Beschulung in den Justizvollzugsanstalten Teil II

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/1794 HESSISCHER LANDTAG                                                                                17. 03. 2020 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) vom 14.01.2020 Beschulung in den Justizvollzugsanstalten – Teil II und Antwort Ministerin der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Kultusminister wie folgt: Frage 1.     Wie viele Stunden Unterrichtseinheit werden in den letzten 5 Jahren von entsprechend qualifizier- tem Personal pro Schüler erteilt (bitte aufschlüsseln nach Anstalten)? Der derzeitige wöchentliche Umfang des Unterrichts – unabhängig von der Zahl der Kursteilneh- merinnen oder -teilnehmer, ohne berufsvorbereitende Maßnahmen – ergibt sich aus der nachfol- genden Tabelle: Unterrichtseinheiten à 45 Minuten JVA pro Woche Frankfurt III                          27 Rockenberg                             28 Schwalmstadt                           26 Wiesbaden                              25 Im Unterricht werden ausschließlich entsprechend qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: JVA                                           2015           2016        2017        2018        2019 Frankfurt III                                   2             2            2          8            8 Rockenberg                                      9             7            8          9            9 Schwalmstadt                                    3             6            4          5            6 Wiesbaden Hauptschule                          17            24           23         11           12 Wiesbaden Realschule                           18            16           10         11            8 Im Regelfall werden durch die beruflichen Schulen zehn Wochenstunden in Unterrichtseinheiten von 45 Minuten für die einzelnen Ausbildungsberufe angeboten und durch ein zweistündiges An- gebot der Justizvollzugsanstalten vervollständigt. Die beruflichen Schulen erteilen – jeweils ge- mittelt – für die JVA Butzbach neun Wochenstunden, für die JVA Darmstadt 10,5 Wochenstun- den, für die JVA Frankfurt III zehn Wochenstunden, für die JVA Kassel I zehn Wochenstunden, für die JVA Kassel II zehn Wochenstunden, für die JVA Rockenberg 7,8 Wochenstunden, für die JVA Schwalmstadt zehn Wochenstunden, für die JVA Weiterstadt zehn Wochenstunden und für die JVA Wiesbaden zehn Wochenstunden. Die vergleichsweise geringen Stundenzahlen in den Justizvollzugsanstalten Butzbach und Rockenberg hat das Kultusministerium im Blick und strebt auch dort zukünftig eine Unterrichtsversorgung mit zehn Wochenstunden an. Der Unterricht in den Justizvollzugsanstalten erfolgt in Kleinstgruppen von im Regelfall fünf bis acht Schülerinnen bzw. Schülern (siehe Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Eingegangen am 17. März 2020 · Bearbeitet am 17. März 2020 · Ausgegeben am 19. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1794 Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017). Somit ist eine sehr gute Ausgangslage gegeben, um intensiv mit den Schülerinnen und Schülern in den Justiz- vollzugsanstalten zu arbeiten. Der ausgesprochen hohe personelle Ressourceneinsatz im JVA- Unterricht pro Schülerin bzw. Schüler ist gerechtfertigt, weil er einen wesentlichen Beitrag bzw. Grundlage für eine Resozialisierung der Gefangenen darstellt. Er ermöglicht zudem ein Eingehen auf die sehr unterschiedlichen Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler und somit auch auf die Heterogenität der in den Justizvollzugsanstalten einsitzenden Personengruppen. Die Heranführung an Berufe, nach Möglichkeit verbunden mit dem Erwerb eines beruflichen Abschlusses (z.B. Tischler, Zimmerer, Metallbauer, Maler und Lackierer, Koch, Fachlagerist) ist darauf ausgerichtet, Fähigkeiten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln. Dies entspricht den Zielen des § 27 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollzG) und § 27 Abs. 1 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HessJStVollzG). Frage 2.   Wo finden Prüfungen statt? Die Prüfungen werden innerhalb der jeweiligen Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Frage 3.   Unter welchen Bedingungen finden Prüfungen statt? Die Prüfungsbedingungen entsprechen den Bedingungen, unter denen Prüfungen außerhalb des Justizvollzugs durchgeführt werden. Frage 4.   Nach welchen Kriterien werden die Schülerinnen und Schüler für die Berufsausbildungen ausge- wählt? Grundlage ist im Jugendstrafvollzug die Förderplanung und im Erwachsenenstrafvollzug die Voll- zugsplanung (§ 10 HessJStVollzG bzw. HStVollzG). Bei der Feststellung des Förderbedarfs bzw. des Maßnahmenbedarfs werden unter anderem die Bildungsbiografien und -erfordernisse der ein- zelnen Gefangenen betrachtet (§ 9 HessJStVollzG bzw. HStVollzG). Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen der Sicherungsverwahrung (§§ 9 f. HSVVollzG). Gerade im Jugendstrafvollzug kommt Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Wei- terbildung besondere Bedeutung zu. Denn sie sollen dazu beitragen, die Persönlichkeit zu entwi- ckeln und die Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern (§ 27 Abs.1 HessJStVollzG). Auch im Erwachsenenstrafvollzug soll geeigneten Ge- fangenen eine berufliche oder schulische Aus- und Weiterbildung oder die Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen ermöglicht werden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 HSt- VollzG). Voraussetzung für die Teilnahme an Berufsausbildungen sind vor allem Bildungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit. Neben der Berücksichtigung von Ausbildungswünschen der Gefangenen wer- den vor der Aufnahme in berufliche Bildungsmaßnahmen daher Tests durch den pädagogischen Dienst durchgeführt. Diese beschränken sich nicht nur auf die Überprüfung des Bildungsstandes und der individuellen kognitiven Voraussetzungen. Vielfach wird auch ein sogenannter Hamet- Test durchgeführt; ein wissenschaftlich evaluiertes Testverfahren zur Erfassung und Förderung beruflicher Kompetenzen. Damit wird sichergestellt, dass der bzw. die jeweilige Gefangene die Eignung besitzt, das angestrebte Bildungsziel zu erreichen. Frage 5.   Nach welchen Kriterien werden die Lehrkräfte für Lehrtätigkeiten innerhalb der Justizvollzugsan- stalten ausgewählt? Auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage „Beschulung in den Justizvollzugsanstalten Teil I“ (Drucks. 20/1793) wird verwiesen. Wiesbaden, 17. März 2020 Eva Kühne-Hörmann
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