Auswirkungen des verschärften Bußgeldkatalogs auf Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/2949 HESSISCHER LANDTAG 26. 11. 2020 Kleine Anfrage Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) vom 08.06.2020 Auswirkungen des verschärften Bußgeldkatalogs auf Hessen und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Am 28. April 2020 ist die neue StVO samt verschärftem Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Seitdem führen Geschwindigkeitsverstöße bei PKW und anderen KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t innerorts bereits ab 21 km/h statt wie zuvor ab 31 km/h, außerorts nunmehr ab 26 km/h statt ab 41 km/h zu Regelfahr- verboten. Der bayerische Innenminister, Joachim Herrmann, hat in Bezug auf den verschärften Bußgeldkatalog auf Anfrage erklärt, dass die Zahl der erteilten Fahrverbote aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bayern von rund 33.000 im Jahr 2019 auf 150.000 steigen könnte. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Die vom Fragesteller in Bezug genommene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrecht- licher Vorschriften (StVRÄndV) vom 20. April 2020 (in Kraft getreten am 28. April 2020, BGBl. I S. 814) ist nach Auffassung des Bundes wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (fehlende Benennung der Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote als Sanktion in der Bußgeldkatalog-Verordnung nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz) in Artikel 3 zumindest teilnichtig. Der Bund hält eine Heilung dieses Formfehlers für geboten. Hierzu will der Bund noch in diesem Jahr eine Änderungsverordnung zur Bußgeldkatalog-Ver- ordnung in Kraft setzen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 3. Juli 2020 die hessi- schen Bußgeldbehörden für Straßenverkehrsangelegenheiten angewiesen, bis zu einem Neuerlass des Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die alte Fassung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 489), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), anzuwenden. Dies bedeutet für die zuständigen Behörden in Hessen: 1. In allen neu einzuleitenden Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren darf ausschließlich nach den Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung in der Fassung vom 6. Juni 2019 verfahren werden. 2. Aufgrund technischer sowie personeller Umsetzungsschwierigkeiten bei den Bußgeldstellen des Landes und einzelnen Kommunen sowie aus Gründen der landeseinheitlichen Vorgehens- weise sind alle laufenden Verfahren, die auf den mit Artikel 3 geänderten Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung beruhen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ein- zustellen. 3. Fahrverbote, die auf Grundlage des Artikels 3 der 54. StVRÄndV erlassen wurden (neu ge- regelte Fahrverbote), werden nicht (weiter) vollstreckt. Bereits in amtlicher Verwahrung be- findliche Führerscheine sind zurückzugeben. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des verschärften Buß- geldkatalogs? Der Bundesrat (mit dem unterstützenden Votum von Hessen) hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 der Verschärfung der Bußgeldkatalog-Verordnung im Rahmen von Artikel 3 Eingegangen am 26. November 2020 · Bearbeitet am 26. November 2020 · Ausgegeben am 27. November 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2949 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Lan- desregierung ging insoweit von der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede stehenden Änderung des Sanktionsniveaus aus. Die Verschärfung dient einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen. Damit soll die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und - teilnehmer erhöht werden. Gegenwärtig wird innerhalb von Bund und Ländern trotz des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 2020 diskutiert, ob die den verschärften Regelungen zugrunde liegenden Tatbestände (Geschwindigkeitsüberschreitungen) als grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers/-in anzusehen sind. In der Landesregierung wird diese Frage – u. a. wegen kritischer Stimmen aus der Judikative – ebenfalls erörtert. Die Klärung dieser Frage hat maßgeblichen Einfluss auf die Wertung, ob die zum 28. April 2020 eingeführten verschärften Regelungen in der Bußgeldkata- log-Verordnung verhältnismäßig sind. Ungeachtet dessen hat die Erhöhung des Sanktionsniveaus keine Auswirkungen auf die Verkehrs- teilnehmerinnen und -teilnehmer, sofern diese sich an die geltenden Verkehrsregeln halten. Frage 2. Mit welchen Mehreinnahmen durch erhöhte Bußgelder rechnet die Landesregierung? Die Landesregierung geht davon aus, dass die bei einer Heilung der Bußgeldkatalog-Verordnung in der Fassung vom 20. April 2020 zur Anwendung kommenden erhöhten Sanktionen kurzfristig zu Mehreinnahmen, mittelfristig allerdings eine Zunahme der Verkehrsregeltreue nach sich zie- hen und gerade im Bußgeldbereich zu einer Reduzierung der betreffenden Verkehrsverstöße füh- ren wird. Die Einnahmen bei den Bußgeldern könnten sich demgegenüber dadurch erhöhen, dass Verkehrsverstöße, die vorher verwarnungsgeldbewehrt waren, in den Bußgeldbereich angehoben wurden. Frage 3. Wie viele zusätzliche Regelfahrverbote wären nach Einschätzung der Landesregierung im Jahr 2019 in Hessen erteilt worden, wenn der neue Bußgeldkatalog bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft ge- treten wäre (Bitte um einzelne Auflistung nach Grund und Dauer des Führerscheinentzugs)? Aufgrund der kurzen Aufbewahrungsfristen für Akten im Bereich der Ordnungswidrigkeitenver- fahren und der damit verbundenen Löschvorgaben wurden die für die erbetenen Auskünfte erfor- derlichen Statistikdaten Ende Februar 2020 gelöscht. Informationen über die im Jahr 2019 ver- hängten Fahrverbote stehen – unabhängig von der seit dem 3. Juli 2020 in Hessen geltenden Erlasslage in Bezug auf Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor- schriften vom 20. April 2020 – für eine Bewertung nach dem neuen Bußgeldkatalog nicht mehr zur Verfügung. Frage 4. Plant die Landesregierung Personalaufstockungen bei der Landespolizei, bei den Gerichten oder beim Regierungspräsidium, um die zusätzlich entstehenden Verfahren zu bearbeiten? Frage 5. Wenn ja: Wie viele zusätzliche Stellen sollen zur Bewältigung der Mehrbelastung durch die novel- lierte StVO geschaffen werden? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Personalaufstockungen im Zusammenhang mit den im Bußgeldkatalog angehobenen Sanktionen (bei entsprechender Heilung des in der Vorbemerkung angeführten Formfehlers in der betreffen- den Verordnung) sind bei der Hessischen Polizei und bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Kassel derzeit nicht vorgesehen. Frage 6. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Bundesrat bei der Abstimmung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucks. 591/1/19) den Ziffern 62-64 zugestimmt? Es wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 7. Wie wird sich die Landesregierung bei der durch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer ange- kündigten Korrektur bzw. Entschärfung des Bußgeldkatalogs im Bundesrat verhalten? Die Landesregierung wird zu gegebener Zeit über das Abstimmungsverhalten im Bundesrat ent- scheiden. Wiesbaden, 17. November 2020 Tarek Al-Wazir