Rentenantragstellen/Gemeindeauskunftstellen

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/865 HESSISCHER LANDTAG                                                                          19. 08. 2019 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 19.06.2019 Rentenantragstellen/Gemeindeauskunftstellen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Gemäß § 15 Abs. 1 SGB I gibt es eine Auskunftspflicht der nach Landesrecht zuständigen Stellen über alle sozialen Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs der Gemeinden, gemäß § 16 Abs. 1 gibt es auch eine Pflicht zur Entgegennahme von Anträgen. Nach dem Rundschreiben des Hessischen Sozialministeriums vom 14.3.2013 StAnz. 15/2013, S. 495 wird insbesondere auf den ländlichen Raum und den gleichberechtigten Zugang hingewiesen Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Auf welche Landkreise/Städte/Kommunen bezieht sich die Pflicht, eine Antragstelle/Aus- kunftsstelle für alle sozialen Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs einzurichten? § 15 Abs. 1 SGB I sieht vor, dass neben den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung die nach Landesrecht zuständigen Stellen verpflichtet sind, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskunft zu erteilen. Laut dem bisherigen Erlass vom 07.05.1991 waren zuständig für die Auskunftserteilung nach § 15 SGB I die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Gemeinden, die aufgrund des § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) vom 16.09.1970 Aufgaben der Sozialhilfe durchführen. In dem Rundschreiben des Hessischen Sozialministe- riums vom 14.03.2013, welches im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) ergangen ist, wird auf den bisherigen Erlass verwiesen und mitgeteilt, dass sich keine andere Rechtslage ergeben habe. § 16 SGB I regelt die Antragstellung. Hiernach sind Anträge auf Sozialleistungen beim zustän- digen Leistungsträger zu stellen. Sie sind jedoch von allen anderen Leistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Das Gesetz unterscheidet insofern zwi- schen der Antragstellung und der Entgegennahme. Das oben genannte Rundschreiben verweist ferner auf diese Verpflichtung und verdeutlicht ausdrücklich, dass zu den Anträgen auf Sozial- leistungen auch Rentenanträge gehören. Frage 2.     Auf welche Landkreise/Städte/Kommunen bezieht sich die Pflicht, eine Annahmestelle für Ren- tenanträge einzurichten? Die in § 16 Abs. 1 SGB I geregelte Pflicht zur Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistun- gen bezieht sich, wie oben dargelegt, auch auf die Entgegennahme von Rentenanträgen. Inso- fern besteht für alle Gemeinden und Städte eine entsprechende Verpflichtung. Frage 3.     Welche konkreten Annahmestellen für Rentenanträge gibt es in welcher Form in welchen kreis- angehörigen Kommunen im ländlichen Raum? Annahmestellen zur Entgegennahme von Anträgen halten alle Städte und Gemeinden vor. Eingegangen am 19. August 2019 · Bearbeitet am 19. August 2019 · Ausgegeben am 22. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                       Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/865 Frage 4.     In welchem Umfang besteht jenseits der Annahmepflicht auch eine Beratungspflicht? Laut Rundschreiben des Hessischen Sozialministeriums (HSM) vom 14.03.2013 ist bei der Ent- gegennahme von Anträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I durch die Städte und Gemeinden eine allgemeine Hilfestellung beim Ausfüllen von Leistungsanträgen zu geben. Bei Entgegennahme der Anträge ist auch eine Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben vorzunehmen. Das Rund- schreiben stellt hierbei ausdrücklich klar, dass in fachlicher Hinsicht in Bezug auf die Pflichten nach § 16 Abs. 1 SGB I keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Es bleibe den Kommunen jedoch anheimgestellt, Auskunftssuchenden fachliche Hilfestellung zu leisten. Soweit die Voraussetzungen des § 15 SGB I greifen (s.o.) und eine Auskunftspflicht besteht, er- streckt sich diese nach § 15 Abs. 2 SGB I auf die Benennung der für die Sozialleistungen zu- ständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchen- den von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Frage 5.     Welche Kommunen bieten in welcher Form sowohl eine Annahmestelle für Rentenanträge als auch eine Beratung für Rentenantragsteller an? Annahmestellen zur Entgegennahme von Anträgen halten alle Städte und Gemeinden vor. Laut Mitteilung des Hessischen Städtetags beraten alle kreisfreien Städte in allen Fragen des Sozial- gesetzbuches oder verweisen an die richtigen Stellen und zuständigen Träger. Eine detaillierte Auflistung der beratenden Kommunen liegt nicht vor. Aus der durch den Hessischen Landkreistag übermittelten Übersicht ergibt sich, welche Land- kreise Rentenanträge entgegennehmen und entsprechende Auskünfte erteilen können. Landkreis                                      Annahme      Auskunft Kreis Bergstraße                                   x Landkreis Darmstadt-Dieburg                        x            x Landkreis Fulda                                    x            x Kreis Groß-Gerau                                   x            x Landkreis Hersfeld-Rotenburg                       x            x Hochtaunuskreis                                    x            x Lahn-Dill-Kreis                                    x            x Main-Kinzig-Kreis                                  x            x Main-Taunus-Kreis                                  x            x Landkreis Marburg-Biedenkopf                       x            x Odenwaldkreis                                      x Kreis Offenbach                                    x            x Rheingau-Taunus-Kreis                              x            x Vogelsbergkreis                                    x            x Schwalm-Eder-Kreis                                 x            x Waldeck-Frankenberg                                x            x Landkreis Kassel                                   x            x Werra-Meißner-Kreis                                x            x Landkreis Limburg-Weilburg                         x            x Wetteraukreis                                      x            x Landkreis Gießen                                   x            x Frage 6.     Werden die Kommunen und/oder der Kreis ihrer Annahmepflicht auch dadurch gerecht, dass sie im Internet auf die letztlich zuständigen Stellen der Deutschen Rentenversicherung hinweisen? Nach § 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bun- desrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leis- tungsträger weiterzuleiten. Insofern besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme und Weiterleitung des Antrags. Wiesbaden, 13. August 2019 Kai Klose
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