Gnadenrecht des Ministerpräsidenten

/ 2
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/2563 HESSISCHER LANDTAG                                                                               14. 04. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 17.03.2020 Gnadenrecht des Ministerpräsidenten und Antwort Chef der Staatskanzlei Vorbemerkung Fragesteller: Die Hessische Verfassung bestimmt in Art. 109, dass der Ministerpräsident das Recht der Begnadigung ausübt und diese Befugnis auf andere Stellen übertragen kann. Vorbemerkung Chef der Staatskanzlei: In Art. 109 Abs. 1 der Hessischen Verfassung heißt es: „Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.“ Gnadenerweise kommen insbesondere mit Blick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Be- tracht und können namentlich auf den Erlass von Sanktionen sowie auf die Aussetzung ihrer Vollstreckung gerichtet sein. In seinem Erlass über die Ausübung des Gnadenrechts vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519), geändert durch Erlass vom 10. November 2014 (GVBl. S. 277), hat sich der Ministerpräsident die Entscheidung in Gnadensachen unter anderem bei lebenslangen Freiheitsstrafen, bestimmten Disziplinarmaßnahmen, verschiedenen dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen von Strafurtei- len sowie im Einzelfall vorbehalten. Im Übrigen hat er die Befugnis, in Gnadensachen zu ent- scheiden, den Ministerinnen und Ministern übertragen. Nach Abschnitt II des Erlasses ist für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen die Ministerin oder der Minister der Justiz zur Gnadenentscheidung berufen. Gnadenentscheidungen über behördlich festgesetzte Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz und der Bundesnotarordnung, Fahrverbote und Ordnungsmittel sind der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zu- ständigen Minister übertragen. Die Ministerinnen und Minister können die Gnadenbefugnis je- weils weiter übertragen. Die Landesregierung versteht die Kleine Anfrage dahin gehend, dass es dem Fragesteller trotz seiner zunächst umfassend anmutenden Formulierung in den Fragen 1 und 2 nicht um sämtliche Gnadenanträge der Jahre 2015 bis 2019 geht. Vielmehr entnimmt sie insbesondere der Frage Nr. 3, dass er sich auf Gnadenentscheidungen bezieht, die Strafurteile betreffen, und unter diesen lediglich auf solche, bei denen der Ministerpräsident selbst zur Entscheidung berufen war und im Gnadenwege Freiheitsstrafen erlassen hat. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Anträge auf Begnadigung wurden in den vergangenen fünf Jahren an den Ministerpräsi- denten bzw. die dafür zuständige Stelle gerichtet? In den Jahren 2015 bis 2019 sind fünf Gnadengesuche gestellt worden, über die nach Abschnitt I des Erlasses über die Ausübung des Gnadenrechts vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519), geändert durch Erlass vom 10. November 2014 (GVBl. S. 277), der Ministerpräsident zu ent- scheiden hatte. Frage 2.     Wie viele der unter 1. genannten Anträge wurden durch den Ministerpräsidenten bzw. die dafür zuständige Stelle positiv beschieden? Es wurde kein Antrag positiv beschieden. Drei Gesuche wurden abgelehnt, die beiden weiteren Verfahren haben sich erledigt. Frage 3.     Zu welchen Freiheitsstrafen wurden die unter 2. genannten Straftäter verurteilt und welche Rest- strafe wurde ihnen durch die Begnadigung erlassen? Es wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Eingegangen am 14. April 2020 · Ausgegeben am 16. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2563 Frage 4. Wurden die unter 1. genannten Anträge durch den Ministerpräsidenten selbst entschieden oder hat er die Befugnis auf eine andere Stelle übertragen (falls zutreffend: welche)? Der Ministerpräsident hat über die Anträge selbst entschieden. Wiesbaden, 9. April 2020 Axel Wintermeyer
2