Regelung und Praxis des Einsatzes von Dienstwagen und Fahrern für Mitglieder der Landesregierung und sonstiger anspruchberechtigter Personen staatlicher hessischer Institutionen (TeiI II)

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/981 HESSISCHER LANDTAG                                                                             06. 02. 2020 Kleine Anfrage Robert Lambrou (AfD) vom 31.07.2019 Regelung und Praxis des Einsatzes von Dienstwagen und Fahrern für Mitglieder der Landesregierung und sonstiger anspruchsberechtigter Personen staatlicher hessischer Institutionen – Teil II und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: In den vergangenen Tagen beschäftigten sich die Medien in mehreren Beiträgen mit der Praxis der Nutzung von Dienstwagen und Fahrern im Hessischen Landtag. In diesem Zusammenhang wird von einigen Vorsitzenden der Fraktionen im Hessischen Landtag betont, dass der „Dienstwagen als ‚rollendes Büro‘“ genutzt werde, um „Vorgänge zu bearbeiten“, denn „zwischen den Veranstaltungen bleibe selten Luft, um den notwendigen Dienstgeschäften nachzugehen“. Nach Angaben einer Parlamentssprecherin gehe die Regelung, wonach jeder Fraktionsvorsitzende Anspruch auf einen Dienstwagen nebst Fahrer habe, „auf eine Verfügung des früheren hessischen Landtagspräsidenten Klaus-Peter Möller (CDU) zurück“. Die Größe der im Einsatz befindlichen Dienstwagen wird von der Fraktion der CDU als „angemessen“ befunden, während die Fraktion DIE LINKE diese als „unverhältnismäßig“ einstuft. Der Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN etwa nutzt als Dienstwagen ein „Elektro-Hybridfahrzeug der Mercedes-E- Klasse“. Der Sprecher der SPD bewerte die durch die Nutzung der Dienstwagen verursachten Kosten wie folgt: „Was Größe und Kosten der Fahrzeuge angehe, zeige die Praxis, dass sich die Leasingraten zwischen dem jeweils größten Modell und dem nächstkleineren nicht nennenswert unterschieden. ‚Insofern wäre der Umstieg auf klei- ner Modelle lediglich eine symbolhafte Handlung, aber keine Maßnahme zur Kostenreduzierung.‘“ Angesichts dieser heterogenen Gemengelage hinsichtlich der Bewertung der derzeitigen Praxis des Einsatzes von Dienstwagen bzw. Fahrern, erscheint es aus Gründen der Herstellung vollständiger Transparenz über die Ver- wendung der damit verbundenen Steuergelder geboten zu sein, Rechtsgrundlage und Rechtsrahmen für den Ein- satz von Dienstwagen und Fahrern, ihre zeitlichen Entwicklungen und Auslegungen sowie die durch ihre An- wendung entstandenen Kosten nebst den Modalitäten der zugehörigen Abrechnungen umfassend zu eruieren. Vorbemerkung Minister der Finanzen: Dem Einsatz von Dienstwagen in der hessischen Landesverwaltung liegen die sogenannten Bestim- mungen über Beschaffung und Betrieb von Dienstfahrzeugen (Kfz-Bestimmungen) vom 28. Novem- ber 2013 (StAnz. S. 1553) zugrunde, deren Gültigkeit mit Erlass vom 4. Oktober 2018 (StAnz. S. 1222) verlängert wurde. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage nimmt die Hessische Landes- regierung zur Praxis in der Staatskanzlei, den Hessischen Ministerien und in deren nachgeordneten Bereichen Stellung. Darüber hinaus geht die Hessische Landesregierung aufgrund der Vorbemerkung des Fragestellers und der Formulierung der Fragen davon aus, dass sich die Anfrage auf personen- gebundene Dienstwagen und ständige persönliche Fahrerinnen und Fahrer bezieht, zumal eine Be- antwortung der spezifischen Fragen für alle Dienstfahrzeuge der hessischen Landesverwaltung und deren vorübergehende Nutzung im Rahmen einer Kleinen Anfrage mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage werden als personengebundene Dienstwagen solche berücksichtigt, für die die Mitglieder der Landesregierung und sonstige beson- dere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger dauerhaft zur Nutzung befugt sind (Dauerdispositi- onsbefugnis) und für die der vorgenannte Personenkreis dieses Recht auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Nutzung der Dienstfahrzeuge durch die Mitglieder der Landesregierung und sonstige beson- dere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tangiert sowohl Aspekte der Sicherheit des Landes als auch das Persönlichkeitsrecht der Berechtigten. Bei der Beantwortung der Fragen sind diese schutzwürdigen Belange zu achten. Einzelne Angaben können daher auch mit Rücksicht auf das Personalgeheimnis nicht im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Drucksache beantwortet wer- den, weil die Antwort der Landesregierung Grundrechte Dritter bzw. Sicherheitsinteressen des Landes beeinträchtigen würde. Eingegangen am 6. Februar 2020 · Bearbeitet am 6. Februar 2020 · Ausgegeben am 7. Februar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                      Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/981 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, der Hessischen Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Woh- nen, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, der Hessischen Ministerin der Justiz, dem Hessischen Kultusminister, der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, der Hes- sischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Hessischen Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1.    Welche Auswahlmöglichkeiten für die Gestaltung der Vereinbarungen zur Festlegung des Rechts- rahmens zur Erhebung des Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme des Dienstwagens bzw. des Fahrers durch den Personenkreis aus 1. (siehe Teil I, hier: Mitglieder der Landesregierung sowie sonstigen anspruchsberechtigten Personen in der 20. Legislaturperiode) lassen die Rechtsgrundlage bzw. die Richtlinien aus 5. zu (siehe Teil I) (Bitte nach den bestehenden Verträgen, Listenpreisen, Rabatten, Sondertarifen, 1-Prozent-Regelung aufschlüsseln.)? Für die Inanspruchnahme der personengebundenen Dienstwagen und der ständigen persönlichen Fahrerinnen und Fahrer durch die Mitglieder der Landesregierung und besondere Funktionsträ- gerinnen und Funktionsträger für private Zwecke wird kein Nutzungsentgelt erhoben. Für die Privatnutzung erfolgt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils (kostenfreie Gestellung des Kraftfahrzeugs und soweit im Einzelfall vorliegend auch kostenfreie Gestellung des Fahrers) im Einzelfall. Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren sowie im Rahmen des persönlichen Einkommensteuerveranlagungsverfahrens des Berechtigten fahr- zeugbezogen eine Auswahl der Besteuerungsmethode (pauschale Nutzungswertermittlung [1-Pro- zent-Regelung] oder Fahrtenbuchmethode [individuelle Nutzungswertermittlung]) getroffen wer- den. Frage 2.    Lässt der nach 1. zugehörige Rechtsrahmen zu, dass Personen aus dem in 1. genannten Personenkreis (siehe Teil I) explizite Mitspracherechte bei der Auswahl der Dienstwagen aus 1. (siehe Teil I) bzw. Fahrer sowie der Modalitäten zur Abrechnung der Nutzungskosten für Dienstwagen bzw. Fahrer zuteilwerden können (Bitte nach den bestehenden Mitspracherechten und Modalitäten aufschlüs- seln.)? Zu expliziten Mitspracherechten bestehen keine Regelungen. Bei der Auswahl der Dienstwagen, die ggf. in Absprache mit den jeweiligen Mitgliedern der Landesregierung und den besonderen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern erfolgt, haben die zuständigen Stellen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§7 LHO). Frage 3.    Welche Arten Fahrtenbücher (analog/digital) finden zur Dokumentation der durchgeführten Fahrten seitens der Nutzer der Dienstwagen aus 2. (siehe Teil I) Verwendung (Bitte nach Name bzw. Amts- bezeichnung des Nutzers, Art des Fahrtenbuches, Anfangszeitpunkt der Nutzung des Dienstwagens durch den Nutzer, Gesamtkilometeranzahl für Ministertermine, Gesamtkilometeranzahl für Frakti- onstermine, Gesamtkilometeranzahl für Parteitermine, Gesamtkilometeranzahl für Privattermine auf- schlüsseln.)? Zur Dokumentation der durchgeführten Fahrten ist nach Nr. 17 der Kfz-Bestimmungen von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer ein Fahrtenbuch (Vordruck 1.104) nach Maßgabe der darin abgedruckten „Vorbemerkungen“ zu führen. Bislang wurde nur dem Bereich der Polizei und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung die Zustimmung erteilt, an Stelle des Vordrucks 1.104 das Fahrtenbuch in der elektronischen Variante zu führen. Von dem in den Vorbemerkungen genannten Personenkreis führen lediglich einige Polizeipräsidenten digitale Fahrtenbücher. Erhoben werden im Vordruck 1.104 für jede Fahrt Datum, Uhrzeit, Stand des Kilometerzählers für Abfahrt und Rückkehr, gefahrene Kilometer, Fahrteilnehmer und die tatsächliche Fahrstrecke. Der Zweck der Fahrt wird nicht erfasst. Die Gesamtkilometerzahl wird erst bei Abgabe des Fahr- zeuges nach Ablauf der Vertragslaufzeit ermittelt. Zwischenstände werden nicht erhoben. Berechtigte mit Dauerdispositionsbefugnis über ein Dienstfahrzeug, die die Fahrtenbuchmethode gewählt haben, haben zusätzlich ein Fahrtenbuch, das den Anforderungen der Lohnsteuer-Richt- linien zu § 8 EStG genügt, zu führen (steuerliches Fahrtenbuch). Die dienstlich und privat zu- rückgelegten Fahrstrecken sind gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Fahrten zu Parteiterminen und mandatsbezogene Fahrten werden dabei grundsätzlich den Privatfahrten zu- gerechnet und sind daher nicht besonders zu kennzeichnen. Hat der Berechtigte auf die Erstattung der mandatsbezogenen Fahrtkosten nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz verzichtet, tritt die Überlassung des Fahrzeugs für mandatsbezogene Fahrten an die Stelle der Kostenerstattung und ist als nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung zu behandeln.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/981                    3 Frage 4. Nach welchem bzw. welchen Verfahren wird bzw. werden zum einen die Entgelte für die Nutzung des Dienstwagens und zum anderen die Entgelte für die ggf. zusätzlich erbrachte Fahrerdienstleistung ermittelt, wenn in einem Zeitraum sowohl Minister-, Fraktions- als auch Partei- sowie Privattermine in beliebiger Reihenfolge seitens des Dienstwagennutzers wahrgenommen werden (Bitte Verfahren anhand geeigneter Fallbeispiele jeweils genau charakterisieren und nach Fahrten zu Ministerterminen, Fraktionsterminen, Parteiterminen und Privatterminen aufschlüsseln.)? Es werden keine Nutzungsentgelte erhoben (siehe Antwort zu Frage 1). Wiesbaden, 29. Januar 2020 Dr. Thomas Schäfer
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