Umsetzung des nationalen Gesundheitsziels bezüglich der Gesundheit rund um die Geburt in Hessen

/ 201
PDF herunterladen
Für diejenigen Beschäftigten, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (kurzfristig Beschäftigte), besteht keine Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersver- sorgung. In der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich wegen der in Zeiten einer Teilzeitarbeit er- zielten geringeren Arbeitsentgelte regelmäßig geringere Versorgungspunkte bei der Altersver- sorgung und somit auch ein geringerer Leistungsanspruch. Bei Fragen zu den Auswirkungen einer Teilzeitarbeit auf die späteren Ansprüche aus der be- trieblichen Altersversorgung wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721/155-0 Telefax: 0721/155-666 E-Mail: info@vbl.de Internet: www.vbl.de einzuholen. V. Schlussbemerkung Bitte denken Sie daran, dass ein Merkblatt lediglich einen Überblick über die wichtigsten Fragen geben kann. Das Merkblatt soll und kann eine individuelle Beratung durch die zuständigen Ver- sicherungsträger nicht ersetzen. Für weitere Auskünfte hinsichtlich der Auswirkungen auf die Sozialversicherung oder die betriebliche Altersversorgung wenden Sie sich daher bitte auch an die für Sie zuständigen Versicherungsträger. - 12 -
201