Schutz der Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine gegen Rechtsextremismus
20. Wahlperiode Drucksache 20/2688 HESSISCHER LANDTAG 03. 07. 2020 Kleine Anfrage Nancy Faeser (SPD), Günter Rudolph (SPD), Tobias Eckert (SPD), Karin Hartmann (SPD), Oliver Ulloth (SPD), Sabine Waschke (SPD) vom 05.05.2020 Schutz der Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine gegen Rechtsextremismus und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Eingetragene Vereine gegen Rechtsextremismus wie der Verein „Fulda stellt sich quer“ leisten einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag zur Stärkung demokratischer Strukturen. Sie solidarisieren sich dort mit den Men- schen, wo Gewalt und Hetze gegen Minderheiten auftreten. Deshalb verdienen „Fulda stellt sich quer“ und anderer derartige Vereine die Anerkennung der Landesregierung und es ist sicherzustellen, dass dieser offen- sichtliche gesellschaftliche Mehrwert sich auch in der Anerkennung der Gemeinnützigkeit widerspiegelt und sichergestellt ist. Aufgrund der in Teilen rechtsextremen Strukturen und gesellschaftsspaltenden Aktivitäten der Partei „Alterna- tive für Deutschland“ (AfD) haben derartige eingetragene Vereine gegen Rechtsextremismus in der Vergan- genheit auch zu demokratischen Protesten gegen genannte Partei und deren Veranstaltungen aufgerufen. Seit geraumer Zeit deuten diverse Aussagen und Aktivitäten von Seiten der AfD darauf hin, dass vereinzelt Personen der Partei bemüht ist, die Gemeinnützigkeit des Vereins „Fulda stellt sich quer“ in Frage zu stellen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass Initiativen und Vereine, wie „Fulda stellt sich quer“, einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag zur Stärkung demokratischer Strukturen leisten? Zahlreiche Initiativen und Vereine, welche die Gemeinschaft im Land Hessen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung fördern und bereichern, leisten einen unverzichtbaren und wertvollen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Frage 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die AfD mit ihren Aktivitäten gegen die Grundsätze der „Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertrie- bene und Menschen mit Handicap, die Förderung des Andenkens an Verfolgte sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ ver- stößt? Die Neutralitätspflicht steht einer Bewertung im Sinne der Fragestellung entgegen. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG verlangt, dass diese durch den Staat grundsätzlich gleichbehandelt werden. Daraus folgt eine grundsätzliche Neutrali- tätspflicht des Staates gegenüber Parteien, die es dem Staat untersagt, eine Einwirkung von Staats- organen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politischen Wettbewerb beteiligten Par- teien durch Meinungsäußerungen über die Partei oder Bewertung der Aktivitäten der Partei vor- zunehmen. Die Neutralitätspflicht gilt gegenüber allen Parteien, wenn und solange nicht deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist. Soweit die Fragestellung die Grundsätze der „Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene und Menschen mit Handicap, die Förderung des Andenkens an Verfolgte sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ nennt und damit Bezug auf § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ sowie den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass Infor- mationen und Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen eines konkreten Steuerpflichtigen - Eingegangen am 3. Juli 2020 · Bearbeitet am 3. Juli 2020 · Ausgegeben am 6. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2688 vorliegend des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ – wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht erteilt werden können. Zu diesen dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen gehören auch der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ sowie dessen Prüfung und Überwachung einschließ- lich einzelner und konkreter Prüfungsmaßnahmen durch die zuständigen Finanzbehörden. Frage 3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass eingetragene Vereine gegen Rechtsextremismus wie „Fulda stellt sich quer“ weiterhin als gemeinnützig anerkannt bleiben sollen? Wir bitten um Erläuterung. Informationen und Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen eines konkreten Steuerpflichtigen – vorliegend des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ – können wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht erteilt werden. Zu diesen dem Steuer- geheimnis unterliegenden Informationen gehören auch der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ sowie dessen Prüfung und Überwachung einschließlich einzelner und konkreter Prüfungsmaßnahmen durch die zuständigen Finanzbehörden. Frage 4. Gibt es aus Sicht der Landesregierung einen Grund, der es demokratischen Parteien untersagt, mit genannten Vereinen aktiv und namentlich zusammen zu arbeiten? Den Parteien ist es weder nach dem Grundgesetz noch nach dem Parteiengesetz untersagt, mit Vereinen aktiv und namentlich zusammen zu arbeiten. Sie können grundsätzlich in alle Rechtsbe- ziehungen zueinander und zu Vereinen treten, die zwischen Vereinen möglich sind. Ihr Verhältnis wird dabei grundsätzlich nach der primär privatrechtlichen Verortung der Parteien, die Vereine sind, von den allgemeinen Gesetzen, insbesondere denen des bürgerlichen Rechts bestimmt. Frage 5. Welchen gesellschaftlichen Stellenwert misst die Landesregierung der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) zu? Die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) gilt als eine der ältesten Organisationen im Themenfeld des Antifaschismus und wird vom Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen als linksextremistisch beeinflusst bewertet. Für den bayeri- schen Landesverband der VVN-BdA wurde diese Einschätzung auch durch den Bayerischen Ver- waltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2018 (Az. 10 ZB 15.795) bestätigt. Frage 6. Widerspricht eine Zusammenarbeit mit den VVN-BdA den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit? Nach § 6 Absatz 2 der Satzung des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ fällt sein Ver- mögen an die VVN-BdA, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Informationen und Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen des Vereins „Bündnis Fulda stellt sich quer e.V.“ können wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht erteilt werden. Dies schließt die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der vorgenann- ten Satzungsbestimmung mit Bezug zur VVN-BdA ein. Zudem obliegt die gemeinnützigkeits- rechtliche Prüfung und Würdigung dem zuständigen Finanzamt, welches seine Entscheidungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen anhand der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie nach gründlicher Recherche trifft. Frage 7. Rechtfertigt eine Zusammenarbeit mit dem VVN-BdA, Vereine wie „Fulda stellt sich quer“ von Fördermitteln (z.B. das Bundesprogramm „Demokratie leben!“) auszuschließen? Bitte begründen. Voraussetzungen für eine Förderung und somit auch für einen Ausschluss von der Förderung ergeben sich regelmäßig aus den Richtlinien, die dem jeweiligen Förderprogramm zugrunde liegen. So lässt sich beispielsweise der Förderrichtlinie zum Landesprogramm „Hessen – aktiv für De- mokratie und gegen Extremismus“ (2020 bis 2024) vom 15.07.2019 unter Punkt 2.4 folgende Formulierung entnehmen: „Förderungen durch den Zuwendungsgeber können nur an Personen oder Organisationen erfol- gen, die die Gewähr für eine mit den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Dies kann durch den Zuwendungsgeber in geeigneter Form einmalig zu Beginn einer Förderung, sofern dies nicht im Rahmen der Teilnahme an einem Bundesprogramm geschehen ist und es sich nicht um einen anerkannten Träger nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebens- begleitenden Lernens im Lande Hessen vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in der
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2688 3 jeweils geltenden Fassung oder Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessi- schen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) handelt, oder im begründeten Einzelfall geprüft werden. Sollten nach erfolgter Prüfung begründete Zwei- fel an der Verfassungstreue bestehen (Organisation/Verein ist beim LfV Hessen gespeichert), ist eine Förderung im Sinne dieser Richtlinien ausgeschlossen. Sollte nach Bewilligung des Förder- antrages festgestellt werden, dass die Verfassungstreue nicht oder nicht mehr vorliegt, wird die Gewährung von Fördermitteln aufgehoben.“ Wiesbaden, 16. Juni 2020 Michael Boddenberg