Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: FCKW-Entnahme in Hessen - Teil 3
20. Wahlperiode Drucksache 20/2162 HESSISCHER LANDTAG 23. 03. 2020 Kleine Anfrage Torsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 30.01.2020 Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: FCKW-Entnahme in Hessen – Teil 3 und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Seit 2019 schreibt die EU eine Sammelquote von 65 %für Elektro- und Elektronikaltgeräte vor. Darunter fallen auch alte Kühlgeräte mit den darin enthaltenen Kälte- und Treibmitteln Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die nicht nur zu den stark ozonschichtschädigenden Substanzen gehören, sondern auch mit einem enormen Treibhauspotential behaftet sind. Die Menge FCKW, die in einem einzigen älteren Kühlschrank enthalten ist, entspricht dem Treibhauspotential von ca. 2,8 Tonnen CO2-Äquivalenten. Die seit 1995 hergestellten Kühlge- räte sind FCKW-frei, da diese Stoffe in den neuen Produkten verboten wurden. In Deutschland soll durch unsachgemäße Entsorgung hunderttausender alter Kühlgeräte bis zu 1 Mio. Tonnen CO2 in die Atmosphäre gelangt sein. Dies entspräche dem CO2-Ausstoß von knapp 360.000 PKW, die je 15.000 Kilometer im Jahr fahren. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viel Kilogramm/Tonnen wurden jeweils an FCKW/FKW in den Jahren 2014 bis 2019 bei der Entfernung von Treibmittel aus dem Isolierschaum entnommen? Antwort bitte nach Jahren ge- gliedert. In Hessen wurde nachweislich der Entsorgungsnachweise aus den Entsorgungsanlagen für Alt- kühlgeräte folgende Mengen an Fluorchlorkohlenwasserstoffe insgesamt entsorgt: Jahr Menge 2014 68,50 t 2015 54,88 t 2016 40,51 t 2017 39,72 t 2018 50,07 t Für 2019 liegen diese Daten noch nicht vor. Eine Unterscheidung, inwieweit diese Stoffe dem Kühlkreislauf oder dem Isoliermaterial entstam- men, ist nicht möglich. Frage 2. Wie viele der o.g. alten Kühlgeräte verfügten im o.g. Zeitraum über einen defekten Kühlkreislauf? Die Qualität der bei Entsorgungsanlagen angelieferten Alt-Kühlgeräte wird nicht erfasst. Daher liegen die erfragten Daten nicht vor. Frage 3. Plant die Hessische Landesregierung Initiativen, um sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass das Recycling von alten, FCKW-haltigen Kühlgeräten verbindlich nach europäischen Anforderun- gen (CENELEC-Standards) im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder der geplanten Behandlungsverordnung festgelegt wird? Antwort bitte mit Begründung. Aus Sicht der Landesregierung stellen die bestehenden Regelungen des Abfallrechts, insbesondere des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie vor allem hinsichtlich der Dichtheit der Anlagen, die Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) derzeit einen geeigneten Rechtsrahmen Eingegangen am 23. März 2020 · Bearbeitet am 23. März 2020 · Ausgegeben am 25. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2162 zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Behandlung von Alt-Kühlgeräten dar. Der Eigenüberwachung durch die Anlagenbetreiber im Zusammenspiel mit der Überwachung durch die Sachverständigen kommt dabei eine große Bedeutung zu. Daher wurde die unter hessi- scher Federführung erarbeitete und von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz verabschiedete „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft“ (Anlage 1) in Hessen eingeführt. Wiesbaden, 18. März 2020 Priska Hinz Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage(n) kann im Landtagsinformationssystem unter: http://starweb.hessen.de abgerufen werden.
KA 20/2162 Anlage 1 Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder –einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft Von der Bund‐Länder‐AG "Immissionsschutz" verabschiedete Fassung (25. März 2009)
KA 20/2162 Inhalt 1. Begriffe .............................................................................................................................. 3 2. Anforderungen an den Betreiber......................................................................................... 3 2.1 Anforderung an die Anlagenüberwachung ..................................................................... 4 2.2 Anforderung an das Betriebspersonal ............................................................................. 4 2.3 Anforderung an die Eigenüberwachung ......................................................................... 4 2.3.1 Arbeitstägliche Eigenüberwachung............................................................................. 5 2.3.2 Monatliche Eigenüberwachung ................................................................................... 6 2.3.3. Jährliche Eigenüberwachung....................................................................................... 7 2.3.4. Anlassbezogene Eigenüberwachung ........................................................................... 7 2.3.5. Kontinuierliche Messungen........................................................................................ 7 3. Anforderungen an die Sachverständigen und deren Aufgabe im Rahmen der Fremdüberwachung............................................................................................................. 7 3.1 Aufgaben ........................................................................................................................ 8 4. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz d (Zuverlässigkeit der Trockenlegung)................................................................... 8 4.1 Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber .............................................................. 8 4.1.1 Bereitstellung von Haushalts-Kühlgeräten mit intaktem Kältekreislauf und FCKW Kältemitteln .................................................................................................................... 9 4.2 Aufgaben des Messinstitutes................................................................................................ 9 4.2.1 Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten ............................................................ 9 4.2.2. Sichtprüfung der Geräte............................................................................................... 9 4.2.3. Behandlung der Geräte gemäß Stufe 1 ...................................................................... 10 4.2.4. Kontrollen während der Behandlung......................................................................... 10 4.2.5. Vorgehen an der Öl-FCKW-Trennanlage ................................................................. 10 4.3. Auswertung und Berichterstellung................................................................................ 10 5. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz f (Dichtigkeit der Anlage)..................................................................................... 11 5.1. Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber ............................................................ 11 5.2. Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten .............................................................. 11 5.3. Sichtprüfung der Anlage ............................................................................................... 11 5.4. Messungen und Prüfungen ............................................................................................ 11 5.4.1. Einzusetzende Messgeräte ........................................................................................ 12 5.4.2 Weitere Überprüfungen ............................................................................................ 12 Seite 2 von 13
KA 20/2162 Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder – einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft Diese Vollzugshilfe beschreibt pragmatische Verfahrenshinweise für die Überwa- chung aus Sicht der Behörden und der Betreiber und legt den Umfang der entspre- chenden Maßnahmen fest. Weiterhin werden die speziellen Anforderungen für die Untersuchungen an diesen Anlagen für die nach § 26 BImSchG notifizierten Stellen formuliert sowie der Umfang der jährlich durchzuführenden Untersuchungen be- schrieben. 1. Begriffe Für die Anwendung dieser Vollzugshilfe gelten die folgenden Begriffe. • Stufe 1: In diesem Arbeitsschritt findet die Entnahme von Fluorchlorkoh- lenwasserstoffen (FCKW) und Öl aus dem Kühlkreislauf statt. Das Kältemittel (meist R 12) wird abgesaugt. • Stufe 2: In diesem Arbeitsschritt erfolgt die Entfernung der für die Entsorgung bestimmten Stoffe. Es erfolgt die Entnahme des in den Polyurethan- Isolationsschäumen befindlichen FCKW (meist R 11) sowie die Trennung von wieder verwertbaren Stoffen (Metalle, Glas, Kunststoffe, Kabel usw.) • FCKW: Fluorchlorkohlenwasserstoffe • FKW: Fluorkohlenwasserstoffe (z. B. R 134a) • KW: Kohlenwasserstoffe • R 11: Trichlorfluormethan • R 12: Dichlordifluormethan • R 134 a: 1,1,1,2 Tetrafluorethan • PU: Polyurethan, das als Isolationsmaterial in Kühlgeräten eingesetzt wird und das entweder mit FCKW oder FKW oder KW aufgeschäumt wird • verantwortliche Person: Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetrie- be-Verordnung werden an diese Personen bestimmte Anforderungen gestellt. 2. Anforderungen an den Betreiber Anerkannte umweltfreundliche Behandlungstechniken für die Trennung von FCKW; FKW oder KW und Maßnahmen zur Explosionsvermeidung sind einzusetzen. Diese orientieren sich an der Wirkungsweise der Anlage. Durch Explosionsschutzmaßnah- men darf die Erfassung von Kälte- und Treibmitteln nicht eingeschränkt werden. E- missionsgrenzwerte sind auch im Falle explosionsmindernder Maßnahmen einzuhal- ten. Seite 3 von 13
KA 20/2162 Kühlgeräte, die Kohlenwasserstoffe als Kälte- oder Treibmittel enthalten, z. B. Iso- Butan(R 600a) oder Cyclo-Pentan sind gemeinsam mit FCKW-haltigen Kühlgeräten zu behandeln. Die Emissionen sind zu minimieren. FCKW-haltige Schäummittel dürfen nicht stofflich verwertet bzw. wiederverwendet werden. Alle anderen Schäummittel dürfen grundsätzlich stofflich verwertet werden. Gemische mit FCKW gelten als FCKW-haltig und dürfen keiner stofflichen Verwer- tung bzw. Wiederverwendung zugeführt werden. Es ist zu empfehlen, dass sich die Unternehmen für die Behandlung von Kühlgeräten nach ISO 9001: 2000 zertifizieren lassen. 2.1 Anforderung an die Anlagenüberwachung Für einen regelgerechten Vollzug der Anforderungen der TA-Luft ist eine regelmäßi- ge und qualifizierte Überwachung des Anlagenbetriebs notwendig. Besondere Auf- merksamkeit kommt der Überwachung der Dichtigkeit von Anlagen zur Behandlung von Kühlgeräten zu, in denen mit Kältemitteln wie FCKW, FKW, KW und ammoniak- haltigen Kältemitteln aber auch mit Treibmitteln wie FCKW und KW umgegangen wird. Folgende Anlagenteile sind unter dem Aspekt der Dichtheit von Bedeutung: o Stellen und Betriebsteile, die aus technischen Gründen nicht vollständig ge- schlossen sein können, o Stellen und Betriebsteile, an denen Materialverschleißerscheinungen auftreten o Wartungs- und Revisionsöffnungen, 2.2 Anforderung an das Betriebspersonal Da die Überwachung des Betriebs im Wesentlichen vom Betriebspersonal durchge- führt wird, sind an dessen Qualifizierung besondere Anforderungen zu stellen. Daher hat der Betrieb sicher zu stellen: o Schulung im Umgang mit Kälte- und Treibmitteln und deren Umwelteinwir- kung; o Schulung in allgemeiner und spezieller Anlagentechnik; o Einweisung der Mitarbeiter an der Anlage; bei Änderungen an der Anlage ist die Einweisung zu aktualisieren. o regelmäßige Kontrolle und Schulung der Fachkunde der Mitarbeiter; o Dokumentation der durchgeführten Schulungen und Unterweisungen. 2.3 Anforderung an die Eigenüberwachung Die Eigenüberwachung der Anlage wird im bestimmten zeitlichen Abstand durch den Betreiber bzw. dessen Personal durchgeführt. Die Eigenüberwachung hat das Ziel Mängel wie zum Beispiel undichte Stellen zu erkennen und diese unverzüglich zu beheben. Eingeschlossen darin sind die nach den Vorgaben der Anlagenhersteller durchzufüh- renden Wartungen. Die Eigenüberwachung ist zu dokumentieren. Seite 4 von 13
KA 20/2162 Die Dokumentationen sind im Betriebstagebuch vorzunehmen, sie sind auch in elekt- ronischer Form möglich. Auf Verlangen der zuständigen Behörden ist die Dokumen- tation vorzulegen und 5 Jahre lang aufzubewahren. 2.3.1 Arbeitstägliche Eigenüberwachung Die arbeitstägliche Eigenüberwachung beinhaltet neben der üblichen Anlagenbe- triebsweise eine Kontrolle der kontinuierlich ermittelten Messwerte sowie die Sicht- prüfung aller Verbindungen/Schnittstellen der mechanischen Teilkomponenten Dies betrifft sowohl die Stufe 1 als auch die Stufe 2. Dabei sind folgende Daten sind zu erheben: Stufe 1 - Rückgewinnung Kältemittel o Nennung der Person, die die Anlage bedient o Nennung der Schicht, in der die Person arbeitet o Anzahl abgesaugte Geräte nach Typen (z.B. Haushaltskühlgeräte, Kombige- räte, Truhen, Gewerbegeräte) pro Bezugseinheit, z.B. pro Schicht o Anzahl defekter Geräte (jede Absaugzange muss an ein Manometer ange- schlossen sein; drucklose Geräte sind als defekt zu registrieren) pro Bezugs- einheit, z.B. pro Schicht o abgesaugte Kältemitteltypen o Erfassung des Gewichtes des Abfüllbehälters vor der ersten und nach der letzten Schicht (Abfüllbehälter für Kältemittel muss sich auf einer Waage be- finden) pro Arbeitstag o Erfassung der abgesaugten Masse Öl pro gleicher Bezugseinheit (z.B. pro Schicht) o Besonderheiten in der Schicht (wie z. B. Behandlung von Klimageräten, Kühl- aggregaten) o Art und Umfang von Störungen o Beginn und Ende der ergriffenen Abhilfemaßnahmen Stufe 2 – Rückgewinnung Treibmittel o Nennung der Person, die die Anlage bedient o Nennung der Schicht, in der die Person arbeitet o Bezeichnung der Gerätetypen nach Isolationsart o Anzahl der Geräte, die pro Schicht in die Anlage eingeschleust werden o Erfassung der Geräteanzahl nach Typen zur Plausibilisierung der Rückgewin- nungsmengen o Erfassung des Gewichtes des Abfüllbehälters vor der ersten und nach der letzten Schicht o Besonderheiten in der Schicht (wie z. B. Behandlung von Isolierplatten oder Gewerbekühlmöbel) o Art und Umfang von Störungen o Beginn und Ende der ergriffenen Abhilfemaßnahmen Seite 5 von 13
KA 20/2162 2.3.2 Monatliche Eigenüberwachung Die Daten aus den täglichen Dokumentationen fließen in eine monatlich zu erstellen- de statistische Auswertung ein. Daraus lässt sich ablesen, wie viel Kältemittel pro Gerät und Tag durchschnittlich abgesaugt wurde. Zudem sind diese Daten für eine Plausibilitätsprüfung zu nutzen. Diese kann sich zum Beispiel auf die zurück gewon- nenen abgesaugten Stoffmengen je behandelte Gerätemenge oder im Durchschnitt je Gerät beziehen. Die monatliche Eigenüberwachung beinhaltet eine gesonderte Anlagenbegehung durch die verantwortliche Person. Dabei ist die Anlage gezielt vi- suell und manuell auf potentiell undichte Stellen zu kontrollieren. Damit sollen im Be- triebsalltag auftretende aber nicht zwangsweise bemerkte mögliche Ursachen für Undichtigkeiten frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Die Anlagenbegehung ist sowohl für den Innenbereich (soweit hinsichtlich Zutritts- möglichkeit in gekapselte Anlagenteile technisch machbar), wie auch für den gesam- ten Außenbereich durchzuführen. Folgende Betriebsteile sind zu kontrollieren, dabei sind bei festgestellten Auffälligkei- ten Gegenmaßnahmen einzuleiten und zu protokollieren: 1 Stufe 1(für Nr. a – d ) o Verschleißerscheinungen bei den Anstechzangen o Wartungsintervalle für Schläuche und Anstichspitzen eingehalten o gelockerte Abführungsschläuche o ggf. Ölflecken auf dem Boden oder unterhalb der Anstechzangen o Tropffreiheit der gesammelten Kompressoren o poröse Gummilippen an Bohrern o lockere undichte Schläuche (Schlauchschellen) o ggf. spröde gewordene Dichtungselemente o Anstechen der richtigen Kompressorzugänge o Vollständige Entleerung der Kühlkreisläufe o ausreichend langer Absaugvorgang o Ausreichende Behandlungsparameter im Öl/Kältemitteltrennbehälter o Rechnerische Dokumentation und Plausibilisierungsprüfungen gem. betriebli- cher Aufzeichnungen, z.B. Anteil der als defekt deklarierten Kühlgeräte 1 Stufe 2 (für Nr. a, c, e – g ) o sichtbare Staubaufwirbelungen o lockere oder undichte Rohgasleitungen und –verbindungen o Lockere undichte Schläuche (Schlauchschellen) o ggf. spröde gewordene Dichtungselemente o fühlbare Luftströme o sonstige optisch erkennbare Luft- oder Materialbewegungen o sofern geeignete Messgeräte im Betrieb vorhanden sind, können diese, z.B. bei bekannten potentiellen Anlagenschwachstellen eingesetzt werden o Funktionsbereitschaft und Kontrolle der angezeigten FCKW-Konzentrationen bei der kontinuierlichen FCKW-Messung 1 Bezieht sich auf Nr. 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft Seite 6 von 13
KA 20/2162 o Rechnerische Plausibilisierungsprüfungen gem. betrieblicher Aufzeichnungen, z.B. relevante Veränderungen beim Anlageninput, z.B. Produktionsausschuss aus Herstellerrücknahmen, hoher/schwankender Anteil an bestimmten Kühl- gerätearten o Kontrolle der Revisionsklappen, Türen, Öffnungen o Kontrolle der Wartungsvorgaben des Herstellers 2.3.3. Jährliche Eigenüberwachung Hier ist zu prüfen, ob die innerbetriebliche organisatorische Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der jährlichen Prüfpflicht für die Zuverlässigkeit der Trockenlegung (Ab- 1 schnitt d ) beauftragt ist bzw. durchgeführt wurde. Dazu gehört auch, ob die Rück- 1 gewinnung von FCKW aus der Isolation der Kühlgeräte (Abschnitt f ) zuverlässig erfolgt. Zudem ist die betriebliche Berichtsvorlagenpflicht bei der Überwachungsbehörde ein- zuhalten. 2.3.4. Anlassbezogene Eigenüberwachung Sofern sich an der Anlage Anhaltspunkte für Undichtigkeiten ergeben, sollen in Ab- hängigkeit von Ursache und Ausmaß unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Sofern Wartungs- oder Störungsbeseitigungstätigkeiten durchge- führt wurden, ist zu überprüfen, ob alle Revisionsöffnungen und Wartungsklappen wieder sicher verschlossen wurden. 2.3.5. Kontinuierliche Messungen Es ist eine jährliche Funktionsprüfung und alle drei Jahre die Kalibrierung nach der Richtlinie VDI 3950 durch hierfür nach § 26 BImSchG bekanntgegebene Stellen durchzuführen. Mit der kontinuierlichen Messung der FCKW Massenkonzentration 2 soll sicher gestellt werden, dass die Massenkonzentration und der Massenstrom an den eingesetzten FCKW mindestens R 11, R 12 und ggfls. andere Stoffe wie zum Beispiel R 134a im Abgas eingehalten wird. 3. Anforderungen an die Sachverständigen und deren Aufgabe im Rahmen der Fremdüberwachung Im Jahresrhythmus erfolgt eine Fremdüberwachung gemäß 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft. Diese wird von nach § 26 BImSchG für den Ermittlungsbereich I und L (Ermitt- lung der Emissionen organischer Verbindungen sowie Überprüfung des ordnungs- gemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender 3 Emissionsmesseinrichtungen) bekannt gegebenen Stellen durchgeführt. 2 Beide Anforderungen, Massenkonzentration UND Massenstrom sind einzuhalten 3 Eine aktuelle Liste der Stellen, die diese Ermittlungen vornehmen, ist bei den für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG zuständigen Behörden der Länder einzusehen. Seite 7 von 13
KA 20/2162 Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz in dem be- treffenden Ermittlungsbereich nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkennt- nisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der Anforderun- gen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung und der in der Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissi- onsschutzes genannten Forderungen bestimmt. Weiterhin ist zusätzlich die VDI 4220 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Des weiteren können von der zustän- digen Landesbehörde für die jeweiligen Tätigkeiten zugelassenen Stellen diese aus- führen. 3.1 Aufgaben Überprüfung und Dokumentation nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA-Luft, insbesonde- re Absätze d und f. Aufstellung einer jährlichen FCKW-Bilanz (aller FCKWs) getrennt nach Chlorierungs- grad. Zudem ist eine Plausibilitätsbetrachtung auf Basis der behandelten Altgeräte- massen und zurückgewonnenen FCKW insbesondere in der Stufe 2 anzufertigen. Die Anlage ist umfassend zu beschreiben und darzustellen ob ggfls. anlagen- oder betriebstechnische Veränderungen und eine Dokumentation der potentiellen Undich- tigkeiten bei der Abnahme stattfanden. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Mitarbeiter des Betriebs über die notwendige Fachkunde und über eine persönliche Schutzausrüs- tung verfügen. Die prüfende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen vom Betriebspersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln. 4. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz d (Zuverlässigkeit der Trockenlegung) Die gesamte Dokumentation der Eigenüberwachung ist der mit der Prüfung beauf- tragten Stelle vorzulegen. Die Stelle prüft die dokumentierten Eigenüberwachungen, hinsichtlich der Einhaltung und Dokumentation der zeitlich gestaffelten Eigenüberwachungen und des Erfül- lungsgrades der aus der Eigenüberwachung festgestellten Maßnahmen. Zudem ist der Sachverhalt der regelmäßigen Funktionsfähigkeit der kontinuierlichen FCKW- Messeinrichtungen zu berücksichtigen (Kontrolle der Schreiberaufzeichnungen). 4.1 Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber Um den Anforderungen einer sinnvollen Prüfung durch eine externe Stelle gerecht werden zu können, sind vom Betreiber Vorbereitungen zu treffen. Seite 8 von 13