Neutralitätsgebot für hessische Beamte

/ 6
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                          Drucksache 20/2655 HESSISCHER LANDTAG                                                                                  28. 07. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 24.04.2020 Neutralitätsgebot für hessische Beamte und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbe- schwerde einer hessischen Rechtsreferendarin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen das Verbot gewehrt hatte, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen. Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferenda- rin im Land Hessen. Bereits vor der Aufnahme ihrer Ausbildung wurde sie durch das Oberlandesgericht Frank- furt darüber belehrt, dass sich Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgern reli- giös neutral zu verhalten hätten und sie daher mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Dagegen stellte die Referendarin beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der Hessische Verwal- tungsgerichtshof in der Beschwerdeinstanz zurückwies. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Bestimmungen von § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG i.V. mit § 45 HBG. Letzteres regelt die Neutralitätspflicht von Beamten und bestimmt, dass sich Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten haben und dabei insbesondere keine Kleidungsstücke tragen dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amts- führung zu beeinträchtigen. Das Gesetz bestimmt hierzu, dass bei der Auslegung dieser Bestimmungen „der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen“ ist. Das Bundesverfassungsgericht hat weder die zitierten Bestimmungen noch deren Auslegung durch die Vo- rinstanzen verfassungsrechtlich beanstandet. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass § 45 Satz 3 HBG („Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und hu- manistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen“) mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang steht, sofern er verfassungskonform angewendet wird. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, christ- liche Symbole vom Neutralitätsgebot vollständig auszuschließen. Denn die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes Hessen ist ein Belang, der bei der Entscheidung darüber, ob ein Neutra- litätsverstoß vorliegt, zu berücksichtigen ist. Insofern könne eine Privilegierung christlicher Bekundungen grundsätzlich zulässig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die Regelung des § 45 Satz 3 HBG mit der Verpflichtung zur an- gemessenen Berücksichtigung der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen bei der Auslegung des Neutralitätsgebots ausdrücklich für verfassungskonform erklärt, soweit die An- wendung im Einzelfall nicht gegen die Verfassung verstößt. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Nach § 45 Satz 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) ist bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Satz 1 und 2 HBG der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Die Norm steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, da laut Bundesverfassungsgericht (bestätigt mit Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17) eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung möglich ist. Dies unterscheidet die hessische Norm von § 57 Abs. 4 Satz 3 Schulgesetz NW, der seinerzeit Prüfungsgegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) war und so verstanden werden konnte, dass christliche Symbole vom Anwendungsbereich des Neutralitätsgebots vollständig ausgeschlossen sind. § 45 Satz 3 HBG enthält eine solche Ausschlussklausel nicht. Zwar ist die christlich-abend- ländische Tradition des Landes Hessen ein Belang, der bei der Entscheidung darüber, ob ein Neutralitätsverstoß vorliegt, zu berücksichtigen ist. Die Norm entbindet jedoch auch bei christli- chen Bekundungen nicht von der Prüfung, ob sie sich im Einzelfall insbesondere mit dem Grund- satz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates in Übereinstimmung bringen lässt. Da- her ist es möglich, Sachverhalte mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund dort gleich zu be- handeln, wo dies, wie im Bereich der Justiz, verfassungsrechtlich notwendig ist. In der formali- sierten Situation vor Gericht ist den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten durch Eingegangen am 28. Juli 2020 · Bearbeitet am 28. Juli 2020 · Ausgegeben am 31. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                  Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2655 das Tragen einer Amtstracht sowie durch Traditionen (z.B. das besondere Eintreten des Spruch- körpers in den Sitzungssaal) eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuge- wiesen. Eine solche Interpretation hält nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 2020, a.a.O.) auch die Auslegungsgrenzen ein, da sie vom Wortlaut des § 45 Satz 3 HBG gedeckt ist und nicht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht. Dieser mag zwar eine Privilegierung christlicher Bekundungen für möglich gehalten haben, hat aber die Bestimmung der konkret zulässigen Erkennungsmerkmale der behördlichen Einzelfallentschei- dung überlassen und dabei zu erkennen gegeben, dass er auch ein Verbot christlicher Symbole für zulässig erachtet (vgl. LT-Drs. 16/1897 neu, Seite 4). Dem entsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen weiterhin darauf ab, dass es bei der Frage, ob das Einbringen religiöser Bezüge bei der Amtsausübung den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates be- rührt, auf die konkreten Umstände ankommt. Daher bleibt es in Hessen bei der seit der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2015 (a.a.O.) anzuwendenden Verwaltungspraxis, dass § 45 HBG verfassungskonform anzuwenden ist: Das äußere Erscheinungsbild aufgrund eines nachvollziehbar als verpflichtend verstandenen religiösen Bekleidungsgebots (z.B. das Tragen eines islamischen Kopftuchs) kann einer Beamtin oder einem Beamten im Einzelfall untersagt werden, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr oder Störung für andere Rechtsgüter – wie die Grundrechte Dritter oder die staatliche Neutralität – vorliegt und keine anderweitige Verwen- dungsmöglichkeit besteht. Auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. September 2015 wird ergänzend verwiesen (vgl. Anlage). Den kommunalen Spitzenverbänden – mit Ausnahme des Hessischen Landkreistages – war im Hinblick auf die Kürze der Zeit und den Belastungen durch die Corona-Pandemie keine Abfrage bei ihren Mitgliedern und keine anschließende Auswertung möglich, sie teilen jedoch mit, dass davon ausgegangen wird, dass § 45 HBG gemäß dem genannten Erlass des HMdIS vom 6. Sep- tember 2015 verfassungskonform angewendet wird. Die Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dem Minis- ter der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Kultusminister, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst, der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1.    Wie wird das in § 45 Satz 3 HBG festgelegte Gebot – „(…) ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen“ – in der Praxis konkret umgesetzt? In der Landesverwaltung werden die Entscheidungen über die Neutralitätspflicht nach § 45 Satz 1 und 2 HBG unter Beachtung des in § 45 Satz 3 HBG festgelegten Gebotes entsprechend dem Erlass des HMdIS vom 6. September 2015 (Az.: I 11 – 08 b 40.05.08, siehe Vorbemerkung, vgl. Anlage) verfassungskonform nach sorgfältiger Betrachtung und Prüfung des jeweiligen Einzelfalls getroffen. In den Geschäftsbereichen des Hessischen Ministerpräsidenten, des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration gab es bisher noch keinen solchen Einzel- fall. In anderen Geschäftsbereichen gibt es hierzu weitergehende Erwägungen und Maßnahmen. So finden z.B. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport bei der Prüfung insbesondere die Verhältnisse in der Dienststelle sowie die Größe und Stärke des Erken- nungsmerkmals i.S.d. § 45 Satz 2 HBG Berücksichtigung. Nicht zuletzt spielen im Hinblick auf die Pflicht aus § 45 HBG vor allem das innegehabte Amt und seine Außenwirkung eine bedeutsame Rolle. Das Verhalten bzw. etwaige Erkennungsmerkmale dürfen objektiv betrachtet dahingehend in kei- nem Fall zu Konflikten oder Behinderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben führen. Maßstab für die Beurteilung der Einhaltung der Neutralitätspflicht ist dabei das vom Fragesteller zitierte Gebot, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Entscheidung vom 10. Dezember 2007, P.St. 2016) als Verweisung auf die Werteordnung des Grundgesetzes und die Hessische Verfassung zu verstehen ist. Die Studierenden der Hochschule für Polizei und Verwaltung werden im Rahmen des Einsatz- lehreunterrichtes, im Studienabschnitt S6, insbesondere bei der Vermittlung von Inhalten zu den
2

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2655                3 Fallgruppen Versammlungen und Veranstaltungen mit religiösem Hintergrund (besondere Feier- tage und Aktivitäten), in Bezug auf das religiöse Neutralitätsgebot sensibilisiert. Diesbezüglich ausformulierte Verhaltensregeln zum Neutralitätsgebot finden sich üblicherweise im Einsatzbe- fehl, in den taktischen Einsatzleitlinien für die Polizei. Das religiöse Neutralitätsgebot wird ferner im Fach Führungslehre im Studienabschnitt S4, im Rahmen der Vermittlung wesentlicher Inhalte aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Zusammenhang mit Benachteiligungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, thematisiert. Die hessische Polizei beachtet und wahrt auch in der Praxis ihre Neutralitätspflicht, ebenso wie die anderen sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Pflichten. Während des Dienstes tragen die Beschäftigten neutrale Kleidung oder Uniform, vgl. § 54 HBG. Die Neutralität wird auch bei der Gestaltung von Büroräumen berücksichtigt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich in ihrer Dienstausübung neutral, sachlich und objektiv zu verhalten. Sollte im Rahmen von Beschwerden oder der Dienstaufsicht ein anderes Verhalten bekannt werden, so wird auf ein gewünschtes neut- rales Verhalten im Rahmen der geltenden Gesetze hingewirkt. Im Verhältnis der Beschäftigten untereinander wird ebenfalls ein neutrales Verhalten mittels moderner Personalentwicklungskon- zepte, Fortbildungen – auch speziell für Führungskräfte sowie im Bereich interkultureller Kom- petenz – und Partizipation von Gremien angestrebt. In diesem Zusammenhang sind auch die Ver- anstaltungen und weiteren Angebote der Polizeiseelsorge und der Migrationsbeauftragten zu er- wähnen. Nach Beteiligung der 21 hessischen Landkreise hat der Hessische Landkreistag mitgeteilt, dass diese in ihrer Eigenschaft als Dienstherr und Arbeitgeber in allen Organisationseinheiten darauf achten, dass dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot Rechnung getragen wird. Dies gilt so- wohl für die in der Anfrage behandelten hessischen Beamtinnen und Beamten als auch die Tarif- beschäftigten. Es wird auf die Einhaltung der Vorgaben des § 45 HBG sowie des hierzu ergange- nen Erlasses vom 6. September 2015 geachtet. Aus den Landkreisverwaltungen wurden keine Störfälle oder negative Beeinträchtigungen des staatlichen Neutralitätsgebotes berichtet. Frage 2.    In welchen weiteren Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen etc. des Landes Hessen wird auf die unter erstens zitierte Bestimmung Bezug genommen bzw. wird diese konkretisiert? Auf den in der Vorbemerkung genannten Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. September 2015 (siehe Anlage) und die darin enthaltene Erläuterung zur verfas- sungskonformen Anwendung wird verwiesen. Im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums gilt für Lehrkräfte in Schule und Unter- richt § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium der Justiz kommt neben den Regelungen, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 waren, § 2 des Hessischen Richtergesetzes (HRiG) zur Anwendung. Danach gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes Hessen entsprechend, soweit das Deut- sche Richtergesetz und das Hessische Richtergesetz nichts Anderes bestimmen. Für das Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist der nachstehende allgemeine Beschluss des Senats einer Hochschule zu dem Verbot des Tragens religiöser Abzeichen und Kleidungsstücke anzuführen: „Die Hochschule versteht sich als Ort des friedlichen Miteinanders und als weltoffene, tolerante und demokratische Hochschule, die insbesondere ethische, religiöse und politische Vielfalt ausdrücklich begrüßt und den Diskurs fördert. Im Sinne dieser Grundhal- tung werden Anordnungen/Weisungen, wie z.B. das Verbot des Tragens von politischen und religiösen Abzeichen, Symbolen oder Kleidungsstücken, als Ultima Ratio gesehen. Sie können nur bei hinreichend konkreter Gefahr oder Störung für andere Rechtsgüter, wie die Grundrechte Dritter, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgesprochen werden." Des Weiteren kann an dieser Stelle beispielgebend für allgemeine Regelungen auf die nachstehen- den Ausführungen einer weiteren Hochschule hingewiesen werden: „Als Bildungs- und Arbeits- stätte für Menschen äußerst heterogener Herkunft, Religion und Weltanschauung sieht sich die Hochschule nach eigenen Maßstäben zu besonderer Neutralität verpflichtet und hat diesbezügliche Vorgaben und Regeln in ihrer Hausordnung festgelegt. Sie beziehen sich ohne Unterschied auf alle religiösen, weltanschaulichen und politischen Ausrichtungen und postulieren weitgehende Zurückhaltung für alle Hochschulmitglieder und -angehörigen, um den originären Aufgaben der anwendungsorientierten Wissenschaft und Lehre größtmöglichen Raum zu geben." Frage 3.    War das unter erstens zitierte Gebot bereits in der Vergangenheit Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen Beamten bzw. Anwärtern und dem Land Hessen?
3

4                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2655 Frage 4.    Falls zutreffend: welche Rechtsstreitigkeiten waren dies? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der vom Fragesteller zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2020 gin- gen Entscheidungen des VG Frankfurt (Beschl. v 12. April 2017 – 9 L 1298/17.F), des VGH Kassel (Beschl. v. 23. Mai 2017 – 1 B 1056/17) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17) voraus. Ferner ist die Entscheidung des VG Kassel vom 28. Februar 2018 – 1 K 2514/17.KS zu nennen. Das Verfahren betraf ein Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung. Frage 5.    In welchen weiteren Gesetzen des Landes Hessen findet sich ein analoges Gebot, dass der „christ- lich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rech- nung zu tragen“ ist? Im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums ist § 2 Abs. 2 Nr. 3 (Bildungs- und Er- ziehungsauftrag der Schule) und § 3 Abs. 3 (Grundsätze für die Verwirklichung) des Hessischen Schulgesetzes anzuführen. Danach sollen die Schulen „die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen (…) die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu han- deln und religiöse und kulturelle Werte zu achten“ und dürfen „keine Schülerin und keinen Schü- ler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, einer Behinderung, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteili- gen oder bevorzugen“. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist § 4 Abs. 6 Hes- sisches Archivgesetz zu benennen, wonach das Hessische Landesarchiv als Haus der Geschichte an der wissenschaftlichen Auswertung der von ihm verwahrten Unterlagen sowie an der Erfor- schung und Vermittlung der Geschichte des Landes mitwirkt. Insbesondere im Rahmen dieses gesetzlich verankerten Forschungs- und Vermittlungsauftrags setzt sich das Hessische Landesar- chiv mit den christlich und humanistisch geprägten Traditionen des Landes auseinander ebenso wie mit seiner freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung und vermittelt die nach den Grundsät- zen der Wissenschaftlichkeit erzielten Forschungsergebnisse an die breite Öffentlichkeit. Gemäß § 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) ist es die Aufgabe von Denkmal- schutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Ge- schichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kultur- landschaft einbezogen werden. Bei kirchlichen Bauten wirken die Staatskirchenverträge mit den christlichen Kirchen in den Anwendungsbereich des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, was in § 29 HDSchG deutlich wird. Somit wird der christlich-abendländischen Tradition auch im Rah- men des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Wiesbaden, 16. Juli 2020 In Vertretung: Dr. Stefan Heck Anlagen
4

Anlage Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KA 20/2655 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport                              Geschäftszeichen: I 11 - 08 b 40.05.08 Postfach 31 67 · D-65021 Wiesbaden Dst. Nr.          0005 Per E-Mail                                                                   Bearbeiter/in     Frau Meudt Durchwahl         (06 11) 353 1446 Verteiler:                                                                   Telefax:          (06 11) 353 1695 Oberste Landesbehörden                                                       Email:            dorothea.meudt@hmdis.hessen.de Datum             6. September 2015 Kommunale Spitzenverbände Neutralitätspflicht Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015, veröffentlicht am 13. März 2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 – Anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in o.g. Verfahren gebe ich zur Klarstellung der hessischen Rechtslage folgende Hinweise: Das Bundesverfassungsgericht hat § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes Nordrhein- Westfalen bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Danach dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde,                  die     Gleichberechtigung                nach        Artikel       3     des   Grundgesetzes,   die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Vorschriften bedürfen bei Ihrer Anwendung der verfassungskonformen Auslegung, wonach zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr oder Störung für andere Schutzgüter vorliegen muss. Zwar handelt es sich in den entschiedenen Fällen um Angestellte, für die das nordrhein- westfälische Schulgesetz einschlägig ist, aber – jenseits der Bindungswirkung dieser Entscheidung – sind die Aussagen des Gerichts auch bei der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung in § 45 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes (vgl. für Lehrkräfte § 86 Abs. 3         Satz        1    und      2     des     Hessischen              Schulgesetzes)              zu  beachten.    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auch bei der Anwendung der die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen betreffenden Regelungen (vgl. insbesondere § 3 TV-H) heranzuziehen. Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 · D-65185 Wiesbaden · Telefon (06 11) 353 - 0 · Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 · E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de
5

Anlage KA 20/2655 -2- Nach § 45 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes haben sich Beamtinnen und Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H sind auch die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich zur religiösen und politischen Neutralität verpflichtet. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt für die verfassungskonforme Anwendung der hessischen Vorschriften: Das äußere Erscheinungsbild aufgrund eines nachvollziehbar als verpflichtend verstandenen religiösen Bekleidungsgebots (z. B. das Tragen eines islamischen Kopftuchs) kann untersagt werden, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr oder Störung für andere Rechtsgüter – wie die Grundrechte Dritter oder die staatliche Neutralität – vorliegt und keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht. Der Hessische Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2007 (P.St. 2016, Rn. 120ff., 129) die hessischen gesetzlichen Regelungen für verfassungskonform erklärt und festgestellt, dass auch christliche Kleidungsstücke und Symbole grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können. Kleidung, Symbole und ähnliche Merkmale, die die Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung zum Ausdruck bringen oder die mit ihnen jedenfalls im Einklang stehen, sind objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen, andere Symbole und Merkmale hingegen schon. Danach werden also alle Religionen gleich behandelt. Die Vorschriften dürfen deshalb nicht reduziert werden auf das Kopftuch, sondern sie haben auch andere – nichtreligiöse – Anwendungsbereiche. gez. Beuth (Staatsminister)
6