Hessische Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt
20. Wahlperiode Drucksache 20/1218 HESSISCHER LANDTAG 16. 09. 2019 Antwort Landesregierung Große Anfrage Hermann Schaus (DIE LINKE) und Fraktion vom 06.06.2019 Hessische Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt Drucksache 20/773 Vorbemerkung Fragesteller: Seit gut einem Jahr existiert in Darmstadt-Eberstadt eine Abschiebungshafteinrichtung. Die Abschiebungs- haft stellt einen schweren Eingriff in die Grund- und Menschenrechte dar. Menschen werden inhaftiert, ohne eine Straftat begangen zu haben. Ihr einziger „Regelverstoß“ ist, dass sie keinen Aufenthaltsstatus haben, der sie zum Leben in Deutschland berechtigt. Laut hessischer Landesregierung stellt die Abschie- bungshaft die „ultima ratio“ dar und soll trotz Haft ein „Normales Leben minus Freiheit“ ermöglichen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass Menschen in vielen Fällen zu Unrecht inhaftiert wurden. Seit Langem fordern Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen, die Haftbedingungen zu verbessern. Dem Besuchsbericht der „Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter“ zufolge sind in der Abschiebungs- hafteinrichtung Darmstadt „bauliche Sicherungsmaßnahmen wie Gitter, Zäune, Stacheldraht und Kameras“ angebracht. Weiter heißt es: „Verbindungswege (…) sind teils vollständig nach allen Seiten hin sowie nach oben vergittert, was an einen Käfig erinnert.“ Außerdem stehen den Gefangenen täglich nur eine Stunde im Sport- und Gebetsraum sowie eine Stunde täglich Hofgang zu. Die Intention der Landesregierung, die Haftbedingungen lockerer als in der Strafhaft zu gestalten, ist nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die Abschiebungshaft weder „ultima ratio“ noch ein „Normales Leben minus Freiheit“. Statt Kräfte und Gelder für die Förderung von Integration und gesellschaftlicher Teilhabe geflüchteter Per- sonen zu investieren, findet seit einem Jahr in Hessen mit der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt- Eberstadt gezielte Desintegration von Asylsuchenden statt. Vorbemerkung Landesregierung: Die Aufnahme und Integration wirklich Schutzbedürftiger in Deutschland einerseits und die tat- sächliche Rückführung Ausreisepflichtiger andererseits sind zwei Seiten derselben Medaille. Denn nur wenn es gelingt, Personen, bei denen das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach intensiver Einzelfallprüfung und regelmäßig nach verwaltungsgericht- licher Überprüfung zu der Überzeugung kommt, dass weder Schutzgründe vorliegen noch Ab- schiebungsverbote bestehen und die daraufhin ausreisepflichtig werden, tatsächlich zurückzu- führen, kann die Bereitschaft zur Aufnahme wirklich Schutzbedürftiger bei der Bevölkerung un- seres Landes dauerhaft erhalten werden. Jedes andere Verfahren würde auch in Willkür enden und wäre nicht mit den Grundwerten unserer Gesellschaft vereinbar. Aus diesem Grund geht es fehl, bei dem Vollzug gebotener Abschiebungshaft von „gezielter Desintegration“ zu sprechen. Bei Personen, die nach geltendem Recht vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, ist nicht Integration, sondern sind sachgerechte Beratung und Hilfestellung bei der Organi- sation der Heimreise sowie ggf. reintegrationsvorbereitende Maßnahmen im Heimatland staatli- che Aufgaben. Jede Inhaftierung in der Abschiebungshafteinrichtung erfolgt auf Antrag der Ausländerbehörde durch Anordnung eines unabhängigen Gerichtes. In den Fällen, in denen die Beantragung von Abschiebungshaft rechtlich zulässig und tatsächlich geboten ist, stellt sie ein unverzichtbares Mittel für einen effektiven und damit auch gerechten Gesetzesvollzug dar, da ansonsten derjeni- ge, der entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen untertaucht und nicht ausreist, gegenüber demjenigen, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen wie in der Rechtsordnung vorgesehen nachkommt, bessergestellt werden würde. Selbstverständlich bestehen in der Einrichtung in Darmstadt-Eberstadt Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Verlassen. Dass diese erforderlich sind, zeigen mehrere Fluchtversuche der Vergangenheit. Sie stehen dem genannten Grundsatz „Normales Leben minus Freiheit“ nicht entgegen. Verglichen zum Strafvollzug haben die im Abschiebungshaftvollzug Untergebrachten zahlreiche Privilegierungen, unter anderem das Tragen der eigenen Bekleidung, die Möglich- Eingegangen am 16. September 2019 · Eilausfertigung am 17. September 2019 · Ausgegeben am 25. September 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 keit, das eigene Smartphone zu nutzen, was die Möglichkeit der Nutzung des Internets ein- schließt, und erheblich größere Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Generelle Aspekte und statistische Daten Frage 1. Wie viele Personen sind/waren bislang (letztmöglicher Stichtag) in der Abschiebungshafteinrich- tung Darmstadt-Eberstadt seit der Eröffnung inhaftiert? Bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, bisherige Haftdauer aufschlüsseln. Wie viele „hessische Abschiebehäftlinge“ gab es in den Jahren 2014-2018 (bevor die Abschiebungshafteinrichtung in Darmstadt eröffnet wurde)? In der Abschiebungshafteinrichtung Hessen werden nur volljährige männliche Ausländer unter- gebracht. Von der Aufnahme des Betriebes am 27.03.2018 bis zum 28.06.2019 wurden insge- samt 297 Personen untergebracht. Nähere Informationen können der beigefügten Anlage ent- nommen werden. Danach beträgt die durchschnittliche Haftdauer bislang 24 Tage, wobei die Spanne der Unterbringung von einem Tag bis 145 Tage variiert. In Hafteinrichtungen anderer Bundesländer wurden 2014 162 ausreisepflichtige Personen 2015 129 ausreisepflichtige Personen 2016 208 ausreisepflichtige Personen 2017 213 ausreisepflichtige Personen 2018 (bis 03/2018) 29 ausreisepflichtige Personen auf Veranlassung hessischer Ausländerbehörden untergebracht. Frage 2. Wie viele Asylsuchende, die unter die Dublin-Verordnung fallen, sind/waren inhaftiert? Von den oben genannten 297 Personen wurden bislang in Darmstadt-Eberstadt seit Inbetrieb- nahme 79 Personen – davon 77 Personen auf Veranlassung hessischer Behörden und zwei Per- sonen auf Veranlassung außerhessischer Behörden – nach Art. 28 der VO (EU) 604/2013 inhaf- tiert. Von diesen 79 Personen befanden sich am Stichtag (28.06.2019) noch zwei Personen in Haft. Frage 3. Seit wann lebten/leben die Inhaftierten jeweils in Deutschland? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen wurden und werden nicht durchgeführt. Die von den Ausländerbehörden eingesetzten softwarebasierten Fachanwendungen ermöglichen keine entsprechenden Auswer- tungen. Die nachträgliche Erhebung der Daten durch die Ausländerbehörden wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 4. Wie viele Personen wurden aufgrund der Dublin-Verordnung in andere EU-Staaten abgeschoben und in welche Staaten wurden diese abgeschoben? Seit Inbetriebnahme der Abschiebungshaftanstalt Darmstadt-Eberstadt bis zum 28.06.2019 er- folgten 77 Überstellungen aus der Hafteinrichtungen nach Art. 28 der VO (EU) 604/2013. Die Überstellungen erfolgten nach Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, in die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien und in die Schweiz. Frage 5. Wie viele Personen sind seit der Eröffnung abgeschoben worden und wie viele wurden entlassen? Seit der Inbetriebnahme der Abschiebungshafteinrichtung wurden 236 Personen zurückgeführt und 33 Personen entlassen. Frage 6. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung am Flughafen abgebrochen und weshalb? Von Januar bis Juni 2019 scheiterten hessenweit insgesamt 113 Abschiebungen nach Übergabe des Betroffenen an die Bundespolizei am Flughafen, insbesondere wegen Widerstands des Be- troffenen in 77 Fällen. Eine gesonderte statistische Erfassung gescheiterter Maßnahmen bei Zuführung aus der Haft in der Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt erfolgt nicht. Frage 7. Welche Gründe gab es für die Entlassungen (aufgrund einer Beschwerde beim Gericht, Haftzeit ausgelaufen, nötige Papiere nicht erlangen können etc.)? In 23 Fällen führten Haftbeschwerden zur Entlassung. Auf die Antwort auf die Frage 47 wird verwiesen.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 3 In den übrigen 10 Fällen kam es aufgrund unterschiedlicher Umstände nicht zur Rückführung (beispielsweise aufgrund fehlender Passersatzpapiere, technischer Probleme mit dem Flugzeug oder Weigerung der Mitnahme durch den Piloten trotz Sicherheitsbegleitung), die angeordnete Haftzeit ist am Tage der ursprünglich geplanten Rückführung abgelaufen und neue Haftgründe lagen nicht vor, weil der Ausreisepflichtige das Scheitern der Maßnahme nicht selbst zu verant- worten hatte. Frage 8. Wie viele der straffällig gewordenen Inhaftierten waren zu einer Geldstrafe bzw. zu einer Haft- strafe zur Bewährung verurteilt worden? Straffälligkeit ist keine Bedingung für die Vollziehung der Ausreisepflicht und die Anordnung von Abschiebungshaft, denn diese dient alleine der Sicherung der Ausreise. Zur etwaigen Straf- fälligkeit der Inhaftierten liegen daher keine statistischen Daten vor. Eine nachträgliche Erhe- bung dieser Daten durch die Ausländerbehörden wäre mit einem unvertretbar hohen Verwal- tungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 9. Wie viele der Inhaftierten hatten in Deutschland vor der Inhaftierung einen Antrag auf Asyl/internationalen Schutz gestellt? Das Vorliegen eines asylrechtlichen Kontextes wird für Haftfälle nicht gesondert statistisch er- fasst. Insgesamt erfolgten im Zeitraum von Januar bis Mai 2019 693 Abschiebungen auf Veranlassung hessischer Ausländerbehörden; davon wurden 594 Abschiebungen aufgrund negativer asylrecht- licher Entscheidungen des BAMF vollzogen. Im Übrigen basieren die Abschiebungen auf ande- ren Rückkehrentscheidungen, beispielsweise auf Ausweisungen durch die Ausländerbehörde o- der das Regierungspräsidium. Eine Unterbringung in einer Abschiebungshafteinrichtung erfolgte nur, wenn dies für die Siche- rung der Ausreise erforderlich war. Frage 10. Wie viele „hessische“ Abschiebehäftlinge befinden sich aktuell in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer? Bitte nach Abschiebungshafteinrichtung, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln sowie danach, ob in Deutschland Antrag auf Asyl/internationaler Schutz gestellt wurde. Im Zuständigkeitsbereich der drei hessischen Regierungspräsidien befanden sich zum Stichtag 28.06.2019 insgesamt vier Personen in einer Abschiebungseinrichtung eines anderen Bundes- landes: Hannover-Langenhagen, Niedersachsen: Person Staatsangehörigkeit Geschlecht Alter Aufenthaltsdauer Asylantrag gestellt 1 Türkei männlich 32 3 Jahre ja Ingelheim, Rheinland-Pfalz: Person Staatsangehörigkeit Geschlecht Alter Aufenthaltsdauer Asylantrag gestellt 1 China weiblich 45 6 Monate nein Pforzheim, Baden-Württemberg: Person Staatsangehörigkeit Geschlecht Alter Aufenthaltsdauer Asylantrag gestellt 1 Türkei männlich 21 27 Monate ja 1 Marokko männlich 23 17 Monate ja Frage 11. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus anderen Bundesländern wurden in Darmstadt unterge- bracht bzw. soll zukünftig die Unterbringung von ausreisepflichtigen Personen aus anderen Bun- desländern in Darmstadt ermöglicht werden? Seit der Inbetriebnahme der Abschiebungshaftanstalt Darmstadt-Eberstadt wurden 22 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer und der Bundespolizei in Darmstadt- Eberstadt untergebracht. Grundsätzlich kommt eine Vergabe von Haftplätzen an Behörden des Bundes und anderer Län- der aufgrund der Haftplatzkapazitäten nur in Einzelfällen in Betracht. Eine Vergabe erfolgt in Abhängigkeit der eigenen Bedarfslage des Landes Hessen.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 Frage 12. Welche Kosten müssen die Inhaftierten tragen? Wie wird der Betrag berechnet und welche Grundlage hat der Betrag? Wie hoch ist der Betrag in den anderen Bundesländern/Abschiebungshafteinrichtungen? Welche Möglichkeiten werden den Inhaftierten geboten, die Beträge abzubezahlen? Was passiert, wenn die Betroffenen die Beträge nicht bezahlen können? Es ist zwischen den Kosten der Abschiebungs- und der Überstellungshaft zu differenzieren. Die Kosten der Abschiebung einschließlich der Abschiebungshaft sind vom Ausländer zu tra- gen, § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gesetz sieht daneben weitere Kosten- schuldner vor. Der Ausländer hat die tatsächlichen Kosten zu tragen. Der aktuelle Tagessatz in Höhe von 337,96 € ist nahezu deckungsgleich mit den Grundbeträgen der Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer und errechnet sich aus den Personalkosten (einschließlich der Arbeits- platzkosten) und den anteilig berechneten Verbrauchskosten und Kosten für die Verpflegung. Hinzu kommen individuelle Auslagen (Arztkosten, Hygieneartikel, Bekleidung u.a.). Die Inhaf- tierten sind in aller Regel mittellos. Verfügen sie über Barmittel oder andere Vermögensgegen- stände, wird eine Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 AufenthG angeordnet. Ansonsten erfolgt eine Beitreibung im Falle der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Ist eine Bei- treibung beim Ausreisepflichtigen oder etwaigen anderen Kostenschuldnern nicht möglich, trägt das haftveranlassende Bundesland die Kosten. Die Kosten der Haft bei Dublin-Überstellungen werden gemäß Art. 30 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 604/2013 dem Ausländer nicht auferlegt. Frage 13. Werden Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gem. § 7 Abs. 2 VaFG getrennt von anderen Personen untergebracht? Bislang sind nur einzelne Fälle bekannt, in denen in der Abschiebungshafteinrichtung unterge- brachte Personen internationalen Schutz beantragt haben. In diesen Fällen erfolgte in Abhängig- keit von den verfügbaren Kapazitäten eine getrennte Unterbringung von anderen Personen. Frage 14. Zu welchen Formen der Abschiebungshaft kam es in der Vergangenheit? Wie oft kam es zu den genannten Formen? Sind alle Haftformen vorgesehen? Bitte nach Zurückweisungshaft, Vorberei- tungshaft, Sicherungshaft, behördlicher Gewahrsam, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft gliedern. Grundsätzlich können in der Einrichtung in Darmstadt-Eberstadt alle Haftarten vollstreckt wer- den. Aussagen zur Rechtsgrundlage können nur für Fälle getroffen werden, die dort auf Antrag einer hessischen Ausländerbehörde untergebracht worden sind. Seit der Inbetriebnahme der Ein- richtung in Darmstadt-Eberstadt betrifft dies 275 Fälle. Diese gliedern sich wie folgt: 193 Per- sonen aufgrund eines Beschlusses nach § 62 Abs. 3 AufenthG (Sicherungshaft), 5 Personen auf- grund eines Beschlusses nach § 62b AufenthG (Ausreisegewahrsam) sowie 77 Personen nach Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 untergebracht (Haft vor Dublin-Überstellungen). II. Haftbedingungen und Organisation Frage 15. In welchen Bereichen können sich die in Darmstadt Inhaftierten außerhalb ihrer Zimmer bewe- gen? Hat sich etwas geändert an dem Stand 19.04.2018? Eine untergebrachte Person teilt sich mit bis zu vier weiteren untergebrachten Personen einen Wohnbereich mit Teeküche, Waschmaschine, Wäschetrockner und einem gemeinschaftlichen Sanitärbereich. Gegenseitige Besuche im privaten Wohnraum sind jederzeit möglich. Darüber hinaus wird den Untergebrachten täglich der gemeinsame Aufenthalt im Freizeitbereich mit Gemeinschaftsraum, Gemeinschaftsküche, Sportraum und Gebetsraum angeboten, sofern beson- dere betriebliche Umstände im Einzelfall nicht entgegenstehen. Der Stand vom April 2018 ent- spricht der aktuellen Situation. Frage 16. Welche Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung i.S.d. § 11 des VaFG bestehen? Steht den Inhaf- tierten nach der Prämisse „Normales Leben minus Freiheit“ unbegrenzter Zugang zum Außenbe- reich der Haftanstalt zur Verfügung? Falls es Begrenzungen gibt, Stellung beziehen – d.h. den Rahmen der Möglichkeiten für die Ausdehnung von Freizeit und Freigang nach § 4 Abs. 3 VaFG erläutern. Allen Untergebrachten wird täglich vor- und nachmittags für mindestens je eine Stunde die Möglichkeit des Hofgangs eingeräumt. Während der Hofgang vormittags nur einzeln genutzt wird, nehmen mehr Untergebrachte die Möglichkeit am Nachmittag wahr. Um den Hofgang at- traktiver zu machen, werden Sportgeräte beschafft, die im dortigen Bereich genutzt werden können. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten und baulichen Voraussetzungen wird eine Ausdehnung der Zeiten geprüft. Sollte eine Steigerung der Nutzung des Hofgangs erkennbar werden, können die Hofgänge auch zeitlich erweitert werden.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 5 Ergänzend gibt es Beschäftigungsangebote wie die Fertigung von Gebetsteppichen, Spiel- und Lesemöglichkeiten, gemeinsames Gebet und Kochen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden diese Angebote - mit Ausnahme des gemeinsamen Gebetes und dem anschließenden gemeinsa- men Speisen - nur sehr vereinzelt angenommen. Frage 17. Welche Maßnahmen möchte die Landesregierung ergreifen, um den Inhaftierten mehr Beschäfti- gungsmöglichkeiten zu ermöglichen? Wie in der Beantwortung zu Frage 16 dargestellt, werden die Angebote bislang kaum ange- nommen. Gleichwohl werden immer wieder neue Spiele und Unterhaltungsmöglichkeit geprüft. Dies ist mit der Hoffnung verknüpft, die Attraktivität zu erhöhen und damit die Wahrnehmung durch die Untergebrachten zu intensivieren. Frage 18. Welche Arbeitsgelegenheiten i.S.d. § 9 Abs. 2 des VaFG stehen den Inhaftierten zur Verfügung? Untergebrachte können auf eigenen Wunsch einfache Tätigkeiten verrichten. Dazu zählen bei- spielsweise die Reinigung der Gemeinschaftsräume, Verteilung der Wäsche o.Ä. Frage 19. Erhalten die inhaftierten Personen ein Taschengeld? Wenn ja, in welcher Höhe und auf welche Art und Weise? Zur Deckung persönlicher Bedarfe wird den Untergebrachten ein Taschengeld in Höhe von 20 €/Woche gewährt. Frage 20. Welche Einkaufsmöglichkeiten i.S.d. § 10 des VaFG steht den Inhaftierten zur Verfügung? Den untergebrachten Personen wird Gelegenheit zum vierzehntäglichen Bestelleinkauf bei einem auf den Verkauf in Vollzugsanstalten spezialisierten Unternehmen gegeben. Hier können ergän- zende Nahrungs- und Genussmittel, Körperpflegemittel sowie Zeitschriften bezogen werden. Ergänzend können in der Abschiebungshafteinrichtung bei besonderem Bedarf Zigaretten oder Tabak direkt erworben werden. Über weitere Einkaufsmöglichkeiten, beispielsweise den Kauf von Prepaid-Karten für Mobiltelefone außerhalb des Bestelleinkaufs, wird auf Antrag und unter Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Frage 21. Werden Essenseinkaufslisten bzw. andere für die Inhaftierten relevante Papiere auf ihre jeweilige Muttersprache übersetzt? In der Abschiebungshafteinrichtung werden Hinweise zum Befüllen der Einkaufslisten in der Hausordnung erläutert. Der Anbieter des Einkaufs, welcher zahlreiche Justizvollzugsanstalten beliefert, stellt die Einkaufslisten ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Un- tergebrachten erhalten Hilfestellung durch den Wachdienst, welcher fremdsprachenkundig ist. Frage 22. Wie ist das Essen in der Abschiebungshaftanstalt organisiert? Wird auf spezielle Ernährungsge- wohnheiten eingegangen (halal, vegetarisch etc.)? Die Abschiebungshafteinrichtung bezieht derzeit die Warmverpflegung als Mittagskost von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Darmstadt. Dabei wird zwischen schweinefleischfreier Kost, Nor- malkost und vegetarischer Kost unterschieden. Während des Ramadans gewährleistet die Ab- schiebungshafteinrichtung die Darreichung der Verpflegung nach Sonnenuntergang. Die sonstigen Mahlzeiten erfolgen in Form von „Beutelverpflegung“. Getränke werden regel- mäßig dazu gereicht. Zudem besteht für alle Untergebrachten die Möglichkeit, Tee und Kaffee zuzubereiten. In Kürze wird die Verpflegung durch einen Caterer übernommen, der ebenso die unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten berücksichtigt. Frage 23. Welche Form der Sozialarbeit besteht in der Abschiebungshaftanstalt? Welcher Betreuungsschlüs- sel liegt dem Einsatz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zugrunde? Welche konkreten Aufgaben haben die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, welche konkreten Anforderungen müssen sie laut Stellenbeschreibung erfüllen? Die Form der Sozialarbeit wird in kliententrierter Beratung und Gruppenarbeit durchgeführt. Der Betreuungsschlüssel liegt bei 1:20. Konkrete Aufgaben sind die Begleitung der Unterbringungssi- tuation und psychosoziale Unterstützung im Krisenfall. Gespräche zur zukünftigen Lebensplanung werden ebenso angeboten wie die Erörterung der möglichen Perspektiven, Informationen zur poli- tischen, ökonomischen und sozialen Situation im Herkunftsland. Auf ein Übersetzungsgerät oder einen dolmetschenden Bediensteten kann zurückgegriffen werden. Gespräche über die Hausord- nung und den Tagesablauf in der Einrichtung werden regelmäßig geführt. Ebenso erfolgt bei Bedarf eine Unterstützung der Kontakte zu sonstigen Behörden (z.B. Konsu- laten, Ausländerbehörden) und Familienangehörigen sowie bei der schriftlichen und mündlichen Korrespondenz. Gemeinsames Kochen und sonstige Beschäftigungsangebote (z.B. Malen, Le- sen, Gesellschaftsspiele etc.) werden ebenfalls nach Bedarf angeboten. Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen.
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 Frage 24. Stehen den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Dolmetscherinnen/Dolmetscher zur Verfü- gung? Im Bedarfsfall steht dem Sozialdienst auch ein Dolmetscher zur Verfügung. Frage 25. Welche Ausbildung hat das Personal? Wie viele Angestellte besitzen eine Ausbildung zum Justiz- vollzugsbeamten bzw. -beamtin? Welche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten wurden den Landesbediensteten, die in der Abschiebungshaftanstalt eingesetzt werden, geboten? Wird bei der Auswahl des Personals auch auf die Sprachkenntnisse geachtet? In der Abschiebungshafteinrichtung sind derzeit 24 Justizvollzugsbeamte sowie 23 Wachpolizis- ten im allgemeinen Vollzugsdienst, eine Justizvollzugsbeamtin im Sozialdienst und vier Polizei- vollzugsbeamte in der Leitung und Führungsgruppe eingesetzt. Über ihre beruflichen Grundqua- lifikationen hinaus wurden die eingesetzten Landesbediensteten über die gesetzlichen Grundla- gen (insbesondere das Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaß- nahmen), die innerbetrieblichen Vorschriften und Arbeitsabläufe, Maßnahmen zum Infektions- und Hygieneschutz sowie die Bedienung der eingesetzten Alarm-, Überwachungs- und Siche- rungstechnik fortgebildet. Ergänzend erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine prakti- sche Beschulung in Erster Hilfe, als Brandschutz- und Evakuierungshelfer sowie in Eigensiche- rungs- und Eingriffstechniken. Ergänzend werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig im Rahmen von Dienstbe- sprechungen und Dienstversammlungen sowie durch Belehrungen rechtlich qualifiziert. Weiter stehen allen Bediensteten spezifische Seminarveranstaltungen, wie z.B. Interkulturelle Sozial- kompetenz, Supervision zur Verfügung. Bei der Personalauswahl sind Sprachkenntnisse kein Auswahlkriterium, durch unterschiedliche Herkunft und familiäre Bindungen besteht aber eine Vielfalt an Sprachkenntnissen. Frage 26. Welche Möglichkeiten, selbst zu kochen, stehen den Inhaftierten zur Verfügung? Gemeinsames Kochen wird über den Sozialdienst organisiert und begleitet. Ein individuelles Kochen ist den Untergebrachten nicht möglich. Frage 27. Stehen den Inhaftierten bei Arztbesuchen Dolmetscherinnen/Dolmetscher zur Verfügung? Soweit der Bedarf besteht, steht bei Arztbesuchen ein Dolmetscher zur Verfügung. Bei Besu- chen des Medizinischen Dienstes werden nach Möglichkeit sprachkundige Mitarbeiter zur Ver- ständigung hinzugezogen. Aufgrund vorhandener Sprachkenntnisse ist häufig auch kein Dolmet- scher erforderlich oder die Hilfestellung des allzeit verfügbaren „elektronischen Dolmetschers“ ist ausreichend. Frage 28. Erhalten die Inhaftierten einen Arztbericht bzw. ist die Einsicht in die Krankenakte gewährleistet? Ja. Frage 29. Gibt es ein System zur Überprüfung der Sprachkenntnisse von inhaftierten Personen, sodass Per- sonen mit schlechten Deutsch- oder Englischkenntnissen frühzeitig bei Arztbesuchen, Sozialarbei- terinnen/Sozialarbeitern etc. ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin zur Verfügung gestellt wird? Zur Sprachkunde einzelner Bediensteter sowie dem „elektronischen Übersetzer“ wird auf die Beantwortung vorheriger Fragen (Fragen 23 bis 25 und 27) verwiesen. Frage 30. Haben die Inhaftierten bei psychischen Erkrankungen die Möglichkeit, sich durch Psychothera- peutinnen/Psychotherapeuten behandeln zu lassen? Ja. Frage 31. Bei wie vielen Inhaftierten kam es zu psychischen Erkrankungen? Bei sechs Untergebrachten wurden im Haftzeitraum psychiatrische Behandlungen notwendig. Frage 32. Wenn eine notwendige stationäre Behandlung vorliegt: In welche Krankenhäuser/Einrichtungen werden die Inhaftierten gebracht? Wie wird die Behandlung vorgenommen? Das ist abhängig von der spezifischen Diagnose und dem Einzelfall. Frage 33. In der JVA Darmstadt (benachbartes Gebäude) gibt es Angebote zur Betreuung und Beratung durch Psychiaterinnen/Psychiater. Wieso gibt es dieses Angebot nicht in der Abschiebungs- hafteinrichtung und weshalb müssen psychisch erkrankte Personen weite Wege auf sich nehmen, um in Behandlung zu gehen? Seit Mai 2019 steht der Einrichtung über eine vertragliche Regelung eine Psychiaterin und Neu- rologin zur Verfügung.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 7 Frage 34. In wie vielen Fällen kam es bei Inhaftierten während ihrer Inhaftierung zu körperlichen Verlet- zungen, die ärztliche behandelt werden mussten? In acht Fällen. Frage 35. Wenn es zur Inhaftierung von Frauen kommen würde, wo und wie werden diese untergebracht? Derzeit werden weibliche Ausreisepflichtige im Wege der Amtshilfe in Ingelheim/RP untergebracht. Frage 36. Schließt die Landesregierung – auch nach dem Ausbau der Hafteinrichtung – aus, unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Familien mit minderjährigen Kindern zu inhaftieren? In der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt werden keine Minderjährigen inhaf- tiert. Frage 37. In § 12 § 15 Abs. 2, Satz 2 VaFG ist eine unabhängige Haftberatung für die Inhaftierten gesetz- lich verankert. Wer führt diese Beratung derzeit aus? Was ist das Aufgabenprofil der unabhängi- gen Haftberatung und wie viele Stellenanteile stehen dazu zur Verfügung? Welche anderen Perso- nen und Gruppen erhalten im welchem Umfang Zugang? Stehen diesen Gruppen/Personen bei den Besuchsregelungen besondere Privilegien zu? Ist eine Ausweitung auf andere Organisationen geplant? Die Jugendberatung und Jugendhilfe Frankfurt e.V. stellt gemäß vertraglicher Regelung für die unabhängige Haftberatung eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ab, die für mindestens acht Stunden pro Woche in der Abschiebungshafteinrichtung tätig ist, bei Bedarf auch darüber hin- aus. Die Haftberatung wird derzeit durch eine Mitarbeiterin durchgeführt. Im Rahmen der un- abhängigen Haftberatung wird ein umfassendes Begrüßungsgespräch zeitnah nach dem Zugang zur Einrichtung durchgeführt, die Untergebrachten über den aktuellen Status beraten, bei der Auseinandersetzung mit der aktuellen Lebenssituation unterstützt und Hilfestellung für die zu- künftige Situation gegeben. Neben den Sozialarbeitern und den psychiatrischen Betreuern über- nimmt die Mitarbeiterin nach Bedarf die psychosoziale Betreuung. Sie gibt auch Hilfestellungen in der Kommunikation mit Behörden und unterstützt bei der Organisation mit der Ankunft in den jeweiligen Zielorten. Andere Personen, Gruppen oder Organisationen haben derzeit keine Beauftragung für diese Tä- tigkeit. Diese haben im Rahmen der Besuchsregelung Möglichkeiten des Zuganges in die Ab- schiebungshafteinrichtung. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Einrichtung wird auch eine Erweiterung der Beratung geprüft. Frage 38. Bestehen Sanktionsmaßnahmen bei unerwünschtem/auffälligem Verhalten? Gibt es besonders ge- sicherte Hafträume? Wenn ja, wie lange bei welchem Verhalten wird der Aufenthalt in diesen Räumen angeordnet? Wie viele Personen wurden bisher für welchen Zeitraum in diesen Räumen untergebracht? Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 3 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG) i.V.m. den §§ 45 ff. des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollG). Den gesetzli- chen Bestimmungen folgend orientiert sich die Unterbringung im vorhandenen besonders gesi- cherten Haftraum an der Notwendigkeit und Erforderlichkeit im Einzelfall; normierte Zeiten sind nicht vorgesehen. Bislang wurden 24 Personen in insgesamt 36 Fällen dort untergebracht. Die Unterbringung im be- sonders gesicherten Haftraum erfolgt meist stundenweise, in 12 Fällen war dies tageweise der Fall. Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet nach den §§ 3 VaFG, 51 HStVollzG die Anstaltslei- tung an. Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Frage 39. Sind Straftäterinnen/Straftäter aus einer JVA in die Abschiebungshafteinrichtung verlegt worden? In Einzelfällen erfolgt zum Strafzeitende eine Verlegung in die Abschiebungshafteinrichtung, wenn die Abschiebungshaft zur Sicherung der Ausreise angeordnet worden ist. Gesonderte sta- tistische Erfassungen hierzu liegen nicht vor. Frage 40. In wie vielen Fällen wurde Inhaftierten zur Erledigung privater Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 2 VaFG Ausgang aus der Haftanstalt gewährleistet? Bislang wurde lediglich in einem Fall ein Antrag auf Ausgang gestellt. Dieser wurde bewilligt. Frage 41. Gab es Personen, bei denen Beschränkungen des Zugriffs auf das Internet oder des Mobiltelefons angeordnet wurden? Grundsätzlich erfolgt keine Beschränkung des Zugriffes auf das Mobiltelefon einschließlich der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit des Internets. Gemäß § 3 VaFG i.V.m. § 50 HStVollG
8 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 können in den dort benannten Anlässen als besondere Sicherungsmaßnahme Gegenstände entzo- gen werden, so auch Mobiltelefone. In der Abschiebungshafteinrichtung werden die Kameras der Smartphones oder Mobiltelefone der Untergebrachten für die Dauer der Unterbringung versiegelt. Die Versiegelung dient der Si- cherheit (keine Veröffentlichung der Sicherungen und Verschlussverhältnisse, Hilfestellung für Überwürfe u.Ä.) aber auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Untergebrachter und der Bediensteten. Dies ist in der Hausordnung dokumentiert, über die alle Untergebrachten in- formiert werden und die sie in schriftlicher Form erhalten. Einzelne Untergebrachte haben bereits mehrfach und wiederholt die Siegel entfernt, was in er- heblichem Maß gegen die Einrichtungsordnung verstößt und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Des- halb wurde in diesen Fällen nach § 50 Abs. 3 HStVollG das Mobiltelefon entzogen. Im Sinne einer verhältnismäßigen Maßnahme ist der Entzug zunächst zeitlich begrenzt. Dabei ist immer gewährleistet, dass betroffene Untergebrachte über den Sozialdienst Telefonate führen sowie das Internet nutzen können. Frage 42. Was ist der Auftrag des Beirats und welche Befugnisse stehen ihm zu? Wem gegenüber ist der Beirat berichtspflichtig? Wieso besteht der Beirat nur aus vier Personen, ist eine Ausweitung ge- plant? Wie begründet sich die Zusammensetzung? Warum sind keine Mitglieder von Wohlfahrts- verbänden vertreten? Der ehrenamtlich arbeitende Beirat der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt hat gemäß § 18 VaFG i.V.m. § 81 HStVollzG folgende Aufgaben und Befugnisse: Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Er unterstützt die Anstaltsleitung durch Anregungen. Der Beirat kann insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Die Mitglieder des Beirats können sich insbesondere über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung sowie Beschäftigung unter- richten. Die Mitglieder des Beirats können die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen und die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Die Anstaltsleitung hat den Beirat unverzüglich über herausragende und besondere Ereignisse und darüber hinaus regelmäßig über die allgemeine Situation in der Abschiebungshafteinrich- tung zu unterrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates für den Vollzug auslän- derrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen in Hessen. Aus dieser ergibt sich, dass der Bei- rat einen jährlichen Bericht erstellen kann. Der Bericht ist dem Vertreter der fachlich zuständi- gen Behörde zuzuleiten. In der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt ist bereits eine unabhängige Haftbera- tung eingerichtet. Für die Hafteinrichtung sind eine Sozialarbeiterin, Seelsorger, ein Imam und die Mitglieder des Haftbeirats vor Ort tätig und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Dementsprechend wird – auch vor dem Hintergrund, dass nur ein Besucherzimmer vorhanden ist – derzeit keine Notwendigkeit gesehen, den Beirat zu erweitern. Die Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Anwaltsvereins Südhessen und je eines Vertreters der katholischen und evangelischen Kirche stellt eine ausgewogene Zusammenset- zung unter sozialen, rechtlichen und menschlichen Gesichtspunkten sicher. Eine der christlichen Kirchen im Haftbeirat wird durch ein Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes repräsen- tiert. Folglich bleiben auch die Anliegen sowie Bewertungen der Wohlfahrtsverbände in der Beiratstätigkeit nicht unberücksichtigt. III. Sonstiges Frage 43. Mit welchen Gesamtkosten muss für die Bau- und Umbaumaßnahmen der Abschiebungshaftein- richtung auf 75 bis 80 Plätze gerechnet werden? Welche Kosten sind bislang entstanden? Gibt es einen Zeitplan für die Umbaumaßnahmen und ein Datum an dem diese abgeschlossen sein sollen? Erwartet werden Gesamtkosten in Höhe von 32,6 Mio. €; bereits entstanden sind Kosten in Hö- he von 8,2 Mio. €. Geplanter Fertigstellungszeitpunkt für die Gesamtbaumaßnahme mit 60 zusätzlichen Haftplätzen ist Ende 2020. Frage 44. Mit welchen baulichen Maßnahmen wird bei den Bau- und Umbaumaßnahmen der Prämisse „Normales Leben minus Freiheit“ Rechnung getragen? Die neuen Hafträume werden mit einer Nasszelle, Fernseher, Bett, Tisch, Stuhl, Kleiderschrank und Kühlschrank ausgestattet. In den Haftraum kann sich die untergebrachte Person sodann je- derzeit zurückziehen. Die untergebrachten Personen werden auf den Haftstationen in Wohngruppen von bis zu 10 Personen leben. Mit Ausnahme zur Nachtzeit werden sie sich in diesem Bereich ständig frei
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 9 bewegen können. Zu diesem Bereich gehören künftig auch ein Gemeinschaftsraum mit Küchen- zeile und ein Sanitärbereich mit Dusche, Waschbecken, Waschmaschine und Trockner. Zusätzlich wird jeweils zwei Wohngruppen ein Sportraum zur Verfügung stehen, der tagsüber ständig zugänglich sein wird und wechselweise genutzt werden kann. An das neue Haftgebäude werden zwei Freistundenhöfe angegliedert. Ein Freistundenhof wird als Fußballkleinfeld angelegt; der zweite Freistundenhof wird mit Outdoor-Fitnessgeräten und einem Schachspielfeld ausgestattet. Frage. 45 Wurden Personen mit ärztlich dokumentierten psychischen Erkrankungen inhaftiert? Relevant für eine Aufnahme in die Abschiebungshafteinrichtung ist ausschließlich die Haftfä- higkeit. Über psychische Auffälligkeiten bei Untergebrachten wird keine gesonderte Statistik ge- führt. Im Aufnahmeersuchen sind auch nur Erkrankungen aufgeführt, die für die Bewertung der Haftfähigkeit relevant sind, wie z. B. Suizidgefahr. Im Übrigen ist die Bewertung der Haftfä- higkeit auch Angelegenheit des haftanordnenden Gerichtes. Sollte aufgrund einer psychischen Erkrankung Haftunfähigkeit vorliegen, erfolgt keine Aufnahme in die Einrichtung. Frage 46. Kam es zu Suizidversuchen? Wenn ja, wie häufig? Welche konkreten Maßnahmen wurden nach Suizidversuchen von der Hafteinrichtung ergriffen? Gab es vollendete Suizide? Es gab einen Suizidversuch, dessen Vollendung durch Bedienstete verhindert werden konnte, sowie einzelne potenziell suizidale Handlungen, deren Ernsthaftigkeit fraglich ist. Es gab keine vollendeten Suizide. In entsprechenden Fällen wird zunächst die erforderliche Erste Hilfe geleistet. Im Anschluss er- folgt eine medizinische Untersuchung, soweit entsprechend psychologische Betreuung oder auch psychiatrische Untersuchung sowie eine enge Begleitung durch Sozialarbeiter. In der Abschiebungshafteinrichtung erfolgt bei allen Untergebrachten eine intensive Betreuung durch den Sozialdienst und eine regelmäßige Beobachtung der Untergebrachten, um etwaige su- izidale Handlungen frühzeitig erkennen zu können. Frage 47. Bei wie vielen Inhaftierten wurde durch ein Gericht festgestellt, dass die Inhaftierung rechtswidrig war? In 23 Fällen wurde dem Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung entsprochen und die Un- tergebrachten entlassen. Sobald der Grund für die Freiheitsentziehung wegfällt, ist der Haftbe- schluss aufzuheben. Die Aufhebung durch das Beschwerdegericht bedeutet nicht, dass die Inhaf- tierung nach Auffassung des Beschwerdegerichtes von Beginn an rechtswidrig war. Frage 48. In wie vielen Fällen kam es zum Einsatz von Pfefferspray? Kam es zum Einsatz von Pfefferspray in geschlossenen Räumen? In einem Fall wurde zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen körperlichen Angriffes auf das Wachpersonal Pfefferspray im Flurbereich der Einrichtung eingesetzt. Frage 49. Kam es zu Fluchtversuchen, wenn ja wie oft? Es kam bislang zu insgesamt sechs Fluchtversuchen. Frage 50. Von welchen Behörden wurden in wie viele Fällen die Haftanträge beantragt? Im Jahr 2019 (Stand Mai 2019) wurde bislang bei insgesamt 95 Personen ein Haftantrag durch das zuständige Regierungspräsidium für die Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt gestellt. Die Haftanträge teilen sich wie folgt auf die drei Regierungspräsi- dien auf: 60 Haftanträge nach § 62 Abs. 3 AufenthG: Regierungspräsidium Darmstadt 34 Haftanträge Regierungspräsidium Gießen 18 Haftanträge Regierungspräsidium Kassel 8 Haftanträge 2 Haftanträge nach § 62b AufenthG: Regierungspräsidium Darmstadt 1 Haftantrag Regierungspräsidium Gießen 1 Haftantrag
10 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1218 33 Haftanträge nach Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013: Regierungspräsidium Darmstadt 4 Haftanträge Regierungspräsidium Gießen 15 Haftanträge Regierungspräsidium Kassel 14 Haftanträge Im Jahresverlauf 2018 (seit der Inbetriebnahme der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt- Eberstadt am 27.03.2018) wurden bei insgesamt 180 Personen Haftanträge durch die kommuna- len Ausländerbehörden und die zuständigen Regierungspräsidien für die Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt gestellt. Für das Jahr 2018 kann nur eine kumulierte Antwort erfolgen, da bis zum 01.07.2018 (Änderung der Verordnung über die Zu- ständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes − AAZustV) auch die kommunalen Ausländerbehörden Haftanträge ge- stellt haben. Eine nachträgliche Aufschlüsselung der Haftarten nach zuständiger Behörde ist nicht möglich. Die Haftanträge 2018 (seit 27.03.2018) durch die kommunalen Ausländerbehörden und die zu- ständigen Regierungspräsidien für die Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung Darm- stadt-Eberstadt teilen sich wie folgt auf: Haftarten 2018 (seit 27.03.2018) Anzahl der Anträge Haftanträge nach § 62 Abs. 3 AufenthG 133 Haftanträge nach § 62b AufenthG 3 Haftanträge nach Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 44 Wiesbaden, 31. August 2019 Peter Beuth Anlage