Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: FCKW-Entnahme in Hessen - Teil 3
KA 20/2162 4.1.1 Bereitstellung von Haushalts-Kühlgeräten mit intaktem Käl- tekreislauf und FCKW Kältemitteln Für diese Bereitstellung muss beachtet werden, dass defekte Geräte bei dem Test nicht gewertet und damit nicht mitgezählt werden. Es muss deshalb eine erhöhte An- zahl an Geräten bereitgestellt werden, um die geforderte Mindestanzahl von 100 Ge- räten zu erreichen. Die Anlage zur Trennung von Öl und FCKW muss die endgültigen Betriebsparameter (z.B. Temperatur) erreicht haben. 4.2 Aufgaben des Messinstitutes 4.2.1 Aufnahme der Umgebungs- und Anlagendaten Folgende Daten sind mindestens zu erheben: o Anlagengrunddaten (Hersteller, Bj., Bezeichnung) o Betriebsstundenzählerstand (wenn vorhanden) o Saugdruck der Anlage (wenn Anzeige vorhanden) o Fülldruck der Anlage (wenn Anzeige vorhanden) o Öl-Temperatur der Öl-Entgasung (wenn Anzeige vorhanden) o Umgebungstemperatur o Gewicht R-12-Sammelbehälter o Gewicht des Ölbehälters (wenn möglich), alternativ o Volumen des bereits aufgefangenen Öls (wenn möglich) Es ist eine Waage mit ausreichendem Wägebereich (je nach Behälter), ausreichen- der Wäge- und Anzeigegenauigkeit (min. 0,1 kg) zweckmäßig. Im Bedarfsfall müssen Zusatzgewichte mit verschiedenen, bekannten Massen mitgeführt werden, um eine ausreichende Wägegenauigkeit zu interpolieren. 4.2.2. Sichtprüfung der Geräte Der Gerätetyp ist zu bestimmen und zu dokumentieren. Der verwendete Kältemitteltyp ist auf dem Typenschild des Herstellers zu ermitteln und für den Trockenlegungstest nicht zugelassene Geräte (R 600a, R 134a, ...) sind auszusortieren. Die außen liegenden Teile des Kältekreislaufes sind einer Sichtprü- fung zu unterziehen. Geräte mit offensichtlichen Defekten sind auszusortieren. Die Ermittlung des Herstellers und der Kältemittelmenge ist unter Zuhilfenahme des Ty- penschildes durchzuführen und die Daten sind festzuhalten. Bei einer vollständigen Datenlage ist das Gerät für den Test zugelassen und muss mit einer eindeutigen, permanenten, fortlaufenden Nummer versehen werden. Seite 9 von 13
KA 20/2162 4.2.3. Behandlung der Geräte gemäß Stufe 1 Der Test darf erst nach einer ausreichenden Ruhezeit (anlagenabhängig, min. 30 Minuten), d.h. ohne Absaugung von Kältegeräten, beginnen. Dies ist zwingend not- wendig, um sicher zu stellen, dass kein abgesaugtes FCKW von vorher behandelten Geräten in den Test mit einfließt. Das Betriebspersonal positioniert die Geräte und öffnet die Kältekreisläufe der Kühl- geräte mittels Anstichzangen oder Anbohrköpfen und saugt das Kältemittel und das Kompressorenöl gleichzeitig ab. 4.2.4. Kontrollen während der Behandlung Sollte sich zeigen, dass ein Gerät eindeutig defekt ist (erkennbar am fehlenden Ü- berdruck), muss dennoch das Öl und das darin gelöste Rest-FCKW abgesaugt wer- den und das Kühlgerät wird aus der Wertung der Versuchsreihe genommen und durch ein anderes Kühlgerät ersetzt. Die so zusätzlich zur Wertung rückgewonnene FCKW-Menge verfälscht das Gesamtergebnis nur unwesentlich. Die einfache Definition eines Gerätedefekts aufgrund eines festgestellten Überdrucks von unter 1 bar ist nicht zulässig. Im Einzelfall, bei sehr niedrigem Überdruck (unter 0,5 bar) entscheidet der Gutachter (in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur und den gerätespezifischen Besonderheiten), ob ein Gerätedefekt im Sinne der TA Luft vorliegt. In einem solchen Fall wird das Kühlgerät ebenfalls aus der Wertung der Versuchsreihe genommen und durch ein anderes Kühlgerät ersetzt. 4.2.5. Vorgehen an der Öl-FCKW-Trennanlage Je nach Anlagenart und –größe muss eine Behandlungszeit für die Trennung von Öl und FCKW abgewartet werden. Während dieser Zeit dürfen keine weiteren Geräte, über den Testumfang hinaus, abgesaugt werden. Dann werden die Anfangszustände der Anlage (Fülldruck, etc.) wie zu Beginn der Untersuchung festgestellt, wieder ein- gestellt. Dies kann zum Beispiel durch manuelles Umpumpen, durch Anschluss einer weiteren Füllflasche o.ä. erreicht werden. Art, Umfang und Wirkung dieser Maßnah- men sind anlagenspezifisch. Die Masse der rückgewonnenen R 12 Mengen ist durch Rückwaage festzustellen. Die Masse der rückgewonnenen Ölmenge kann systembedingt bei den wenigsten Anlagen testbezogen erfasst werden. Für die Resthalogenbestimmung aus FCKW ist eine ausreichende Menge aus dem zurück gewonnenen Öl des Tests, zu entnehmen. Bei einigen Anlagen ist dies nicht testbezogen durchführbar. Das Öl ist einer Analyse nach DIN 51727 auf Chlor- und Fluor-Ionen zu unterziehen. Die Einzelergebnisse sind zu summieren. 4.3. Auswertung und Berichterstellung Die ermittelten Werte sind mit den Vorgaben in der TA Luft zu vergleichen. Die auf- genommenen Daten und die Ergebnisse der Auswertungen sind in einem Bericht darzustellen. Seite 10 von 13
KA 20/2162 Die Ergebnisse der Überwachung sind in einem Bericht zu dokumentieren. Der Be- treiber erhält zwei Ausfertigungen des Berichtes, wovon ein Bericht für die Überwa- chungsbehörde bestimmt ist. Werden bei der Fremdüberwachung Mängel festgestellt, sind diese aufzuführen. Festgestellte Mängel sind vom Anlagenbetreiber unverzüglich zu beheben. Die Ü- berwachungsbehörde ist vom Anlagenbetreiber innerhalb eines Monats über die Mängelbeseitigung zu informieren. Sofern eine Wiederholungsprüfung erforderlich wird, empfiehlt es sich auf Grund be- stehender Anlagenkenntnis das gleiche Messinstitut zu beauftragen. 5. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz f (Dichtigkeit der Anlage) 5.1. Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber Die Anlagen für die Behandlungen der Stufe 1 und der Stufe 2 müssen die endgülti- gen Betriebsparameter (z.B. Temperatur) erreicht haben. Die Anlagen müssen wah- rend der gesamten Prüfdauer mit dem betriebsüblichen Gerätedurchsatz pro Stunde beschickt werden. 5.2. Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten Folgende Daten sind mindestens zu erheben: o Anlagengrunddaten (Hersteller, Bj., Bezeichnung) o Betriebsstundenzählerstand (wenn vorhanden) o Umgebungstemperatur o Umgebungsfeuchte o räumliche Begebenheiten 5.3. Sichtprüfung der Anlage Alle Anlagenteile sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. Klappen, Türen, Revisions- öffnungen, Siebeinsätze, Materialzu- und Abführungen sowie alle Anlagenteile, die FCKW-haltige Luft beinhalten, sind besonders intensiv zu betrachten. Potentiell kriti- sche Anlagenstellen sind zu identifizieren. 5.4. Messungen und Prüfungen Zunächst ist die allgemeine Raumluft mit quantitativ arbeitenden Messgeräten (Nachweisgrenze 5 mg/m³) zu überprüfen. Der Messwert ist in Abhängigkeit der ab- soluten Raumgröße, -höhe sowie der vorhandenen Durchlüftung zu bewerten. Befin- det sich die Anlage in mehreren Räumen, so sind alle Räume einzeln zu überprüfen. Seite 11 von 13
KA 20/2162 An der Anlage der Stufe 1 sind die Absaugzangen, die Manometer, die Schläuche (oder ähnliche Anschlussmedien) sowie alle FCKW-führenden Leitungen und Rohre bis zu den Trenn- und Lageranlagenteilen auf Dichtigkeit mittels Lecksuchgerät (z.B. aus der Kälte- und Klimatechnik, z.B. mit Nachweisgrenze von 5 g/Jahr) zu überprü- fen. Bei einigen Betreibern ist diese Anlage so voluminös, das eine Messung mit ei- nem quantitativ messenden System (siehe oben) vorgeschaltet werden muss, um die Suche nach eventuellen Leckagen zunächst räumlich einzugrenzen. Weitere ein- grenzende Messungen müssen an allen einzelnen Anlagenkomponenten bzw. an den einzelnen Aggregaten der Behandlungsstufe 2 erfolgen. Die Anzahl der Mes- sungen ist anlagenabhängig. Mindestens ist die Gerätezuführung, die Zerkleine- rungsstufen, die Isolationsschaumbehandlung, der Austrag des Polyurethans (PU), die Luftaufbereitung sowie die FCKW Abfüllung zu unterscheiden. Die Messergeb- nisse müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Raum- und Belüftungsbegeben- heiten bewertet und im Hinblick auf das Minimierungsgebot beurteilt werden. Sie ge- ben Auskunft über die Anlagenteile, bei denen eine anschließende detaillierte Leck- suche in der unmittelbaren Anlagenumgebung mittels Lecksuchgeräten (z.B. aus der Kälte- und Klimatechnik Nachweisgrenze 5 g/Jahr) erfolgen muss. 5.4.1. Einzusetzende Messgeräte Die einzusetzenden Messgeräte zur Lecksuche unterscheiden sich nach ihren Mess- prinzipien. In Anlagen zur Kühlgeräteentsorgung wird mittels quantitativ arbeitender Messgeräte 3 mit Wasserkompensation und einer Messgenauigkeit von 5 mg/m die Dichtigkeit der Anlagen vorgeprüft. Diesen liegt das Messprinzip der photoakustischen Infrarot- Spektroskopie (PAS) zugrunde. In anderen Messgeräten erfolgt die Lecksuche stufenlos über optische und akusti- sche Frequenzen, die mit einem gassensitiven Halbleiter als Sensor ausgestattet sind. 5.4.2 Weitere Überprüfungen Die Eigenkontrolle des Betreibers ist hinsichtlich ihrer Art und des Umfangs zu ermit- teln und zu bewerten. Die Dokumentation der Eigenüberwachung ist zu prüfen. Die Anlage und die örtlichen Begebenheiten sind zu beschreiben. Aus den ermittel- ten Daten muss ein zusammenfassendes Ergebnis erarbeitet werden, aus dem die ausreichende oder die nicht ausreichende Dichtigkeit der Anlage im Sinne der TA Luft eindeutig hervorgeht. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren. Alle aufgenommenen Daten sowie die gemessenen Werte und die Ergebnisse der Lecksuchen sind darzustellen. Empfehlungen und Auflagen sind zu benennen Der Betreiber erhält zwei Ausferti- gungen des Berichtes, wovon ein Bericht für die Überwachungsbehörde bestimmt ist. Werden Mängel festgestellt, sind diese aufzuführen. Festgestellte Mängel sind vom Anlagenbetreiber unverzüglich zu beheben. Die Überwachungsbehörde ist vom An- lagenbetreiber innerhalb eines Monats über die Mängelbeseitigung zu informieren. Sofern eine Wiederholungsprüfung erforderlich wird, empfiehlt es sich auf Grund be- stehender Anlagenkenntnis das gleiche Messinstitut zu beauftragen. Seite 12 von 13
KA 20/2162 Anhang (Musterbericht) Seite 13 von 13