Nächste Corona-Demo am 15. Mai in Kassel

/ 5
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                     Drucksache 20/5462 HESSISCHER LANDTAG                                                                             10. 08. 2021 Kleine Anfrage Torsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 07.04.2021 Nächste Corona-Demo am 15. Mai in Kassel und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Unter der Überschrift „Nächste Corona-Demo am 15. Mai in Kassel“ berichtet die „HNA“ in ihrer Ausgabe vom 7. April 2021 über eine mögliche Demonstration der Querdenken-Bewegung am 15. Mai in Kassel. Hin- weise auf eine solche Veranstaltung gäbe es in dem öffentlich zugänglichen Telegram-Kanal der Gruppe „Freie Bürger Kassel“. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Hat die Landesregierung Erkenntnisse über den Aufruf der „Querdenken-Bewegung“ bzw. der Gruppe „Freie Bürger Kassel“ zu einer Großveranstaltung am 15. Mai 2021 in Kassel? Seit dem 4. April 2021 fanden sich in den sozialen Netzwerken vereinzelte Aufrufe, die zur Teilnahme an einer Veranstaltung am 15. Mai 2021 aufforderten. Zur Anmeldung einer Groß- versammlung kam es in diesem Zusammenhang nicht. Die Polizei hatte sich im Hinblick auf die potenzielle Versammlung frühzeitig und intensiv auf eine mögliche Großlage in Kassel vorbereitet; insbesondere die erwartete Teilnehmerzahl war Gegenstand der Vorbereitungen. Zudem erfolgte ein fortlaufender Erkenntnisaustausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen. Am 11. April wurde in den sozialen Netzwerken schließlich die Information geteilt, dass seitens der Organisatoren offenbar eine Verschiebung der Versammlung auf den 19. Juni 2021 in Kassel geplant wurde. Am 26. April 2021 gingen erste entsprechende Anmeldungen bei der Versamm- lungsbehörde ein. Obgleich eine Versammlung am 15. Mai 2021 auf Basis aller vorliegenden Erkenntnisse unwahr- scheinlich erschien, wurde an diesem Tag durch das Polizeipräsidium Nordhessen eine lageange- messene Zahl von Einsatzkräften in Kassel vorgehalten. Hierdurch war gewährleistet, dass auf etwaige unangemeldete oder Spontan-Versammlungen jederzeit hätte reagiert werden können. Am 15. Mai 2021 fand – der polizeilichen Lageeinschätzung entsprechend –ä insofern keine Großversammlung statt. Lediglich im Bereich des Opernplatzes in Kassel wurde zwischen 16:00 Uhr und 17:30 Uhr eine kleinere, zuvor angemeldete Versammlung durchgeführt, die sich inhaltlich gegen die aktuellen Corona-Maßnahmen richtete. An dieser beteiligten sich 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Davor machten die Personen einen sog. „Hygienespaziergang“ zum Versammlungsort. Die Ver- sammlung verlief auflagenkonform und komplett störungsfrei. Des Weiteren wurden gegen 16:35 Uhr im Bereich der Treppenstraße 25 Personen festgestellt, die offenbar beabsichtigten, einen nicht angemeldeten Flashmob durchzuführen, der sich gegen Corona-Maßnahmen richten sollte. Die Polizei schritt hier umgehend ein und löste die Aktion auf. Außerdem kann mitgeteilt werden, dass es auch am 19. Juni 2021 (Alternativtermin für den 15. Mai 2021) zu keiner Großversammlung in Kassel kam. Eingegangen am 10. August 2021 · Bearbeitet am 10. August 2021 · Ausgegeben am 12. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5462 Ursprünglich waren für diesen Tag drei Versammlungen sowie ein Aufzug an verschiedenen Ört- lichkeiten des Stadtgebietes angemeldet worden, die sich gegen die Corona-Maßnahmen richteten. Die Anmeldenden rechneten zunächst mit bis zu 28.500 Teilnehmenden. Im Zuge von Anhörun- gen durch die Versammlungsbehörde wurde diese Zahl seitens der Anmeldenden jedoch später auf 3.000 Personen reduziert. Hinzukamen zwei ebenfalls angemeldete Gegenversammlungen. Mit Verfügung der Stadt Kassel vom 14. Juni 2021 wurden die vorgenannten Versammlungen einschließlich der Gegenveranstaltung verboten. Im Hinblick auf erstere wurde die Verbotsverfü- gung zunächst am 16. Juni 2021 vom Verwaltungsgericht Kassel und schließlich am 18. Juni 2021 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Das Verbot der Gegenversammlungen wurde hingegen seitens des Hessischen Verwaltungsge- richtshofs am 18. Juni 2021 aufgehoben. Neben den Verboten hatte die Stadt Kassel eine Allgemeinverfügung zum Maskentragegebot für den innerstädtischen Bereich im Zeitraum 19. Juni 2021, 06.00 Uhr bis zum 20. Juni 2021, 12.00 Uhr erlassen. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte einen Eilantrag gegen das Maskentragegebot im vorgenannten Bereich abgelehnt, sodass dieses im genannten Zeitraum galt. Zur konsequenten Durchsetzung der Verbote sowie der Gewährleistung der allgemeinen Sicher- heit und Ordnung war am 19. Juni 2021 eine vierstellige Zahl von Polizeibeamtinnen und Poli- zeibeamten in Kassel im Einsatz. Neben Beamtinnen und Beamten der hessischen Flächenpräsi- dien sowie der Bereitschaftspolizei waren außerdem umfangreiche Unterstützungskräfte aus Bund und Ländern beteiligt. Am Ereignistag wurde dann lediglich eine zweistellige Zahl von Personen in Kassel festgestellt, die ihre Kritik an den Corona-Maßnahmen zum Ausdruck bringen wollte. Durch polizeiliche Maßnahmen konnte die Bildung von größeren Personengruppen gänzlich unterbunden und das Versammlungsverbot durchgesetzt werden. An den beiden Gegenversammlungen nahmen in der Spitze ca. 100 Personen teil. Es kam hier zu keinen besonderen Vorkommnissen. Frage 2.   Ist die „Querdenken-Bewegung“ Beobachtungsobjekt des Hessischen Verfassungsschutzes und flie- ßen mögliche Erkenntnisse über Strukturen und Kommunikationsformen in die polizeiliche Lage- beurteilung ein? Kundgebungen und Gruppierungen, die sich in ihrer Zielsetzung gegen die staatlichen Maßnah- men zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie richten, sind sehr verschieden ausgeprägt und weisen in der Regel eine äußerst heterogene Zusammensetzung auf. Das Gros der Veranstaltungs- teilnehmer besteht nach Bewertung des LfV Hessen weiterhin aus Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung wahrnehmen. Daneben nehmen an den Versammlungen jedoch auch Impfkritiker, 5G-Skeptiker, Anhänger von Verschwörungs- ideologien, Esoteriker und auch Extremisten teil. So konnten durch das LfV Hessen Rechtsextre- misten und Angehörige der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter als Teilnehmer entspre- chender Veranstaltungen in Hessen und bundesweit festgestellt werden. In Hessen traten rechts- extremistische Einzelpersonen und rechtsextremistische Parteien zudem als Initiatoren von Kund- gebungen mit Bezug zur COVID-19-Pandemie in Erscheinung. Da im Rahmen des Protestgeschehens gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auch Personen mit verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen in Erscheinung treten, kommen die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern auch in Bezug auf ent- sprechende Veranstaltungen ihrem gesetzlichen Auftrag nach. Die Zuordnung der maßgeblichen Personenzusammenschlüsse oder Einzelpersonen ist in vielen Fällen weder zu einem bestehenden Beobachtungsobjekt noch zu einem der Phänomenbereiche ohne Einschränkungen möglich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat daher einen neuen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet. Innerhalb dieses Bereichs wurde ein bundesweites Sammelbeobachtungsobjekt „Demokratiefeind- liche und/oder sicherheitsgefährdende Delegitimierung des Staates“ eingerichtet, dem die diesbe- züglich relevanten Akteure zugeordnet und in dem diese nachrichtendienstlich bearbeitet werden. Auch das LfV Hessen beobachtet im Rahmen des neu eingerichteten Phänomenbereichs „Verfas- sungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ Bestrebungen in Hessen, die im Sinne dieses neuen Phänomenbereichs im Zusammenhang mit Protesten gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erkennbar wurden bzw. werden. Die Beobachtung erfolgt unabhängig von der ohnehin stattfindenden Beobachtung des Rechtsextremismus und der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Der neue Phänomenbereich und das neue Sammelbeobachtungsobjekt sollen auch künftig sicherstellen, dass verfassungsfeindliche, sicher- heitsgefährdende Bestrebungen zielgerichtet und differenziert aufgeklärt werden.
2

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5462              3 Vor dem Hintergrund der Erhebung der Gruppierung Querdenken 711 Stuttgart zum Beobach- tungsobjekt des LfV Baden-Württemberg wurden durch das LfV Hessen etwaige personelle und strukturelle Verbindungen der Querdenken-Bewegung in Hessen zur Gruppierung Querdenken 711 Stuttgart intensiv geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der vielfältigen personel- len, organisatorischen und finanziell aber insbesondere auch programmatisch-inhaltlichen Ge- meinsamkeiten die hessischen Querdenken-Gruppierungen als Regionalableger von Querdenken 711 Stuttgart zu bewerten sind. Weiterhin prüft das LfV Hessen gemäß seinem gesetzlichen Auf- trag hessische Querdenken-Gruppierungen fortlaufend und ergebnisoffen auf das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für extremistische Bestrebungen in eigener Zuständigkeit. Diese Prüfung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Durch das LfV Hessen werden die Entwicklungen im Protestgeschehen gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Hessen sorgfältig und aufmerksam geprüft. Dazu steht das LfV Hessen in engem, fortlaufenden Austausch mit den hessischen Si- cherheitsbehörden sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Das LfV Hessen prüft fortlaufend, inwiefern Extremisten versuchen, Proteste zu instrumentalisieren, in- dem sie beispielsweise Kundgebungen initiieren, für einzelne Veranstaltungen mobilisieren und/o- der daran teilnehmen. Die durch das LfV Hessen gewonnenen Erkenntnisse werden im Rahmen der gesetzlichen Maßgaben an die hessische Polizei übermittelt. Frage 3.   Unterstützt die Hessische Landesregierung die Stadt Kassel durch die Übermittlung von Erkennt- nissen bei der Erstellung geeigneter Auflagenbescheide, bzw. einem möglichen Verbot dieser Ver- sammlung? Die Innenministerkonferenz hat am 2. März 2021 im Umlaufverfahren den Beschluss gefasst, dass bei Versammlungen – insbesondere bei Großdemonstrationen – die Notwendigkeit eines fle- xiblen und dem jeweiligen Infektionsgeschehen angepassten Einsatz von Infektionsschutzmaßnah- men besteht. Wo dies zur Verhinderung weiterer Neuinfektionen geboten erscheint, wird im Be- schluss angeregt, Personenobergrenzen bei Versammlungen als wirksame Infektionsschutzmaß- nahme vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 12. April 2021 umfangreiche Hinweise zum Umgang mit Versammlungen während der Corona-Pandemie für die zuständigen Versammlungsbehörden zur Verfügung gestellt. Unter Be- rücksichtigung der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geben diese Hin- weise den zuständigen Behörden Hilfestellung hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen und des Erlasses möglicher Auflagen in Pandemiezeiten. Zum Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Infektionsschutz, welcher sich aus dem Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes herleitet, und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes, bedarf es einer differenzierten Betrachtung durch die zuständige Behörde, um im Rahmen einer verhältnis- mäßigen Abwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu einem sachgerechten Ausgleich zwischen beiden Verfassungsgütern zu gelangen. Wie das Bundesverfassungsgericht im Zuge der Corona-Pandemie in mehreren Entscheidungen betont hat, ist im Rahmen der be- hördlichen Ermessensausübung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, einschließlich des aktuellen Stands des dynami- schen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich (vgl. ständige Rspr. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 1 BvR 828/20 –, Rn. 14; Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, Rn. 24f.; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 1 BvQ 66/20 –, Rn. 5; Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, Leitsatz 2b., Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Verbot einer Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes nur als letztes Mittel in Betracht, wenn die Auflagenmöglich- keiten (mildere Mittel) ausgeschöpft sind und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen ins- gesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. Dazu wird auch auf die jüngste Recht- sprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschlüsse vom 19. März 2021 – 2 B 587/21 – und – 2 B 588/21 – hingewiesen. Ob ein Verbot in Betracht kommt oder welche Auflagen für erforderlich erachtet werden, ent- scheiden die zuständigen Behörden mit großer Sachkunde, Erfahrung und nach angemessener Einzelfallwürdigung.
3

4                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5462 Frage 4.   Wird sich das Einsatzkonzept der Polizei wieder auf die geringen Teilnehmergrößen der polizeili- chen Lageeinschätzung (Kassel 20.03.2021: Niedrige vierstellige Anzahl) verlassen, oder ist damit zu rechnen, dass Erfahrungen aus den Veranstaltungen am 20.03. in Kassel und 03.04 in Stuttgart zur Mobilisierungsfähigkeit der Querdenker in die Einsatzplanung aufgenommen werden? Bei der Demonstration am 20. März 2021 in Kassel war die Polizei im Vorfeld von einer mittleren bis oberen vierstelligen Teilnehmerzahl ausgegangen. Diese Prognose war das Ergebnis einer ständigen Lagebewertung bis zum Einsatztag, in welche die Aufklärungsergebnisse der Sicher- heits- und Polizeibehörden anderer Länder und des Bundes sowie die erkennbare Mobilisierung im Internet und sozialen Netzwerken mit einflossen. Bei den zuletzt genannten Informationsquel- len besteht grundsätzlich die Schwierigkeit, bewertungsrelevante Informationen zeitnah zu finden und zusammenzuführen. Wenn hierbei über nichtöffentliche Kanäle, z.B. sog. closed user groups, außerhalb der zugänglichen Internetseiten der Protestklientel kommuniziert wird, ist eine entspre- chende Einbeziehung in die Lagebewertung nicht möglich. Hinzu kam, dass bei bundesweit ver- gleichbaren Versammlungslagen in der jüngeren Vergangenheit trotz starker Werbung in den so- zialen Medien lediglich Teilnehmerzahlen im mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Be- reich verzeichnet wurden. Auf Grundlage dieses dargestellten umfangreichen und sachgerechten Bewertungsprozesses er- schienen Teilnehmerzahlen jenseits dieser Prognose nicht realistisch. Die Erkenntnisse aus der Demonstrationslage in Kassel werden selbstverständlich dazu genutzt, die Vorbereitung und Durchführung von ähnlichen Einsätzen weiter zu optimieren. Bereits un- mittelbar in den Tagen nach dem Demonstrationsgeschehen in Kassel erfolgte unter Beteiligung der Polizeiführung eine intensive Nachbereitung des polizeilichen Einsatzes. Diese hatte insbe- sondere einfachgesetzliche und verfassungsrechtliche Aspekte der Einsatzbewältigung zum Ge- genstand. Als ein wesentliches Ergebnis dieser ersten Einsatznachbereitung wurden im Hessischen Landeskriminalamt eine Informationssammelstelle eingerichtet, um die Erkenntnislage, insbeson- dere über die im Bereich von Corona-kritischen Versammlungen aktuell nur schwer prognosti- zierbaren Teilnehmerzahlen und die Zusammensetzung dieser Teilnehmer, weiter zu verbessern. Frage 5.   Ist es das Ziel der Hessischen Landesregierung, im Falle einer gerichtlichen Versagung angemel- deter Aufzüge oder Versammlungen, diese auch tatsächlich polizeilich zu unterbinden? Frage 9.   Hält die Hessische Landesregierung den Einsatz von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung von Verstößen gegen Auflagen des Infektionsschutzgesetzes (insbesondere die Einhal- tung von Mindestabständen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) für angemessen? Wenn Ja, aber welcher Gruppengröße möglicher Störer wird von einer Verfolgung dieser Ordnungswidrig- keiten abgesehen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 9 gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung tritt für die Durchsetzung der Rechtsordnung ein. Die Rahmenbedingungen für die Polizei ergeben sich aus dem Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) sowie der Strafprozessordnung. Alle bestehenden und auf Basis des Versammlungsrechts getroffenen Regelungen wie Auflagen, Anordnungen, Auflösungen, Ausschlüsse oder Verbote werden im Rahmen der rechtlichen Ge- gebenheiten entschlossen und konsequent durchgesetzt. Hierzu trifft die Polizei bereits bei der Einsatz- und Kräfteplanung entsprechende Vorkehrungen und ergreift die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen und vor dem Hintergrund der Schutzwirkung des Art. 8 Grundgesetz rechtlich möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen. Bei allen polizeilichen Maßnahmen im Zusam- menhang mit Versammlungen ist eine Abwägung der konkurrierenden Grundrechte im Rahmen der praktischen Konkordanz vorzunehmen. Ferner stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 im Rahmen des sog. Brokdorf-Beschlusses u.a. klar, dass die Verletzung der Anmeldepflicht nicht automatisch zur Auflösung oder zum Verbot führen dürfe (BVerfGE 69, 315). Vor allem die Durchsetzung von Maßnahmen mittels Zwang kann unter Beachtung des Einzelfal- les außer Verhältnis stehen, sodass ggf. zunächst geeignete mildere Mittel ergriffen werden. Eine dahingehend pauschale Aussage, ob Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung von Verstößen gegen Auflagen des Infektionsschutzgesetzes zulässig sind, kann demnach nicht pauschal getroffen werden. Auch die Anzahl der Verstöße oder die Gruppengröße lassen keine grundsätzlichen Festlegungen zu, sondern können lediglich Faktoren einer umfassenden Einzel- fallprüfung sein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung von gesetzlichen Re- gelungen oder Maßnahmen nicht oder noch nicht vorliegen, kommen als mildere Mittel beispiels- weise das kommunikative Einwirken auf Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit dem Ziel der Auflagenerfüllung oder Maßnahmen zur Beweissicherung zwecks nachträglicher Ahn- dung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten in Betracht.
4

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5462                5 Frage 6.   Stehen der Hessischen Polizei ausreichend Kräfte und technisches Material für die Umsetzung er- forderlicher Maßnahmen zur Verfügung bzw. können diese rechtzeitig aus anderen Bundesländern angefordert werden? Die Hessische Landesregierung investiert kontinuierlich und auf hohem Niveau in die Sicherheit Hessens. Neben der Verbesserung der technischen Ausstattung in zahlreichen Bereichen, wie der persönlichen Schutzausrüstung oder dem Fahrzeugwesen, erhält die hessische Polizei auf Basis der Sicherheitspakete I bis III von 2018 bis 2025 auch eine Personalaufstockung um rund 18 %. Damit ist sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sehr gut aufgestellt. Bei Großereignissen können den Flächenpolizeipräsidien über die eigenen Kräfte hinaus auch Unterstützungskräfte der Bereitschaftspolizei, anderer hessischer Dienststellen und bei Bedarf auch aus anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der Unterstützung durch andere Bundesländer ist hierbei allerdings maßgeblich von der bundesweiten Situation, insbesondere gegebenenfalls parallel stattfindenden Einsatzlagen, abhängig. Frage 7.   Ist damit zu rechnen, dass die Polizei durch angemessene Maßnahmen im Vorfeld (Anreisekontrol- len, Gefährderansprachen, Sicherstellung von Lautsprecherfahrzeugen, Megafonen o.ä.) einen Zu- lauf in Richtung versagter Versammlungsflächen unterbinden wird? Frage 8.   Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Polizei im Falle des Stattfindens unangemeldeter Ver- sammlungen und Aufzüge im Kasseler Stadtgebiet, diese zu unterbinden? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 gemeinsam beantwortet. Bezogen auf den 15. Mai 2021 sowie den 19. Juni 2021 hatte sich die Polizei auf eine Vielzahl denkbarer Einsatzszenarien vorbereitet, darunter auch die Möglichkeit von unangemeldeten, spontanen oder ggf. verbotenen Versammlungen bzw. Aufzügen. Es wurden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um etwaige versammlungsrechtliche Regelungen wie Auflagen oder Ver- bote im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entschlossen und konsequent durchzusetzen. Hierzu war ein lageangemessener Kräfteansatz vorgesehen. Es wird auf die dahingehenden Aus- führungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Frage 5 und 9 hingewiesen. Frage 10. Wurden seitens der Polizei Handreichungen für die Einsatzkräfte erstellt, wie sich Kasseler Bürge- rinnen und Bürger, die sich zu Einkaufszwecken in der Innenstadt aufhalten, von möglichen Teil- nehmerinnen nicht genehmigter Versammlungen und Aufzügen der Querdenker unterscheiden las- sen (z.B. durch das Mitführen von Transparenten und Schildern, Nichtbenutzung eines vorgeschrie- benen MNS, bzw. dem Mitführen andere gruppenspezifischer Gegenstände)? Dahingehende Handreichungen existieren nicht und erscheinen auch nicht zielführend. Es ist zu- treffend, dass es sich bei einem überwiegenden Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Demonstration, die sich gegen die Corona-Maßnahmen richtete, am 20. März 2021 in Kassel um Personen handelte, die ihrem Anschein nach nicht von den alltäglichen Innenstadtbesuchern in Kassel zu unterscheiden waren. Die Möglichkeit der Abgrenzung zu Unbeteiligten allein anhand eines konkreten Erscheinungs- bildes, des Auftretens oder mitgeführter Gegenstände ist demnach auch bei gleichartigen Ver- sammlungen in der Zukunft nicht zu erwarten. Die nötige Differenzierung kann vielmehr nur in der Gesamtschau durch die vor Ort eingesetzten Kräfte erfolgen. Dies primär anhand des Kon- textes, Befragungen oder einzelfallbezogenen Anhaltspunkten, wie dem Mitführen von versamm- lungstypischen Gegenständen. Wiesbaden, 29. Juli 2021 Peter Beuth
5