den betroffenen öffentlichen Stellen geführt werden, sodass etwaige Versagungsgründe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der Regel nicht mehr vorliegen dürften. Frage 75. Warum hebt die Landesregierung die Begrenzung des Zubaus von Freiflächen-PV-Anlagen auf 35 MW pro Jahr in „benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten“ angesichts deutlich gestiegener Ausschreibungsvolumina nicht auf noch wenigstens an? Mit der bestehenden Freiflächensolaranlagenverordnung des Landes Hessen wird die im Rahmen der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur maximal mögliche Zuschlagsmenge in den benachteiligten Gebieten in Hessen für eine Förderung nach dem EEG auf 35 Megawatt pro Jahr begrenzt. Damit ist aber keineswegs der gesamte Zubau von Freiflächensolaranlagen auf diese Zahl beschränkt. Neben den benachteiligten Gebieten stehen weiterhin die Flächen entlang von Bundesautobahnen, Schienen- wegen, Deponien, Lärmschutzwällen sowie Konversionsgebiete zu Verfügung. Projekte auf diesen Flächen können ebenfalls an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Weiterhin ist auch in Hessen zu beobachten, dass aufgrund der gesunkenen Stromgestehungskos- ten und der gestiegenen Börsenstrompreise zunehmend Freiflächensolaranlagen außerhalb des EEG entwickelt werden. Für diese gelten die Flächenbeschränkungen des EEG und der hessischen Freiflächensolaranlagenverordnung nicht. Die bisherigen Ausschreibungsergebnisse der Bundesnetzagentur zeigen derzeit keinen Bedarf an der Öffnung zusätzlicher benachteiligter Gebiete in Hessen an, da noch keine hessischen Projekte aufgrund dieser Beschränkung nicht zum Zug kamen. Frage 76. Welche Potenziale sieht die Landesregierung im Bereich der Agrar-Photovoltaik in Hessen? (In installierter elektrischer Leistung und in jährlich geernteter elektrischer Arbeit jeweils in den Jahren 2022, 2025, 2030.) Es wird bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, dass mit „Agrar-Photovoltaik“ alle Formen der Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen gemeint sind, die eine Doppelnutzung von Solarstromerzeugung und Landwirtschaft ermöglichen. Derartige Projekte sind in der Regel noch als Forschungs- bzw. Pilotvorhaben einzustufen. Unter anderem wird an der Hochschule Geisenheim in einem Projekt zum nachhaltigen Weinbau der Zukunft die Agro-Photovoltaik als weinbauliche Anpassungsstrategie an den Klimawandel er- forscht. In Hessen existieren ansonsten bisher noch keine derartigen Anlagen. Allerdings sind erste Anlagen in Planung. Ob und wann diese realisiert werden, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Daher ist es auch nicht plausibel abschätzbar, wie sich der Ausbau in den kommenden Jahren entwickeln wird. Frage 77. Wie fördert die Landesregierung Agrar-Photovoltaik in Hessen? Aktuell wird über den Haushalt des HMUKLV ein fünfjähriges weinbauliches Agri-Photovoltaik- Projekt an der Hochschule Geisenheim University mit einer Zuwendung in Gesamthöhe von 300.000 € gefördert. Die geplante Projektdauer (2020 bis 2024) wird sich durch unerwartete Herausforderungen, z.B. bezüglich Baurecht, voraussichtlich um bis zu zwei Jahre verlängern.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 13 Die Landesregierung hat weiteren Entwicklern von Agrar-Photovoltaik-Projekten bereits eine in- vestive Förderung nach dem Hessischen Energiegesetz in Aussicht gestellt. Leider wurde bisher noch keines der Projekte soweit entwickelt, dass ein Förderantrag gestellt werden konnte. Das Förderangebot bleibt bestehen. Erschwert wird eine Förderung durch das Land durch beihilfe- rechtliche Restriktionen. Erhält eine PV-Anlage eine Förderung mittels einer Einspeisevergütung nach dem EEG, so sind zusätzliche investive Förderungen des Landes hierdurch in der Regel ausgeschlossen. Neben finanzieller Förderung hat die Landesenergieagentur (LEA) im Auftrag der Landesregie- rung Maßnahmen zur Wissensverbreitung, Information und Beratung im Bereich der Agrar-Pho- tovoltaik unternommen. Frage 78. Welche Vorgaben zur Förderung der Agrar-Photovoltaik macht die Landesregierung für die Auf- stellung der Regionalpläne? Die Landesregierung prüft, ob die Errichtung dieser Anlagen tatsächlich spezieller landespla- nungsrechtlicher Regelungen bedarf. Frage 79. Plant die Landesregierung die Einführung einer Solarpflicht (zur Installation von Photovoltaik- und ggf. auch Solarwärmeanlagen) für Gebäude und wenn ja, für welche Gebäude (z.B. Wohngebäude, Parkhäuser, Bürogebäude, Fabrikgebäude) und nur für Neubauten oder auch bei grundlegenden Sanierungen? Frage 80. Wenn die Landesregierung die Einführung eine Solarpflicht (zur Installation von Photovoltaik- und ggf. auch Solarwärmeanlagen) für Gebäude nicht plant: Warum plant die Landesregierung keine Einführung einer Solarpflicht? Die Fragen 79 und 80 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene ist die Absicht enthalten, bundesweit eine Solar- pflicht einzuführen. Da auf Bundesebene eine Solarpflicht auf gewerblichen und womöglich auch auf privaten Dächern vorgesehen ist, sollen im HEG hierzu keine Regelungen erfolgen. Dafür sollen durch neue Rege- lungen im HEG alle Landesliegenschaften mit Photovoltaik ausgestattet und es soll eine Solar- pflicht auf allen neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen eingeführt werden. Zusammen mit der bundesweiten Regelung wäre somit eine breite Implementierung von Solarpflichten in Hessen erreicht. Frage 81. Wie fördert die Landesregierung den Einsatz von sog. „Stecker-Solaranlagen“ („Balkon-Solaran- lage“, also Photovoltaik-Anlagen, deren Strom mit Hilfe eines Schuko-Steckers direkt in das Strom- netz der eigenen Wohnung eingespeist wird)? Eine finanzielle Förderung von Steckersolargeräten durch die Landesregierung findet nicht statt, da die Anlagen marktgängig sind und bei Eignung wirtschaftlich betrieben werden können. Um über die Möglichkeiten und Voraussetzungen aufzuklären, hat die LEA einen öffentlichen Reader erstellt. Frage 82. Wie viel elektrische Arbeit (in TWh) wurden durch Wasserkraftanlagen im Lande Hessen im Jahre 2020 in das Stromnetz eingespeist? Wasserkraftanlagen haben in Hessen ca. 0,2 TWh Strom im Jahr 2020 eingespeist. Frage 83. Wie hoch war im Jahre 2020 (Stichtag 31.12.2020) die gesamte installierte elektrische Leistung von Wasserkraftwerken in Hessen? Zum Jahresende 2020 beläuft sich die installierte Leistung von EEG-geförderten Wasserkraftwer- ken in Hessen auf 62,7 MW. Frage 84. Wie hat sich die gesamte installierte elektrische Leistung von Wasserkraftwerken in Hessen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Bitte je Jahr die gesamte installierte elektrische Leistung von Wasserkraftwerken aufführen. Es liegt nur eine Auswertung zur installierten Leistung von EEG-geförderten Wasserkraftanlagen vor: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 55,2 MW 59,8 MW 60,4 MW 60,4 MW 60,5 MW 60,9 MW 2017 2018 2019 2020 62,1 MW 62,4 MW 62,6 MW 62,7 MW
14 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Frage 85. Wie schätzt die Landesregierung das technische Gesamtpotenzial der Stromgewinnung aus Was- serkraft in Hessen (in installierter elektrischer Gesamtleistung und in elektrischer Arbeit per annum) ein? Im Jahr 2011 untersuchte die Universität Kassel im Auftrag des Landes die landesweiten Wasser- kraftpotentiale und kam zu dem Ergebnis, dass das technische Ausbaupotenzial bei 127 MW liegt. Hiermit können in einem wasserwirtschaftlichen Normaljahr 523 GWh Strom erzeugt werden. Derzeit existieren Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von etwa 103 MW. Diese können in einem wasserwirtschaftlichen Normaljahr 426 GWh Strom erzeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserabfluss in den vergangenen 10 Jahren einen abfal- lenden Trend erkennen lässt. Die tatsächlich erzeugte Strommenge aus Wasserkraft war daher meist auch signifikant niedriger, als ein wasserwirtschaftliches Normaljahr erwarten lässt. Frage 86. Wie will die Landesregierung die aufgrund der Vorgaben des Mindestwassererlasses zu befürch- tende Stilllegung von Wasserkraftwerken verhindern? Die Wasserkraft ist zwar eine erneuerbare CO 2-freie Energiequelle, jedoch nicht in jedem Fall ökologisch verträglich. Sie steht in Einzelfällen in einem Spannungsfeld mit den von der Europä- ischen Union festgelegten Zielen des Klimaschutzes (u.a. Erneuerbare-Energien-Richtlinie als Teil des Green Deals) auf der einen Seite und jenen des Gewässerschutzes (Wasserrahmenricht- linie) des Naturschutzes (Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie) sowie des Aalschutzes (Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (EU-Aalverordnung)) auf der anderen Seite. Als bauliche Eingriffe in Fließgewässerökosysteme können Wasserkraftwerke den Wasserhaushalt nachhaltig beeinflussen, Lebensräume verändern und den Fortbestand bestimmter Tier- und Pflan- zenarten beeinträchtigen. Grundvoraussetzung ist die Einhaltung einer bestimmten Mindestwasser- führung im Mutterbett eines Gewässers, um ausreichend durchströmte Habitate und die Durchwan- derbarkeit für die aquatische Fauna zu ermöglichen. Die lineare Durchwanderbarkeit der Gewässer für Fische und Kleinstlebewesen ist eine wichtige Grundlage für ein funktionsfähiges Fließgewäs- serökosystem und das Erreichen des guten ökologischen Zustands nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Gerade auch vor dem Hintergrund des Klimawandels ist die Wiederherstellung frei flie- ßender Gewässerabschnitte, zumindest jedoch die Herstellung der Durchgängigkeit und die Min- destwasserführung für eine Vernetzung der kühleren Bereiche im Oberlauf mit den sich erwärmen- den, unteren, oftmals stauregulierten Fließgewässerbereichen von großer Bedeutung. Gleichzeitig wird sich vor allem an kleineren Fließgewässern zukünftig eine Zunahme von Trockenphasen und sich verändernden Abflussverhältnisse in Folge des Klimawandels nachteilig auf das Maß der Ener- gieerzeugung gerade der Kleinst- und Kleinwasserkraftanlagen auswirken. Die Mindestwasserführung ist eine gesetzliche Verpflichtung (§ 33) nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Hessischem Fischereigesetz (§ 35 Abs. 2), die zwingend bei der Nutzung der Was- serkraft einzuhalten ist, neben den Vorgaben zu Durchgängigkeit (§ 34 WHG und § 40 HFischG) und Fischschutz (§ 35 WHG und § 35 Abs. 1 HFischG i.V.m. § 10 Abs. 4 HFischV). Für die Bestimmung der Mindestwassermenge wurde der hessische Mindestwassererlass eingeführt. Der- zeit findet eine Evaluierung der hessischen Mindestwasserregelung statt. Dazu wurde ein Begleit- kreis eingerichtet, der den Evaluierungsprozess unterstützend und beratend begleitet. Hier sind u.a. auch die betroffenen Wasserkraft- und Mühlenverbände Hessens eingebunden, um gemein- sam den einander widersprechenden Interessenslagen auf konstruktive Art und Weise zu begeg- nen. Dabei gilt es, die Bewirtschaftungsziele für die Gewässer zur Erhaltung und Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und das öffentliche Interesse an der Energieversorgung durch erneuerbare Energieträger soweit als möglich in Einklang zu bringen. Frage 87. Wie fördert die Landesregierung den Einsatz von Flussturbinen (zum Beispiel im Rhein oder im Main)? Wenn die Landesregierung den Einsatz von Flussturbinen nicht fördert: warum nicht? Die Landesregierung fördert innovative Energietechnologien nach § 6 des Hessischen Energiegeset- zes. Näheres bestimmt die Förderrichtlinie „Richtlinie zur energetischen Förderung nach dem Hes- sischen Energiegesetz vom 09.10.2019 in der Fassung vom 17.08.2021“. Förderprogramme für einzelne Technologien gibt es in der Regel nicht (Ausnahme: hessisches Förderprogramm für Mikro-Brennstoffzellenheizungen). Die Landesregierung bietet auch umfangreiche Angebote der Beratung u.a. bei der LEA an. Diese geschieht in der Regel nicht explizit für einzelne Technologien. Frage 88. Wie viele nicht für Wasserkraft genutzte Querbauwerke in Flüssen bestehen in Hessen? Daten liegen für die WRRL-relevanten Fließgewässer Hessens mit einem Einzugsgebiet über 10 km² vor. Danach existieren rund 18.700 Querbauwerke, die nicht für die Wasserkraft genutzt werden. Darunter sind alle potenziellen Wanderhindernisse aufsummiert, die den Abfluss beein- flussen. Zu den verschiedenen Wanderhindernistypen zählen Abstürze, Massivsohlenabschnitte, Verrohrungen, Sohlenrampen, raue Rampen, Durchlässe und Wehre.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 15 Frage 89. Wie viele nicht für Wasserkraft genutzte Querbauwerke in Flüssen in Hessen haben eine Fallhöhe von mindestens einem Meter? Bei Betrachtung der Wasserspiegeldifferenz von mindestens einem Meter sind es rund 2.200 nicht für Wasserkraft genutzte Querbauwerke. Wie groß das Potenzial der Wasserkraft unter den wasserrechtlichen und ökonomischen Rahmen- bedingungen in Hessen jedoch tatsächlich ist, wurde in einer Analyse der hessischen Wasserkraft- nutzung durch die Universität Kassel ermittelt (2011). Zur Identifizierung des Potenzials durch Reaktivierung bzw. Neubau an nicht genutzten Wehranlagen wurden dabei insbesondere folgende Bedingungen berücksichtigt: Fallhöhe am Querbauwerk von mindestens einem Meter und Mittel- wasserabfluss MQ am Wehr größer gleich 1 m³/s abzüglich eines prozentualen Abschlages für Umgehungsgewässer, Fischtreppe, Restwasserstrecke, etc. Als Ergebnis verbleiben in Hessen 31 potenzielle Wehrstandorte mit einem signifikanten Wasserkraftpotenzial durch Neubau bzw. Re- aktivierung. Frage 90. Welche Projekte zur kinetischen Speicherung (Pumpspeicher-Wasserkraft, Feste Massen) von elektrischer Energie gibt es in Hessen? (Bitte einzeln aufzählen.) In Hessen gibt es das Pumpspeicherkraftwerk Waldeck, bestehend aus den zwei Pumpspeicher- kraftwerken I und II. Die Pumpspeicherkraftwerke, die bis zum Jahre 2000 von der Preußischen Elektrizitäts AG betrieben wurden, gehören heute zu Uniper Kraftwerke. Das Pumpspeicherkraft- werk hat eine Leistung von 620 MW und eine Kapazität von 3,9 GWh. Dies entspricht etwa 10 Prozent der deutschen Kapazität. Die Schaffung von Speicherkapazitäten für das zukünftige deutsche Stromnetz ist unabdingbar, wenn die Integration von Wind- und Solarstrom in großem Umfang gelingen soll. Pumpspeicher- kraftwerke können aufgrund ihrer schnellen Reaktionszeit überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energien aufnehmen und diese im Bedarfsfall zeitnah wieder hocheffizient abgeben. Damit stellt ein Pumpspeicherkraftwerk einen wichtigen Beitrag in Bezug auf Netzstabilität und Energiever- sorgungssicherheit dar. Das Potenzial in Hessen für Lagekraftwerke dieser Art ist beschränkt. Gleichwohl gab es in den letzten Jahren auch in Hessen einige Versuche, kleinere Standorte zu entwickeln. Die Projektskizzen, die dem HMWEVW zwecks Prüfung der Förderfähigkeit vorge- legt wurden, konnten jedoch u.a. aufgrund der nicht nachweisbaren Wirtschaftlichkeit nicht rea- lisiert werden. Frage 91. Welche Projekte zur Speicherung von elektrischer Energie in Hessen werden von der Landesregie- rung auf jeweils welche Weise gefördert? Frage 92. Fördert die Landesregierung den praktischen Einsatz von Redox-Flow-Batterien? Wenn ja: auf welche Weise? Wenn nein: warum nicht? Die Fragen 91 und 92 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Projekte zur Speicherung elektrischer Energien können, sofern diese einen innovativen Ansatz verfolgen, gefördert werden. Die Förderung erfolgt nach dem Hessischen Energiegesetz und der dazugehörigen Förderrichtlinie auf Antrag. Private Kleinspeicher werden nicht gefördert. Der Fokus liegt auf elektrischen Speichern für gewerbliche Anwendungen oder Quartierslösungen. Beispielhaft wurden bereits folgende Projekte gefördert: Verwendung des Speichers zu Optimierung der Quartiersstrom- Quartiersspeicher SÜWAG versorgung unter Einbeziehung eines BHKW und einer PV An- lage Primäre Aufgabe des Quartierspeichers ist die Erhöhung des Ei- Quartiersspeicher ENTEGA gennutzungsgrades am in der Siedlung erzeugten PV-Strom Natrium-Ionen Speicher als innovative Alternative zur Lithium Mehrfamilienhaus METZ Ionen Technologie Grundsätzlich sind Redox-Flow-Batterien vor allem für stationäre Speicheraufgaben geeignet, da- bei jedoch sehr flexibel einsetzbar. Hauptanwendungsgebiete sind die Zwischenspeicherung von Solar- und Windenergie und das Lastmanagement zur Stromnetzentlastung. Anträge auf Förde- rung wurden bisher nicht vorgelegt. Frage 93. Wie viel elektrische Arbeit (in TWh) wurden durch Biomasse im Lande Hessen im Jahre 2020 in das Stromnetz eingespeist? Die Stromerzeugung aus Biomasse (feste Biomasse, flüssige Biomasse, Biogas, biogener Anteil des Abfalls, Klärgas, Deponiegas) beläuft sich für das Jahr 2020 auf 1,9 TWh.
16 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 Frage 94. Wie viel Wärmeenergie (in MJ) wurde durch Biomasse im Lande Hessen im Jahre 2020 produziert? (Bitte nach jeweiligem Energieträger aufführen.) biogene Festbrennstoffe: 26.287 TJ, biogene flüssige und gasförmige Brennstoffe: 1.477 TJ und biogener Anteil des Abfalls: 4.062 TJ. Frage 95. Wie viel Wärmeenergie (in MJ) wurde durch erneuerbaren Energien im Lande Hessen im Jahre 2020 produziert? Die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien wird für das Jahr 2020 auf 37.655 TJ geschätzt. Frage 96. Wie will die Landesregierung die selbstgesteckten Ziele einer Wärmeversorgung zum 100 % aus erneuerbaren Energien bis 2045 erreichen? Frage 100. Wie fördert die Landesregierung die Nutzung von Solarthermieanlagen? Die Fragen 96 und 100 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine wichtige Voraussetzung für eine Wärmeversorgung zu 100 % aus erneuerbaren Energien ist, dass der Energieeinsatz, der zur Wärmeversorgung notwendig ist, möglichst weit reduziert wird. Nach dem Prinzip „Energieeffizienz zuerst“ unterstützt die Landesregierung private Ge- bäudeeigentümerinnen und -eigentümer, Kommunen und Unternehmen mit vielfältigen Förder- möglichkeiten, um hocheffiziente Modernisierungen von Gebäuden durchzuführen (vgl. Antwort auf Frage 103, in der diese Fördermöglichkeiten einzeln aufgelistet werden). Dadurch soll der Energiebedarf stark gesenkt und der dann noch benötige Restenergiebedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um den restlichen Energiebedarf zu decken, stehen Biomasse, unvermeidbare Abwärme, Solar- thermie, Geothermie sowie Umweltwärme zur Verfügung. Die Landesregierung fördert Pilotvorhaben und Modellprojekte, die beispielhaft die Nutzung die- ser Energieformen im Wärmesektor darstellen. Dabei liegt ein Schwerpunkt auch auf der Förde- rung von Wärmenetzen, da häufig nur diese die Einbindung großer Anteile erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung erlauben. In der kommenden Förderperiode des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung sollen hierfür mindestens 20 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Mit zahlreichen Publikationen, Informationsveranstaltungen, Netzwerken oder der aufsuchenden Energieberatung informiert die LEA über diese Fördermöglichkeiten und berät bedarfsgerecht im Rahmen der Fördermittelberatung (https://www.lea-hessen.de). Zu den einzelnen erneuerbaren Energieformen: Unvermeidbare Abwärme fällt beispielsweise in Rechenzentren an. Insbesondere im Rhein-Main- Gebiet können diese durch die Abwärmenutzung einen relevanten Beitrag zur Wärmeversorgung leisten. Das Land unterstützt hierzu Machbarkeitsstudien und fördert Pilotprojekte. Die Geothermie bietet die Vorteile, dass sie ganzjährig verfügbar ist, auch zum Kühlen verwendet werden kann und in sehr großem Umfang vorhanden ist. Um die Nutzung der Geothermie voran- zubringen, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem Kompetenznetzwerk Geothermie zahl- reiche Maßnahmen eingeleitet, die zukünftig fortgeführt und verstärkt werden sollen. So werden zahlreiche Informations- und Fachveranstaltungen durchgeführt, Projekte zur geothermischen Er- kundung des Untergrunds werden gefördert (u.a. 20 Geothermie-Steckbriefe für Kommunen wer- den erstellt) und Vereinfachungen von Zulassungsverfahren für Geothermieanlagen werden ge- prüft. Weiterhin wurden und werden Modellprojekte zur Nutzung der Geothermie finanziell ge- fördert. Die Nutzung von Solarthermie zur Raumwärmebereitstellung kann nur dann ganzjährig erfolgen, wenn große, saisonale Speicher eingesetzt werden und eine Einbindung in ein Wärmenetz erfolgt. Das Land unterstützt daher Machbarkeitsstudien für Projekte, die derartige Anwendungen der Solarthermie anstreben. Auch stehen für derartige Projekte investive Fördermöglichkeiten von Landesseite zur Verfügung. Die Potenziale der Nutzung heimischer Biomasse sind weitgehend ausgeschöpft. Allenfalls im Bereich biogene Abfall- und Reststoffe sind in geringem Umfang noch Potenziale vorhanden. Das Land unterstützt daher Vorhaben, die eine hocheffiziente Nutzung der energetischen Ressourcen gewährleisten. Beispielhaft sei die gleichzeitige Gewinnung von Strom, Wärme und Kälte in der industriellen Anwendung genannt. Weitere Maßnahmen plant die Landesregierung im Rahmen der derzeit anstehenden Novelle des Hessischen Energiegesetzes.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 17 Frage 97. Wieviel Prozent des Wärmebedarfs in Hessen wurde im Jahre 2020 durch erneuerbare Energien gedeckt? Der Anteil der erneuerbaren Wärmeerzeugung am prognostizierten Wärmebedarf beträgt 13,2 % im Jahr 2020. Frage 98. Wie groß war die Gesamtkollektorfläche (in qm) von Solarthermieanlagen in Hessen per 31.12.2020? Über die Gesamtkollektorfläche aller Solarthermieanlagen in Hessen liegen der Landesregierung keine Daten vor. Frage 99. Wie groß war der Zuwachs der Gesamtkollektorfläche (in qm) von Solarthermieanlagen in Hessen per im Jahre 2020? Es liegen ausschließlich Zahlen für den Zubau der durch das BAFA im Rahmen des Marktan- reizprogramms geförderten Solarthermieanlagen vor. Danach wurde im Jahr 2020 eine Fläche von 14.140 m² zugebaut. Frage 101. Wie fördert die Landesregierung Bürgerenergieprojekte und Bürgerenergiegenossenschaften? Die Landesregierung fördert den Verein LandesNetzwerkBürgerEnergie-Genossenschaften Hes- sen e.V. (LaNEG) seit dem Jahr 2015. LaNEG ist eine Vereinigung von derzeit 25 Energiege- nossenschaften, die sich für die Vernetzung und Förderung von Bürgerenergiegenossenschaften in Hessen einsetzt. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch eine Bündelung der Energiege- nossenschaften im Land deren Stärkung und Interessen zu unterstützen. Die Aktivitäten des Ver- eins sind geprägt von der Erschließung neuer Geschäftsfelder für Bürgerenergiegenossenschaften sowie der Vernetzung der Mitglieder und der Wissensübertragung durch den Austausch. Bürgerenergiegenossenschaften können darüber hinaus z.B. über die Richtlinie des Landes Hes- sen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) Förderan- träge für Bürgerenergieprojekte stellen. Frage 102. Wieviel Pachtverträge für Landesflächen sind in den letzten 10 Jahren mit Bürgerenergieprojekten zur Betreibung von Windkraftanlagen abgeschlossen worden? Eine Antwort hierzu kann nicht gegeben werden, weil der von den Fragestellern verwendete Begriff „Bürgerenergieprojekt“ nicht hinreichend abgrenzbar ist und der Landesregierung keine entsprechend weit gefassten Informationen vorliegen. Neben Energiegenossenschaften, Bürger- energiegenossenschaften oder Bürgerenergiegesellschaften (gemäß EEG) sind auch andere Pro- jekte lokaler Akteure mit örtlicher Beteiligung, unter anderem kommunale Eigenbetriebe, regio- nale Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke als Bürgerenergieprojekte zu verstehen. Auch andere Betreibergesellschaften bieten fallweise unmittelbare Bürgerbeteiligungen an. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Ausbietungsverfahren zur Verpachtung geeigneter landes- eigener Grundstücksflächen werden als Kriterien unter anderem die Möglichkeiten einer finanzi- ellen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umfeld des Standortes besonders berücksichtigt. Auf die Antwort zur Frage 46 wird dazu ergänzend verwiesen. Frage 103. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in Angriff genommen, um neben der Förderung von erneuerbaren Energien auch die Reduzierung des Energieverbrauchs zu erreichen, und welche Er- gebnisse hatten die einzelnen Maßnahmen? Die Landesregierung hat im Energiebereich folgende Programme aufgelegt, auf deren Grundlage Maßnahmen und Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung des Energiever- brauchs/Energiebedarfs gefördert werden können: 1. Kommunalprogramm Energie (Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Ener- giegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie) vom 30.04.2021, StAnz. S. 694) Gefördert werden: energetische Modernisierungsmaßnahmen kommunaler Nichtwohngebäude in verschiedenen Effizienzstandards mit gestaffelten Förderquoten (je besser der Standard, desto höhere För- derquote), Neubauten und Ersatzneubauten kommunaler Nichtwohngebäude mit besonders hohen ener- getischen Standards sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien so- wie von innovativen Technologien mit den aktuellen Schwerpunkten zur Förderung von So- larabsorbern und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern, zur Digitalisierung im Energiebereich kommunaler Gebäude sowie zur Förderung von LED-Straßenbeleuchtung. In den Jahren 2018-2021 wurden durch die Kommunalrichtlinie 57 Nichtwohngebäude energe- tisch modernisiert (Stand: 10.08.2021). Dies führt insgesamt zu einer Endenergieeinsparung
18 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 i.H.v. 11.811.186 kWh/Jahr bei einer Gesamtinvestition i.H.v. 112.127.176,97 Euro. Im glei- chen Zeitraum sind zehn energetische Ersatzneubauten mit einer Endenergieeinsparung i.H.v. 1.465.543 kWh/Jahr bei einer Gesamtinvestition i.H.v. 116.581.701,23 Euro gefördert worden. Darüber hinaus wurden im Zeitraum 2018-2021 (Stand: 10.08. 2021) fünf Kommunen im Bereich der Förderung von Solarabsorberanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Frei- bädern bei einer Gesamtinvestition in Höhe von 859.031,31 Euro, 16 Kommunen im Bereich der Förderung von Geräten und Anlagen zur Gebäudeautomation kommunaler Nichtwohngebäude in Hessen bei einer Gesamtinvestition in Höhe von 463.555,17 Euro sowie eine Kommune im Rah- men der Modernisierung der Straßenbeleuchtung (LED-Straßenbeleuchtung) bei einer Gesamtin- vestition von 993.973,68 Euro gefördert. Eine Reduzierung des Energieverbrauches ist für diese Vorhaben nicht einzeln darstellbar. 2. Effizienzförderung im Rahmen der Richtlinie zur energetischen Förderung nach dem Hessi- schen Energiegesetz vom 9.10.2019 (StAnz S. 1046) in der Fassung vom 17.08.2021 (StAnz Nr. 36): Gefördert werden: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, innovative Energietechnologien zur Steigerung der Energieeffizienz, kommunale Energiekonzepte und Energieeffizienzpläne sowie integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement in hessischen Kommunen, Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen sowie Einrichtungen und Maßnahmen zur Ener- gieberatung sowie Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Ge- biet der Energieeffizienz. Im Rahmen der hessischen Energierichtlinie werden Investitionsvorhaben zur hochwertigen ener- getischen Modernisierung von Mietwohngebäuden zur nachhaltigen Verringerung von CO 2- Emissionen nach dem KfW-Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG-WG, Programm-Nr. 261)“ und zwar nur diejenigen Maßnahmen, die dazu beitragen, im modernisierten Mietwohngebäude mindestens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 85 zu errei- chen, gefördert. Nach diesem Programm werden auch Investitionsvorhaben zum Neubau von Mietwohngebäuden nach dem KfW-Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohn- gebäude (BEG-WG, Programm-Nr. 261)“, und zwar nur diejenigen Baumaßnahmen, die mindes- tens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 55 seit 2021 erreichen, gefördert. Seit 2018 wurden durch dieses Programm insgesamt 3.638 Wohneinheiten gefördert (Stand: 30. Juni 2021). Davon wurden insgesamt 1.114 Wohneinheiten gefördert, die mindestens das hocheffiziente Niveau des KfW-Effizienzhauses 40 erreichen. Darüber hinaus wurden im Zeitraum 2018-2021 insgesamt 19 Vorhaben zur energetisch optimier- ten Modernisierung von Wohngebäuden mit passivhaustauglichen Komponenten mit einer Ge- samtzuwendung in Höhe von 760.740 Euro (Zuschuss zu den Mehrkosten) gefördert. 3. Die Erstellung kommunaler integrierter Quartierskonzepte und das Sanierungsmanagement, die erst seit 2019 gefördert werden, wurden im Zeitraum von 2019-2021 in 15 hessischen Kommunen mit einer Gesamtzuwendung in Höhe von 709.502 Euro unterstützt (Stand: 10.08.2021). Kommunale Energiekonzepte, Energieeffizienzpläne sowie Konzepte zur Erzeu- gung und Verteilung von erneuerbaren Energien wurden im Zeitraum 2018- 2021 in 19 Kom- munen mit einer Gesamtzuwendung von 515.222 Euro gefördert (Stand: 10.08.2021). Nach dem bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshof zum sogenannten Corona-Sondervermögen geltenden Sonderprogramm für Eigenheime fördert die Landesregierung seit Februar 2021 Investitionen in bestehende Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) oder in bestehende Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaft zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen, die auf der Grundlage der KfW-Programme 430/461 bzw. 151/261 dazu beitragen, in modernisierten Wohngebäuden den Standard KfW-Effizienzhaus 55 oder besser oder den Standard KfW-Effizienzhaus 70, aber mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 85 zu erreichen. Bis zum 27.10.2021 sind in diesem Programm 207 Vorhaben mit einer Ge- samtzuwendung in Höhe von rund 2,6 Mio. Euro bewilligt worden. Außerdem können beispielhaft die umfangreichen Maßnahmen zur energetischen Sanierung an landeseigenen Liegenschaften genannt werden. Unter anderem um den Energieverbrauch des Lan- desbetriebs Hessen-Forst weiter zu reduzieren, werden die Liegenschaften sukzessive saniert (Dämmung, Austausch der Fenster, effektivere Heizungssysteme kombiniert mit der verstärkten Nutzung CO2-neutraler Energien). Zudem wird der Fuhrpark stetig auf verbrauchsärmere Fahr- zeuge umgestellt. Beispielhaft für die energetischen Sanierungsmaßnahmen an landeseigenen Liegenschaften sind die CO2-Minderungs- und Energieeffizienzprogramme (COME) zu nennen:
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/8277 19 Im Rahmen des ersten COME-Programms wurden in den Jahren 2012 bis 2019 in insgesamt 96 Projekten die vom Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen bewirtschafteten Bestandsliegen- schaften energetisch ertüchtigt und damit eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie eine Re- duzierung des Energieverbrauchs erreicht. Die Gesamtkosten für das Programm betrugen rund 156 Mio. Euro. Der Stromverbrauch konnte damit um ca. 10,4 GWh/Jahr und der Wärmever- brauch um ca. 18,3 GWh/Jahr reduziert werden. Das Nachfolgeprogramm COME-Hochschulen dient der nachhaltigen Steigerung der Energieef- fizienz und CO2-Einsparung der Bestandsgebäude in den Hochschulliegenschaften in Hessen. 40 Projekte werden derzeit geplant und umgesetzt. Es steht ein Budget von 200 Mio. Euro für die Umsetzung energetischer Maßnahmen zur Verfügung. Die erwartete Minderung des Stromver- brauchs liegt bei rd. 9,2 GWh/Jahr und die des Wärmeverbrauchs bei rd. 22,7 GWh/Jahr. Wiesbaden, 31. März 2022 Tarek Al-Wazir