Atypische und prekäre Beschäftigungsverhältnisse Land Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/553 HESSISCHER LANDTAG 28. 08. 2019 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD), Arno Enners (AfD) und Claudia Papst-Dippel (AfD) vom 02.05.2019 Atypische und prekäre Beschäftigungsverhältnisse Land Hessen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Seit dem Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 setzt die Politik auf eine sukzessive Deregulierung. Im Rahmen der „Hartz-Gesetze“ wurde die Flexibilität für Beschäftigungsverhältnisse erheblich ausgeweitet mit dem Ziel, den Einsatz von befristeten und geringfügig Beschäftigten sowie Teilzeitarbeit zu steigern. Dies hat für die davon betroffenen Beschäftigten eine Planungsunsicherheit und teils die Unfähigkeit, den Lebens- unterhalt selbst zu bestreiten, zur Folge. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Das Instrument der befristeten Beschäftigung ist in Ausnahmefällen erforderlich, denn das Land muss in Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben einerseits in der Lage sein, auf unvorhersehbare besondere Herausforderungen zeitnah und effizient zu reagieren, andererseits im Umgang mit Steuermitteln die gebotene Sorgfalt walten lassen. Die Landesregierung ist jedoch immer be- strebt, befristete Beschäftigungsverhältnisse auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Daher hat das Land Hessen mit den Gewerkschaften in § 30 Absatz 3 TV-H Verbesserungen im Hinblick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse vereinbart. Danach soll ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Ver- tragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen, und vor dem Ablauf des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Außerdem hat sich das Land Hessen in § 19 Absatz 1 TVA-H BBiG und in § 18a Absatz 1 TVA-H Pflege verpflichtet, seine Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprü- fung und bei entsprechender Bewährung sowie dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Schul- und Hochschulbereich gibt es einen großen Bedarf befristeter Beschäftigungsverhält- nisse. An den Schulen werden befristete TV-H-Verträge insbesondere benötigt, um die Unter- richtsversorgung sicherzustellen, wenn unbefristet tätige Lehrkräfte (in der Regel Beamtinnen und Beamte) durch längere Krankheiten, Mutterschutz oder Elternzeit vorübergehend zu vertre- ten sind. Bereits seit 2009 erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Erlasses betr. Weiterbeschäfti- gung befristet angestellter Lehrkräfte während der Sommerferien eine Bezahlung, so dass sich die betroffenen Personen nicht arbeitslos melden müssen. 2018 wurden die Regelungen zur Weiterbeschäftigung im Interesse der Angestellten weiter verbessert. Seit dem Jahr 2014 ist mit Vertretern des Hessischen Kultusministeriums, des Hessischen Mi- nisteriums des Innern und für Sport sowie den Gewerkschaften ein konsensualer Prozess eta- bliert, um gemeinsam Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Befristung im Schulbereich zu entwickeln. So konnten unbefristete Einstellungen von langjährig befristet beschäftigten Lehrkräften und zum Teil auch Übernahmen von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis vorge- nommen werden. Im wissenschaftlichen Bereich ist insbesondere die befristete Beschäftigung des wissenschaftli- chen Nachwuchses zu Qualifikationszwecken oder in Drittmittelprojekten notwendige Voraus- setzung für die Erneuerungsfähigkeit und damit die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfä- higkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen. So dient für einen Großteil der Dokto- randinnen und Doktoranden die Promotion nicht der Vorbereitung einer Wissenschaftskarriere, sondern einer Tätigkeit in der Wirtschaft, im öffentlichen Dienst oder in anderen Berufsberei- Eingegangen am 28. August 2019 · Bearbeitet am 28. August 2019 · Ausgegeben am 30. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/553 chen. Daher hat der Gesetzgeber für diesen Bereich durch die Sonderbefristungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes entsprechende arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt. Dennoch tritt die Landesregierung auch in diesem Bereich für Verbesserun- gen ein und hat daher im Koalitionsvertrag festgelegt, dass sie und die Hochschulen gemeinsam aufbauend auf den von den Hochschulen diesbezüglich bereits formulierten Selbstverpflichtun- gen einen „Kodex für gute Arbeit“ entwickeln werden. Bezug nehmend darauf hat das Ministe- rium für Wissenschaft und Kunst am 17.05.2019 im ersten Schritt „Grundsätze zur Beschäfti- gung des wissenschaftlichen Personals unterhalb der Professur“ mit den hessischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften verbindlich vereinbart. Eine isolierte Betrachtung des Instruments der befristeten Beschäftigung greift zudem schon deshalb entschieden zu kurz, weil im öffentlichen Sektor Arbeitgeberkündigungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Darüber hinaus spielen Leiharbeit und freie Mitarbeit im öf- fentlichen Dienst eine weit geringere Rolle als in der Privatwirtschaft. Die Teilzeitarbeit wiede- rum bietet den Landesbeschäftigten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und damit Familie und Beruf optimal miteinander zu vereinbaren, z.B. in besonderen Lebenssitua- tionen ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Dabei können die Beschäftigten Ausmaß und Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit größtenteils selbst bestimmen und sofern keine unbefristete Redu- zierung vereinbart ist, ist auch die Rückkehrmöglichkeit in die Vollzeitbeschäftigung gewähr- leistet. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Kultusminister, der Ministerin für Wis- senschaft und Kunst, der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele befristete Beschäftigungsverhältnisse bestehen derzeit im Bereich des Hessischen Kul- tusministeriums und im Bereich der Landesverwaltung? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter) Frage 2. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen derzeit im Bereich des Hessischen Kultusministeriums und im Bereich der Landesverwaltung? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alte) Frage 3. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis bestehen derzeit im Bereich des Hessischen Kultusministeriums und im Bereich der Landesverwaltung? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter) Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammen beantwortet. Die nachfolgenden Zahlen entstammen der (jährlich zum Stichtag des 31. Dezember aktualisier- ten) Personaldatenbank des Ministeriums des Innern und für Sport. Sie geben die Zahlen für die Landesverwaltung (einschließlich Hochschulen und Universitätsklinikum Gießen-Marburg, ohne Stiftungsuniversität Frankfurt und TU Darmstadt) zum Stand 31.12.2018 wieder und beinhalten auch Hilfskräfte (beispielsweise studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte): Anzahl befristete Beschäftigungsverhältnisse Landesverwaltung Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich <20 103 240 343 20 bis 29 6.405 9.213 15.618 30 bis 39 3.486 3.731 7.217 40 bis 49 887 1.980 2.867 50 bis 59 629 1.776 2.405 60 bis 64 283 491 774 >=65 568 632 1.200 Gesamtergebnis 12.361 18.063 30.424 Davon sind als Hilfskräfte 13.952 Personen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig. Anzahl geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Landesverwaltung Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich <20 39 70 109 20 bis 29 2.523 3.414 5.937 30 bis 39 424 326 750 40 bis 49 54 220 274
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/553 3 50 bis 59 56 356 412 60 bis 64 46 117 163 >=65 107 172 279 Gesamtergebnis 3.249 4.675 7.924 Davon sind als Hilfskräfte 7.308 Personen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Anzahl Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis Landesverwaltung Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich <20 55 69 124 20 bis 29 4.770 6.377 11.147 30 bis 39 2.517 9.558 12.075 40 bis 49 1.543 12.808 14.351 50 bis 59 1.779 10.365 12.144 60 bis 64 842 3.455 4.297 >=65 463 511 974 Gesamtergebnis 11.969 43.143 55.112 Davon sind als Hilfskräfte 8.315 Personen auf Teilzeitbasis tätig. Eine Auswertung des Kultusministeriums ergibt für das Personal im Hessischen Kultusministe- rium (HKM) die nachfolgenden Daten: Anzahl befristete Beschäftigungsverhältnisse HKM Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich < 20 - - - 20 bis 29 1 3 4 30 bis 39 3 1 4 40 bis 49 - 5 5 50 bis 59 - 6 6 60 bis 64 - 2 2 >=65 1 - 1 Gesamtergebnis 5 17 22 Anzahl geringfügige Beschäftigungsverhältnisse HKM Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich <20 - - - 20 bis 29 1 - 1 30 bis 39 2 - 2 40 bis 49 - - - 50 bis 59 - - - 60 bis 64 - - - >=65 - - - Gesamtergebnis 3 - 3 Anzahl Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis HKM Geschlecht Alter Gesamtergebnis männlich weiblich <20 - - - 20 bis 29 1 2 3 30 bis 39 2 7 9 40 bis 49 - 12 12 50 bis 59 2 9 11 60 bis 64 1 3 4 >=65 1 - 1 Gesamtergebnis 7 33 40
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/553 Frage 4. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis, geringfügiger und befristeter Basis be- stehen derzeit bei Berufseinsteigern direkt nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums im Bereich des Hessischen Kultusministeriums? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht) Im Hessischen Kultusministerium gibt es keine Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis, ge- ringfügiger und befristeter Basis bei Berufseinsteigern direkt nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums. Frage 5. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis, geringfügiger und befristeter Basis be- stehen derzeit bei Berufseinsteigern direkt nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums im Bereich der Landesverwaltung? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht) In den Personalverwaltungssystemen des Landes gibt es kein gesondertes Merkmal „Berufsein- steiger“, so dass eine Auswertung über die Systeme nicht möglich war. Stattdessen musste auf Behördenebene eine manuelle Auswertung der Personalakten erfolgen. Um den Verwaltungs- aufwand der Erhebung in angemessenen Grenzen zu halten, erfolgte die Abfrage auf Basis der Geburtsjahre 1989 bis 2000; dabei handelt es sich um die Altersklasse der 19 bis 30-Jährigen, bei der naturgemäß von einem Berufseinstieg nach Ausbildung oder Studium ausgegangen wer- den kann. Stichtag der Erhebung war der 01.05.2019. Hinsichtlich der Daten des Hessischen Kultusministeriums wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Aufgrund der Größe des Personalkörpers des Geschäftsbereichs des HKM sowie des bevorstehenden Schuljahresbeginns wurde auf eine händische Einzelauswertung bezüglich nachgeordneter Behörden und Stellen verzichtet; die Auswertung hätte selbst unter Berücksich- tigung der o.g. Einschränkungen voraussichtlich rund 1.200 Arbeitsstunden und damit einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand beansprucht. Im Übrigen stellen sich die Zahlen wie folgt dar: Geschlecht Beschäftigungsverhältnis Gesamtergebnis männlich weiblich Teilzeit 440 483 923 Geringfügige Beschäftigung 39 42 81 Befristete Beschäftigung 620 731 1.351 Erläuternd wird darauf hingewiesen, dass auf eine Person mehrere Aussagen bezüglich der erfrag- ten Beschäftigungskategorien zutreffen können. Die Höhe der Gesamtsumme der Angabe kann da- her nicht mit der tatsächlichen Zahl der betroffenen Berufseinsteiger gleichgesetzt werden. Wiesbaden, 19. August 2019 Peter Beuth