20. Wahlperiode Drucksache 20/2857 HESSISCHER LANDTAG 09. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) und Wiebke Knell (Freie Demokraten) vom 27.05.2020 Neuregelung der Weideschlachtung durch Kugelschuss im Wetteraukreis und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Seit dem 1. November 2019 gelten im Wetteraukreis neue Regelungen zur Durchführung der Weideschlachtung durch Kugelschuss. Bevor dieser erfolgen darf, sind die Tiere in einen Coral zu treiben. Dadurch entsteht aber erst Stress für die Tiere, der durch die Weideschlachtung durch Kugelschuss vermieden werden soll. Vorbemerkung Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Grundsätzlich sind Schlachttiere nach dem unmittelbar geltenden EU-Recht lebend in einen zuge- lassenen Schlachthof zu transportieren und dort zu schlachten. Ausnahmen sind in eng begrenztem Rahmen lediglich durch die national geltende Tierische Le- bensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vorgesehen. Diese erlaubt im Einzelfall das Töten von Rindern im Herkunftsbetrieb, sofern diese ganzjährig im Freien gehalten werden. Die Durchführung von Weideschlachtungen mittels Kugelschuss nach § 12 Absatz 2 der Tier- LMHV ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Die Erteilung dieser Genehmigung und die Überwachung des Vollzugs obliegen in Hessen den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten. Um eine einheitliche Vollzugspraxis in Hessen zu gewährleisten, wurde im Jahr 2017 ein Erlass mit Regelungen zur Schlachtung von Rindern gemäß § 12 Absatz 2 Tier-LMHV an die nachge- ordneten Behörden versandt. Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter in Hessen nutzen in der Regel die möglichen Spielräume, die diese Rechtsvorschrift gewährt, um das stressfreie Töten von Rindern unter Be- rücksichtigung der Situation im jeweiligen Betrieb und der vorliegenden Erfahrungen mit dieser Methode zu gestatten. Eine weitere Möglichkeit der stressfreien Schlachtung von Rindern ist die Schlachtung in mobilen Schlachteinheiten. Die Anwendung des Kugelschusses zur Betäubung/Tötung der Rinder ist in diesen Fällen nicht gestattet. Im Gegensatz zur Weideschlachtung mittels Kugelschuss, ist die Schlachtung in mobilen Einheiten auch für Tiere, die nicht ganzjährig im Freien gehalten werden, anwendbar. Dieses Verfahren wurde durch die operationelle Gruppe des 2017 gestarteten Europäischen Inno- vationspartnerschaftsprojektes (EIP) „Extrawurst“, welches vom Land Hessen gefördert wurde, fortentwickelt. Ziel des Projektes war die Entwicklung einer teilmobilen Schlachteinheit, die es erlaubt, dass der mit Stress für die lebenden Tiere verbundene Transport vermieden wird. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Rechtsgrundlage sieht die Landesregierung für die Widerrufe einiger begünstigender Ver- waltungsakte, die bis dahin einigen Landwirten, insbesondere in der Wetterau, die Weideschlach- tung durch Kugelschuss erlaubt hat? Die Beweggründe der zuständigen Behörde des Wetteraukreises zur Änderung der bisherigen Genehmigungspraxis sind hier nicht näher bekannt, daher kann auch keine Aussage zur möglichen Rechtsgrundlage getroffen werden. Weder wurde das TVT-Merkblatt Nr. 136 „Kugelschuss auf der Weide als Betäubungsverfahren/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern“, welches 2013 veröffentlicht wurde, noch vorgenannter Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) vom 17. August 2017 bezüg- lich der Genehmigung zur Tötung von Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien Eingegangen am 9. Juli 2020 · Ausgegeben am 14. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2857 gehalten werden, geändert. Grundsätzlich kann jedoch jeder rechtsgültige Verwaltungsakt wider- rufen werden. Frage 2. Wurde die Landesregierung vor der Entscheidung des Wetteraukreises in die Entscheidung einge- bunden und wie hat man beraten bzw. welche Weisung hat man erteilt? Die Landesregierung war nicht in die Entscheidung des Wetteraukreises involviert. Frage 3. War die Hausspitze in den Vorgang involviert? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. Frage 4. Wurde die Landestierschutzbeauftragte um Stellungnahme gebeten? Die Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes hatte sich auf Bitten der betroffenen Landwirte in einem Gespräch mit dem zuständigen Landrat und in der Presse zu dem Vorgehen geäußert. Frage 5. Wenn ja, wie lautete die Stellungnahme? Die Änderung der in Rede stehenden Genehmigung lehnt sie aus Gründen des Tierschutzes ab, da im vorliegenden Fall die Änderung der Genehmigung mit der neuen Vorgabe, die Tiere in einem begrenzten Pferch zu schießen, zu mehr Angst und Stress bei den Tieren führt. Frage 6. Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 7. Sieht das HMUKLV Handlungsbedarf, um die neue Praxis der Weideschlachtung durch Kugel- schuss wieder rückgängig zu machen? Im vorliegenden Fall handelt es sich um Einzelfallentscheidungen des Wetteraukreises, deren Notwendigkeit aus Sicht des HMUKLV nicht erkennbar ist, aber im Ermessen der zuständigen Behörde liegen. Frage 8. Wenn nicht, wie wird diese Haltung begründet? Mit dem oben genannte Erlass des HMUKLV sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung hinreichend geregelt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich nicht geändert. Die mit § 12 Absatz 2 Tier-LMHV geschaffene Möglichkeit, einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, mittels Kugelschuss auf der Weide zu töten, unter- stützt das HMUKLV weiterhin. Wiesbaden, 3. Juli 2020 In Vertretung Oliver Conz