Praxisklinik

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20. Wahlperiode                                                                      Drucksache 20/226 HESSISCHER LANDTAG                                                                            08. 04. 2019 Kleine Anfrage Dr. Daniela Sommer (SPD) vom 28.02.2019 Praxisklinik und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: Die Praxisklinik ist eine anerkannte Versorgungseinrichtung. Auch in Hessen gibt es Praxiskliniken, die die Sektoren ambulant und stationär in sich vereinen. Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Eine Praxisklinik zeichnet sich dadurch aus, dass in ihr Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Nach § 122 Abs. 1 SGB V vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzen- organisation in einem Rahmenvertrag einen Katalog von in Praxiskliniken ambulant oder statio- när stationsersetzenden Behandlungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse. Ein solcher Rahmenver- trag ist bis heute nicht zustande gekommen, obwohl die maßgebliche Vorschrift bereits seit zehn Jahren Bestand hat. Es existieren in Hessen zu Praxiskliniken auch keine dreiseitigen Verträge nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Praxiskliniken mit welchen Patientenvolumen gibt es in Hessen (bitte nach kreisfreien Städten und Landkreisen)? Eine Antwort hierauf ist nicht möglich, da nicht klar ist, welches Leistungsspektrum eine Praxisklinik hat, insbesondere, wie sie sich von Einrichtungen zum ambulanten Operieren oder tagesklinischen Einrichtungen abhebt. Laut der Homepage der Deutschen Praxisklinikgesell- schaft e.V. gibt es in Hessen Einrichtungen in Darmstadt, Hofheim, Kelkheim und Wetzlar. Frage 2.     Welche Vorteile bietet nach Ansicht der Landesregierung eine Praxisklinik - insbesondere im Zu- sammenhang eines sektorenübergreifenden Gesundheitswesens und dem Vorsatz "ambulant vor stationär"? Eine Praxisklinik kann sogenannte „intermediäre“ Leistungen erbringen, also Leistungen, die heute noch vorwiegend stationär erbracht werden, künftig aber ambulant, mit der Möglichkeit einer Übernachtung, versorgt werden könnten. Hierfür gibt es aber noch keine gesetzliche Grundlage. Frage 3.     Inwiefern unterstützt die Landesregierung Praxiskliniken mit Investitionsmitteln? Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage, da Praxiskliniken keine zugelassenen Plankrankenhäuser sind. Frage 4.     Welche Investitionsmittel müssten Praxiskliniken nach Auffassung der Landesregierung, wie es §§ 115 SGB V verlangt, erhalten? In § 115 SGB V existiert keine Regelung zu Investitionsmitteln. Eingegangen am 8. April 2019 · Bearbeitet am 8. April 2019 · Ausgegeben am 10. April 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/226 Frage 5.    Inwiefern befürwortet die Landesregierung eine Aktualisierung des § 115b SG V, so dass Praxis- kliniken als Kooperationspartner für Ausbildungskliniken zugelassen werden? Zunächst müssten durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene die erforderlichen Vereinbarungen nach § 122 SGB V getroffen werden. Frage 6.    Inwiefern will sich die Landesregierung für einen uneingeschränkten Zugang auch der GKV- Versicherten einsetzen? Mit dem 1989 eingeführten § 115 Absatz 2 Nr. 1 SGB V sollten auf Landesebene Krankenkas- sen, Krankenhausgesellschaften und Kassenärztliche Vereinigungen Verträge über die Behand- lung in Praxiskliniken abschließen. Solche Verträge, die den Betrieb von Praxiskliniken ermög- licht hätten, kamen nicht zustande. Lt. Gesetz bestand die Möglichkeit, dass das jeweilige Bundesland eine Verordnung erlassen konnte. Hiervon wurde jedoch bundesweit kein Gebrauch gemacht. 2009 trat § 122 SGB V in Kraft, wonach zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisa- tion der Praxiskliniken ein bindender Rahmenvertrag vereinbart werden soll. Die diesbezügli- chen Verhandlungen wurden 2011 ausgesetzt, weitergehende Informationen liegen hierzu jedoch nicht vor. Grundsätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen mit den Praxiskliniken Verträge über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschie- dene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder de- ren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge (§ 140a Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V). Darüber hinaus ist der Zugang von GKV-Versicherten zu ambulanten Operationen ohne Über- nachtung auch dann jederzeit möglich, wenn diese Leistungen in Praxiskliniken durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass alle für die Erbringung und Abrech- nung erforderlichen (u. a. vertragsarztrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind. Frage 7.    Welchen Stellenwert misst die Landesregierung Praxisklinken im hessischen Gesundheitssektor, um die gesundheitliche Versorgung zu sichern, zu? Aufgrund der unklaren Rechtslage haben Praxiskliniken derzeit keinen besonderen Stellenwert. Die Landesregierung sieht hier aber künftig Potenzial, wenn die bundesrechtlichen Rahmenbe- dingungen geändert werden und die Praxiskliniken dann auch Leistungen mit geringem Schwe- regrad von den Krankenhäusern übernehmen können. Wiesbaden, 3. April 2019 Kai Klose
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