Neuregelung der Grundsteuer

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/2587 HESSISCHER LANDTAG                                                                                15. 05. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 23.03.2020 Neuregelung der Grundsteuer und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Mit Urteil vom 10.04.2018 (AZ: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung von Grundvermögen als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer für grundgesetzwidrig, da die bisherige Bewertung anhand der Einheitswerte aus dem Jahr 1964 bzw. 1935 bei den neuen Bundesländern zu erheblichen Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Das Gericht verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis zum 31.12.2019 eine grundgesetzkonforme Neuregelung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Bundestag Ende 2019 nach- gekommen. Strittig war bislang die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die durch das Bundesverfassungs- gericht geforderte Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes. Gemäß Art. 105 Abs. 2 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer nur unter den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen zu. Ob und ggf. in welchem Umfang die genannten Voraussetzungen vorlie- gend gegeben sind, wurde uneinheitlich beurteilt. Aus Art. 125 a Abs. 2 GG ergibt sich für den Bund nur eine begrenzte Änderungskompetenz des fortgeltenden Bundesrechts unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente ein, lässt jedoch keine grundlegende Neukonzeption der Materie zu. Der Bundestag hat nunmehr mit einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes diese Unklarheiten besei- tigt. Der Bund erhält durch Ergänzung des Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Regelung der Grundsteuer, andererseits wird den Bundesländern über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Das Bundesmodell sieht wie bisher als Besteuerungsgrundlage den Einheitswert vor, der über das Ertragswert- verfahren ermittelt werden soll. Die Einheitswerte sämtlicher Immobilien sollen zukünftig alle sieben Jahre neu ermittelt werden. Dieses Verfahren ist zum einen äußerst aufwendig und zum anderen streitanfällig, da zu erwarten ist, dass zahlreiche Immobilieneigentümer die Einheitswertbescheide anfechten werden. Sinnvoller erscheint ein wertunabhängiges Modell, bei dem nur einfach zu erhebende – und weitgehend unver- änderliche Parameter – in die Berechnung eingehen, z.B. die Größe der Grundstücksfläche und die der Wohn- flächen. Ein rein flächenabhängiges Modell erscheint auch gerecht, da mit der Grundsteuer im Wesentlichen die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur besteuert werden soll. Diese wird mit der Fläche des Grundstücks bzw. den Flächen der aufstehenden Gebäude am ehesten abgebildet. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1.      Plant die Landesregierung, von der in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eröffneten Regelungskom- petenz Gebrauch zu machen? Frage 2.      Falls 1. zutreffend: Welche konkrete gesetzliche Regelung plant die Landesregierung zur Neurege- lung der Grundsteuer? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Länderöffnungsklausel ermöglicht es den Ländern, per Landesgesetz vom Bundesrecht ab- weichende Regelungen zu treffen. Die Entscheidung, ob Hessen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen wird, liegt daher beim Landtag. Die Landesregierung prüft derzeit, ob sie dem Landtag einen Vorschlag für ein Landesgesetz vorlegen wird, der eine einfache und unbürokratische sowie verfassungskonforme und aufkom- menswahrende Neuregelung der Grundsteuer beinhaltet. Die Landesregierung wird nach Abschluss ihrer Prüfung bekannt geben, ob und – wenn ja – welche konkrete Regelung sie dem Landtag zur Entscheidung vorlegen wird. Eingegangen am 15. Mai 2020 · Bearbeitet am 18. Mai 2020 · Ausgegeben am 22. Mai 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2587 Frage 3.   Wie viele zusätzliche Stellen werden in der Finanzverwaltung des Landes benötigt, um die bei einer wertabhängigen Erhebung der Grundsteuer erforderliche Neubewertung sämtlicher Grundstücke vorzunehmen und alle sieben Jahre zu aktualisieren? Eine genaue Bezifferung des personellen Mehraufwands ist ohne die endgültige Beschlussfassung über das konkrete Modell zur Erhebung der Grundsteuer in Hessen momentan nicht seriös mög- lich. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Modells wird durch die Reform der Grund- steuer zusätzlicher Personalbedarf in den Finanzämtern entstehen. Dieser resultiert aus der – mo- dellunabhängigen – Tatsache, dass zum Hauptfeststellungszeitpunkt alle wirtschaftlichen Einhei- ten neu bewertet werden müssen und nicht wie bisher lediglich eine anlassbezogene Neubewer- tung einzelner wirtschaftlicher Einheiten erfolgt. Die Hessische Steuerverwaltung hat hierfür per- sonell und organisatorisch entsprechend vorgesorgt. Frage 4.   Wie viele zusätzliche Stellen werden in der Justizverwaltung des Landes benötigt, um die bei einer Neubewertung der Grundstücke zu erwartenden Klagen zu bearbeiten? Da die konkrete Ausgestaltung noch nicht feststeht, ist eine Schätzung der Anzahl der zu erwar- tenden Klagen gegen die Neubewertung der Grundstücke derzeit nicht möglich. Deshalb kann auch keine Prognose zu einer künftigen Mehrbelastung und zusätzlich notwendiger Stellen in der Justizverwaltung getroffen werden. Wiesbaden, 11. Mai 2020 Michael Boddenberg
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