Pflegebonus

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/3259 HESSISCHER LANDTAG                                                                               09. 10. 2020 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 21.07.2020 Pflegebonus und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Mit dem zweiten Covid-19-Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. Mai 2020 wurde seitens der Bundesregierung eine Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege in Höhe von 1000 € beschlossen. Die Bundesländer sollten diesen Betrag um weitere 500 € aufstocken können. Davon hat Hessen Gebrauch gemacht und 40 Mio. € vorgesehen. Die Zahlung ist ein wichtiges Signal, da die Corona-Pandemie für die Pflegerinnen und Pfleger eine besondere physische wie psychische Arbeitsbelastung darstellte und weiter darstellt. Diese Anerkennung spiegelt sich nur unzureichend in der Entlohnung der Pflegerinnen und Pfleger wieder. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Welche weiteren Berufsgruppen aus dem Bereich der Pflege sind in den letzten Wochen auf die Landesregierung zugekommen und haben ebenfalls eine Prämie gefordert? Frage 2.     Ist der Landesregierung bewusst, dass Pflegerinnen und Pfleger in Krankenhäusern und Behinder- teneinrichtungen, Pflegerinnen und Pflegern in der ambulanten Pflege, Hebammen, medizinische Fachangestellte (MFA) bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie operationstechnische Assistentinnen und Assistenten ebenfalls mit den Belastungen kämpfen mussten, wie die Pflegerin- nen und Pfleger in der Altenpflege? Die Fragen 1 und 2 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Begehr der in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und anderen im Gesundheits- und Pflegebereich Beschäftigten, bei der Einführung der Corona-Sonderzahlung ebenfalls berücksichtigt zu werden, ist nachvollziehbar. Ohne Zweifel waren und sind auch au- ßerhalb der Altenpflege Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich besonderen Risiken durch die Corona-Pandemie ausgesetzt. Auch in Krankenhäusern, Behinderten- und Dialyseein- richtungen arbeiten Pflegekräfte derzeit unter besonders schweren Bedingungen und ihnen werden enorme Leistungen abverlangt. Frage 3.     Warum werden die in Frage 2 genannten Berufsgruppen beim Pflegebonus nicht berücksichtigt? Der Bundesgesetzgeber hat in § 150a SGB XI nur einen Pflegebonus für die Beschäftigten in Altenpflegeeinrichtungen geregelt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Entlohnung in der Al- tenpflege aktuell noch nicht so hoch ist, wie beispielsweise die Entlohnung von Pflegekräften in Krankenhäusern. In das vom Bundestag am 18. September 2020 beschlossene „Krankenhauszukunftsgesetz“ (KHZG) wurden auch Regelungen über eine Sonderleistung an Pflegekräfte (in Krankenhäusern) aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARSCoV- 2-Pandemie aufgenommen. Das Hes- sische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) prüft derzeit, inwieweit sich das Land Hessen an dieser Sonderleistung für Pflegekräfte in Krankenhäusern beteiligt. Frage 4.     Hat die Landesregierung sich in den Gesprächen mit der Bundesregierung dafür eingesetzt, dass auch die oben genannten Berufsgruppen beim Pflegebonus berücksichtigt werden? § 150a SGB XI wurde vom Bund als Art. 4 des „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 19. Mai 2020 eingefügt. Eine in- haltliche Diskussion dieser Vorschrift hatte aufgrund der Eilbedürftigkeit mit der zuständigen Fachebene im HMSI nicht stattgefunden. BMG und BMAS wollten vielmehr sehr kurzfristig für die in den Altenpflegeeinrichtungen tätigen Personen eine finanzielle Kompensation erreichen. Eingegangen am 9. Oktober 2020 · Bearbeitet am 9. Oktober 2020 · Ausgegeben am 13. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                  Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3259 Frage 5.   Warum hat die Landesregierung nicht in Erwägung gezogen, die nicht berücksichtigten Gruppen durch ein eigenes Programm finanziell zu unterstützen? Frage 6.   Plant die Landesregierung Prämien oder sonstige wertschätzende Maßnahmen für die obengenann- ten Berufsgruppen? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung prüft regelmäßig, ob und wie finanzielle Unterstützungsangebote für Be- rufsgruppen im Gesundheits- und Pflegebereich realisiert werden können. Hinsichtlich einer Prä- mie für Pflegekräfte im Krankenhaus wird auf die Antwort zu der Frage Nr. 3 verwiesen. Frage 7.   Plant die Landesregierung außer dem aufgestockten Bonus als symbolischer Maßnahme strukturelle Verbesserungen für die Pflege? Die gesetzlichen Rahmenbedingen für die Pflege sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung geregelt. Die Landesregierung prüft regelmäßig im Rahmen der bundesge- setzlichen Gesetzgebung strukturelle Verbesserungen für die Pflege. Strukturelle Verbesserung für die Pflege können darüber hinaus von unterschiedlicher Gestalt sein und zielen im Kern häufig auf die Entlastung des Pflegepersonals: Ob durch Entbürokratisierung von Prozessen oder durch Beschaffung von zusätzlichem Personal – Ziel ist immer, eine ausrei- chende personelle Versorgung für die pflegerischen Kernaufgaben sicherzustellen. So haben die Kostenträger und Leistungserbringer beispielsweise im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von Bund, Ländern und Verbänden vereinbart, Abrechnungsverfahren von ambulanten Diensten im Sinne struktureller Verbesserung zu vereinheitlichen und mittels digitaler Möglichkeiten den zeitlichen Aufwand für die Abrechnung zu reduzieren. Dies dient der Entlastung der Pflegekräfte. Auch können Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bei den Pflegekassen im Rahmen des Pflegepersonalstärkungsgesetzes Fördermittel für die Digitalisierung ihrer Einrich- tung erhalten. Strukturelle Verbesserungen für die Pflege können sich auch auf die Struktur der pflegerischen Versorgung beziehen. Wesentlich für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ist die ausreichende Versorgung der Angebote, Dienste und Einrichtungen mit entsprechend qualifizierten Fachkräften. Insofern sieht die Landesregierung es als eine strukturelle Verbesserung an, wenn es gelingt, den ange- spannten Arbeitsmarkt für Pflegekräfte durch die Steigerung von Ausbildungs- und Absolventen- zahlen zu entlasten. Hierzu ist es neben der Fachkräfteeinwanderung zentral, dass der Übergang des Ausbildungssystems in die neue Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gelingt. Die Umsetzung der neuen generalistischen Pflegeausbildung stellt alle Ausbildungspartner vor Her- ausforderungen. Um die praktische Ausbildung gut umsetzen zu können, müssen die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen zukünftig auf der Basis von Kooperationsverträgen sehr eng zusammenarbeiten. Die Hessische Landesregierung unterstützt hier die erforderlichen Entwicklungsprozesse. Sie hat z.B. mit allen Ausbildungspartnern einen Ausbildungspakt zur Umsetzung der generalistischen Ausbildung geschlossen, mit dem alle Ausbildungspartner ihre Absicht erklären, kooperativ zusammenzuarbeiten und eine möglichst wohnortnahe Versorgung mit Praxisplätzen sicherzustellen. Der auf allen Ebenen erforderliche Austausch zwischen den Ausbildungspartnern wird durch die Landesregierung befördert, indem mittels des landesweiten Koordinierungsgremiums und gemeinsamer sektorenübergreifender Arbeitsgruppen das notwen- dige Networking zwischen den Beteiligten erfolgen kann. Frage 8.   Für wie wichtig erachtet die Landesregierung die Bedingungen der Pflegeausbildung für die Siche- rung des Pflegenachwuchses? Die Hessische Landesregierung ist der Auffassung, dass mit der neuen Pflegeausbildung vor allem im Bereich der Ausbildungsplätze in der Langzeitpflege die Qualität und die Standards in der Pflegeausbildung deutlich angehoben werden. Auch sind diese verbesserten Standards mit einer entsprechenden Finanzierung für die Träger der Ausbildung hinterlegt (Finanzierung der Praxis- anleitung und der jährlichen Fortbildung der Praxisanleiter, höhere Qualifikationsanforderungen an Praxisanleiter, Ausgleichszuweisungen für angemessene Ausbildungsvergütungen). Dies zeigt sich z.B. daran, dass mit der Neuregelung insbesondere im Sektor der Langzeitpflege die Ausbil- dungsvergütungen im Vergleich zur bisherigen Altenpflegeausbildung deutlich angestiegen sind. Gute Ausbildungsbedingungen in Schule und Praxis sind zentral für einen erfolgreichen Ausbil- dungsabschluss und für die Bindung an das Berufsfeld. Insofern leistet die neue Pflegeausbildung einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Pflegenachwuchses. Wiesbaden, 6. Oktober 2020 In Vertretung: Anne Janz
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