Bewerber für den Polizeidienst

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/2108 HESSISCHER LANDTAG                                                                                27. 02. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 23.01.2020 Bewerber für den Polizeidienst und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Medien berichteten, dass die Bundesregierung kürzlich die Anforderungen für Bewerber für den Bundes- polizeidienst geändert hat. Die Änderungen betreffen z.B. die bislang starren Mindest- und Maximalgrößen, aber auch die Mindestanforderungen bei den Sport- und Sprachtests. Im Sportteil des Einstellungstestes für Bewerber entfallen zukünftig die Disziplinen Liegestütze und Weitsprung vollständig. In einem schriftlichen Test muss ein Diktat von 180 Wörtern bestanden werden, wobei die Fehlertoleranz angehoben wurde. Schwie- rigere Begriffe – wie etwa Chrysantheme – werden zukünftig nicht mehr verwendet. Hintergrund dieser Maßnahme ist der Mangel an geeigneten Bewerbern. Es stehen zwar insgesamt genügend Bewerber zur Verfügung, ein erheblicher Anteil erweist sich jedoch bei den verschiedenen Tests als ungeeignet. Sport- und Sprachtests sind auch bei den Polizeibehörden der Bundesländer Bestandteil des Auswahlverfahrens, wobei die gesetzten Anforderungen zwischen den einzelnen Bundesländern deutliche Unterschiede zeigen. Auch auf Länderebene gestaltet sich die Suche nach geeigneten Bewerbern teilweise schwierig. So berichtete der Berliner Tagesspiegel bereits vor einigen Jahren über die mangelnde Qualifikation von Bewerbern. Selbst Abiturienten würden in vielen Fällen den Sprachtest nicht bestehen, jeweils „20 bis 30 % der Bewerber schei- tern beim Deutsch- und beim Sporttest, weitere 20 bis 25 % an der ärztlichen Untersuchung“. Insgesamt werde eine „steigend schlechtere Allgemeinbildung, eine sinkende Leistungsbereitschaft“ sowie ein Desinteresse an Teamarbeit festgestellt. Bei der hessischen Polizei wird die Eignung von Bewerbern im Eignungsauswahlverfahren (EAV) überprüft, das neben der ärztlichen Untersuchung einen Intelligenz- und Konzentrationstest, eine Sportprüfung mit ver- schiedenen Disziplinen, eine Gruppenaufgabe und ein Einzelinterview umfasst. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die hessische Polizei bietet einen anspruchsvollen, vielfältigen und abwechslungsreichen Beruf. Er erfordert von jeder Polizeibeamtin und jedem Polizeibeamten sehr viel Einfühlungsvermögen, Offenheit, eine spontane Situationseinschätzung sowie flexible Bewältigungsstrategien zum Schutz und für die Hilfe der Bürgerinnen und Bürger. Die Zusammenarbeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist geprägt von Teamarbeit und gegenseitiger Unterstützung. Das Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in die hessische Polizei wird ständig evaluiert. Der Maßstab ist hierbei immer die prognostische Aussagekraft für die Theorie- und auch Praxis- leistungen im Rahmen des Studiums an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Hinsichtlich der Qualität unserer zukünftigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe- amten werden keine Abstriche gemacht. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle zu 100 % die geforderten hohen Qualitätskriterien erfüllen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Personen haben sich in den vergangenen fünf Jahren für eine Ausbildung bei der hessi- schen Polizei beworben? Es haben sich in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt 36.600 Personen bei der hessischen Polizei beworben. Frage 2.     Wie war die formale Qualifikation der unter 1. genannten Bewerber (Schulabschluss, Berufsausbil- dung)? Die Voraussetzungen für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind in § 7 Be- amtenstatusgesetz und in § 13 Abs. 1 und 2 Hessische Polizeilaufbahnverordnung geregelt. Dort ist verortet, dass die Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hessischen Hochschule Eingegangen am 27. Februar 2020 · Bearbeitet am 27. Februar 2020 · Ausgegeben am 28. Februar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2108 für Polizei und Verwaltung absolvieren, eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schul- bildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss im Sinne des § 54 Hessischen Hochschulgesetz vom 14.12.2009 (GVBL. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013, wie beispielsweise Abitur, Fachhochschulreife oder Meistertitel vorweisen müssen. Frage 3.    Wie viele der unter 1. genannten Bewerber haben am EAV teilgenommen? Frage 4.    Wie viele der unter 3. genannten Bewerber haben im EAV insgesamt nicht bestanden? Frage 5.    Welches waren die Gründe für das Nichtbestehen im EAV, d.h. in welchen Disziplinen haben wie viele der Bewerber nicht bestanden? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Insgesamt haben in dem Zeitraum von 2015 bis 2019 15.434 Personen am Eignungsauswahlver- fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst teilgenommen. Davon haben 68,3 % das Eignungsauswahlverfahren nicht bestanden. Hierzu im Einzelnen: 50,9 % haben den PC-Test (Konzentrations-, Intelligenz-, Rechtschreibungstest), 7,7 % den Sporttest und 9,7 % den kom- munikativen Testteil (Gruppenaufgabe und Einzelinterview) nicht bestanden. Frage 6.    Wie viele der Bewerber, die im EAV bestanden, wurden eingestellt? Seit dem Jahr 2015 wurden insgesamt 4.657 erfolgreiche Bewerbende in die hessische Polizei eingestellt. Frage 7.    Gab es in der Vergangenheit zu jeder Zeit eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern (d.h. Bewerbern, die im EAV bestanden hatten), um die jeweils offenen Stellen zu besetzen? Ja. Frage 8.    Wurden die Anforderungen im EAV in den vergangenen zehn Jahren geändert? Frage 9.    Falls 8. zutreffend: in welchen Disziplinen wurden die Anforderungen geändert und was wurde konkret verändert? Frage 10. Welches waren die Gründe für die unter 9. aufgeführten Veränderungen? Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Testanforderungen bzw. die geforderten Persönlichkeits- und Leistungskriterien im Eignungs- auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurden in den letz- ten Jahren nicht verändert. Im Jahr 2018 wurde ergänzend im Rahmen des PC-Tests ein Integritätstest eingeführt. Ziel ist es, die für den Polizeiberuf und das damit verbundene Vertrauen der Menschen in das Berufsbild immanenten Charaktereigenschaften abzuprüfen. Wichtige Eigenschaften sind hier unter anderem Vertrauen, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und ein angemessenes Normen- und Wertegefüge. Im Jahr 2019 wurde der kommunikative Testteil um die Erhebung der interkulturellen Kompetenz erweitert. Bei den Bewerbenden muss eine offene Grundeinstellung zu anderen Kulturen sowie die Akzeptanz für Werte, Gewohnheiten und Bedürfnisse anderer Kulturen vorhanden sein. Mit beiden zusätzlichen Tests folgte die hessische Polizei den Empfehlungen aus dem NSU- Untersuchungsausschuss. Im Jahr 2020 wurde die Altershöchstgrenze für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugs- dienst von 32 auf 36 Jahre erhöht. Die Mindestgröße wurde von 160 cm auf 155 cm herabgesetzt. Die Anpassung des Höchstalters und der Mindestgröße korreliert mit den Folgen des demografi- schen Wandels (erhöhten Ruhestandseintritte und sinkenden Schülerzahlen) und den damit ver- bundenen Kampf um die besten Köpfe sowohl in der freien Wirtschaft als auch in der öffentlichen Verwaltung. Darüber hinaus hat sich die hessische Polizei mit diesen beiden Änderungen auch den Anforderungen der anderen Landespolizeien und des Bundes angepasst. Wiesbaden, 18. Februar 2020 Peter Beuth
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