Religiös motiviertes Fasten bei Schülern

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20. Wahlperiode                                                                           Drucksache 20/2721 HESSISCHER LANDTAG                                                                                   28. 08. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 08.05.2020 Religiös motiviertes Fasten bei Schülern und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Die hessische Justizministerin wies kürzlich darauf hin, dass Eltern strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie ihre Kinder dazu anhalten, aus religiösen Motiven zu fasten, z.B. während des Fastenmonats. Grund für diesen Hinweis ist die gesundheitliche Gefährdung, die von einer längeren Nahrungs- und Flüssig- keitskarenz ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fastenzeit in die Sommermonate fällt, da sich diese an Auf- und Untergang der Sonne orientiert. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) hatte vor einiger Zeit mit Besorgnis festgestellt, dass bei Schülern, die im Fastenmonat Ramadan im religiös vorgeschriebenen Zeitraum auf Nahrungsaufnahme verzichten, im Unterricht und bei Prüfungen ein durch Müdigkeit und Hunger während des Tages hervorgerufener deutlicher Leistungsabfall festzustellen sei. Vermehrt sei auch zu beobachten, dass Kinder im Grundschulalter die strengen Fastenregeln befolgen. Das Fasten ist insoweit geeignet, die schulischen Leistungen insgesamt negativ zu be- einflussen, da sich das Fasten (jedes Jahr) über einen ganzen Monat erstreckt. Alleine deshalb ist zu erwarten, dass Schüler, die sich an das Fastengebot halten, im Durchschnitt schlechtere schulische Leistungen zeigen als solche, die nicht fasten. Tatsächlich zeigen zahlreiche Statistiken, dass die schulischen Leistungen muslimischer Schüler im Durchschnitt schlechter sind als die von nicht-muslimischen Schülern. Vorbemerkung Kultusminister: Das Hessische Kultusministerium, die Staatlichen Schulämter und die Schulen haben in den ver- gangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen in Bezug auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern in der islamischen Fastenzeit gewinnen können. Auf dieser Grundlage haben sich trag- fähige pädagogische Handlungsweisen entwickeln lassen, die es erlauben, mögliche körperliche und geistige Beeinträchtigungen fastender Schülerinnen und Schüler im Schulalltag angemessen zu berücksichtigen, den Schulen anlassbezogen Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen und somit dem Recht auf Freiheit der Religionsausübung und der staatlichen Verantwortung für das Kindeswohl gleichermaßen angemessen Rechnung zu tragen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz sowie dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1.     Sind der Landesregierung wissenschaftliche Untersuchungen bekannt, die sich mit der Frage der Beeinträchtigung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit durch religiös bedingtes Fasten be- schäftigen? Dem Land Hessen sind zahlreiche Studien zu den Auswirkungen verschiedener Arten des Fastens sowie einschlägige Fachliteratur zu diesem Themenkreis bekannt. Konkrete Studien zur Leis- tungs- und Konzentrationsfähigkeit während des Ramadan-Fastens sind aktuell jedoch nicht be- kannt. Im Jahr 2019 haben der Deutsche Kinderschutzbund sowie der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte auf die gesundheitlichen Risiken des Fastens für Kinder und Jugendliche im Ramadan hingewiesen und eine Handreichung herausgegeben, in der eindringlich dafür geworben wird einzugreifen, wenn es Anzeichen gesundheitlicher Gefährdungen für die Kinder gibt; außer- dem wurde auf kindgerechte Alternativen des Fastens hingewiesen. Frage 2.     Werden die Lehrer an hessischen Schulen durch die staatlichen Schulämter auf die angesprochene Problematik vorbereitet? Frage 3.     Falls 2. zutreffend: wie? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eingegangen am 28. August 2020 · Bearbeitet am 28. August 2020 · Ausgegeben am 4. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2721 Die Lehrkräfte, Schulleitungen und die Staatlichen Schulämter stehen untereinander in engem Kontakt und Austausch zu allen Themen, die die Schülerinnen und Schüler sowie ihr Lernumfeld betreffen. Kinder bedürfen des besonderen Schutzes des Staates. Die besondere Verantwortung, die Lehrkräfte gegenüber Schülerinnen und Schülern als ihnen anvertraute Schutzbefohlene haben, ist den Lehrkräften bewusst und Teil der Lehrerbildung. Lehrkräfte können sich an ihre Schulleitung oder die zuständigen Dezernentinnen oder Dezernen- ten in den jeweiligen Staatlichen Schulämtern wenden. Die Lehrkräfte erhalten über die Schullei- tungen die entsprechenden Informationen und Hinweise. Diese Informationen geben die Lehr- kräfte an die Eltern weiter und beraten diese ggf. entsprechend. Auf die Antworten zu Frage 4 und 5 wird verwiesen. Die Staatlichen Schulämter informieren anlassbezogen über den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die aus religiösen Gründen fasten. Dies erfolgt z.B. durch die zuständige Referentin oder den Referenten bei Fortbildungen, Fachtagungen oder Gesprächskreisen, Schulentwick- lungsgesprächen, Schulleiterdienstbesprechungen sowie Schulleiterdienstversammlungen. Frage 4.   Werden Eltern muslimischer Schüler in Elternbriefen oder auf Elternabenden auf die angesprochene Problematik und die diesbezügliche bundesdeutsche Gesetzgebung unterrichtet? Frage 5.   Falls 4. zutreffend: wie? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: In den Staatlichen Schulämtern wird die angesprochene Thematik auf Dienstversammlungen er- örtert, und Schulleitungen werden angehalten, diese Informationen in geeigneter Weise (Rund- briefe, Konferenzen, Elternbeirat, Elternabende usw.) an das Kollegium und die Elternschaft weiterzugeben. Alle Eltern werden – unabhängig von ihrem Glauben – auf Elterninformations- veranstaltungen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die lernförderliche Wirkung insbesondere ausreichenden Trinkens und allgemein der Nahrungsaufnahme sensibilisiert. Damit wird zugleich ein präventiver Ansatz verfolgt, damit Kinder von ihren Eltern nicht zum Fasten gezwungen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen für die Eltern vermieden werden. Soweit es zu fastenbedingten Auffälligkeiten bei fastenden Schülerinnen und Schülern kommt, wird dies – abhängig von ihrem Alter – grundsätzlich zunächst mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern besprochen. Die Eltern werden in persönlichen Gesprächen durch die Lehrkräfte beraten und auf Risiken und ihre Fürsorgepflicht hingewiesen. Erfahrungsgemäß führen diese Gespräche zu einvernehmlichen Lösungen. An den Staatlichen Schulämtern gibt es im Sinne des Kindeswohls für diese Einzelfälle eine lösungsorientierte Struktur. Eltern werden anlassbezogen informiert. Dies geschieht über verschiedene Kanäle, so z.B. in Elternschreiben, im Rahmen von Elternabenden, auf (Schul-)Elternbeiratssitzungen und in per- sönlichen Beratungsgesprächen. Frage 6.   Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Eltern nach § 171 StGB wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht belangt wurden, weil sie ihre Kinder zum Fasten angehalten ha- ben? Statistische Daten zur Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren im Zusammenhang mit religiös motiviertem Fasten gibt es nicht. Diese Umstände werden in der staatsanwaltschaftlichen Vor- gangsverwaltungsanwendung MESTA nicht gesondert erfasst. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für das Jahr 2019 insgesamt 14 Fälle von Verletzungen der Fürsorge/Erziehungspflicht registriert. Das sind 13 Fälle weniger als im Jahr 2018 und sieben Fälle weniger als im Jahr 2017. Inwieweit diese Fälle mit einem Fasten im Zusammenhang stehen, kann der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht entnommen werden. Wiesbaden, 20. August 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz
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