Hessische Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/2486 HESSISCHER LANDTAG                                                                                31. 03. 2020 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) vom 28.02.2020 Hessische Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2020 (Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16) den §217 Strafgesetzbuch (StGB) zum Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe für verfassungs- widrig erklärt und aufgehoben. Daraus resultieren weitreichende Folgen nicht nur ethisch-moralischer Natur, sondern beispielsweise auch für die Berufsordnungen der medizinischen Fachberufe. So regelt aktuell beispiels- weise die „Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen“ in § 16 Absatz 3 das vollständige Verbot der Hilfe zur Selbsttötung. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie beurteilt die Landesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung des § 217 StGB? Die Landesregierung ist im Einvernehmen mit der Landesärztekammer Hessen der Auffassung, dass das Urteil auch als Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu verstehen ist, sowohl für die Be- troffenen als auch für Ärztinnen und Ärzte durch gesetzliche Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen. Frage 2.     Welche Auswirkungen des Urteils erwartet die Landesregierung für Hessen? Das Entstehen gewerblicher Sterbehilfe und ein signifikanter Anstieg der Sterbehilfe ist zu erwarten. Frage 3.     In welchen in Hessen gültigen Berufsordnungen gibt es Bestimmungen, die sich auf Hilfen zur Selbsttötung beziehen? § 16 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen trifft folgende Regelung: „Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Frage 4.     Welche direkten Auswirkungen hat das Bundesverfassungsgerichtsurteil auf diese Bestimmungen? § 16 Abs. 3 Berufsordnung ist rechtlich nicht mehr belastbar und bedarf einer Modifikation durch die Landesärztekammer Hessen. Frage 5.     Drohen Ärztinnen und Ärzten oder Angehörigen anderer Berufsstände, die mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Hilfe zur Selbsttötung leisten, auch weiterhin standesrecht- liche Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die gültigen Berufsordnungen? Die Landesärztekammer Hessen teilt mit, dass sie aufgrund § 16 Abs. 3 der Berufsordnung in der geltenden Fassung keine berufsrechtlichen Ermittlungen aufnehmen wird. Frage 6.     Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Pläne zur Anpassung der betroffenen Berufsordnungen in Hessen? Die Landesärztekammer Hessen plant, § 16 Abs. 3 der Berufsordnung entsprechend zu modifi- zieren. Eingegangen am 31. März 2020 · Bearbeitet am 31. März 2020 · Ausgegeben am 2. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2486 Frage 7.   Wenn ja, welche? § 16 Abs. 3 Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte basiert auf der (Muster-) Berufsordnung der Bundesärztekammer. Die Landesärztekammern in den Bundesländern werden nun in den Gremien der Bundesärztekammer Empfehlungen zur Anpassung von § 16 (M-)BO ausarbeiten. Der Deut- sche Ärztetag bzw. Vorstand der Bundesärztekammer wird über die Änderung der (M-)BO be- schließen. Die Landesärztekammern im Bundesgebiet, so auch die Landesärztekammer Hessen, werden sodann über die Umsetzung durch Übernahme der (Muster-)Berufsordnung in ihre eige- nen Berufsordnungen zu beraten und zu beschließen haben. Frage 8.   Wenn nein, warum nicht? Siehe Fragen 6 und 7. Wiesbaden, 23. März 2020 Kai Klose
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