Umsetzung des nationalen Gesundheitsziels bezüglich der Gesundheit rund um die Geburt in Hessen
Inhalt Seite I. Begriff der Teilzeitarbeit.................................................................................................................3 II. Arbeits- und tarifrechtliche Hinweise ...........................................................................................3 1. Arbeitsvertragliche Vereinbarung .....................................................................................................3 2. Rechtsgrundlagen .............................................................................................................................3 2.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ...........................................................................................3 2.2 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) i.V.m. dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) ..........................................................................................4 2.3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ...............................................5 3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ...................................................................................5 4. Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege von Angehörigen nach Bundesrecht (PflegeZG, FPflZG).............................................................................................5 5. Rechtsfolgen .....................................................................................................................................6 5.1 Arbeitszeit .........................................................................................................................................6 5.2 Entgelt ...............................................................................................................................................6 5.3 Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen .................................................................6 5.4 Jubiläumsgeld ...................................................................................................................................6 5.5 Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ...............................................6 5.6 Mehrarbeit, Überstunden ..................................................................................................................7 5.7 Beschäftigungs- und Stufenlaufzeiten ..............................................................................................7 5.8 Erholungsurlaub ................................................................................................................................7 5.9 Nebentätigkeiten ...............................................................................................................................8 5.10 Kinderbezogene Zahlungen .............................................................................................................8 5.11 Erstattung von Betreuungskosten ....................................................................................................8 5.12 Kündigungsschutz ............................................................................................................................8 III. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise .....................................................................................9 1. Kranken- und Pflegeversicherung ....................................................................................................9 2. Arbeitslosenversicherung .............................................................................................................. 10 3. Rentenversicherung....................................................................................................................... 10 4. Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung und bei Beschäftigung in der Gleitzone ................................................................................................ 10 IV. Betriebliche Altersversorgung ................................................................................................... 11 V. Schlussbemerkung...................................................................................................................... 12 -2-
I. Begriff der Teilzeitarbeit Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte ge- nannt), deren vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ist. Für die Teilzeitbeschäftigung besteht keine Un- tergrenze bei der Wochenarbeitszeit; d.h., es können auch Arbeitsverhältnisse mit einer Wo- chenarbeitszeit von nur wenigen Stunden vereinbart werden. Im Landesbereich gelten für Teilzeitarbeitsverhältnisse die gleichen Tarifverträge wie für Voll- zeitarbeitsverhältnisse. Teilzeitbeschäftigte erhalten somit nicht nur den ihrer Arbeitszeit ent- sprechenden Anteil des tariflichen Entgelts, sondern grundsätzlich auch anteilig die übrigen ta- riflichen Leistungen (vgl. § 24 Abs. 2 TV-H). II. Arbeits- und tarifrechtliche Hinweise 1. Arbeitsvertragliche Vereinbarung Grundsätzlich ist ein Teilzeitarbeitsvertrag – wie jeder andere Arbeitsvertrag – Gegen- stand einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Im Landesbereich wird der Arbeitsvertrag stets schriftlich abgeschlossen. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befris- tungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), ist Folgendes zu beachten: ● Ein Arbeitsplatz, der ausgeschrieben wird, ist auch als Teilzeitarbeitsplatz auszu- schreiben, sofern er sich hierfür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Die Entscheidung, ob die jeweiligen Aufgaben eine Aufteilung auf mehrere Beschäftigte zulassen, liegt beim Arbeitgeber. ● Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt wer- den als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Dies gilt auch nach §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), da die Anknüpfung an die Teilzeitarbeit eine mittelbare Be- nachteiligung wegen des Geschlechts darstellen kann. ● Teilzeitbeschäftigte sollen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringen- de betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Teil- oder Vollzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 10 TzBfG). ● Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, sind über entsprechende Arbeitsplätze, die in der Dienststelle besetzt werden sollen, zu informieren (§ 7 Abs. 2 TzBfG). ● Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). ● Der Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit sowie deren Umfang ist spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Hierbei soll die gewünschte Vertei- lung der Arbeitszeit angegeben werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). -3-
● Die Arbeitsvertragsparteien sollen im Wege der gemeinsamen Erörterung anstreben, eine Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen. Den Wünschen der Beschäftigten ist zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 und 4 TzBfG). ● Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Sollten sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über eine Verrin- gerung und/oder Verteilung geeinigt haben und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeit- verringerung und/oder die Arbeitszeitverteilung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, gilt die Arbeitszeitverringerung bzw. die Arbeitsverteilung entsprechend den Wünschen der Beschäftigten als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG). ● Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von zwei Jah- ren verlangt werden, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG). ● Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch nach Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, sind bei der Besetzung eines entsprechenden freien Ar- beitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 9 TzBfG). 2.2 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Gleichbe- rechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung – Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118), verweist für den Bereich der Beschäftigten auf die §§ 63, 64 und 66 des Hessi- schen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158). Nach § 63 Abs. 1 HBG sind Anträge von Beschäftigten auf eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren oder von pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zu bewilligen, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen ist durch ärztliches Gutachten oder durch Vorla- ge einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversi- cherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachzuweisen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 HBG). Nach § 63 Abs. 3 HBG kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der re- gelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche, bis zur Dauer von ins- gesamt 17 Jahren bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 66 Satz 1 HBG dürfen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regel- mäßigen Arbeitszeit (§ 63 Abs. 3 HBG) zusammen mit Zeiten einer Beurlaubung aus fa- miliären Gründen (§ 64 Abs. 1 HBG) insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht über- schreiten; hierbei bleiben unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen, die während einer Eltern- zeit ausgeübt wurden, allerdings unberücksichtigt (§ 66 Satz 2 HBG). Beschäftigte, die bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung oder vor Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen wieder zur regelmäßigen Arbeitszeit zurückkehren wollen, sind bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beach- tung von § 10 HBG bevorzugt zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 HGlG). -4-
2.3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Unter den gleichen familienbezogenen Voraussetzungen besteht auch nach den Vor- schriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 25. Juni 2015 die Möglichkeit, ein Teilzeitarbeitsverhältnis – ohne Stundenbegren- zung – zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 TV-H). Auf Antrag ist die Teilzeitbeschäftigung zu- nächst auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden. Der Antrag ist je- doch spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stel- len. Beschäftigte, die nicht aus den familienbezogenen Gründen des § 11 Abs. 1 TV-H eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können vom Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entspre- chenden Vereinbarung zu gelangen (§ 11 Abs. 2 TV-H). Früher Vollzeitbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe- schäftigung vereinbart worden ist, sollen bei einer späteren Besetzung eines Vollzeitar- beitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglich- keiten bevorzugt berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 TV-H). 3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Beschäftigte können nach § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Diese darf jedoch nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats umfas- sen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten dieselben gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen wie für sonstige Teilzeitbeschäftigung. Einkommen aus ei- ner Teilzeitbeschäftigung wirken sich grundsätzlich auf das zustehende Elterngeld aus. Für diese Bezugsmonate mit Einkommen ist das Elterngeld für jede Bezugsform (Basisel- terngeld und Elterngeld Plus) gesondert zu berechnen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges ist der Eltern- geldstelle umgehend mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht zur gesetzli- chen Krankenversicherung befreit, wer durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig wird. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Bei einer beabsichtigten Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit empfiehlt es sich, vorab entsprechende Auskünfte bei der zuständigen Krankenkasse und der Elterngeldstelle einzuholen. 4. Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege von Angehörigen nach Bundesrecht (PflegeZG, FPflZG) Neben den unter Tz. 2 behandelten Rechtsgrundlagen ist eine Reduzierung der Arbeits- zeit auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) sowie nach dem Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPflZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) möglich. Hier geht es um Freistellungsmöglichkeiten zur Pflege von Angehörigen. Aufgrund der umfangreichen Neuregelungen zum 1. Januar 2015 und der damit verbun- denen Besonderheiten wird auf die Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung nach den beiden vorgenannten Gesetzen in diesem Merkblatt nicht weiter eingegangen. Vielmehr wird auf die Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – Neue ge- -5-
setzliche Regelungen“ des zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frau- en und Jugend hingewiesen, die auf dessen Homepage abrufbar ist. 5. Rechtsfolgen 5.1 Arbeitszeit Bei Teilzeitbeschäftigungen sind weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vertei- lung der Arbeitszeit eröffnet. Die Arbeitszeitgestaltung hat jedoch gleichermaßen den dienstlichen Belangen, z..B. auch den räumlichen Gegebenheiten des Arbeitgebers und den Belangen der Beschäftigten – insbesondere wenn sie familienbezogener Art sind - Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bezüglich Höchstarbeits- und Ruhezeiten sind zu beachten und einzuhalten. 5.2 Entgelt Teilzeitbeschäftigte erhalten – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes ge- regelt ist – von dem Entgelt, das für entsprechende Vollzeitbeschäftigte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. § 24 Abs. 2 TV-H). Die Berechnung des Entgelts erfolgt nach den gleichen Grund- sätzen wie bei Vollzeitbeschäftigten. Die durch § 4 Abs.1 TzBfG garantierte Gleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftig- ten erfordert, dass die gleichen Bemessungskriterien angewandt werden. Leistungen, de- ren Bemessungsgrundlage die Dauer der Arbeitszeit ist, sind daher regelmäßig entspre- chend der verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Auswirkungen auf die Dauer der Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall ergeben sich bei Teilzeitbeschäftigung nicht. 5.3 Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich das durchschnitt- lich gezahlte Entgelt der Referenzmonate Juli, August und September des jeweiligen Jah- res (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H). Eine Teilzeitbeschäftigung in diesen Monaten verringert die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung entsprechend. Beispiel: Ein Beschäftigter erhält im Juli und August je ein Tabellenentgelt in Höhe von 1.800 Euro. Im Sep- tember ist er nur noch mit 50 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäf- tigten tätig und erhält dementsprechend ein zeitanteiliges Tabellenentgelt in Höhe von 900 Euro. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt, das als Bemessungsgröße für die Jahressonderzahlung dient, beträgt somit 1.500 Euro [(1.800 Euro + 1.800 Euro + 900 Euro) / 3]. Besonderheiten gelten, wenn im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldun- schädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird (§ 20 Abs. 3 Satz 4 TV-H). Die vermögenswirksamen Leistungen werden entsprechend der Berechnungsweise für das Tabellenentgelt anteilig verringert (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TV-H). 5.4 Jubiläumsgeld Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 TV-H) in voller Höhe. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang bei der Festsetzung der der Jubiläumszeit zu Grunde liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt. 5.5 Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Anspruch auf Beihilfen haben ausschließlich Beschäftigte im Rahmen einer Besitzstands- sicherung, die bis zum 30. April 2001 nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. I S. 370), beihilfeberechtigt waren und deren Arbeits- -6-
oder Ausbildungsverhältnis (unabhängig vom Beschäftigungsumfang) über diesen Zeit- punkt hinaus ununterbrochen fortbestanden hat (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 18 Abs. 4 HBeihVO; Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-H – vom 1. Septem- ber 2009 – StAnz. S. 2977 –, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. April 2015). Es wird angeraten, sich wegen evtl. Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf eine bestehende Beihilfeberechtigung an die Beihilfestelle zu wenden. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Beihilfeleistungen nach dem Maß der im Zeitpunkt der Aufwendung vereinbarten Wochenarbeitszeit. 5.6 Mehrarbeit, Überstunden Für Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die vereinbarte regelmäßi- ge Stundenzahl hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbe- schäftigten (§ 6 Abs. 1 TV-H) geleistet werden (Mehrarbeit), erhalten Teilzeitbeschäftigte, sofern ihnen ein entsprechender Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, den auf ei- ne Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts von entsprechenden Vollzeitbeschäf- tigten (§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 TV-H). Für Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die regelmäßige wöchentli- che Stundenzahl von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 TV-H) hinaus geleistet werden (Überstunden), erhalten Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge neben einem ent- sprechenden Freizeitausgleich bzw. neben dem individuellen Stundenentgelt, maximal das Stundenentgelt der Stufe 4 (§ 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a, Abs. 2 TV-H). Nach dem 1. Januar 2010 neu eingestellte Beschäftigte sind aufgrund einer Vereinbarung im Musterarbeitsvertrag zur Leistung von Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 5 TV-H). Bei übergeleiteten Tarifbeschäftigten ist eine arbeitsvertragliche Rege- lung oder Zustimmung im Einzelfall zur Heranziehung zu Mehrarbeit und Überstunden nicht erforderlich (§ 28b TVÜ-H). Übergeleitete Teilzeitbeschäftigte sollen jedoch zu Mehrarbeit und Überstunden nur in dem Verhältnis herangezogen werden wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte; Teilzeitbe- schäftigte, die ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen sowie Teilzeitbeschäftigte, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, sollen nur in Ausnahmefällen zu Mehr- arbeit und Überstunden herangezogen werden (s. Protokollerklärung zu § 28b TVÜ-H). 5.7 Beschäftigungs- und Stufenlaufzeiten Auf die Beschäftigungs- und Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4, § 34 Abs. 3 TV-H) wer- den Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet. Der Aufstieg in den Stufen wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. 5.8 Erholungsurlaub Die Dauer des zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs ist nicht von der Dauer der ver- einbarten wöchentlichen Arbeitszeit, sondern von der Lage und Verteilung der Arbeitszeit und somit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig. Soweit bei Teilzeitbeschäftigten die wöchentlichen Arbeitstage von der 5-Tage-Woche nach unten abweichen, verringern sich die Urlaubstage entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TV-H). Die tatsächliche Dauer des Urlaubs bleibt jedoch unberührt, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Beispiel: Wird die Arbeitszeit von z..B. 19,25 oder 20 (je nach Vollarbeitszeit) Stunden wöchentlich auf drei Tage pro Woche verteilt, ergibt sich bei einem Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) eine Re- duzierung auf 18 Arbeitstage. -7-
Diese 18 Arbeitstage reichen aus, um wie bei Vollzeitbeschäftigten pro Jahr sechs Wochen Urlaub zu erreichen. 5.9 Nebentätigkeiten Die beamtenrechtlichen Vorschriften finden nach § 3 Abs. 4 TV-H unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses sinngemäß Anwendung (vgl. Infoblatt Ausübung von Nebentätigkeiten, siehe Homepage des HMdIS). 5.10 Kinderbezogene Zahlungen Die Höhe des Kindergeldes wird durch die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Die Höhe tariflicher kinderbezogener Leistungen, wie die Kinderzulage nach § 23a TV-H und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (Besitzstandszulage) nach § 11 TVÜ-H richtet sich dagegen grundsätzlich nach dem Ratierlichkeitsgebot des § 24 Abs. 2 TV-H (s. Abschnitt I). 5.11 Erstattung von Betreuungskosten Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder von nach ärztlichem Zeug- nis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese nach § 11 Abs. 4 HGlG erstattet. Die Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat bei der Beschäftigungsbe- hörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. 5.12 Kündigungsschutz Die kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen sehen keine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten vor. ● TzBfG Das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Diskriminierungsverbot ist zu beachten. Nach § 11 TzBfG ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung Beschäftig- ter, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. ● BEEG Für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für Eltern von vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption auf- genommenen Kindern gilt: Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Eltern- zeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F.). Für Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufge- nommenen Kindern gilt: Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist so- wie während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG n.F.). Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Le- bensjahr des Kindes (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG n.F.). Lediglich in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig er- klärt werden (vgl. § 18 BEEG n.F. und a.F.). -8-
Nach § 18 Abs. 2 BEEG n.F. und a.F. gilt der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 n.F. und a.F. entsprechend, wenn Beschäftigte während der Elternzeit bei demselben Ar- beitgeber Teilzeitarbeit leisten oder – ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen – Teil- zeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Bezugs- raums nach § 4 Abs. 1 BEEG haben. Diese Regelung erfasst insbesondere bereits bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, die aus Anlass der Betreuung und Erziehung des Kindes nicht umgestaltet zu werden brauchen. Auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Janu- ar 2007“ wird hingewiesen (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247). III. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise Grundsätzlich werden Teilzeitbeschäftigte in der Sozialversicherung wie Vollzeitbeschäf- tigte behandelt. 1. Kranken- und Pflegeversicherung Beschäftigte, die versicherungspflichtig werden, weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbe- schäftigter herabgesetzt wird, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung befreit, sofern sie bereits seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 und § 23 SGB XI). Das gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhält- nis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die vor- stehenden Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungs- pflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versiche- rungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genom- men wurden; sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Beschäftigte, die wegen der Umstellung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeit- arbeitsverhältnis krankenversicherungspflichtig werden und von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, können ihren Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Das Recht auf Kündigung besteht auch für solche Perso- nen, für die eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt. Kommen nach der Kündigung des privaten Versicherungsvertrages eine Pflichtversiche- rung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung nicht zu Stande, oder endet eine Pflicht-/Familienversicherung, bevor die Vorversicherungszeit für eine freiwilli- ge Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist, ist das private Versi- cherungsunternehmen ohne Risikoprüfung und zu den bei der Kündigung geltenden Ta- rifbedingungen zu einem erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbro- chen bestanden hat (§ 5 Abs. 9 SGB V). Bei Pflichtversicherten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung werden die Beiträge zur ge- setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von den Beschäftigten und deren Arbeitge- ber getragen (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI). Freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- grenze versicherungsfrei sind oder privat Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder der Altersgrenze von 55 Jahren für den Eintritt der Versi- -9-
cherungspflicht versicherungsfrei sind, erhalten einen Zuschuss zum Krankenversiche- rungsbeitrag nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI. Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsun- ternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind vor- behaltlich des § 23 Abs. 2 SGB XI verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und auf- rechtzuerhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Wegen der Auswirkungen einer Teilzeitarbeit auf die Ansprüche in der gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollte bei der zuständigen Krankenkasse eine Auskunft eingeholt werden. 2. Arbeitslosenversicherung Wegen der geringeren Arbeitsentgelte und Beiträge wirken sich Zeiten einer Teilzeitbe- schäftigung grundsätzlich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I) aus (vgl. §§ 151 ff. SGB III). 3. Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich für Zeiten einer Teilzeitarbeit wegen geringerer Arbeitsentgelte und Beiträge geringere persönliche Entgeltpunkte für die Ren- tenberechnung, also geringere Rentenansprüche. Wegen der Auswirkungen einer Teilzeitarbeit auf die späteren Ansprüche in der gesetzli- chen Rentenversicherung sollte bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, bei den Beratungsstellen, den Versicherungsämtern bzw. Versichertenältesten eine Auskunft eingeholt werden. 4. Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung und bei Beschäftigung in der Gleitzone Für geringfügig Beschäftigte sind die nachstehenden Besonderheiten zu beachten. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn ● das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) – (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder ● die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) – (kurzfristig Beschäf- 1 tigte) . Geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 SGB V), in der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosen- versicherung versicherungsfrei, nicht aber durchweg beitragsfrei. Trotz der Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber nach § 249b Satz 1 SGB V einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 v.H. des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Krankenversi- cherung zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Beschäftigte aus anderen Gründen, z..B. in der Familienversicherung (§ 10 SGB V) versichert sind. Ein zusätzlicher Leistungsanspruch wird durch den Pauschalbeitrag nicht begründet. 1 Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gelten folgende Schwellenwerte (§ 115 SGB IV): Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Be- schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Nach dem o.g. Zeitraum gelten wieder die vorherigen Schwellenwerte. - 10 -
In der Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte ei- nen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 v.H. des Arbeitsentgelts zu entrichten. ● Wurde die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren- tenversicherung. Da der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI den Pau- schalbeitrag in Höhe von 15 v.H. des Arbeitsentgelts (§ 163 Abs. 8 SGB VI) trägt, ha- ben die Beschäftigten lediglich die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz (2015: 18,7 v.H.; also 3,7 v.H.) bei einer Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI) zu tragen. D.h., wenn ein Arbeitsentgelt unterhalb eines Betrages von 175 Euro erzielt wird, werden die Pauschbeträge auf der Grundlage von 175 Euro er- rechnet. Beschäftigte können gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich beantragen, auf die Versicherungspflicht zu verzichten (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dann entfällt der von den Beschäftigten zu zahlende Anteil. ● Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenom- men wurden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versiche- rungsfrei, solange das Arbeitsentgelt nicht 400 Euro übersteigt (§ 230 Abs. 8 SGB VI). Beschäftigte können jedoch jederzeit auf die Versicherungsfreiheit verzichten, in- dem dies dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklärt wird. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (ebenso wie bei allen übrigen paral- lel ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) und kann nicht widerrufen werden. Machen Beschäftigte hiervon Gebrauch, müssen sie die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeitrag und dem gewöhnlichen Beitrag (s. Punkt zuvor) tragen. ● Erhöht sich bei einem vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügigen Be- schäftigungsverhältnis das Arbeitsentgelt nach dem 31. Dezember 2012 auf einen Betrag zwischen 400,01 Euro und 450 Euro werden Beschäftigte versicherungspflich- tig mit der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) sind in der Kranken-, Pflege- und Ar- beitslosenversicherung versicherungsfrei. Auch in der Rentenversicherung besteht unab- hängig vom Datum der Beschäftigungsaufnahme Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Pauschale Beiträge werden weder vom Arbeitgeber noch von der oder dem Be- schäftigten abgeführt. Für Arbeitsentgelte von mehr als 450 Euro bis zur Grenze von 850 Euro wurde eine sog. Gleitzone (Progressionszone) eingeführt. In dieser unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. In dieser Gleitzone wird der Bei- tragsbemessung auf Beschäftigtenseite ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Beschäftigte können jedoch hierauf verzichten (Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber) und den Beitrag zur Rentenversicherung entsprechend des tatsächli- chen Arbeitsentgelts zahlen. Somit werden in der Rentenversicherung Ansprüche erwor- ben, die dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entsprechen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ein solcher Verzicht nicht mög- lich. Sowohl geringfügig entlohnte Beschäftigte als auch kurzfristig Beschäftigte und Beschäf- tigte in der Gleitzone sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. IV. Betriebliche Altersversorgung Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Be- schäftigte) besteht Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung. - 11 -