Förderung hessischer Vereine und Institutionen im Rahmen von EU-Programmen

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20. Wahlperiode                                                                      Drucksache 20/2547 HESSISCHER LANDTAG                                                                              27. 04. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 12.03.2020 Förderung hessischer Vereine und Institutionen im Rahmen von EU-Programmen und Antwort Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund Vorbemerkung Fragesteller: In einer Antwort der Europäischen Kommission vom 25.2.2020 (DE E-003951/2019) wird ausgeführt, dass die Europäische Union im Rahmen des laufenden Operationellen Programms des Bundes (OP) für den Eu- ropäischen Sozialfonds (ESF) den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) mit insgesamt fünf Projek- ten fördert. Es handelt sich um das Projekt „Elternchance II - Familien früh für Bildung gewinnen“ mit einer Fördersumme von 4,038 Mio. € und 2,979 Mio. € sowie das ESF-Programm „Rückenwind – für die Be- schäftigten und Unternehmen in der Sozialwirtschaft“ mit einer Fördersumme von 325.849 €, 583.933 € und 490.160 €. Darüber hinaus fördert die Europäische Union verschiedene Projekte der AWO durch das Nationale Pro- gramm Deutschlands im Rahmen des aktuellen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), u.a. das Projekt „Zentrale Rückkehrberatung für Flüchtlinge in Nordbayern und Westbayern“ des AWO Kreisver- bands Nürnberg e.V. (DE/2014/PR/0141, Fördersumme 1,259 Mio. €), das Projekt „Asylberatung und Erstorientierung für erwachsene Asylsuchende im Land Berlin“ des AWO-Kreisverbands Berlin-Mitte e.V. (DE/2014/PR/0491, Fördersumme 900.000 €), das Projekt „Chancengerechtigkeit durch Bildung, Teilhabe und Engagement“ des AWO Kreisverbands Jena-Weimar e.V. (DE/2014/PR/0286, Fördersumme 373.000 €) und das Projekt „Individuelle Begleitung beim Spracherwerb“ des AWO-Kreisverbands Bielefeld e.V. (DE/2014/PR/0412, Fördersumme 338.000 €). Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung obliegt es den EU-Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass im Ein- klang mit den fondspezifischen Regelungen entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet werden und deren Funktionsfähigkeit während der Durchführung der Programme zu überwachen. Hierzu gehören auch Prüfungen oder Kontrollen vor Ort. Soweit Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegende Mängel bei der Verwendung von EU-Fördermitteln festgestellt werden, kann die Kommission die betreffenden EU- Zahlungen unterbrechen oder aussetzen. Da sich die entsprechende Anfrage ausschließlich auf die AWO bezog, enthält die Antwort keine Angaben über andere Zuwendungsempfänger. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch andere Institutionen Zuwen- dungen durch die EU im Rahmen des aktuellen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) erhalten, z.B. der Arbeiter-Samariterbund, der Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz und das Diakonische Werk. Vorbemerkung Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund: Aufgrund der Vorbemerkung des Fragestellers wird davon ausgegangen, dass die Kleine Anfrage im Bereich des ESF darauf abzielt, dass in Hessen Vereine und Institutionen neben hessischen ESF-Mitteln auch andere ESF-Mittel erhalten könnten, sodass es ggf. einer koordinierten Mittel- vergabe bedarf. Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass in Deutschland sowohl der Bund als auch die Länder über eigene ESF-Mittel verfügen, um arbeitsmarktpolitische Maßnahmen umzusetzen. Bereits zu Beginn einer Förderperiode werden daher umfangreiche Kohärenzabstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern durchgeführt. Durch inhaltliche Abgrenzungen soll eine ineinandergrei- fende ganzheitliche ESF-Förderung in Deutschland sichergestellt und gleichzeitig das Risiko von Doppelförderungen vermieden werden. Die Europäische Union (EU) selbst verwaltet keine ESF-Mittel, sodass eine Förderung hessischer Vereine und Institutionen durch ESF-Mittel direkt durch die EU nicht möglich ist. Der Begriff der geteilten Mittelverwaltung besagt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Mit- gliedstaaten mit der Umsetzung der ESF-Mittel auf nationaler Ebene betraut. Die Mitgliedstaaten und Regionen weisen diese Mittel dann den endgültigen Empfängern zu. Eingegangen am 27. April 2020 · Bearbeitet am 27. April 2020 · Ausgegeben am 29. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2547 Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Hessischen Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1.   Wird die Landesregierung routinemäßig durch die entsprechenden Stellen der EU bzw. durch an- dere Stellen (z.B. Bundesbehörden) über die finanzielle Förderung von Vereinen und Institutionen in Hessen durch die EU – wie z.B. im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) oder des aktuellen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) – informiert? Für den Bereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gilt: Die Landesregierung wird nicht routinemäßig durch entsprechende Stellen der EU oder des Bundes über die finanzielle Förderung von Vereinen und Institutionen in Hessen informiert. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die zuständigen Bewilligungsstellen. Die ELER-Verwaltungsbehörde erhält die Förderinformationen durch die Zahlstelle des Landes Hessen (Wirtschafts- und Infrastrukturbank), um den Jahresbericht an die EU zu erstellen. Für die Bereiche des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des ESF gilt: Die Landesregierung wird nicht routinemäßig durch entsprechende Stellen der EU oder des Bun- des über die finanzielle Förderung aus den EFRE- und ESF-Mitteln des Bundes von Vereinen und Institutionen in Hessen informiert. Bei Bedarf können die notwendigen Informationen bei den federführenden Bundesressorts (Bundeswirtschaftsministerium für EFRE sowie Bundesministe- rium für Arbeit und Soziales für ESF) abgefragt werden. Um die Transparenz der Verwendung von EU-Geldern zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zudem aufgefordert, eine „Liste der Vorhaben“ im Internet zu veröffentlichen. Für den Bereich des AMIF gilt: Die Information erfolgt routinemäßig im Rahmen des Bund-Län- der-Beteiligungsverfahrens. Frage 2.   Falls 1. zutreffend: Auf welche Weise werden die unter 1. aufgeführten Förderbeträge bei Förde- rungen der entsprechenden Vereine und Institutionen durch das Land bzw. durch die Kommunen berücksichtigt? Im Falle einer Förderung im Rahmen von AMIF ist eine Ko-Finanzierung durch das Land mög- lich. Hierfür muss ein entsprechender Antrag in einem Landesprogramm gestellt werden. Frage 3.   Falls 1. unzutreffend: Sind die durch die EU geförderten Vereine und Institutionen verpflichtet, dem Land gegenüber EU-Fördermittel offenzulegen, wenn sie durch das Land bzw. durch Kom- munen Fördermittel für ähnliche oder auch für andere Zwecke erhalten? Für den Bereich des ELER gilt: Die Förderung wird im Rahmen der Kommunalisierung durch die entsprechenden Stellen bearbeitet. Die Förderempfänger sind nicht verpflichtet, dem Land die EU-Fördermittel zu melden. Für die Bereiche des EFRE und des ESF gilt: Die Projektträger müssen bei Antragstellung einen Finanzierungsplan vorlegen, sodass andere Finanzierungsquellen ersichtlich werden, um Mittelkumulationen zu verhindern. Somit werden für ein Vorhaben keine EFRE- und ESF-Mittel von verschiedenen Stellen bewilligt. Frage 4.   Welche Vereine und Institutionen werden in Hessen durch die EU im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) oder des aktuellen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziell gefördert? Frage 5.   In welcher Höhe erfolgt die Förderung von Vereinen und Institutionen in Hessen durch die unter 4. genannten Programme? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, liegen der ESF-Verwaltungsbehörde keine fortlaufenden Informationen vor, welche Vereine und Institutionen in Hessen auch ESF-Mittel aus Bundesprogrammen erhalten. Aufgrund der Kohärenzabstimmung und der Überprüfung der Finanzierung (vgl. Antwort zur Frage 3) sind Doppelförderungen jedoch ausgeschlossen. Für den Bereich des AMIF gilt: Die Frist der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlä- gen 2019 im Rahmen der Förderperiode AMIF 2014 bis 2019 endete am 20. März 2020. Das Beteiligungsverfahren 2020 wird nach Abschluss der formellen Prüfung durchgeführt. Die Lan- desregierung erhält anschließend die Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2547             3 Frage 6.    Sind die Landesregierung bzw. nachgeordnete Behörden des Landes für die Sicherstellung der re- gelkonformen Verwaltung der unter 1. genannten Mittel und die Einrichtung entsprechender Ver- waltungs- und Kontrollsysteme sowie die Überwachung deren Funktionsfähigkeit während der Durchführung der Programme zuständig? Frage 7.    Falls 6. zutreffend: Welche Behörden sind hierfür zuständig? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für den Bereich des ELER gilt: Je nach Förderung können etwa die Regierungspräsidien als nachgeordnete Behörde zuständig sein. In vielen Fällen fungieren die landrätlichen Bewilligungs- stellen als Bewilligungsbehörde. Dort liegt die entsprechende Zuständigkeit auf Landkreisebene. Für die Bereiche des EFRE und des ESF gilt: Die Landesregierung bzw. die EFRE- und die ESF-Verwaltungsbehörde Hessen sind für die regelkonforme Verwaltung von EFRE- und ESF-Mitteln des Bundes, mit denen Vereine und Institutionen in Hessen gefördert werden, nicht zuständig. Für den Bereich des AMIF gilt: Landesbehörden sind bei einer bewilligten Ko-Finanzierung durch das Land Hessen für die Verwendungsnachweisprüfung des Landesanteils im Abstimmung mit der zuständigen Bundesbehörde zuständig. Frage 8.    Falls 6. zutreffend: Wie erfolgt die Überwachung im Einzelfall und welche Maßnahmen werden bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen ergriffen? Für den Bereich des ELER gilt: Es gelten die jeweiligen Vorgaben der EU. Für den Bereich des AMIF gilt: Eine Überwachung der Maßnahmen und Verwendung der Zu- wendungen erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch das zuständige Regie- rungspräsidium. Bei der Feststellung von Verstößen greifen die gesetzlichen Bestimmungen, d. h. Rückforderung von Zuwendungsbeträgen bis hin zum Widerruf von Bewilligungsbescheiden. Wiesbaden, 22. April 2020 Lucia Puttrich
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