Umfrage unter Hochschullehrern zur Forschungsfreiheit an deutschen Universitäten

/ 5
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                          Drucksache 20/2414 HESSISCHER LANDTAG                                                                                  25. 03. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rahn (AfD) vom 14.02.2020 Umfrage unter Hochschullehrern zur Forschungsfreiheit an deutschen Universitäten und Antwort Ministerin für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung Fragesteller: Kürzlich wurden die Ergebnisse einer Umfrage zum Thema „Forschungsfreiheit an deutschen Universitäten“ vorgestellt. Befragt wurden zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 insgesamt 6.000 Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter (Zufallsauswahl aus dem Deutschen Hochschullehrerverzeichnis bzw. dem Mit- gliederverzeichnis des Deutschen Hochschulverbandes). Insgesamt etwa 1.100 Antworten konnten ausgewertet werden (Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 8221). Als wesentliche Faktoren, die die Forschung erschweren, wurden der Anstieg des Zeitaufwands für die akade- mische Selbstverwaltung von 12 auf 17 % und der als unangemessen hoch angesehene Zeitaufwand für die Beantragung von Forschungsmitteln bezeichnet. Nicht wenige der befragten Hochschullehrer (13 %) beklagten zudem, dass die „Political Correctness“ es verhindere, bestimmten Forschungsfragen nachzugehen. Nach der Umfrage sinkt der prozentuale Anteil der Lehrtätigkeit der befragten Hochschullehrer kontinuierlich. Betrug dieser Anteil vor 40 Jahren noch 42 %, so liegt er heute bei nur noch 27 %. Besonders auffällig sind die Aussagen der Befragten zum Themenkomplex „Klima an Universitäten“. Demnach empfinden viele Hochschullehrer das Meinungsklima an deutschen Universitäten als „einengend und intole- rant“. Zahlreiche Hochschullehrer sehen sich auf unterschiedliche Weise eingeschränkt - „durch zeitliche Über- lastung, überbordende Bürokratie, fehlende Finanzmittel und rigide moralische Standards“. Am stärksten sehen sich Mediziner (40 %) eingeschränkt, aber auch 36 % der Geisteswissenschaftler geben Einschränkungen an. Die Angaben werden im Wesentlichen bestimmt durch das von vielen als intolerant empfundene Meinungsklima an den Universitäten. Dies betrifft vor allem politische und religiöse Aspekte sowie Genderfragen. So vertreten 79 % der Hochschullehrer die Auffassung, es müsse zulässig sein, einen „Rechtspopulisten“ zu einer Podiums- diskussion einzuladen. 74 % glauben jedoch, damit in der Universität auf erheblichen Widerstand durch die Studenten und/oder die Universitätsleitung zu stoßen. Umgekehrt rechnen nur 21 % der Befragten auf Wider- stand, wenn sie einen „Linkspopulisten“ einladen. Tatsächlich zeigt sich, dass - vor allem konservative oder kritische - Redner immer öfter an der freien Äußerung ihrer Meinung gehindert werden. So wurde z.B. eine Lesung des Abgeordneten de Maizière von vermummten Linken blockiert, die Vorlesung des ehemaligen AfD-Abgeordneten Lucke an dessen eigener Universität musste wegen Protesten abgebrochen werden. Vor wenigen Wochen eskalierte an der Frankfurter Universität eine kritische Veranstaltung zum Thema Kopftuchverbot, wobei es zu einer von „Studis gegen rechte Hetze“ initi- ierten Schlägerei kam, die durch einen Polizeieinsatz beendet werden musste. Vorbemerkung Ministerin für Wissenschaft und Kunst: Das Institut für Demoskopie Allensbach hat im Auftrag des Deutschen Hochschulverbandes und der Konrad-Adenauer-Stiftung im Zeitraum von Mitte Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 eine Online-Befragung unter Professorinnen und Professoren sowie Wissenschaftlichen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern zur Forschungsfreiheit an deutschen Universitäten durchgeführt. Im Rahmen der Online-Befragung wurden bundesweit 6.009 Hochschullehrende angeschrieben. Das bedeutet, ca. 24 % der bundesweit 24.683 Professuren (Stand 12/2018/ (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 4.4, Personal an Hochschulen 2018) wurden angeschrieben. Eine Beantwortung erfolgte von 1.106 Personen. Dies entspricht einer Erreichungsquote von 18 %, bezogen auf die 6000 in die Umfrage einbezogenen Professuren. Unklar bleibt, in welchem Umfang sich die Antworten auf die Rahmenbedingungen in Hessen beziehen, die nicht in jedem Fall mit denen in anderen Bundesländern identisch sind. In Hessen lehrten (Stand 12/2018) 2.093 Professorinnen und Professoren (Quelle s.o.). Das Hochschulrahmengesetz, das in Deutschland erstmals für annähernd vergleichbare Rahmen- bedingungen gesorgt hat, trat 1976 in Kraft. Die in der Umfrage aufgeführten Referenzwerte aus dem Jahr 1976 beziehen sich damit auf Hochschulpersonal, für dessen Arbeitsbedingungen län- derweise höchst unterschiedliche Rahmenbedingungen galten. Vor diesem Hintergrund besitzt der Ausgangswert aus dem Jahr 1976 nur eine außerordentlich geringe Aussagekraft. Eingegangen am 25. März 2020 · Bearbeitet am 25. März 2020 · Ausgegeben am 27. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                  Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2414 Ausweislich der zu der Studie dem Ministerium vorliegenden Informationen fühlen sich die meis- ten Hochschullehrerenden an deutschen Universitäten in ihrer Forschung frei. So schätzen 93 % der Befragten die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland als hoch bis sehr hoch ein. Zudem gehört Deutschland zu den Ländern, denen die, oft international gut vernetzten, Hochschullehrenden die geringsten Einschnitte im Bereich Wissenschaftsfreiheit zuschrieben. Die Umfrage zeigt auch Einschränkungen auf: 75 % der Befragten stimmen der Aussage zu, dass die für die Forschung erforderliche schöpferische Muße eingeschränkt sei. 68 % bemängeln den Druck zum schnellen Publizieren. Der Fachkräftemangel macht sich auch an den Universitäten bemerkbar: Fast jede/r zweite Befragte klagt, dass es schwerer als früher sei, gute Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter an der Hochschule zu halten, weil die Wirtschaft bessere Chancen biete. Einschränkungen der Diskussionsfreiheit durch das Meinungsklima an Universitäten sind dagegen aus Sicht der Befragten ein nicht so stark ins Gewicht fallendes Forschungshindernis. So beklagen nur 13%, dass „Political Correctness“ es verhindere, bestimmten Forschungsfragen nachgehen zu können. 53 % sind der Ansicht, es sollte an einer Universität nicht erlaubt sein, den Klimawandel zu bestreiten. 37 % sprechen sich gegen die Rüstungsforschung an Universitäten aus. 25 % meinen, es sollte an Universitäten nicht erlaubt sein, sich der gendergerechten Sprache zu verweigern. Das Hessische Hochschulgesetz gewährleistet bereits mit verschiedenen Regelungen die Mei- nungsfreiheit und den wissenschaftlichen Diskurs an den hessischen Hochschulen: In § 1 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) ist verankert, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Sofern es um kontroverse Themen und polarisierende Positionen geht, findet sich hierzu im HHG auch bereits eine entsprechende Regelung: Nach § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG ist eine der Aufgaben der Studierendenschaft, die sich aus den eingeschriebenen Studenten und Studentinnen einer Hochschule bildet, die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwor- tungsbewusstseins der Studierenden. Mit den im HHG getroffenen Regelungen hat die Landesregierung die Grundlage geschaffen, dass die hessischen Hochschulen ein Ort argumentativer Auseinandersetzung sind. Im Sinne der Wis- senschafts- und Meinungsfreiheit sind sie ein Ort, an dem kontroverse Themen und polarisierende Positionen offen geäußert werden können und wo auch Kritik, Widerspruch und Gegenrede nicht nur zugelassen, sondern erwünschter Bestandteil des akademischen Diskurses sind und somit das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein bei Studierenden fördern. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.    Gibt es Planungen der Landesregierung, um den hohen Zeitaufwand der Hochschullehrer für die akademische Selbstverwaltung zu reduzieren? Die Organisation der Hochschulen als selbstverwaltete Körperschaften, in denen die Professorin- nen und Professoren eine tragende Rolle bei der Ausgestaltung des wissenschaftlichen Angebots spielen, wird nicht in Frage gestellt. Hiermit ist für die genannte Beschäftigtengruppe ein gewisser Arbeitsaufwand verbunden. Die Lehrdeputate sind so festgelegt, dass die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben neben der Lehre möglich ist. Für die Wahrnehmung herausgehobener Aufgaben in der Selbstverwaltung sind überdies Deputatsreduktionen möglich. Frage 2.    Gibt es Planungen der Landesregierung, um die Verfahren zur Beantragung von Forschungsmitteln zu vereinfachen? Das Land Hessen hat keinen Einfluss auf die Prozesse der Beantragung von Förderprojekten bei den Bundesministerien, der Europäischen Kommission und den forschungsfördernden Stiftungen. Bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die vom Bundesministerium für Bildung und For- schung (BMBF) und den Ländern getragen wird, ist man ständig bemüht, die Förderprogramme zu vereinfachen und zu entflechten. Im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) können Forschungsmittel in folgenden Bereichen beantragt werden: Das Förderprogramm Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-ökonomischer Exzel- lenz (LOEWE) unterstützt die Weiterentwicklung und Profilierung der hiesigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und fördert zugleich ihre Innovationskraft zugunsten von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Das wettbewerbliche Antrags- und Auswahlverfahren von LOEWE ori- entiert sich an überregional anerkannten Qualitätsstandards. Das LOEWE-Programm wird bis 2025 auf 100 Mio. € pro Jahr wachsen wird, um notwendige Schwerpunktbildungen in den Wis- senschaftseinrichtungen insbesondere auch durch zusätzliche neue Förderlinien noch gezielter zu
2

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2414             3 unterstützen. Zu diesen neuen Förderlinien zählen hochkarätige LOEWE-Professuren sowie Pro- jekte, in denen die Forschenden neuartigen hochinnovativen Forschungsideen nachgehen können (LOEWE-Exploration). Bei der anstehenden Ausgestaltung der neuen Antragsverfahren wird das Land in Zusammenarbeit mit dem LOEWE-Programmbeirat auch darauf achten, inwieweit mög- lichst einfache Verfahren realisiert werden können. Forschungsförderung in Hessen über das HMWK erfolgt außerdem über das volumenmäßig ge- ringer ausgestattete Programm zur Unterstützung der Hochschulen im Bereich der Frauen und Geschlechterforschung (Forschungsschwerpunkt „Frauen- und Geschlechterforschung"). Bei letz- terem erfolgt die Bewilligung nach einem einfachen und wenig aufwändigen, schlanken Antrags- verfahren. Frage 3.    Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung aufgrund der kontinuierlichen %ualen Ab- nahme des Anteils der Lehrtätigkeit der Hochschullehrer - insbesondere vor dem Hintergrund an- steigender Studentenzahlen? Die Landesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, der durch eine „kontinuierliche %uale Ab- nahme des Anteils der Lehrtätigkeit der Hochschullehrer“ verursacht ist. Eine derartige Abnahme ist durch die Umfrage für Hessen nicht dokumentiert. Der Ausgangswert aus dem Jahr 1976 ist aufgrund der in der Vorbemerkung geschilderten Umstände ungeeignet und es fehlt an einer re- gionalen Differenzierung. Für die Zeitspanne von 2016 bis 2019 wird lediglich eine marginale Senkung des Lehranteils aufgeführt. Da die Lehrverpflichtung der hessischen Professorinnen und Professoren seit vielen Jahren un- verändert ist, wäre zudem eine Abnahme des Lehranteils an der Tätigkeit der Professorinnen und Professoren nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Abnahme des erbrachten Lehrvolu- mens. Eine Erhöhung des Lehrvolumens bei gleichbleibendem Personalbestand wäre damit nur über eine Anhebung der Lehrverpflichtung möglich. Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren in Hessen ist bewusst niedriger festgesetzt als in vielen anderen Bundesländern, um den Hochschullehrerinnen und -lehrern hinreichenden Raum für andere Tätigkeiten, insbe- sondere die Forschung, zu geben. Vor diesem Hintergrund wird eine Erhöhung der Lehrver- pflichtungen nicht in Betracht gezogen. Die Verbesserung der Betreuungsrelationen an den Hochschulen ist ein Kernziel der Landesre- gierung in dieser Legislaturperiode. Hierdurch wird den in den letzten Jahren gestiegenen Studie- rendenzahlen Rechnung getragen. Zur Realisierung dieses Ziels werden u.a. 300 neue Stellen für Professorinnen und Professoren geschaffen. Zudem wird die Grundfinanzierung der hessischen Hochschulen im Rahmen des nächsten Hochschulpaktes um 4% p.a. erhöht. Auf diese Weise wird eine nachhaltige Verbesserung der Studienbedingungen erreicht. Frage 4.    Welche Ursache sieht die Landesregierung in der von vielen Hochschullehrern beklagten Entwick- lung, dass die „Political Correctness“ es verhindere, bestimmten Forschungsfragen nachzugehen und damit die Freiheit der Forschung gefährdet ist? Die akademische Freiheit besteht in der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Artikel 5 Absatz 3, Satz 1, Grundgesetz (GG). Wissenschaftsfreiheit ist ein Grundrecht, zu- gleich ist sie eine Säule der liberalen Demokratie und eine Voraussetzung für wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt. Dieses Grundrecht steht aber auch im Spannungsverhältnis zu an- deren verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten und Zielen. Die Gewährung rechtlicher Au- tonomie und die Bereitstellung finanzieller Mittel durch den Staat, die für eine freie Wissenschaft unverzichtbar sind, gehen einher mit der Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen von For- schung mit zu bedenken. Forscherinnen und Forscher sind sich - ebenso wie wissenschaftliche Einrichtungen - dabei der Verantwortung bewusst, die aus der ihr zustehenden Freiheit erwächst. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an den Hochschulen können somit nicht nur im Rah- men der ihnen grundgesetzlich zugesicherten Wissenschaftsfreiheit agieren, sondern müssen auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen. Damit sind die Hochschullehrenden natürlich nicht von gesellschaftlichen Diskursen unabhängig. Frage 5.    Gibt es Planungen der Landesregierung, der unter 4. beschriebenen Entwicklung entgegenzu- wirken? Wie in den meisten Landesverfassungen gesteht auch das Land Hessen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Bei den Selbstverpflichtungen der Hochschulen handelt es sich um hochschuleigene Entscheidungen, die im Bereich der Autonomie der Hoch- schule liegen. Die Hochschulen brauchen daneben Handlungsfreiheit, Flexibilität und Planungssicherheit, um im weltweiten Wettbewerb dauerhaft bestehen zu können. Daher ist unter Hochschulautonomie
3

4                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2414 nicht lediglich das Recht der Satzungsautonomie zu verstehen, sondern die Fähigkeit, auf recht- lichem Gebiet, bei Finanzen, Personal und Organisation unabhängig von staatlicher Einfluss- nahme zu sein. Zugleich ist Autonomie untrennbar mit Verantwortung verbunden. Der Grad der Autonomie bewegt sich zwischen den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3, S. 1 GG) und der Bindung an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund fällt die Ausübung der Rechtsaufsicht fraglos in die Kernzuständigkeit des Wissenschaftsressorts, ansonsten sieht das hessische Wissenschaftsressort Detailsteuerungen nicht mit der den Hochschulen zugestandenen weitreichenden Autonomie vereinbar. Da die zu Frage 4 dargestellten Entwicklungen sich nicht im Einflussbereich der Landesregierung befinden, existieren auch keine Planungen, den unter Frage 4 beschriebenen Entwicklungen ent- gegenzuwirken. Frage 6.    Falls 5. zutreffend: Welche? Fehlanzeige. Frage 7.    Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung angesichts des von vielen Hochschullehrern als „einengend und intolerant“ bezeichneten Meinungsklimas an deutschen Universitäten? Zunächst gilt es festzuhalten, dass laut der Befragung von Konrad-Adenauer-Stiftung und dem Institut für Demoskopie Allensbach Deutschland in der Einschätzung der Wissenschaftsfreiheit im internationalen Vergleich im oberen Drittel hinter der Schweiz, Dänemark, Norwegen und den Niederlanden liegt. Dies ist ein erfreuliches Ergebnis. Gleichzeitig bestehen - wie in Teilen schon in der Vorbemerkung dargelegt – auf Basis der aktuellen Informationen Unklarheiten bzgl. des Aussagegehalts einzelner Aspekte der Befragung und ihre Aussagekraft für Hessen. Neben den bereits aufgeführten Beispielen zeigen die Antworten, dass etwa das wahrgenommene Meinungsklima an Universitäten und die eigene Meinung der Befragten auseinandergehen. So sollte z.B. nach Ansicht von 89 % der Befragten die Ablehnung des Grundgesetzes nicht erlaubt sein, jedoch rechnen nur 81 % damit, dass eine solche Haltung auf Widerstand stoßen würde; die Ablehnung des Staates Israel sollte nach Ansicht von 75 % der Befragten nicht erlaubt sein, während lediglich 62 % damit rechnen, dass diese Position auf Widerstand stoßen würde. Auch die Art der Fragestellung und die Skalierung der Antwortmöglichkeiten ist nicht durchgän- gig nachvollziehbar. Wenn die Erhebung von Konrad-Adenauer-Stiftung und dem Institut für Demoskopie Allensbach Deutschland z.B. fragt, ob und in welchem Maß sich Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer „durch formelle oder informelle Vorgaben zur Political Correctness“ eingeschränkt fühlen, wird nicht präzisiert, was damit genau gemeint ist. Die Skalenfrage lässt überdies die drei Antwortoptionen „stark eingeschränkt“, „etwas eingeschränkt“ und „nicht ein- geschränkt“ zu. 70 % der Hochschullehrerinnen und -lehrer insgesamt sehen danach keine Ein- schränkung. Wie die Verteilung zwischen den beiden Skalenwerten „stark eingeschränkt“ und „etwas eingeschränkt“ aussieht, geht aus der Präsentation nicht hervor, da diese beiden Antwor- toptionen gebündelt als Balken dargestellt werden. Durch diese Darstellungsform wird der Ein- druck einer starken wahrgenommenen Einschränkung erzeugt. Unabhängig davon gilt es, einem als intolerant empfundenen Meinungsklima an Universitäten, vor allem in politischen, religiösen und Genderfragen, entschlossen entgegenzutreten. Denn für die Landesregierung sind die Hochschulen der Ort des Austausches von Positionen, der Kraft des besseren Arguments und der Überlegenheit der Vernunft gegenüber dem bloßen Glauben. Der Streit über kontroverse Positionen gehört unbedingt dazu. Deshalb werden Angriffe und Ein- schüchterungsversuche auf Politikerinnen und Politiker oder auf Lehrende an den hessischen Hochschulen nicht geduldet. Widerspruch und friedlicher Protest allerdings gehören sehr wohl dazu. Meinungsfreiheit zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie nicht nur für die Positionen gilt, denen man selbst etwas abgewinnen kann. Frage 8.    Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung angesichts der Entwicklung, dass an Univer- sitäten teilweise Veranstaltungen mit Gastrednern oder Podiumsteilnehmern aus dem konservativen Spektrum aufgrund von Protesten meist linker Gruppen massiv gestört werden oder überhaupt nicht stattfinden können? Eine wesentliche Basis der Wissenschaftsfreiheit sind offene Diskurse und die Auseinanderset- zung mit anderen Meinungen. Studierende sollen lernen, sich mit unterschiedlichen Meinungen kritisch auseinanderzusetzen, auch mit der eigenen. Nur so lässt sich Studierenden der hohe Wert einer freien wissenschaftlichen Debatte vermitteln. Die Auseinandersetzung mit wissenschaftli- cher Kontroverse ist entscheidend für die Stärkung der Grundwerte einer liberalen Demokratie
4

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2414         5 als Voraussetzung für eine umfassende Wissenschaftsfreiheit. Deshalb ist die Wissenschaftsfrei- heit mit einem stetigen Austausch über die Wirkung und die Erkenntnisse sowie die Grenzen von Wissenschaft mit anderen gesellschaftlichen Akteuren untrennbar verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten als Inhaberin bzw. Inhaber des Hausrechts die Entscheidung über die Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten und damit auch die Entscheidung über das Stattfinden von Ver- anstaltungen, mit denen der wissenschaftliche Diskurs ermöglicht wird. Gleichzeitig kann die Hochschulleitung mit diesem Recht auch Anfragen verfassungsfeindlicher Organisationen sowie von Organisationen und Personen, die extremistisches Gedankengut vertreten, oder bei Veran- staltungen, bei denen absehbar ist, dass durch sie der Lehr- und Forschungsbetrieb spürbar gestört wird, eine Vermietung ablehnen. Die Landesregierung sieht ihre Aufgabe darin, die Universitäten und Hochschulen zu ermutigen, im Sinne der grundgesetzlich und durch das HHG verbrieften Wissenschaftsfreiheit zu agieren. Das bedeutet u.a. die Autonomie der Hochschulen in der Selbstverwaltung zu respektieren. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder wie im Fall der Goethe-Universität Frankfurt - als Stiftung öffentlichen Rechts sind Universitäten selbst grundrechtsverpflichtet, der Wissenschafts- freiheit Geltung zu verschaffen. Allein schon der universitäre Betrieb - Forschung und Lehre - verwirklicht dies täglich. Gerade aufgrund der deutschen Geschichte ist die Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit für die Landesregierung Auftrag, Verantwortung und Verpflichtung. Sie setzt sich daher aktiv für die genannten Freiheiten ein. Wiesbaden, 18. März 2020 Angela Dorn
5