Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmungsrechte bei plattformbasierten Lieferdiensten
20. Wahlperiode Drucksache 20/1392 HESSISCHER LANDTAG 15. 11. 2019 Kleine Anfrage Tobias Eckert (SPD) und Wolfgang Decker (SPD) vom 17.10.2019 Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmungsrechte bei plattformbasierten Lieferdiensten und Antwort Minister für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor wie viele Fahrerinnen bzw. Fahrer in Hessen bei plattformbasierten Online-Essenslieferdiensten (z.B. Lieferando, Foodora,…) arbeiten, unter welchen Beschäftigungsverhältnissen diese beschäftigt sind, wie viele davon als Freelancer arbeiten und wie sich die Zahl dieser Fahrerinnen und Fahrer seit 2016 entwickelt hat? Falls ja, bitte nach Unternehmen und zeitlichen Verlauf aufführen. Falls nein, warum nicht und plant die Landesregierung dieses Informationsdefizit zu beheben? Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Beschäftigte bei plattformbasierten Online- Essenlieferdiensten arbeiten. Sowohl die Beschäftigtenzahlen in den Publikationen des statisti- schen Bundesamtes als auch des Statistischen Landesamtes Hessen geben lediglich die bran- chenbezogenen Daten wieder. In der Literatur wird von einer hohen Fluktuation bei diesen Tä- tigkeiten berichtet, konkrete Beschäftigtenzahlen werden auch von den Unternehmen nicht ver- öffentlicht. Es ist seitens der Landesregierung nicht geplant, unternehmensspezifische Beschäftigtenzahlen und deren Verläufe zu erheben. Frage 2. Wie viele Fahrerinnen und Fahrer bei plattformbasierten Online Essenslieferdiensten in Hessen werden aktuell durch Betriebsräte vertreten? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 3. Sind der Arbeitnehmerschutz und die Mitbestimmungsrechte bei Fahrerinnen und Fahrern bei solchen Online-Essenslieferdiensten sichergestellt? Falls nein, welches sind die Probleme bezüg- lich Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmungsrechten, die bei Online-Essenslieferdiensten in Hes- sen bestehen? Grundsätzlich gelten die Schutzvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Verordnungen und auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für alle Branchen, soweit sie Arbeitnehmer beschäftigten. Es liegen den Hessischen Arbeitsschutzbehörden keine Beschwerden über Arbeitsschutzproble- me bei Fahrerinnen und Fahrern von Online-Essenslieferdiensten vor. Hierzu ist allerdings an- zumerken, dass die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden nur bei Beschäftigten im Sinne des § 2 Arbeitsschutzgesetz gegeben ist. Die Fahrerinnen und Fahrer der Lieferdienste sind aber häufig als Selbstständige tätig. (siehe hierzu und zur Frage der Mitbestimmungsrechte auch die Antwort zu Frage 4) Die Probleme, die sich hinsichtlich des Arbeitsschutzes aus der dann vorliegenden Solo- Selbstständigkeit ergibt, oder einem möglicherweise unklaren Arbeitnehmerstatus, beispielswei- se Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit, sind bekannt. An anderer Stelle haben die zu- ständigen hessischen Behörden bereits auf diese Probleme hingewiesen. Eingegangen am 15. November 2019 · Bearbeitet am 15. November 2019 · Ausgegeben am 20. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1392 Frage 4. Welche Initiativen plant die Landesregierung, um für einen besseren Arbeitnehmerschutz und die Sicherung von Mitbestimmungsrechten bei plattformbasierten Online-Essenslieferdiensten zu sor- gen? Die Sicherung oder Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte (nach dem Betriebsverfassungs- gesetz) bei plattformbasierten Lieferdiensten setzt zum einen voraus, dass die Fahrerinnen und Fahrer Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind und zum anderen, dass ein Betriebsrat exis- tiert, der die Mitbestimmungsrechte geltend machen kann. Die starke Entwicklung von plattformbasierten Dienstleistungen hat neue Beschäftigungsformen mit sich gebracht, für die der klassische Betriebs- und Arbeitnehmerbegriff aus dem Betriebs- verfassungsrecht häufig nicht passt, weshalb dann auch klassische Arbeitnehmer- oder Mitbe- stimmungsrechte nicht geltend gemacht werden können. Auch für die hessische Landesregierung ist klar, dass in Anbetracht der weiteren Zunahme von plattformbasierten Dienstleistungen und den damit einhergehenden neuen Beschäftigungsformen eine Modernisierung des Betriebsverfassungsrechts notwendig ist. Dies muss auf Bundesebene geschehen, da es sich bei den rechtlichen Vorschriften hierzu um Bundesrecht handelt. Das Land Hessen hat hierfür keine Gesetzgebungskompetenz. Hessen bringt sich aber in den ent- sprechenden Gremien, in denen diese Problematik diskutiert wird, ein. Frage 5. Wurden wegen dem genannten Sachverhalt in Frage 3 bereits Gespräche mit Gewerkschaften und ggf. Arbeitnehmervertretungen geführt? Falls Ja, mit welchem Ergebnis? Falls Nein, wieso fanden noch keine Gespräche statt? Mit den hessischen Gewerkschaften wurden Gespräche über den Arbeitsschutz bei prekärer Arbeit gesprochen. Eine Fokussierung auf die plattformbasierten Lieferdienste fand dabei bis- lang nicht statt. Frage 6. Gibt es aus Sicht der Landesregierung andere Branchen, in den Sie Handlungsbedarf für einen besseren Arbeitnehmerschutz und gesicherte Mitbestimmungsrechte sieht? Die genannten Probleme der Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte gelten nicht nur für Es- senslieferdienste, sondern auch für alle anderen Branchen, die auf Online-Plattformen ihre Dienstleistungen anbieten. Angesichts der digitalen Transformation ändern sich die Belastungsspektren in nahezu allen Branchen. Insofern ist der Arbeitnehmerschutz hier vielfach gefordert, die neuen Belastungs- formen – zu deren gesundheitlichen Risiken allerdings häufig auch noch keine belastbaren wis- senschaftlichen Untersuchungen vorliegen – zu berücksichtigen. Insgesamt wird es erforderlich sein, den stattfindenden Wandel von Erwerbsarbeit mit einer breiter gefassten Debatte aufzugreifen, denn die existierenden regulatorischen Strukturen sind auf die neuen Arbeitsformen – nicht nur im Bereich der Online-Anbieter, sondern auch bei an- deren Formen atypischer Arbeit – nur bedingt anwendbar. Wiesbaden, 12. November 2019 Kai Klose