Landarztquote

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/3108 HESSISCHER LANDTAG                                                                                20. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 29.06.2020 Landarztquote und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: In ländlichen Regionen fehlen Allgemeinärzte, d.h. entsprechende Vertragsarztsitze sind derzeit unbesetzt bzw. werden in nächster Zeit frei, ohne dass bislang Nachfolger gefunden werden konnten. Die Versorgung der Bevölkerung wird daher in naher Zukunft voraussichtlich schlechter werden, da zahlreiche Vertragsärzte kurz vor der Altersgrenze stehen und nur wenige Absolventen der Humanmedizin bereit sind, eine Landarztpraxis zu übernehmen. Die Gründe sind nachvollziehbar. Neben einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Bereit- schaftsdiensten sind Landpraxen aufgrund des Honorierungssystems mit Fallpauschalen und Budgetierung so- wie einem geringen Anteil an Privatversicherten wirtschaftlich wenig attraktiv. In einigen ländlichen Regionen liegt der Versorgungsgrad bereits heute deutlich unter 80 Prozent – mit weiter fallender Tendenz. Der Bayerische Landtag hat – auch angesichts des akuten Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie – mit Beschluss vom 24.04.2020 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) verabschiedet, das zum 01.05.2020 in Kraft getreten war. Abweichend von Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayLArztG sowie § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des BayLArztG wird über die Zulassung von Studienbewerbern zum Wintersemester 2020/2021 nur anhand der ersten Stufe des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens entschieden. Die bislang als zweite Stufe des Auswahlverfahrens vorgesehenen Aus- wahlgespräche entfallen. Danach werden zur Gewährleistung der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studi- engang Medizin im Rahmen der Vorabquote (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschul- zulassung) Bewerber zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichten, nach Abschluss des Studiums und Facharztweiterbildung in Allge- meinmedizin für mindestens zehn Jahre in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung auszuüben. Die Bewerber werden nach einem Studieneignungstestergebnis unter Berücksichtigung einer bereits abgeschlossenen Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und einer entsprechen- den Tätigkeit ausgewählt. Ausgewählte Bewerber, die ihrer Verpflichtung zur Landarzttätigkeit nicht nachkom- men, werden mit einer Vertragsstrafe von € 250.000 belegt. Zwischenzeitlich ist das erste – vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) betreute – Auswahlverfahren für das Winterse- mester 2020/21 abgeschlossen, wobei aus 685 Bewerbern 114 ausgewählt wurden. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Gibt es in der Landesregierung Überlegungen, zur Behebung des Landarztmangels eine ähnliche Regelung einzuführen wie im Freistaat Bayern? Der Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht eine entsprechende Ein- führung vor. Auf dieser Grundlage bestehen momentan Überlegungen zur Einführung einer ähn- lichen Regelung in Hessen. Frage 2.     Falls 1. zutreffend: welche konkrete Regelung plant die Landesregierung? Die Landesregierung sieht die sogenannte Landarztquote als einen möglichen Baustein, dem künf- tig möglicherweise drohenden Mangel an Hausärztinnen und -ärzten im ländlichen Raum zu be- gegnen. Vor diesem Hintergrund hat sie eine Interministerielle Arbeitsgruppe gebildet, welche unter Einbeziehung der drei hessischen medizinischen Fakultäten die bereits bestehenden landes- rechtlichen Regelungen bewertet und die Umsetzung einer Landarztquote im Rahmen eines „hes- sischen Weges“ vorbereitet. Frage 3.     Falls 1. zutreffend: zu welchem Zeitpunkt soll die unter 2. aufgeführte Regelung in Kraft treten? Aufgrund der intensiven Abstimmungsprozesse zwischen den Beteiligten kann zum jetzigen Zeit- punkt noch keine Aussage zum Inkrafttreten der Regelung getroffen werden. Eingegangen am 20. Juli 2020 · Bearbeitet am 20. Juli 2020 · Ausgegeben am 24. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3108 Frage 4.  Falls 1. unzutreffend: welche andere(n) Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Mangel an Landärzten zu beheben? Da Frage 1 zutreffend war, entfällt die Beantwortung von Frage 4. Frage 5.  Befindet sich die Landesregierung in Gesprächen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und/oder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessens mit dem Ziel, die Tätigkeit des Landarztes über Änderungen der Verträge (z.B. gesonderte Honorarvereinbarungen, Änderung der Budgetre- gelungen) attraktiver zu gestalten? Die Vergütungsvereinbarungen in Form beispielsweise des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie die Honorarverträge sind nach dem Gesetz ausschließliche Angelegenheit der ge- meinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte und Krankenkassen auf Bundes- und Lan- desebene. Frage 6.  Falls 5. zutreffend: wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen? Da Frage 5 unzutreffend war, entfällt die Beantwortung von Frage 6. Wiesbaden, 13. Juli 2020 Kai Klose
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