Umsetzung des nationalen Gesundheitsziels bezüglich der Gesundheit rund um die Geburt in Hessen
-5- beschäftigt sind (vgl. § 9 Abs. 1 HMuSchEltZVO). Damit wird berücksichtigt, dass während der Elternzeit in Teilzeit tatsächlich dienstliche Leistungen zu erbringen sind, an Hand derer das Vorliegen der erforderlichen Bewährung bzw. Eignung beurteilt werden kann. Weitere Informationen zur Inanspruchnahme von Elternzeit finden Sie im Infoblatt „Beurlau- bung von Beamtinnen und Beamten". II. Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung und vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäf- tigung Nach Ablauf der jeweiligen Bewilligungsdauer ist die Vollzeitbeschäftigung wieder aufzu- nehmen, wenn nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung beantragt und bewilligt wird. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung 5 der oder des Dienstvorgesetzten zulässig. III. Arbeitszeit 6 § 1 Abs. 5 HAZVO enthält besondere Regelungen zur Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten. Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 HAZVO entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die regel- mäßige tägliche Arbeitszeit ist individuell festzulegen. Die Regelungen zur sog. Sabbatie- 7 rung nach § 1 Abs. 6 HAZVO finden Anwendung . § 3 (feste Arbeitszeit), § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 (Regelung der Kernarbeitszeit und Zeiten der qualifizierten Vertretung) sowie § 5 (Abweichungen davon) HAZVO finden bei Teilzeitbe- schäftigung keine Anwendung, weil unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung und unter Beachtung der dienstlichen Belange sowie der allgemeinen Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verschiedensten Formen der Gestaltung der Arbeitszeit möglich sind. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto anteilig ent- sprechend der bewilligten Arbeitszeit (§ 1a Abs. 1 Satz 5 HAZVO). 5 Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bei erneuter Schwangerschaft nach § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG [Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)] besteht nur bei Inanspruchnahme von Elternzeit, nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 63 HBG. 6 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZ- VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl.S. 291) 7 In § 1 Abs. 6 HAZVO ist die sogenannte Sabbatierung normiert. Hiernach kann bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligen Teilzeitbe- schäftigung gelegt wird.
-6- IV. Erholungsurlaub Ob sich eine Teilzeitbeschäftigung auf den Anspruch auf Erholungsurlaub auswirkt, hängt davon ab, an wie vielen Tagen in der Woche die Beamtin oder der Beamte arbeitet. 1. Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung an fünf Tagen pro Woche Beamtinnen und Beamte, die an fünf Tagen in der Woche teilzeitbeschäftigt sind, z. B. jeden Tag vier Stunden arbeiten, erhalten genauso viele Urlaubstage wie Vollzeitbeschäftigte. 2. Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung an weniger als fünf Tagen pro Woche Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des 8 Urlaubs (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO ). Zur Berechnungsweise s. Anlage Beispiel 1 3. Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf bereits erworbene Urlaubsansprüche Für die Umrechnung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs nach Verringerung der Wo- chenarbeitstage sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: a) Für den Regelfall sieht § 5 Abs. 2 Satz 5 HUrlVO die Umrechnung des Urlaubs entspre- chend der neuen Verteilung der Arbeitszeit vor. D.h. der Urlaub des laufenden Jahres und eventueller Resturlaub aus dem Vorjahr werden anteilsmäßig auf die neue Anzahl der Wochenarbeitstage umgerechnet. Zur Berechnungsweise s. Anlage Beispiel 2 Dadurch bleibt die Urlaubsdauer bei wochenweiser Betrachtung unverändert bestehen (sechs Wochen pro Jahr). Der Urlaub kann allerdings nach der Arbeitszeitreduzierung nur noch mit Teilzeitbesoldung genommen werden. Will man dies vermeiden, empfiehlt es sich daher, Resturlaub und anteiligen Urlaub des laufenden Jahres vor der Reduzie- rung der Arbeitszeit noch zu Vollzeitkonditionen zu nehmen. b) Eine Ausnahme von a) gilt nach § 5 Abs. 3 HUrlVO nur, soweit Urlaub vor der Verringe- rung der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich 8 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO) in der Fassung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)
-7- nicht genommen werden konnte. Dies setzt voraus, dass die oder der Betroffene den Ur- laub vor der Arbeitszeitverringerung beantragt hat, dieser aus dienstlichen Gründen aber nicht genehmigt oder widerrufen worden ist oder wegen Dienstunfähigkeit nicht angetre- ten werden konnte. In einem solchen Fall bleiben die beantragten Urlaubstage von der Änderung unberührt. Dieser Urlaub wird ausnahmsweise in Stunden berechnet; d.h. die betroffenen Urlaubs- tage werden entsprechend der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden durchschnittli- chen wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden umgerechnet und entsprechend der neuen wöchentlichen Arbeitszeit gewährt. An dem Grundsatz, dass Urlaub nur tageweise ge- nehmigt werden kann, ändert sich dadurch nichts. Zur Berechnungsweise s. Anlage Beispiel 3 ff. 4. Folgen für die Erhöhung der Zahl der Arbeitstage Bei Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit sowie bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage wird der Urlaub entsprechend Berechnungsbeispiel 2 auf die neue Zahl der Wochenarbeits- tage umgerechnet. Etwas anderes gilt nur für Urlaub, der nach Beispiel 3 in Stunden umge- rechnet wurde. Ist dieser bei einer Erhöhung der Arbeitstage noch nicht verbraucht, bleibt er davon unberührt. V. Mehrarbeit Mehrarbeit, die über die individuell festgelegte (also verminderte) regelmäßige Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinaus geleistet wird, ist nach Maßgabe des § 61 HBG durch Dienstbefreiung oder in Ausnahmefällen finanziell auszugleichen. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die in § 61 Satz 2 HBG bestimmten fünf Stunden im Monat, bis zu deren Erreichen kein Ausgleich für Mehrarbeit erfolgt, anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen (§ 61 Satz 3 HBG). VI. Dienstjubiläum Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit 9 voll berücksichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 JVO) . VII. Benachteiligungsverbot Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken und 10 das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 HGlG) . Eine unter- 9 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienst- jubiläumsverordnung - JVO) vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S.269)
-8- schiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 HBG). Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkei- ten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Die Wahr- nehmung von Leitungsaufgaben steht der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht entge- gen (§ 14 Abs. 7 Satz 3 HGlG). VIII. Laufbahnrecht Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung kann bei der Probezeit, bei Beförderungen und Aufstieg voll berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die laufbahnrechtliche Bewährung festge- stellt werden kann. So kann die Probezeit einer Beamtin oder eines Beamten nach § 9 Abs. 11 5 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden konnte. Das Ableisten der für den Aufstieg in den gehobenen Dienst gemäß § 36 Abs. 2 HLVO er- forderlichen Einführungszeit in Teilzeitbeschäftigung ist nur möglich, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. IX. Besoldung 12 13 Nach § 6 Abs. 1 HBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge , die Anwär- 14 terbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Ar- beitszeit gekürzt. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzah- 15 lungsgesetz mit Ausnahme des monatlichen Sonderbetrages für Kinder . Die zeitanteilige Kürzung umfasst auch den Familienzuschlag (§ 43 HBesG). Eine besondere Regelung besteht hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 HBesG sowie der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag nach § 43 Abs. 2 und 3 HBesG, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Elternteile jeweils im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und deshalb Anspruch auf Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen 10 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) 11 Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30) 12 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577) 13 Dienstbezüge sind nach § 1 Abs. 2 HBesG: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professorinnen, Professoren, hauptbe- rufliches Leitungspersonal und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütun- gen sowie Auslandsdienstbezüge. 14 Anwärterbezüge sind nach § 58 Abs. 2 HBesG: Anwärtergrundbetrag, Anwärtersonderzuschläge. 15 Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)
-9- haben (Anspruchskonkurrenz). Im Falle einer Anspruchskonkurrenz wird der Familienzu- schlag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 43 Abs. 2 und 3 HBesG trotz Teilzeitbeschäftigung dann nicht anteilig gekürzt, wenn die ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigen Ehe- oder Lebenspartner bzw. der andere Elternteil vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt oder beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindes- tens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind oder die Arbeitszeit von beiden zusammengenommen 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst (§ 43 Abs. 4 und 5 HBesG). Die Teilzeitbeschäftigung hat auf das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts keine Auswirkung. Die anteilmäßige Verringerung der Dienst- und Anwärterbezüge bleibt auch während des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, bei Erkrankung oder während der Zeit des Beschäftigungsverbots wegen Mutterschaft unverändert beste- hen. Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die Anwärterbezüge oder einen Anwärtersonderzuschlag unter der Auflage der Bleibeverpflichtung erhalten haben, zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäf- tigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. X. Beihilfe Für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen bleibt bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäf- tigung der Beihilfeanspruch in dem gleichen Umfang wie bei einer Vollzeitbeschäftigung be- stehen. XI. Versorgungsrechtliche Auswirkungen / Ruhegehaltfähigkeit 16 Nach § 13 Abs. 2 HBeamtVG sind Dienstzeiten mit einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent- spricht. Bei längeren Freistellungszeiten ist daher der Höchstruhegehaltssatz nicht zu errei- chen. XII. Informationspflicht der Dienststelle Beamtinnen und Beamte, die sich für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung interessieren und sich über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen informieren wollen, sollten sich an ihre jeweilige Dienststelle wenden. § 67 Abs. 1 HBG verpflichtet die Dienststelle, auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung, insbesondere für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Re- gelungen, hinzuweisen. 16 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)
- 10 - Anlage zum Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Berechnung des Urlaubs bei (Teilzeit-)Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro Woche Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeits- tagen pro Woche nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO sind folgende Rechenschritte durchzuführen: 1. Zunächst wird die Anzahl zusätzlicher arbeitsfreier Tage im Jahr im Vergleich zur 5-Tage- Woche bestimmt (z.B. bei 4-Tage-Woche 52, bei 3-Tage-Woche 104). 2. Dann wird die „Vollzeit-Urlaubsdauer“ von 30 Tagen (ggf. plus Zusatzurlaub) durch 260 geteilt und mit der nach Nr. 1 berechneten Anzahl multipliziert. 3. Die so berechnete Tagesanzahl wird von den 30 Urlaubstagen (ggf. plus Zusatzurlaub) bei Vollzeit abgezogen. Beispiel 1: Bei Vollzeit bestünde ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen; bei Teilzeitbeschäftigung an drei Tagen in der Woche errechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt: Zwei zusätzliche arbeitsfreie Tage/Woche x 52 Wochen/Jahr = 104 zusätzliche arbeitsfreie Tage im Jahr 30 Tage ./. 260 x 104 Tage = 12 Tage. Der zustehende Urlaub beträgt daher (30 – 12 =) 18 Tage. Umrechnung bestehender Urlaubsansprüche bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit 1. Berechnungsweise für den Regelfall: Urlaubsanspruch neu = Urlaubsanspruch alt x Grundurlaub neu ./. Grundurlaub alt Beispiel 2: Wechsel von Vollzeit in Teilzeit zum 1.3. eines Jahres Resturlaub aus dem Vorjahr: 6 Tage Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr bei 5-Tage-Woche: 30 Tage Der Urlaub wird wie folgt umgerechnet: Urlaubsanspruch neu = Urlaubsanspruch alt (36 Tage) x Grundurlaub neu (18 Tage) ./. Grundurlaub alt (30 Tage) = 21,6 Tage, gerundet 22 Tage.
- 11 - 2. Berechnungsweise für den Fall, dass beantragter Urlaub vor dem Wechsel tatsächlich nicht genommen werden konnte Beispiel 3: Wechsel von Vollzeit mit 41 Stunden/Woche in Teilzeit mit 21 Stunden/Woche, 3 Tage/Woche, 7 Stunden/Tag zum 1.10. eines Jahres Der im Zeitpunkt des Wechsels noch vorhandene Urlaub des laufenden Jahres in Höhe von 10 Tagen sollte vor der Arbeitszeitreduzierung noch genommen werden und war für die letzten beiden Septemberwochen beantragt, konnte aber wegen Erkrankung nicht genommen werden. Der Urlaub ist nach § 5 Abs. 3 HUrlVO auf der Grundlage der täglichen Sollarbeitszeit in Stun- den umzurechnen: 10 Tage x 8,2 Stunden = 82 Stunden. Bei der Abwicklung dieses Urlaubs nach dem 1.10. wird für jeden in Anspruch genommenen Urlaubstag die auf den jeweiligen Arbeitstag entfallende Sollarbeitszeit angesetzt, hier also 7 Stunden. Dies ergibt: 82 Stunden ./. 7 Stunden = 11,7 Tage, gerundet 12 Tage. 3. Weitere Beispielsfälle Beispiel 4: Wechsel von Vollzeit (41 Stunden/Woche, 5 Tage/Woche, 8,2 Stunden/Tag) in Teilzeit (21 Stunden/Woche, 3 Tage/Woche, 7 Stunden/Tag) zum 1.7. eines Jahres Resturlaub aus dem Vorjahr: 6 Tage Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr bei 5-Tage-Woche: 30 Tage Urlaub in Höhe von 10 Tagen wurde vor der Arbeitszeitreduzierung beantragt, konnte aber we- gen Erkrankung nicht genommen werden. Dieser Urlaub ist nach § 5 Abs. 3 HUrlVO in Stunden umzurechnen: 10 Tage x 8,2 Stunden = 82 Stunden. Bei der Abwicklung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 1. Juli wird für jeden in Anspruch ge- nommenen Urlaubstag die auf den jeweiligen Arbeitstag entfallende Sollarbeitszeit angesetzt, hier also 7 Stunden. Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage kann der Urlaub direkt in Urlaubstage umgerechnet werden. Dies ergibt hier 11,7 Urlaubstage. Für den darüberhinausgehenden Urlaub (26 Tage) liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 HUrlVO nicht vor. Dieser ist wie bisher auf die neue Arbeitszeitverteilung umzurechnen (Restur- laub (26) ./. Grundurlaub alt (30) x Grundurlaub neu (18) = 15,6 Tage). Gerundet wird nur einmal am Ende der Berechnung des Urlaubs. Ergebnis: 11,7 + 15,6 = 27,3, gerundet 27 Urlaubstage.
- 12 - Beispiel 5: Wechsel von Teilzeit (35 Stunden/Woche, 5 Tage/Woche, 7 Stunden/Tag) in Teilzeit (24 Stun- den/Woche, 4 Tage/Woche, 6 Stunden/Tag) zum 20.4. eines Jahres Resturlaub aus dem Vorjahr: 3 Tage Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr bei 5-Tage-Woche: 30 Tage Urlaub in Höhe von 10 Tagen wurde vor der Arbeitszeitreduzierung beantragt, aus dienstlichen Gründen aber nicht genehmigt. Dieser Urlaub ist nach § 5 Abs. 3 HUrlVO in Stunden umzu- rechnen: 10 x 7 = 70 Stunden. Bei der Abwicklung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 20. April wird für jeden in Anspruch genommenen Urlaubstag die auf den jeweiligen Arbeitstag entfallende Sollarbeitszeit ange- setzt, hier also 6 Stunden. Dies ergibt 11,7 Urlaubstage. Für den darüberhinausgehenden Urlaub (23 Tage) liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 HUrlVO nicht vor. Dieser ist wie bisher auf die neue Arbeitszeitverteilung umzurechnen (Restur- laub (23) ./. Grundurlaub alt (30) x Grundurlaub neu (24) = 18,4 Tage). Ergebnis: 11,7 + 18,4 = 30,1, gerundet 30 Urlaubstage. Beispiel 6: Wechsel von Teilzeit (30 Stunden/Woche, 4 Tage/Woche, 7,5 Stunden/Tag) in Teilzeit (21 Stunden/Woche, 3 Tage/Woche, 7 Stunden/Tag) zum 10.3. eines Jahres Resturlaub aus dem Vorjahr: 4 Tage Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr bei 4 Tage-Woche: 24 Tage Urlaub in Höhe von 10 Tagen wurde vor der Arbeitszeitreduzierung beantragt, aus dienstlichen Gründen aber widerrufen. Der anteilige Urlaub für Januar und Februar beträgt 4 Tage. Dazu kommen 4 Tage Resturlaub. Nur diese 8 Tage sind nach § 5 Abs. 3 HUrlVO in Stunden umzu- rechnen: 8 x 7,5 = 60 Stunden. Bei der Abwicklung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 10. März wird für jeden in Anspruch genommenen Urlaubstag die auf den jeweiligen Arbeitstag entfallende Sollarbeitszeit ange- setzt, hier also 7 Stunden. Dies ergibt 8,6 Urlaubstage. Für den darüberhinausgehenden Urlaub (20 Tage) liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 HUrlVO nicht vor. Dieser ist wie bisher auf die neue Arbeitszeitverteilung umzurechnen (Restur- laub (20) ./. Grundurlaub alt (24) x Grundurlaub neu (18) = 15 Tage). Ergebnis: 8,6 + 15 = 23,6, gerundet 24 Urlaubstage.
- 13 - Beispiel 7: Wechsel von Vollzeit (41 Stunden/Woche, 5 Tage/Woche, 8,2 Stunden/Tag) auf Teilzeit (22 Stunden/Woche, 3 Tage/Woche, Di, Mi 7 Stunden/Tag, Do 8 Stunden) zum 22.3. eines Jahres Resturlaub aus dem Vorjahr: 4 Tage Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr bei 5-Tage-Woche: 30 Tage Urlaub in Höhe von 10 Tagen wurde vor der Arbeitszeitreduzierung beantragt, konnte aber we- gen Erkrankung nicht genommen werden. Dieser Urlaub ist nach § 5 Abs. 3 HUrlVO in Stunden umzurechnen: 10 x 8,2 = 82 Stunden. Bei der Abwicklung dieses Urlaubs in der Zeit nach dem 22. März wird für jeden in Anspruch genommenen Urlaubstag die auf den jeweiligen Arbeitstag entfallende Sollarbeitszeit ange- setzt. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage bedeutet dies, dass sich die Stundenzahl je nach Wochentag, für den Urlaub in Anspruch genommen wird, unter- schiedlich reduziert. Für Urlaub am Dienstag oder Mittwoch werden 7 Stunden verbraucht, für Urlaub am Donnerstag 8 Stunden. Der Urlaub kann deshalb nicht sofort in Urlaubstage umge- rechnet werden, sondern ist in Stunden zu führen. Bei Inanspruchnahme von Urlaub ist zu- nächst der in Stunden geführte Urlaub anzurechnen. Verbleibt ein Stundenrest, der nicht für ei- nen ganzen Tag Urlaub ausreicht, wird er vor der abschließenden Rundung zum nach Abs. 2 umzurechnenden Urlaub hinzugezählt. Für den darüberhinausgehenden Urlaub (24 Tage) liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 HUrlVO nicht vor. Dieser ist wie bisher auf die neue Arbeitszeitverteilung umzurechnen (Restur- laub (24) ./. Grundurlaub alt (30) x Grundurlaub neu (18) = 14,4 Tage).
Anlage 6 Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Stand: November 2015