Situation von Kurorten und Heilbädern in Hessen

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/951 HESSISCHER LANDTAG                                                                          19. 08. 2019 Kleine Anfrage Wiebke Knell (Fraktion der Freien Demokraten) vom 17.07.2019 Situation von Kurorten und Heilbädern in Hessen und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragestellerin: In einigen Nachbarländern Hessens ist es unbürokratisch möglich auf den Ortseingangstafeln Zusätze zum Ortsnamen wie „Kurort“ oder „staatlich anerkanntes Heilbad“ anzubringen. Auch eine Erhebung von Kur- taxen kann dort vor Ort entschieden werden. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit auf Ortsschildern Namenszusätze nach baden- württembergischen Vorbild zu erlauben? Frage 2.     Plant die Landesregierung, diese Möglichkeit ebenfalls zu schaffen? Frage 3.     Wenn nein, was spricht aus Sicht der Landesregierung dagegen? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Frage, welche Namenszusätze auf Ortseingangsschildern stehen dürfen, richtet sich nach dem Verkehrsrecht des Bundes. Einschlägig ist hier die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) des Bundes. Demnach sind andere Zusätze als „Stadt“, „Kreisstadt“, „Landeshauptstadt“ nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind. In Hessen ist die hierfür maßgebliche kommunalrechtliche Vorschrift § 13 Abs. 2 S. 2 der Hes- sischen Gemeindeordnung (HGO). Demnach ist die Ministerin des Innern oder der Minister des Innern berechtigt, Bezeichnungen an Gemeinden zu verleihen, die „auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen“. Die derzeit gültigen Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen in Hessen können der beigefügten Liste entnommen werden. In Baden-Württemberg ist die Verleihung von Namenszusätzen in gleicher Weise in der Gemeindeordnung geregelt. Die Prädikate für Kurorte werden durch die für Tourismus zuständige Ministerin oder den für Tourismus zuständigen Minister auf Basis der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Er- holungs- oder Tourismusort verliehen. Sie sind somit keine Titel, die auf kommunalrechtlichen Vorschriften beruhen und können nicht als Zusatz zum Gemeindenamen auf Ortseingangsschil- dern angebracht werden. Da es sich bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenver- kehrs-Ordnung um eine Regelung des Bundes handelt, besteht seitens des Landes kein Spiel- raum. In Baden-Württemberg und in Hessen können Kommunen gleichermaßen Namenszusätze auf Ortseingangstafeln anbringen. Allerdings ist es in beiden Bundesländern rechtlich nicht möglich, die Prädikatsbezeichnungen von Kurorten und staatlich anerkannten Heilbädern anzuführen. D.h., dass auch in Baden-Württemberg ein „unbürokratischer“ Zusatz zum Ortsnamen wie „Kurort“ oder „staatlich anerkanntes Heilbad“ aufgrund der bundesweit geltenden Regelung nicht möglich ist. Gleichwohl gibt es seit geraumer Zeit Bestrebungen des Heilbäderverbands Baden-Württemberg mit dem Ziel, das Prädikat nach dem Baden-Württembergischen Kurorte- gesetz auf dem Ortseingangsschild zu führen. Eingegangen am 19. August 2019 · Bearbeitet am 19. August 2019 · Ausgegeben am 22. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/951 Ein zentraler Unterschied zwischen Titeln, die nach kommunalrechtlichen Vorschriften und Titeln, die der nach Verordnung der für Tourismus zuständigen Ministerin oder des für Touris- mus zuständigen Ministers vergeben werden, besteht darin, dass die Prädikate regelmäßig über- prüft und auch aberkannt werden können. Die HGO hingegen sieht keine Aberkennung vor. Der amtlich verliehene Titel „Bad“ kann also nicht aberkannt werden. Frage 4.   Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit der bayerischen Kurtaxordnung, dass Kurtaxe von Tagungsgästen und Seminargästen erhoben werden kann? Frage 5.   Wäre die Landesregierung bereit eine ähnliche Rechtsgrundlage für Hessen zu schaffen Frage 6.   Wenn nein, was spricht aus Sicht der Landesregierung gegen eine solche Möglichkeit für die Kurorte in Hessen? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. In Hessen bietet § 13 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) die Möglichkeit für Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung „Bad“ verliehen worden ist oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur-, Erho- lungs- oder Tourismusort anerkannt sind, einen Kurbeitrag zu erheben. Über die Erhebung des Kurbeitrags wird in den Gemeinden entschieden und die konkrete Ausgestaltung durch Satzung geregelt. Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich nicht beruflich in der Gemeinde aufhal- ten. Diese Regelung der Beitragspflicht gilt auch für den Kurbeitrag in Bayern, der dort in § 7 des KAG für die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte geregelt ist. Die in der Fragestellung erwähnte bayerische Kurtaxordnung hingegen gilt nur in den fünf Staatsbädern auf deren Grundlage von den Tagungs- und Seminargästen eine um 50 % ermäßig- te Kurtaxe erhoben wird. Der § 13 KAG wurde letztmalig im Dezember 2015 neu gefasst. Anlass war die Einführung des Tourismusbeitrags. Die darauf basierende Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erho- lungs- oder Tourismusort trat im Januar 2017 in Kraft. Die Regelungen für die Kur-, Erho- lungs- und Tourismusorte wurden damit zusammengeführt. In beiden Prozessen waren die rele- vanten Akteure wie z.B. der Hessische Heilbäderverband intensiv beteiligt. Die Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort wurde nach einem Jahr ebenfalls mit Beteiligung der relevanten Akteure evaluiert. Auf dieser Basis wurde die Verordnung im Juli 2018 geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass der Touris- musbeitrag auch in Gemeindeteilen statt wie zuvor nur für die ganze Gemeinde erhoben werden kann. Somit ist es möglich, dass Gemeinden Ortsteile entweder als Tourismusort oder als Kur- oder Erholungsort anerkennen lassen können. Weiterer Änderungsbedarf wurde im Rahmen der Evaluierung nicht festgestellt. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass sich das Verfahren gut etabliert hat. Da auch aktuell kein Überarbeitungsbedarf ansteht, ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage derzeit nicht vorgesehen. Wiesbaden, 8. August 2019 Tarek Al-Wazir Anlagen
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Kleine Anfrage 20/951 Anlage Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen i.S. von § 13 Abs. 2 HGO, die vom Hessischen Innenministerium seit 1945 verliehen wurden (im Hinblick auf die geschichtliche Vergangenheit, die Eigenart oder die Bedeutung der jeweiligen Gemeinde) Stand: März 2019 „Bad“  i König                         (27.01.1948)    StAnz. 1948          S. 53 Vilbel                        (28.04.1948)    nicht veröffentlicht Hersfeld                      (16.02.1949)    StAnz. 1949          S. 87 Endbach                       (11.10.1973)    StAnz. 1973          S. 1883 Karlshafen                    (27.05.1977)    StAnz. 1977          S. 1223 Camberg                       (27.08.1981)    StAnz. 1981          S. 1865 Zwesten                       (21.08.1992)    StAnz. 1992          S. 2134 Emstal                        (24.10.1992)    StAnz. 1992          S. 2818 Arolsen                       (22.01.1997)    StAnz. 1997          S. 490 „Landeshauptstadt“ Wiesbaden                     (24.12.1952)    StAnz. 1953          S. 34 „Universitätsstadt“ Gießen                        (13.01.1959/    StAnz. 1959          S. 67 17.12.1979)     StAnz. 1980          S. 6 Marburg                       (12.08.1966)    StAnz. 1966          S. 132 „Kreisstadt“ Erbach                        (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Eschwege                      (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Friedberg (Hessen)            (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Heppenheim (Bergstraße)       (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Bad Hersfeld                  (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Homberg (Efze)                (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Korbach                       (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Lauterbach (Hessen)           (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Limburg a.d. Lahn             (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Bad Schwalbach                (13.10.1977)    StAnz. 1977          S. 2142 Hofheim am Taunus             (07.11.1984)    StAnz. 1984          S. 2314 Dietzenbach                   (24.03.2003)    StAnz. 2003          S. 1483 Gelnhausen                    (15.11.2005)    StAnz. 2005          S. 4510 „Barbarossastadt“ Gelnhausen                    (26.04.1978)    StAnz. 1978          S. 923 ii „Marktflecken“ Weilmünster                   (30.09.1983)    StAnz. 1983          S. 2002 Mengerskirchen                (08.12.1995)    StAnz. 1995          S. 4149 Villmar                       (24.05.2002)    StAnz. 2002          S. 2070 Merenberg                     (11.02.2003)    StAnz. 2003          S. 886 „Marktgemeinde“ Burghaun                      (07.11.2003)    nicht veröffentlicht Eiterfeld                     (04.07.1995)    nicht veröffentlicht Hilders                       (24.08.2016)    nicht veröffentlicht Niederaula                    (19.08.2001)    nicht veröffentlicht Philippsthal (Werra)          (30.05.2001)    nicht veröffentlicht
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2 „Wissenschaftsstadt“ Darmstadt              (13.08.1997) StAnz. 1997 S. 2590 „documenta-Stadt“ Kassel                 (19.03.1999) StAnz. 1999 S. 1076 „Liebenbachstadt“ Spangenberg            (12.01.2000) StAnz. 2000 S. 449 „Dom- und Kaiserstadt“ Fritzlar               (24.11.2001) StAnz. 2002 S. 606 „Schöfferstadt“ Gernsheim              (24.02.2003) StAnz. 2003 S. 1240 „Brüder-Grimm-Stadt“ Hanau                  (20.03.2006) StAnz. 2006 S. 825 Steinau an der Straße  (20.03.2006) StAnz. 2006 S. 825 „Konrad-Zuse-Stadt“ Hünfeld                (11.07.2006) StAnz. 2006 S. 1586 „Karolingerstadt“ Lorsch                 (08.07.2010) StAnz. 2010 S. 1819 „Friedrich-Ludwig- Weidig- Stadt“ Butzbach               (11.01.2011) StAnz. 2011 S. 142 „Hansestadt“ Korbach                (28.06.2013) StAnz. 2013 S. 893 „Reformationsstadt“    (19.02.2014) StAnz. 2014 S. 237 Homberg (Efze) „Point-Alpha-Gemeinde“ Rasdorf                (24.07.2015) StAnz. 2015 S. 831 „Hochschulstadt“ Geisenheim             (26.10.2015) StAnz. 2015 S. 1141 Idstein                (18.10.2016) StAnz. 2016 S. 1102 „Konfirmationsstadt“ Schwalmstadt           (02.11.2017) StAnz. 2017 S. 1110 „Oranienstadt“ Dillenburg             (02.11.2017) StAnz. 2017 S. 1110 „Philipp-Soldan-Stadt“ Frankenberg (Eder)     (01.06.2018) StAnz. 2018 S. 734 „Hans-Staden-Stadt“ Wolfhagen              (22.02.2019) StAnz. 2019 S. 247 „Nationalparkstadt“ Frankenau              (22.02.2019) StAnz. 2019 S. 247
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3 „Nationalparkgemeinde“ Edertal                (22.02.2019) StAnz. 2019 S. 247 Vöhl                   (22.02.2019) StAnz. 2019 S. 247
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4 iHessen   ist das bäderreichste Land in der Bundesrepublik Deutschland. Folgende Gemeinden hatten schon vor Gründung des Landes Hessen das Recht, ihrem Namen die Zusatzbezeichnung „Bad“ voranzustellen: Bad Homburg v. d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Schwalbach, Bad Soden am Taunus, Bad Soden-Salmünster, Bad Sooden-Allendorf, Bad Wildungen. Bei den Städten Wiesbaden und Schlangenbad ist das „Bad“ bereits Teil des Gemeindenamens; sie verfügen ebenfalls über das Prädikat „Heilbad“. Die ehemals selbstständige Gemeinde Bad Salzhausen hat auch nach ihrer Eingemeindung in die Stadt Nidda (1970) nicht das Recht verloren, die Zusatzbezeichnung „Bad“ ihrem Namen (nunmehr Stadtteilnamen) voranzustellen, auch wenn Zusatzbezeichnungen in Hessen nur an die Gemeinde, nicht an einen einzelnen Ortsteil verliehen werden können. Die Stadt Kassel hat dem Namen ihres Stadtteils Wilhelmshöhe mit Wirkung zum 26.6.2001 die Bezeichnung „Bad“ vorangestellt. Das hessische Wirtschaftsministerium hatte zuvor am 11.12.2000 dem Stadtteil das Prädikat „Thermalsole-Heilbad“ verliehen. Insofern bestanden gegen die eigenverantwortliche „Umbenennung“ des Stadtteils durch die Stadt Kassel gem. § 12 Satz 4 HGO keine durchgreifenden Bedenken. ii Die Bezeichnung „Marktflecken“ wurde den aufgeführten Gemeinden streng genommen nicht verliehen i.S. von § 13 Abs. 2 Satz 2 HGO. Das Innenministerium bestätigte - auf der Grundlage von entsprechenden Gutachten des Hessischen Hauptstaatsarchivs - auf Antrag der Gemeinden lediglich, dass sie diese Bezeichnung weiterführen dürfen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HGO).
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