Nicht vollstreckte Haftbefehle

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/2840 HESSISCHER LANDTAG                                                                               13. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 26.05.2020 Nicht vollstreckte Haftbefehle und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Medien berichten immer wieder über die ansteigende Anzahl offener Haftbefehle. Mitte 2019 lag die An- zahl bundesweit bei über 180.000. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung eines Haftbefehls durch die Polizei handelt es sich bei allen Haftbefehlen um sogenannte „offene Haftbefehle“. Die statistischen Angaben zu in Hessen offenen Haftbefehlen ergeben sich aus einer Auswertung des Bundeskriminalamtes (BKA), die den Bundesländern quartalsweise zur Verfügung gestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine standardisierte Erhebung mit festgelegten Parametern. Die übermittelten Haftbefehlszahlen (tatsächlich handelt es sich hierbei um Fahndungsnotierungen im gemeinsamen Informationssytem und Fahndungssystem der Polizeien des Bundes und der Län- der − INPOL) sind für die Zwecke der statistischen Erhebung aus datenschutzrechtlichen Grün- den anonymisiert. Das INPOL-System ist in erster Linie nicht für statistischen Erhebungen kon- zipiert. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Betrachtung der Zahlen der offenen bzw. nicht vollstreckten Haftbefehle folgende drei Aspekte grundsätzlich zu beachten sind: Erstens, ein be- stimmter Anteil der Haftbefehle erfordert kein proaktives Handeln der Polizei zur Lokalisierung und Festnahme, da sich diese Personen nach polizeilichen Erkenntnissen im Ausland befinden. Zweitens, Personen, die mit Haftbefehl gesucht werden, sind trotz aller polizeilichen Bemühun- gen nicht lokalisierbar. Drittens, es muss davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Anzahl von mit Haftbefehl gesuchten Personen (z.B. mit Wohnsitz im Ausland) bereits verstorben ist, ohne dass hiesige Behörden davon Kenntnis erlangen und somit auch keine Bestandsbereinigung des polizeilichen Fahndungssystems erfolgen kann. Im Übrigen gilt, sobald ein Haftbefehl vollstreckt wurde, erfolgt die Löschung der Haftbefehls- fahndung im polizeilichen Fahndungssystem, so dass dieser Haftbefehl nicht mehr in der statisti- schen Erfassung der offenen Haftbefehle mitberücksichtigt wird. Andererseits kann ein Haftbefehl auch wieder in Kraft gesetzt werden. So besteht bsw. in Deutschland die Möglichkeit, einen verurteilten Straftäter gem. § 456a StPO vor dem eigentlichen Haftende abzuschieben. Nach er- folgter Abschiebung wird der entsprechende Haftbefehl in den polizeilichen Systemen wieder in Kraft gesetzt, um bei erneuter Einreise des Verurteilten, diesen direkt vollstrecken zu können. Den Vorbemerkungen des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Haftbefehle waren in Hessen zum Stichtag 1. April 2020 offen? Mit Stand 1. April 2020 lag die Gesamtzahl der in INPOL ausgeschriebenen hessischen Fahndungen zu offenen Haftbefehlen bei 11.328. Frage 2.     Wie viele der unter erstens genannten Haftbefehle betrafen einen Untersuchungshaftbefehl (§§ 112 ff. StPO), einen Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), einen Haftbefehl zur Vorführung in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO), einen Sicherungshaftbefehl (§ 453c StPO), einen Vollstreckungs- haftbefehl (§ 457 StPO), einen internationalen Haftbefehl oder einen Haftbefehl nach den Bestim- mungen der ZPO (z.B. § 802g ZPO)? Eingegangen am 13. Juli 2020 · Bearbeitet am 13. Juli 2020 · Ausgegeben am 21. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2840 Es wird darauf hingewiesen, dass polizeilicherseits nur Auskunft im Umfang der in den Fahn- dungssystemen hinterlegten Daten erteilt werden kann. Die oben genannten 11.328 im INPOL hinterlegten offenen Haftbefehle können differenziert nach den folgenden drei „Kategorien“ ausgewertet werden: Unter die Kategorie 1 (Straftat) werden Untersuchungshaftbefehle und Haftbefehle zur Vorführung in der Hauptverhandlung zusammen- gefasst. Die Sicherungshaftbefehle und Vollstreckungshaftbefehle werden unter die Kategorie 2 (Strafvollstreckung) subsumiert. Die Haftbefehle der Kategorie 2 basieren u.a. auf unbezahlten Geldstrafen. Die Unterbringungsbefehle fallen unter die Kategorie 3. Die im INPOL hinterlegten offenen Haftbefehle verteilen sich auf diese drei Kategorien wie folgt: Haftbefehlsausfertigung Gesamtzahl Haftbefehle                                   11.328 (1) davon wegen einer Straftat                            1.800 (2) davon zur Strafvollstreckung                          9.520 (3) davon zur Unterbringung                                   8 Unter die oben genannten 11.328 im INPOL hinterlegten offenen Haftbefehle fallen auch 313 in- ternationale Fahndungen mittels EU-Haftbefehl in Hessen. Haftbefehle nach den Bestimmungen der ZPO (beispielsweise zur Vollstreckung einer Geldfor- derung) sind rein zivilrechtlicher Natur und finden daher keinen Eingang in Fahndungssysteme der Polizei. Frage 3.    Wie viele der unter zweitens genannten und nach den Bestimmungen der StPO erlassenen Haftbe- fehle betrafen Vergehen bzw. Verbrechen nach der Definition des StGB? Frage 6.    Bei wie vielen zur Verhaftung ausgeschriebenen Personen aus drittens handelt es sich um Mehr- fachtäter bzw. Intensivtäter? Polizeilicherseits kann aufgrund des vorliegenden Datenmaterials keine Angabe im Sinne der Fra- gestellung 3 und 6 erfolgen. Wie in der Vorbemerkung erwähnt, sind die übermittelten Haftbe- fehlszahlen für die Zwecke der statistischen Erhebung aus datenschutzrechtlichen Gründen ano- nymisiert. Statistische Erfassungen zu einzelnen den Haftbefehlen zugrundeliegenden etwaigen Vergehen bzw. Verbrechen oder zu personenbezogenen Details betreffend Mehrfachtäter bzw. Intensivtäter liegen nicht vor. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Auswertung durch Sich- tung des gesamten in Frage kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 4.    Welches sind die wesentlichen Gründe für das Ansteigen der Anzahl nicht vollstreckter Haftbe- fehle? Die Anzahl noch nicht vollstreckter und damit offener Haftbefehle in Hessen befindet sich seit Jahren auf einem konstant gleichbleibenden Niveau. Nach dem Rückgang von 2015 auf 2016 ist auch von 2018 auf 2019 ein Rückgang der offenen Haftbefehle in Hessen zu verzeichnen. Ein Anstieg ist daher nicht feststellbar. Zahlen Hessen Jahr (Stand: jeweils 31.12.) 2014                                     10.945 2015                                     10.980 2016                                     10.781 2017                                     10.923 2018                                     11.004 2019                                     10.964
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2840              3 Frage 5.    Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um ausstehende Haftbefehle umgehend zu voll- strecken? Die von den Gerichten erlassenen Haftbefehle (sofern keine Haftbefehle nach den Bestimmungen der ZPO) finden nach Bekanntwerden bei der Polizei in der Regel unmittelbaren Eingang in die polizeilichen Fahndungssysteme. Dadurch ist die Fahndungsnotierung – also der Haftbefehl – für die Polizei sofort bekannt und kann bei einem Antreffen der gesuchten Person vollstreckt werden. Bei allen Polizeipräsidien sind Fahndungsdienststellen eingerichtet. Diese gewährleisten zum ei- nen eine zentrale Koordination und eine bezüglich der Wertigkeit der Delikte priorisierte Voll- streckung der offenen Haftbefehle. Daneben werden insbesondere Haftbefehle zur Vorführung in der Hauptverhandlung und Voll- streckungshaftbefehle dauerhaft durch die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Polizei- dienststelle abgearbeitet. Des Weiteren hat Hessen mit der im Juli 2019 gebildeten Besonderen Aufbauorganisation (BAO) Hessen R den Druck auf die rechte Szene und somit insbesondere auf Straftäter der politisch motivierten Kriminalität rechts erhöht. Hierzu gehört auch die intensivierte Vollstreckung offener Haftbefehle aus diesem Personenkreis. Wiesbaden, 7. Juli 2020 In Vertretung: Dr. Stefan Heck
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