Bodycams im Hessischen Justizvollzug
20. Wahlperiode Drucksache 20/1022 HESSISCHER LANDTAG 30. 09. 2019 Kleine Anfrage Frank-Tilo Becher (SPD), Regine Müller (Schwalmstadt) (SPD) und Oliver Ulloth (SPD) vom 13.08.2019 Bodycams im Hessischen Justizvollzug und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Hessen für die 20. Legislatur- periode heißt es ab Zeile 3114: „(…) Außerdem wollen wir den Einsatz von Bodycams auch im Strafvollzug prüfen und in einem Modellpro- jekt erproben. Dabei sollen das Persönlichkeitsrecht und die schutzwürdigen Belange der Gefangenen ebenso berücksichtigt werden wie die Sicherheit und der Schutz der Bediensteten. Der Hessische Datenschutzbeauf- tragte soll in das Modellprojekt eingebunden werden. (…)“ Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Welches Ziel verfolgt die hessische Landesregierung mit der Projektierung von Bodycams im Jus- tizvollzug und wann soll das Projekt starten? Frage 2. Wo sollen diese Kameras eingesetzt werden? An welche Situationen ist gedacht? Frage 3. Wer soll die Kameras tragen und wie werden sie befestigt? Frage 4. Nach eigenen Angaben setzt die Polizei Bodycams in geschlossenen Räumen (Wohnungen) nicht ein. Wie wird das für den Justizvollzug gedacht? Frage 5. Wie und wo sollen die Bilder/Videos gespeichert werden und wie soll die Zugriffsberechtigung geregelt werden? Wie wurde dies für die hessische Polizei gestaltet? Sollen die Regelungen von dort übernommen werden? Frage 6. Welche Kosten werden für die Projektierung erwartet? Frage 7. Ist die Beteiligung der Personalvertretungsgremien beabsichtigt? Falls ja, wann und wie? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Bedienstete des Justizvollzuges, insbesondere des Allgemeinen Vollzugsdienstes, werden Ziel verbaler oder physischer Attacken durch Gefangene. Auch entstehen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalten durch Nichtgefangene, z.B. durch Besucher. Das Hessische Minis- terium der Justiz wird daher prüfen, in welchen Situationen der Einsatz von Bodycams die Si- cherheit der Vollzugsbediensteten verbessern kann. Bodycams können möglicherweise zukünftig eingesetzt werden, um potenzielle Aggressoren abzuschrecken und zu einer Deeskalation beizu- tragen und um durch Bild- und Tonaufnahmen die Situation zu Beweiszwecken zu dokumentie- ren. Die hessische Polizei setzt bereits seit längerer Zeit Bodycams insbesondere gegenüber poten- ziellen Tätern präventiv abschreckend und deeskalierend ein. Außerdem soll ihr Einsatz Über- griffe von Tätern und umgekehrt das korrekte Verhalten der Polizei belegen. Die inzwischen langjährigen Erfahrungen der Polizei mit dem Einsatz von Bodycams sind positiv. Alle Bilder und Videos von Bodycams der hessischen Polizei werden im eigenen hessischen Polizeinetz der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), im sogenannten Zentralen Eingegangen am 30. September 2019 · Bearbeitet am 30. September 2019 · Ausgegeben am 2. Oktober 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1022 Bildarchiv der Hessischen Polizei, verwaltet und gespeichert. Dabei werden die rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz beachtet. Hierzu zählen u.a. die EU-Richtlinie 680/2016, welche im dritten Teil des aktuellen Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes umgesetzt wurde. Ebenso werden die technischen Vorgaben gemäß dem IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) berücksichtigt. Über die Dauer einer Datenspei- cherung im Rahmen des polizeilichen Einsatzes von Bodycams werden keine statistischen Daten erhoben. Die Erstellung und ggf. die Archivierung der Videos erfolgt auf der Grundlage von § 14 Absatz 6 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. der „Handlungsanweisung zum brennpunktorientierten konzeptionellen Einsatz der mobilen Videoüberwachung ‚Bodycam‘ im öffentlichen Raum“ (Stand: November 2015), die mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) abge- stimmt ist. Nach diesen rechtlichen Vorgaben richten sich die Speicher- und Löschfristen im Rahmen der polizeilichen Verwendung von Bodycams. Danach werden Videos, denen im Nachgang der Aufzeichnung sowie der daraufhin erfolgten rechtlichen Würdigung keine Be- weiserheblichkeit zukommt, unverzüglich gelöscht. Videos, die zum Zwecke der Beweissiche- rung präventiv erstellt werden und bei denen sich nach Würdigung der Gesamtumstände kein konkreter Strafsachverhalt ableiten lässt, können zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge be- fristet in das Bildarchiv der Polizei geladen werden und sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Videos, denen eine Beweiserheblichkeit zukommt, werden zu diesem Zwecke in das Bildarchiv der Polizei geladen und mit einem Aktenzeichen des Vorgangsbearbeitungssystems verknüpft. Da bei diesen Videos eine entsprechende Beweiserheblichkeit zugrunde gelegt wird, sind sie als elektronischer Bestandteil der Ermittlungsakte zu asservieren. Inwieweit die rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung des Bodycam-Einsatzes bei der Polizei auf den Justizvollzug übertragbar ist und welche Kosten damit verbunden sind, wird das Hessi- sche Ministerium der Justiz prüfen. Die Personalvertretung und der Hessische Datenschutzbe- auftragte werden zu gegebener Zeit eingebunden werden. Wiesbaden, 26. September 2019 Eva Kühne-Hörmann