Voraussetzungen für die Einbürgerung nach §§ 8 und 10 StAG

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/5628 HESSISCHER LANDTAG                                                                               15. 06. 2021 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 29.04.2021 Voraussetzungen für die Einbürgerung nach §§ 8 und 10 StAG und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Das Staatsangehörigkeitsgesetz regelt unter §§ 8 ff die Einbürgerung von Ausländern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Ermessens-Einbürgerung (§ 8 StAG) und der Anspruchs-Einbürgerung (§ 10 StAG). Im Gesetz werden für die Einbürgerung nach § 10 StAG verschiedene Voraussetzungen genannt, die für die Ein- bürgerung nach § 8 StAG nicht erfüllt sein müssen, insbesondere die unter § 10 Abs. 1 S. 1, 6 und 7 genannten Voraussetzungen: das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die genannten Voraussetzungen finden sich in § 8 StAG nicht. Somit ist eine Einbürgerung nach § 8 StAG ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Derzeit liegt dem Bundestag ein der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.04.2021 (BT-Drucksache 19/28674) – „Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ – vor. Der Entwurf sieht vor, dass die Bestimmungen des § 10 StAG dahingehend geändert werden, dass eine Einbürgerung nach § 10 StAG zukünftig voraussetzt, dass der Antragsteller „die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Ge- meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt“. In der bisherigen Fassung musste die Anfor- derung der Sprachprüfung der Stufe B1 „in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt“ werden. Dies bedeutet eine deutliche Absenkung der ohnehin schon niedrigen sprachlichen Hürde für eine Einbürgerung. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Während unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG ein Anspruch auf eine Einbürgerung besteht, eröffnet § 8 StAG bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessenseinbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde ist beim Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes allerdings u.a. an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht des Bundesministeriums des In- nern vom 13. Dezember 2000 (StAR-VwV) und in den Bereichen, in denen diese Verwaltungs- vorschrift rechtlich überholt ist, an die Vorläufigen Anwendungshinweise Hessens zum Staatsan- gehörigkeitsrecht (VAH-Hessen) gebunden. Durch diese ermessenslenkenden Verwaltungsvor- schriften bestehen für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG. Von der Rechtsprechung wurden die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zu § 8 Abs. 1 StAG bisher auch nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013, Az.: 5 C 9/12, juris Rd. 25). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Hält die Landesregierung die derzeitige Regelung des § 8 StAG, die als Grundvoraussetzungen zur Einbürgerung weder das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch ausrei- chende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland fordert, für angemessen? Die Einbürgerung nach § 8 StAG setzt ebenfalls voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und sowohl über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland als auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 8.1.2.1.1, 8.1.2.5 VAH-Hessen). Die genannten Voraussetzungen müssen Einbürgerungsbewerber daher bereits nach der derzeitigen Rechtslage bei der Anspruchs- und bei der Ermessenseinbürgerung erfüllen. Frage 2.     Überprüfen die Behörden bei Anträgen auf Einbürgerung nach § 8 StAG, ob sich die Antragstellerin oder der Antragsteller zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt? Ja. Der Einbürgerungsbewerber hat bei der Beantragung der Einbürgerung eine Loyalitätserklä- rung abzugeben (Nr. 4.2.7 Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörigkeitsverfahren Eingegangen am 15. Juni 2021 · Bearbeitet am 15. Juni 2021 · Ausgegeben am 17. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5628 (VVStAVerf.)). Die Einbürgerungsbehörde veranlasst darüber hinaus bei Einbürgerungsbewer- bern ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Hes- sen (Nr. 6.3.3 VVStAVerf.). Frage 3.   Überprüfen die Behörden bei Anträgen auf Einbürgerung nach § 8 StAG, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt? Ja. Der Einbürgerungsbewerber hat bei der Beantragung der Einbürgerung Angaben zu seinen Sprachkenntnissen zu machen und diese nachzuweisen (Nr. 4.2.12 VVStAVerf.). Ergeben sich bei der Antragstellung oder -entgegennahme eines Einbürgerungsantrags trotz Vorlage entspre- chender Nachweise Zweifel an dem für das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grund- ordnung erforderlichen Grundkenntnissen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) oder an den ausrei- chenden Kenntnissen der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG), ist die Einbürge- rungsbehörde darüber zu unterrichten (Nr. 5.1 VVStAVerf.). Frage 4.   Überprüfen die Behörden bei Anträgen auf Einbürgerung nach § 8 StAG, ob die Antragstellerin der Antragstellerausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt? Ja, siehe Antwort zur Frage 3. Frage 5.   Falls zweitens, drittens und/oder viertens zutreffend: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Überprüfung, da die genannten Faktoren keine Voraussetzungen für eine Einbürgerung darstellen? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 6.   Falls zweitens, drittens und/oder viertens zutreffend: In welcher Weise erfolgt diese Überprüfung? Frage 7.   Falls zweitens, drittens und/oder viertens zutreffend: In welcher Weise gehen die Ergebnisse dieser Überprüfung in die Entscheidung der Behörde über die Einbürgerung ein? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Einbürgerungsbewerber hat die Kenntnisse mit entsprechenden Nachweisen zu belegen; die Nachweismöglichkeiten sind in den VAH-Hessen aufgeführt (Nr. 8.1.2.1.2, 8.1.2.5 VAH- Hessen). Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder können keine ausreichenden Nachweise bei- gebracht werden, kann eine Ermessenseinbürgerung nicht erfolgen. Frage 8.   Hält die Landesregierung die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 („Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet“) für eine Einbürgerung nach § 10 StAG für ausreichend? Bis zum 31. Dezember 1999 gab es für Einbürgerungen noch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zum Vorliegen von Kenntnissen der deutschen Sprache. Erst durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) wurde in § 86 Nr. 1 des damaligen Ausländergesetzes als Ausschlussgrund für eine Einbürgerung eingefügt, dass ein Anspruch auf eine Einbürgerung nicht besteht, wenn der Einbürgerungsbe- werber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wortgleich in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG überführt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: 5 C 17/05, zu dieser Vorschrift ausgeführt, dass sie sicherstellen soll, dass Personen, die sich auf einen Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprach- lich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kom- munikation auf der Grundlage der deutschen Sprache seien typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, sei eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht mög- lich. Nach dem BVerwG seien wegen der Bedeutung im Arbeits- und Berufsleben und im gesell- schaftlichen Umfeld einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen auch gewisse schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Könne der Einbürgerungsbe- werber allerdings nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, sei es nach Auffassung des Gerichts ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5628                3 könne. Durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli- nien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde in der Folge dieser Rechtsprechung § 10 StAG umfangreich geändert. So wurde in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG entspre- chend einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom Mai 2006 (vgl. Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs zu Art. 5 Nr. 7 Buchst. b, Bundestagsdrucksache 16/5065) erstmals die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache dahin präzisiert, dass die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Ge- meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt sein müssen. Gleichzeitig wurde in § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG durch eine mögliche Verkür- zung der erforderlichen Aufenthaltszeiten ein integrationspolitischer Anreiz zum Nachweis von Sprachkenntnissen über diesem Mindeststandard gesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzgebungszuständigkeit für die Staatsangehörigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ausschließlich beim Bund liegt und an Einbürgerungen ein öffentliches Interesse besteht, ist die damalige intendierte Festschreibung eines bundesweit ein- heitlichen Sprachniveaus nachvollziehbar. Frage 9.    Hält die Landesregierung eine weitere Absenkung der sprachlichen Anforderung für eine Einbür- gerung nach § 10 StAG, wie sie sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung findet, für vertretbar bzw. verantwortbar? Die im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgese- hene Änderung stellt ausweislich der Begründung klar, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wenn er die Anforderungen des Niveaus B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Mit der klarstellenden Regelung sollen Fehlinterpretationen des Gewollten verhindert werden. So wurde in der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt ein mit dem Niveau B 1 abgeschlossener „Deutsch- Test für Zuwanderer“ im Rahmen des Integrationskurses als für die Einbürgerung nicht ausrei- chend angesehen, wenn im Testteil „Schreiben“ das Niveau B 1 nicht erreicht wurde, weil der Gesetzestext das Niveau B 1 in „mündlicher und schriftlicher Form“ verlange. § 10 Abs. 1 der Integrationskurstestverordnung bestimmt ausdrücklich, dass das Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf den in § 10 Abs. 4 Satz 1 in der bisherigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen ist, beim „Deutsch- Test für Zuwanderer“ erreicht ist, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Le- sen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist. Dies ist darin begründet, dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil „Schreiben“ er- folgt, sondern auch im Teil „Hören/Lesen“ schriftsprachliche Kenntnisse im Fertigkeitsbereich „Leseverstehen“ beziehungsweise „schriftliche Rezeption“ erhoben und diese zudem in schriftli- cher Form geprüft werden. Die nun vorgesehene Formulierung entspricht inhaltlich den Regelun- gen im Aufenthaltsrecht (vergleiche § 9 Abs. 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Auf- enthG) und stellt sicher, dass eine einheitliche Anwendung erfolgt. Frage 10. Falls neuntens unzutreffend: Wird sich die Landesregierung für eine Streichung der unter neuntens genannten Bestimmung aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung einsetzen? Die Landesregierung wird sich unter Bezugnahme auf die unter Frage 9 aufgeführte Begründung nicht für eine Streichung der in Rede stehenden Bestimmung einsetzen. Wiesbaden, 6. Juni 2021 Peter Beuth
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