Umsetzung des nationalen Gesundheitsziels bezüglich der Gesundheit rund um die Geburt in Hessen
Kommunikation/Information • Aufbau eines Dolmetscherpools: Um sprachbedingte Versorgungsschwierigkeiten v.a. in der mündlichen Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des SPZs und den Kindern sowie ihren Eltern und Angehörigen abzubauen und Verständigungsschwierigkeiten inhaltlicher Art zu minimieren, sollten für den Einsatz im Gesundheitswesen qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler eingesetzt werden. Grundsätzlich wird der Einsatz dieses qualifiziert ausgebildeten Fachpersonals von der AG Migration besonders empfohlen. Die Finanzierung der Dolmetscherdienste bedarf einer klaren politischen Regelung. Es ist jedoch je nach Situation des SPZs bei Bedarf möglich, fachkompetente Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus den medizinisch-therapeutischen Bereichen oder einem internen Mitarbeiterdolmetscherpool einzusetzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus einem Mitarbeiterpool für Dolmetschertätigkeiten gewonnen werden, ist eine qualifizierende Schulung für diesen komplexen Aufgabenbereich zukommen zu lassen, da die Aufgabe einer Dolmetscherfunktion über die reine Sprachvermittlung hinausgeht und komplexe Interaktionen (Dolmetschertechniken und die Dolmetscherrolle, mögliche Loyalitätskonflikte mit Menschen der gleichen Community versus der eigenen Dienststelle/des kollegialen Teams u.a.) und deren Reflexion erfordert. • Übersetzung relevanter Formulare, Merkblätter, etc.: Da nicht immer vorausgesetzt werden kann, dass Eltern und Familienangehörige von Kindern mit Migrationshintergrund über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, sollte mehrsprachiges Informationsmaterial angeboten werden. Insbesondere gilt dies für Formulare, für spezielle medizinische und therapeutische Verfahren sowie für Form- und Merkblätter zur Einverständniserklärung und Aufklärungsmaterialien. Kultursensible Versorgung im SPZ 6 Endversion März 2015 © DGSPJ
• Besondere Angebote Für alle Eltern ist die Erkrankung ihres Kindes ein einschneidendes Lebensereignis. Eine einfühlsame Aufklärung über die Erkrankung ist eine der wichtigsten Bestandteile der medizinisch-therapeutischen Intervention. Eltern mit Migrationshintergrund sind teilweise nicht ausreichend über die Erkrankung ihrer Kinder, eventuelle Therapieformen und Heilungschancen informiert. Dabei sind unterschiedliche Gesundheits- und Krankheitskonzepte zu berücksichtigen. Entsprechend dem Bedarf können spezielle Angebote entwickelt werden, wie z.B. SPZ-interne interkulturelle Supervisionen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationsabende, Führungen durch das SPZ, spezielle Präventionsangebote, etc. Betriebsorganisation • Einwirkungen auf SPZ-interne Strukturen und Aufgabenprofile Die interkulturelle Öffnung ist eine Querschnittsaufgabe, die einen festen Platz im Qualitätsmanagement einnehmen sollte, und gehört in SPZ-interne Gremien und Arbeitskreise, in denen Pläne und Konzepte zur Zukunft des SPZs behandelt und thematisiert werden. Auch eine organisatorisch gesicherte, kontinuierliche Absprache mit der Betriebsleitung/ Geschäftsführung zur Versorgung von Kindern und Eltern mit Migrationshintergrund, notwendige Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung und Kompetenzerweiterung, Veränderungen im Anforderungsprofil von Neueinstellungen, Erhöhung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund ist unverzichtbar. • Intranet Erforderlich ist ein allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugängliches Intranet, das alle relevanten Informationen (z.B. Dolmetscherlisten, interne Fremdsprachenliste, Liste der ambulanten/komplementären Dienste, kommunale Gesundheitswegweiser, Arbeitshilfen, nützliche Links, klinikinterne Kultursensible Versorgung im SPZ 7 Endversion März 2015 © DGSPJ
Informationsmaterialien, Fragebögen, interne Fort- und Weiterbildungsangebote zu interkulturellen Themen, übersetzte Formulare und Aufklärungsbögen, usw.) bereitstellt. • Aus-/Fortbildung und Weiterbildung Interne Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Außer der gezielten Einstellung von Personal mit Migrationshintergrund stellt interkulturelles Training einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Kultursensibilität in der Arbeit mit Familien mit Migrationshintergrund und der migrantenfreundlichen Versorgung in SPZs dar. Deshalb sollten interkulturelle Themen als ein fester Bestandteil der internen Fort- und Weiterbildung in SPZ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeboten werden. Besonders geschult werden sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kontakt mit den Eltern, Kindern und Familien stehen. Hierzu zählen neben den medizinischen, psychologischen und therapeutischen Berufsgruppen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung (Anmeldung, Telefonservice etc.). Gegebenenfalls ist es sinnvoll weitere Berufsgruppen mit einzubeziehen, um das Konzept der interkulturellen Öffnung über alle Funktionsebenen, Fachbereiche und in allen Berufsgruppen, die in der Einrichtung tätig sind, bekannt zu machen und alle MitarbeiterInnen hierfür zu sensibilisieren. Dies dient einer transparenten Vermittlung des Konzepts und sichert dadurch seine Akzeptanz und Implementierung. • SPZ-interne Dokumentation Solange wenig über Kinder und Familien mit Migrationshintergrund bekannt ist, können nur unzureichend Bedarfe ermittelt und Versorgungskonzepte angepasst werden. Die kontinuierliche Erhebung migrationsspezifischer Informationen und Daten sind unbedingte Voraussetzung, um Versorgungskonzepte zu entwickeln. In Anlehnung an die Stellungnahme und Empfehlung der Arbeitsgruppe Gesundheitsberichterstattung, Prävention, Rehabilitation, Sozialmedizin (AG GPRS) der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden Kultursensible Versorgung im SPZ 8 Endversion März 2015 © DGSPJ
(AOLG) vom Dezember 2013 zur einheitlichen Operationalisierung und Erfassung des Migrationshintergrundes bei den Schuleingangsuntersuchungen, empfiehlt die AG Migration diese Operationalisierung für die SPZs zur Erfassung des Migrationshintergrundes. Hierdurch können einheitliche Daten SPZ-übergreifend verglichen werden. In den Bundesländern, die dieser Erfassung der AOLG zugestimmt haben, können zusätzlich SPZ-Daten zum Migrationshintergrund mit den Daten der kommunalen Gesundheitsämter und den Landeseinrichtungen für Gesundheit erfolgen. Weiterhin können die Daten mit denen auf nationaler Ebene (KiGGs Studie) in Bezug gesetzt werden. • Öffentlichkeitsarbeit Die interkulturelle Kompetenz eines SPZs sollte offensiv vermittelt werden, damit die besonders hohe Patientenorientierung in den Blick gerückt wird, Menschen mit Migrationshintergrund und Fachkreise informiert und sie auf die SPZs aufmerksam gemacht werden. Dazu gehören fremdsprachliche Internetauftritte, Patientenbroschüren, öffentliche Veranstaltungen, Kontakt mit Migrantenorganisationen etc. Fazit Die oben aufgeführten Maßnahmen dienen der Qualitätssteigerung in der Versorgung von Kindern und Familien mit Migrationshintergrund in SPZs. Diese Patientengruppe wird oftmals als Herausforderung in der Versorgung erlebt. Kinder und Familien mit Migrationshintergrund bringen ebenso einen reichen Schatz an Ressourcen mit. Zur Vermeidung einer Kulturalisierung sollten neben dem Aspekt des Migrationshintergrunds immer die individuelle Lebenssituation, die Sichtweisen und die Ressourcen der Kinder, Eltern und der Familie in die Betrachtung einfließen. Kultursensible Versorgung im SPZ 9 Endversion März 2015 © DGSPJ
Anlage 4
Kommunalisierung sozialer Hilfen HA Hessen Agentur GmbH — Wirschaftsforschung und Landesentwicklung Tabelle 2 Offene Hilfen, Standorte von Offene-Hilfen - RB Gießen und RB Kassel Quelle: Sozial-Monitor. 2018 RETTET
Anlage 5 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: Januar 2019
-2- Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte I. Die verschiedenen Fallgruppen von Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis Die beamtenrechtlichen Regelungen bieten vielfältige flexible Möglichkeiten der Teilzeitbe- schäftigung, die es den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Beruf und Familie, aber auch sonstige private Interessen miteinander zu vereinbaren. Man unterscheidet folgende Fallgruppen von Teilzeitbeschäftigungen: Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, Familienpflegezeit und Pflegezeit mit Vorschuss. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen dargestellt mit Ausnahme der Familienpflegezeit und Pflegezeit mit Vorschuss. Hierzu wird auf das spezielle Infoblatt „Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte für die Pflege von nahen An- gehörigen“ verwiesen. 1 1. Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 62 HBG ) 2 Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Weitergehende Voraus- setzungen für die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung bestehen nicht. Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine zeitliche Höchstgrenze für die Bewilligung voraussetzungsloser Teilzeit gibt es nicht. Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Die Beamtin oder der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, die Teilzeitbeschäftigung für die beantragte Dauer auszuüben. Dem Antrag auf Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäf- tigung oder auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll entsprochen werden, wenn der Be- amtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zuge- mutet werden kann, z. B. weil sich die privaten Lebensverhältnisse geändert haben und die 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) 2 Dienstbezüge erhalten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie Beamtinnen und Beam- te auf Widerruf, die weder im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei verwendet werden. Keine Dienstbezüge be- ziehen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, nebenbei verwendete Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Ehrenbeamtinnen und -beamte.
-3- Beschäftigten jetzt auf die volle Besoldung angewiesen sind. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Rahmen einzugehen, wie dies auch eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter tun kann. 2. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 63 HBG) Diese Form der Teilzeitbeschäftigung können Beamtinnen oder Beamte in Anspruch neh- men, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. D.h. die Beamtin oder der Beamte muss ei- nen wesentlichen Teil der Betreuung oder Pflege selbst leisten. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Verlob- te, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern des Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder, 3 Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen. a) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen besteht für Beamtinnen und Beamte mit 2 Dienstbezügen ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann dabei für insgesamt höchstens 17 Jahre bewilligt werden. Beurlaubungen aus familiären oder beschäftigungspolitischen Gründen werden auf diese Höchstdauer angerechnet, nicht aber Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit (§ 66 Abs. 1 HBG). 3 § 3 Abs. 4 HBG i.V.m. § 20 Abs. 5 HVwVfG
-4- Beispiel: Eine Beamtin, die vier Jahre aus familiären und drei Jahre aus beschäftigungs- politischen Gründen ohne Bezüge beurlaubt war, kann noch für die Dauer von zehn Jah- ren Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in An- spruch nehmen. b) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. Die Bewilli- gung steht hier im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Während der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen dürfen nur solche Nebentätigkei- ten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung (Gewährleistung ausrei- chender Betreuungs- und Pflegezeit für die Angehörigen) nicht zuwiderlaufen. Auch hier gilt das unter 1. zur nachträglichen Änderung des Umfangs oder der Dauer der Teilzeitbeschäf- tigung Ausgeführte. 3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn zu bewilligen, wenn zwingende dienstli- che Gründe nicht entgegenstehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf je Elternteil, der Eltern- zeit in Anspruch nimmt, nicht mehr als 30 Stunden und nicht weniger als 15 Stunden im Mo- 4 natsdurchschnitt betragen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 HMuSchEltZVO) . Auch Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann während der Elternzeit Teilzeitbe- schäftigung bewilligt werden. Deren wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 HMuSchEltZVO). Mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses mit bis zu 30 Stunden wö- chentlich ausüben. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern nicht mehr als fünf Kinder be- treut werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen vier Wochen schriftlich abgelehnt worden ist (§ 8 Abs. 2 HMuSchEltZVO). Grundsätzlich besteht während der Elternzeit für Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf Entlassungsschutz. Dies gilt nicht, wenn diese während der Elternzeit in Teilzeit 4 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessi- sche Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO) vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S.10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278)