Kleine Waffenscheine in Hessen / "Kampagne: Rückgabe Kleiner Waffenschein" des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises – Teil II
20. Wahlperiode Drucksache 20/4417 HESSISCHER LANDTAG 24. 08. 2021 Kleine Anfrage Robert Lambrou (AfD), Klaus Herrmann (AfD) und Dirk Gaw (AfD) vom 15.01.2021 Kleine Waffenscheine in Hessen / „Kampagne: Rückgabe Kleiner Waffenschein“ des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises – Teil II und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein, der den Inhaber zum Führen von sogenannten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigt, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Besitz selbst ist erlaubnisfrei. Laut dem hessischen Ministerium des Inneren und für Sport beantragen immer mehr Menschen in Hessen einen Kleinen Waffenschein. Als Ursache wird häufig ein verschärftes Sicherheitsbedürfnis vermutet. Im Main-Kinzig-Kreis sollen derzeit rund 5.000 Kleine Waffenscheine im Umlauf sein. Medienberichten zu- folge, soll nun die Anzahl an Schreckschusswaffen nach Meinung des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises erheblich reduziert werden. Dies hat der Kreistag am 25. September 2020 auf Antrag aller Parteien ohne und gegen die Stimme der AfD-Fraktion beschlossen. Diese Kampagne zur Rückgabe Kleiner Waffenscheine im Kreis läuft seit November 2020 und ist vorerst auf ein Jahr befristet. Der Main-Kinzig-Kreis bietet demnach bei freiwilliger Rückgabe des Kleinen Waffenscheins eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 € an (Rück- kaufaktion). Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), also die zugriffs- bereite Mitnahme außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, ist ein sogenannter „Kleiner Waffenschein“ erforderlich. Diese besondere waffenrechtliche Erlaubnis wurde mit dem „Waf- fenrechtsneuregelungsgesetz“ eingeführt, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Vorausset- zungen für die Erteilung eines „Kleinen Waffenscheins“ sind die Zuverlässigkeit (Rechtstreue) und persönliche Eignung (körperliche und geistige Tauglichkeit) des Antragstellers. Anders als bei den meisten anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen ist für den „Kleinen Waffenschein“ we- der ein sogenanntes „Bedürfnis“ zum Tragen noch die ansonsten geforderte Sachkunde nachzu- weisen, d.h. er kann grundsätzlich von Jedermann ohne Angabe von Gründen beantragt werden. Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt nicht zum Schießen mit SRS-Waffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums. Hierfür ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig, die den Nachweis eines Bedürfnisses erfordert. Auch für Inhaber eines „Kleinen Waffenscheins“ bleibt das Führen von SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Nicht nur in Hessen, sondern bundesweit, ist die Zahl der erteilten „Kleinen Waffenscheine“ in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Die Entwicklung, die Erlaubnis zum Führen einer SRS-Waffe mit dem möglichen Ziel der Selbstverteidigung zu erhalten, ist besorgniserre- gend. Die hessische Polizei wie auch die Waffenbehörden in Hessen weisen in ihrer Aufklärungs- arbeit stetig und nachhaltig darauf hin, dass das (Mit-) Führen einer SRS-Waffe nur vermeintlich ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet und die damit im Ernstfall verbundenen Gefahren größer als der erstrebte Eigensicherungseffekt sind. Zudem hinterfragen die Waffenbehörden im Falle eines Antrags eingehend die Motivation zum Erwerb eines „Kleinen Waffenscheins“, was in Einzelfällen zu einem Verzicht auf eine Antragstellung geführt hat. Wurde ein „Kleiner Waf- fenschein“ erteilt, unterliegt der Erlaubnisinhaber einer fortlaufenden und mindestens nach Ablauf von drei Jahren erneut durchzuführenden Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich in ihrer 213. Sit- zung am 10. Dezember 2020 besorgt darüber geäußert, dass SRS-Waffen insbesondere zu Silves- ter verstärkt illegal mitgeführt und abgefeuert werden würden. Sie hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gebeten, bis zu ihrer Frühjahrssitzung 2021 zu prüfen, ob durch Rechtsänderungen dem illegalen Umgang mit derartigen Gegenständen besser begegnet werden könne. Eingegangen am 24. August 2021 · Bearbeitet am 24. August 2021 · Ausgegeben am 26. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/4417 Seit der Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters (NWR), das vom Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde geführt wird, erhalten die Länder für ihren Zuständigkeitsbereich monatlich eine aus dem NWR generierte Statistik, die nach einem festgelegten Standard bestimmte Daten für das jeweilige Land insgesamt ausweist; eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Erlaubnisbe- hörden erfolgt nicht. Antragstellungen, Versagungen, Widerrufe sowie die Gründe hierfür weist die NWR-Statistik ebenfalls nicht aus. Angesichts der festgelegten Auswertungsstandards der im NWR erfassten Daten trifft die hessischen Waffenbehörden keine zusätzliche Verpflichtung, wei- tere Daten, die mit statistischen Modulen auswertbar sind, zu erfassen. Um die gestellten Fragen umfassend beantworten zu können, müssten die erforderlichen Daten durch die unteren Waffen- behörden auch mittels Auswertung von Papierakten händisch erhoben werden, was in erheblichem Maße personelle Ressourcen über einen längeren Zeitraum binden würde. Dies berücksichtigend wurde von einer Erhebung im nachgeordneten Bereich abgesehen. Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage der dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorliegenden Daten der NWR-Statistik. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wurde die Landesregierung im Voraus über die o.g. Kampagne des Kreistages des Main-Kinzig- Kreises unterrichtet, bzw. hatte die Landesregierung hierüber Kenntnis oder die Kampagne gar irgendeiner Weise beworben und/oder finanziell gefördert? Nein. Frage 2. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Mitteln die veranschlagten 50.000 Euro für die Inanspruchnahme der o.g. Kampagne des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises aufgewendet werden sollen? Nein. Frage 3. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob andere hessische Landkreise oder kreisfreie Städte- diesem Beispiel folgen und ähnliche Kampagnen wie die des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises auf den Weg bringen wollen? Nein. Frage 4. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Höhe der für die o.g. Kampagne derzeit aufgewendeten Mittel des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises (bitte aufschlüsseln)? Nein. Frage 5. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, wie viele der rund 5.000 im -Kinzig-Kreisansässigen Inhaber eines Kleinen Waffenscheins aktuell im Rahmen der o.g. Kampagne ihren Kleinen Waf- fenschein zurückgegeben haben? Seit Start der Kampagne im November 2020 haben 44 Personen freiwillig ihren Kleinen Waffen- schein zurückgegeben und eine Aufwandsentschädigung von je 50 € ausgezahlt bekommen. Frage 6. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass durch die o.g. Kampagne Kreistages des Main-Kin- zig-Kreises eine Steigerung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit erreicht werden kann, wie durch den Kreistag suggeriert wurde, auch im Hinblick darauf, dass Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen erlaubnisfrei sind? Durch die Rückgabe von Kleinen Waffenscheinen verringert sich die Anzahl der Personen, die in der Öffentlichkeit eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe mitführen dürfen. Dement- sprechend reduziert sich das Risiko einer unbeabsichtigten oder beabsichtigten unsachgemäßen Verwendung insbesondere in Fällen, in denen eine solche Waffe etwa aus Gründen der Eigensi- cherung genutzt wird und hierbei zu einem Risiko für die betroffene Person und Dritte werden kann. Die Landesregierung hält es daher durchaus für denkbar, dass mit der Kampagne des Main- Kinzig-Kreises über eine Signalwirkung hinaus eine Steigerung des Sicherheitsgefühls der Allge- meinheit erreicht werden kann. Wiesbaden, 28. April 2021 Peter Beuth