Corona-Pandemie – Einschränkung von Grundrechten im Rahmen behördlicher Anordnungen
20. Wahlperiode Drucksache 20/2865 HESSISCHER LANDTAG 09. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 28.05.2020 Corona-Pandemie – Einschränkung von Grundrechten im Rahmen behördlicher Anordnungen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Im Zuge der Corona-Pandemie wurden durch die Bundesregierung und die Landesregierung zahlreiche Rest- riktionen verfügt, die mit einer – teilweise erheblichen – Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, vor allem nach Art. 2, 4, 8 und 11 GG. Eingeschränkt werden vor allem die Grundrechte der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG), der freien Religionsausübung (Art. 4 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizü- gigkeit (Art. 11 GG) und der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Eine Einschränkung der Grundrechte ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur auf Grundlage eines Gesetzes. Vorliegend kommt hierfür vor allem das das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Betracht, ggf. auch das Hessische Gesetz über den Brand- schutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brandschutzgesetz und Katastrophen- schutzgesetz – HBKG). Das IfSG bestimmt in § 16 ganz allgemein, dass im Falle des Auftretens von übertragbaren Krankheiten die „die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemein- heit hierdurch drohenden Gefahren“ trifft. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt die Behörde. Mit dieser Bestimmung lassen sich praktisch alle Maßnahmen rechtfertigen, soweit sie tatsächlich notwendig sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Ob diese allgemein formulierte Bestimmung auch tatsächlich weitgehende Einschränkungen von Grundrechten rechtfertigt, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn das IfSG nennt im Weiteren zahlreiche Einzelmaßnahmen, die die zuständigen Behörden anordnen können, z.B. die Anordnung einreisender Personen, sich untersuchen zu lassen, die Untersagung von Beförderungen, Ausnah- men vom AMG zu erlassen, das Betreten fremder Grundstücke anzuordnen, Isolierung von Personen zu ver- fügen, zuzulassen oder bestimmte Einrichtungen zu überwachen. Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brandschutzgesetz und Katastrophenschutzgesetz – HBKG) regelt u.a. die behördlichen Maßnahmen zur Vor- bereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz). Katastrophe im Sinne des Ge- setzes ist „ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder be- einträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Ein- satz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind“ (§ 24). Nach Maßgabe dieses Gesetzes können folgende Grundrechte eingeschränkt werden: das Recht der körperlichen Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), der Unver- letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Problematisch erscheint hier zunächst, dass die Einschränkung der freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG in den genannten Gesetzen nicht explizit genannt wird. Das IfSG sieht zwar Verbote in der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor, jedoch nur für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdäch- tige oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern identifiziert sind. Nicht erfasst von dieser Regelung sind alle anderen Personen, die eine berufliche Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausüben können, z.B. weil ein Betrieb geschlossen wurde. Unabhängig hiervon ist bei allen Einschränkungen von Grundrechten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d.h. der Eingriff muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sein. Ob dieser Grund- satz bei den verfügten Restriktionen eingehalten wurde, wird uneinheitlich beurteilt. Verschiedene Verfassungs- rechtler haben Zweifel geäußert, ob die von Bundesregierung und Landesregierungen verfügten Einschränkun- gen zahlreicher Grundrechte tatsächlich verfassungskonform sind. Der Staatsrechtler und ehemalige Bundes- minister Rupert Scholz (CDU) geht davon aus, dass zumindest Teile davon verfassungswidrig sind, denn „die Eingegangen am 9. Juli 2020 · Ausgegeben am 10. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2865 Situation, in der wir leben, hat einen notstandsähnlichen Charakter angenommen“. Eine Notstandsgesetzgebung existiere jedoch nur für den Verteidigungsfall, nicht aber für eine durch einen Krankheitserreger ausgelöste Pandemie. Auch die Rechtmäßigkeit von Bußgeldern bei Missachtung der verfügten Einschränkungen werden infrage ge- stellt. So wird auf der Internetpräsenz des Sozialministeriums für wiederholte Verstöße gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von € 50 angedroht. Eine Rechtsgrundlage hierfür wird nicht genannt. Weiterhin wird mitgeteilt, dass über Strafen für Unternehmer, in deren Geschäft sich unerlaubterweise Gäste ohne Mund-Nasen-Bede- ckung aufhalten, „je nach Einzelfall zu entscheiden“ sei. Auch hier scheint die Rechtsgrundlage äußerst fraglich (https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/maskenpflicht-faq). Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die – teilweise vollständige – Einschränkung des Grundrechts auf freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG im Rahmen der im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie erlassenen Verfügungen? Rechtsgrundlage für die Verordnungen der Landesregierung sind die §§ 28, 32 des Infektions- schutzgesetzes. Art. 80 GG wurde gewahrt. Frage 2. Wie hat die Landesregierung vor Erlass der einzelnen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus geprüft, ob die verfügten Einschränkungen von Grundrechten im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sind? Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlicher Bestandteil jeglichen staatlichen Han- delns. Frage 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung verschiedener Verfassungsrechtler, dass einzelne Best- immungen der erlassenen Verordnungen verfassungswidrig sein könnten? Die Auffassung einzelner Verfassungsrechtler wird von der Landesregierung nicht geteilt. Frage 4. Sind der Landesregierung geplante oder bereits anhängige Verfahren bekannt, mit denen einzelne Bestimmungen der durch die Landesregierung erlassenen Verordnungen angegriffen werden? Gegen die Verordnungen der Landesregierung wurde eine größere Zahl an Verfahren, u. a. Eil- rechtsschutzverfahren, vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, angestrengt. Im Zusammen- hang mit den Verordnungen sind auch Verfahren vor hessischen Verwaltungsgerichten ange- strengt worden. Frage 5. Falls 4. zutreffend: Welche sind dies und wie ist der aktuelle Stand der Verfahren? Aus Datenschutzgründen kann hierzu nur ein Überblick gegeben werden. Mit Stand 10. Juni 2020 wurden insgesamt 120 Verfahren anhängig gemacht. Darin enthalten sind Verfahren auf Eilrechts- schutz, aber auch Hauptsacheverfahren. Diese richten sich im Schwerpunkt gegen – Allgemeine Quarantäne-Anordnung gem. Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 („Erste Corona-Verordnung“) – Schließung von Schulen und Kindergärten, Aufnahme in die Kindernotbetreuung („Zweite Corona-Verordnung“) – Untersagung von Gottesdiensten („Dritte Corona-Verordnung“, abgelöst durch Corona-Kon- takt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) – Kontaktbeschränkungen („Dritte Corona-Verordnung“, abgelöst durch Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) – Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Dritte Corona-Verordnung“, abgelöst durch Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) sowie – Schließung von Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomiebetrieben, Sportstätten, Freizeitein- richtungen, Hundesalons und Prostitutionsstätten („Vierte Corona-Verordnung“, abgelöst durch Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung). Abgeschlossen sind zum o. g. Stichtag 57 Verfahren. Frage 6. Hat die Landesregierung bei Erlass der einzelnen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe Schadenersatzforderungen an das Land gerichtet werden können, wenn deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wird? Eine (auch finanzielle) Folgenabschätzung ist grundsätzlich Bestandteil des Verfahrens auch für Verordnungen der Landesregierung.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2865 3 Frage 7. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Androhung eines Bußgeldes durch die Landesregierung in Höhe von € 50 für wiederholte Verstöße gegen die Maskenpflicht? Ein Verstoß gegen die Verordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus stellt nach § 74 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Frage 8. Auf welcher Rechtsgrundlage wird über Strafen für Unternehmer, in deren Geschäft sich unerlaub- terweise Gäste ohne Mund-Nasen-Bedeckung aufhalten, „je nach Einzelfall“ entschieden? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Wiesbaden, 26. Juni 2020 Kai Klose