Onlinekommunikation von Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften an Schulen
20. Wahlperiode Drucksache 20/722 HESSISCHER LANDTAG 23. 07. 2019 Kleine Anfrage Kerstin Geis (SPD) und Christoph Degen (SPD) vom 31.05.2019 Onlinekommunikation von Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften an Schulen und Antwort Kultusminister Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Inwieweit spielt aus Sicht der Landesregierung Onlinekommunikation eine Rolle an hessischen Schulen, insbesondere im Hinblick auf Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS und USF)? Für viele Dokumente mit Rechtsverbindlichkeit im Bereich des Schulwesens ist aufgrund von § 184a Hessisches Schulgesetz die elektronische Form ausgeschlossen, soweit nach dem Hessi- schen Schulgesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist. Dennoch hat die Bedeutung der Online-Kommunikation für den all- täglichen Informationsaustausch sowohl im pädagogischen Bereich als auch im Bereich der Schulverwaltung an den hessischen Schulen – entsprechend der allgemeinen Entwicklung – in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Frage 2. Welche Regelungen bestehen in Hessen derzeit in welcher Form zur Onlinekommunikation von Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften (UBUS und USF)? Für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte bestehen insofern die gleichen Mindestanfor- derungen an die dienstliche Kommunikation mit Dritten (z.B. Schülerinnen und Schülern und Eltern) wie bei anderen Landesbediensteten. Sowohl nach der „Richtlinie zur Nutzung von E- Mail- und Internetdiensten in der Hessischen Landesverwaltung“ vom 30. Januar 2012 (StAnz. 19/2012 S. 526) als auch nach dem bereits 2009 ergangenen „Erlass über IT-Sicherheit und Datenschutz in Schulverwaltungen, zur Nutzung von E-Mail und zur Erhebung und Veröffentli- chung interner Daten“ (ABl. 2010 S. 11) darf die Übertragung von vertraulich zu behandelnden Daten (dazu gehören auch personenbezogene Daten) an Empfängerinnen und Empfänger außer- halb des Hessennetzes (E-Mail-Adressen mit der Endung „hessen.de“) auf elektronischem Weg nur verschlüsselt erfolgen. Dies gilt besonders für besonders sensible Daten im Sinne der Art. 9 Abs. 1, 10 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), d.h. beispielsweise für Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und, so die DSGVO, Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die rassische oder ethnische Herkunft hervorgehen. Personalaktenrelevante Daten und Daten, für die eine ähnliche Missbrauchsgefahr besteht, dür- fen innerhalb des Hessennetzes nur PKI-verschlüsselt übertragen werden. Bereits im Jahre 2009 wurde in den Erläuterungen zum „Erlass über IT-Sicherheit und Datenschutz in Schulverwal- tungen, zur Nutzung von E-Mail und zur Erhebung und Veröffentlichung interner Daten“ vom 27. November 2009 (ABl. 2010 S. 11) sowie zum Erlass „Verarbeitung personenbezogener Daten am häuslichen Arbeitsplatz der Lehrkraft“ (ABl. 2009 S. 726) klargestellt, dass private E-Mail-Adressen und insbesondere bei Webmailern gehostete E-Mail-Adressen nicht für die dienstliche Nutzung zulässig sind. Nach der Handreichung für Lehrkräfte zum Umgang mit sozialen Netzwerken in hessischen Schulen dürfen Lehrkräfte oder sonstige an den Schulen tätige Personen im Rahmen der Aus- übung ihres Dienstes keine personenbezogenen Daten (insbesondere Adressen, Benotungen, Krankmeldungen), aber auch keine Daten und Informationen, die unterrichtsrelevant oder no- tenrelevant sein könnten, über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste austauschen. Eingegangen am 23. Juli 2019 · Bearbeitet am 23. Juli 2019 · Ausgegeben am 26. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/722 Das Hessische Kultusministerium empfiehlt für unterrichtsrelevante Inhalte die Nutzung von schulinternen Lern- und Arbeitsplattformen wie das Schulportal Hessen. Frage 3. Welche schülerbezogenen Daten dürfen von Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften (UBUS und USF) online weitergegeben werden? Für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte bestehen insofern die gleichen Mindestanfor- derungen an dienstliche Kommunikation mit Dritten (z.B. Schülerinnen und Schülern und El- tern) wie bei anderen Landesbediensteten. Allgemeine Informationen wie etwa Abfahrts- und Ankunftszeiten oder Einladungen dürfen online weitergegeben werden, es muss aber sicherge- stellt werden, dass alle Schülerfamilien erreicht werden, auch diejenigen, die nicht über E-Mail- adressen verfügen. Personenbezogene Schülerdaten dürfen innerhalb des Hessennetzes per E-Mail weitergegeben werden. Besonders sensible Daten sind auch innerhalb des Hessennetzes zu verschlüsseln. Sen- sible Informationen, wie z. B. Daten über die Gesundheit, sollten generell nicht mit E-Mail ver- sandt werden. Frage 4. Wer haftet, sollte eine Lehrkraft eine sozialpädagogische Fachkraft (UBUS und USF) ein privates Konto nutzen, gehackt werden und personenbezogene Daten von Schülern oder Eltern an die Öf- fentlichkeit gelangen? Auch hier gelten die allgemeinen Anforderungen an die dienstliche Kommunikation mit Dritten: Wer als Lehrkraft oder sozialpädagogische Fachkraft ein privates E-Mail-Konto nutzt, trägt hierfür die Verantwortung. Frage 5. Wie hoch ist der geschätzte prozentuale Abdeckungsgrad von Lehrkräften sowie sozialpädagogi- schen Fachkräften (UBUS und USF), die über einen dienstlichen und entsprechend gesicherten E- Mailzugang verfügen? (Darstellung nach Schulträgerbezirken) Die Einführung dienstlicher E-Mailadressen für Lehrkräfte wird gegenwärtig vorbereitet. Bis- lang wurden für die hessischen Schulen Funktionspostfächer eingerichtet. Die folgenden drei Standard-Landesfunktionspostfächer sind für alle Schulen eingerichtet: poststelle@[schule].[ort].schulverwaltung.hessen.de, schulleitung@[schule].[ort].schulverwaltung.hessen.de, landesaufgaben@[schule].[ort].schulverwaltung.hessen.de. Das Landespostfach Landesaufgaben dient ausschließlich der Übermittlung der Abiturprüfungs- aufgaben. Auf Antrag der Schulen können zusätzlich weitere funktionsgebundene Landespostfächer einge- richtet werden, wenn diese für die Erfüllung von übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Aufgabenerfüllung und die dafür benötigten Landesfunktionspostfächer müssen mit den vorhan- denen Funktionsstellen an der Schule identisch sein. Soweit von den Schulträgern auf unter- schiedliche Art und Weise E-Mail-Adressen für die dienstliche Nutzung bereitgestellt worden sind, handelt es sich nicht um dienstliche E-Mail-Adressen des Landes Hessen. Frage 6. Wie unterstützt die Landesregierung, dass schrittweise alle Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte (UBUS und USF) über dienstliche E-Mail-Adressen mit entsprechendem Datenschutz verfügen? Frage 7. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS und USF) in der Schule auf ihre dienstlichen Postfächer zugreifen können? Frage 8. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS und USF) zum Beispiel über dienstliche E-Mail-Adressen auch außerhalb der Schule sicher mit Schülern und Eltern kommunizieren können? Die Frage 6 bis 8 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aktuell laufen die Vorbereitungen, alle Lehrkräfte sowie sozialpädagogischen Fachkräfte (UBUS und USF-Kräfte) mit dienstlichen E-Mail-Adressen auszustatten. Es ist beabsichtigt, nach einem noch für 2019 vorgesehenen Pilotprojekt ab dem Jahr 2020 die flächendeckende Einführung umzusetzen. Derzeit wird der Aufbau der entsprechenden technischen Infrastruktur vorbereitet. Parallel dazu erfolgt die Vorbereitung der konkreten organisatorischen und rechtli- chen Rahmenbedingungen beim Einsatz von dienstlichen E-Mail-Adressen durch Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte. Der Zugriff auf personalisierte Landespostfächer soll sowohl in der Schule direkt aus dem hessischen Schulverwaltungsnetz als auch über das Internet (auf frei-
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/722 3 williger Basis über die heimische IT-Ausstattung der Lehrkraft über eine gesicherte Internet- seite) ermöglicht werden. Frage 9. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS und USF) über gesicherte Zugänge auch außerhalb der Schule gemäß gängiger datenschutzrechtli- cher Bestimmungen mit Schülern und Eltern kommunizieren können? Auf die Antwort zu den Frage 6 bis 8 wird verwiesen. Über den gesicherten Zugang zur E-Mail-Kommunikation hinaus empfiehlt das Hessische Kul- tusministerium für unterrichtsrelevante Inhalte die Nutzung von schulinternen Lern- und Arbeitsplattformen wie das Schulportal Hessen. Es ist geplant, im Schulportal eine Kommunika- tionsmöglichkeit für Lehrkräfte und ihre Klassen zu integrieren. Wiesbaden, 15. Juli 2019 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel