20. Wahlperiode Drucksache 20/1154 HESSISCHER LANDTAG 07. 10. 2019 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 05.09.2019 Unterstützung für Taubblinde und Antwort Minister für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um eine Unterstützung für taub- blinde Menschen in Hessen auf den Weg zu bringen? Die Hessische Landesregierung ist sich der besonderen Bedürfnisse von taubblinden Menschen im Alltag bewusst. Bei der Sicherstellung der Bedarfslage handelt es sich aus Sicht der Landes- regierung jedoch nicht vorrangig um ein finanzielles Problem, sondern insbesondere um eines von passgenauen und zielgerichteten Maßnahmen und Angeboten, die für den Personenkreis zur Verfügung stehen müssen. Um den besonderen Unterstützungsbedarf einschätzen und die dazu erforderlichen strukturellen Maßnahmen ergreifen zu können, die dem Personenkreis direkt und ohne Umwege bei der Bewältigung des Alltags helfen können, wurde eine Studie in Auftrag ge- geben, die sich diesen Fragen stellt. Für die Durchführung der Studie konnte die Frankfurter Stiftung für Blinde und Sehbehinderte gewonnen werden. Die Studie hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Erste Ergebnisse werden Ende 2019 vorliegen. Frage 2. Wie viele taubblinde Menschen gibt es in Hessen? Derzeit ist die genaue Zahl von taubblinden Menschen nicht bekannt, da es dazu kein eigenes Erhebungsinstrument gibt. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde erst 2016 das Merkzeichen taubblind eingeführt. Die Neuregelung sieht vor, dass im Schwerbehindertenausweis das Merk- zeichen „TBI“ für „taubblind“ einzutragen ist, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales führt in seinen Erläuterungen zu dem Merkzeichen aus, dass die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe äu- ßerst heterogen sind, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswe- gen ist das Merkzeichen mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nach- teilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „GL“ (gehörlos) bei Vorlie- gen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBl“ in den Schwerbehinder- tenausweis eingetragen. Die Hessische Landesregierung hat demzufolge auch die quantitative Erhebung von Menschen mit Taubblindheit zum Inhalt der vorgenannten Studie erhoben. Frage 3. In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt wird die Landesregierung den Assistenzbedarf taub- blinder Personen sicherstellen? Frage 4. Welchen weiteren Unterstützungsbedarf sieht die Landesregierung für diesen Personenkreis? Frage 5. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung im Hinblick auf eine finanzielle Unter- stützung des Personenkreises? Eingegangen am 7. Oktober 2019 · Bearbeitet am 7. Oktober 2019 · Ausgegeben am 9. Oktober 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1154 Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beant- wortet: Bereits jetzt stehen Menschen mit Taubblindheit Leistungen zur sozialen Teilhabe, die im Rah- men des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2017 ausdrücklich geregelt worden sind, zur Verfügung. Sie dienen der selbstbestimmten Lebensführung und der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mit dem Bundesteilhabegesetz werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönli- chen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung für Menschen mit Behinderun- gen auch im Hinblick auf die UN-BRK weiter gestärkt. Dabei werden auch die derzeit in voll- stationären Einrichtungen gewährten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – wie z. B. Assistenzleistungen – umfänglich aufgefangen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat sich zudem beim Bundesministe- rium für Arbeit und Sozialordnung dafür eingesetzt, dass im Rahmen des Aufbaus einer ergän- zenden unabhängigen Teilhabeberatung – wie sie das Bundesteilhabegesetz vorsieht – auch die besonderen Belange taubblinder Menschen berücksichtigt werden. Derzeit gibt es in Hessen drei unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB), die Beratungsangebote für den Personenkreis zur Verfügung stellen. Darüber hinaus gehende Unterstützungsleistungen, die für diesen Personenkreis für die Teilhabe erforderlich sind, sollen die Erkenntnisse aus der oben genannten Studie erbringen, ebenso wie Hinweise auf die erforderliche Qualifikation von Assistenzkräften. Wiesbaden, 30. September 2019 In Vertretung: Anne Janz