Ausgestaltung des Förderprogramms "Ins Freie"
20. Wahlperiode Drucksache 20/5483 HESSISCHER LANDTAG 22. 06. 2021 Kleine Anfrage Marion Schardt-Sauer (Freie Demokraten) und Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) vom 13.04.2021 Ausgestaltung des Förderprogramms „Ins Freie“ und Antwort Ministerin für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung Fragesteller: Anfang April 2021 gab das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Details zum Förderprogramm „Ins Freie“ bekannt. Im Rahmen des Kulturpakets II stehen für dieses Teilprogramm insgesamt 10 Millionen € für drei Programmlinien zur Verfügung. Die erste Programmlinie richtet sich an geübte Veranstalter mit größeren Projekten. Sie können bis zu 500.000 € beantragen. Die zweite Programmlinie unterstützt semiprofessionelle Veranstalter mit bis zu 40.000 €. Die dritte Programmlinie wird über das Film- und Kinobüro ausgegeben und richtet sich an Open-Air-Kinos. Für die ersten beiden Programmlinien wurde die Agentur Diehl+Ritter als Kooperationspartner ausgewählt. Zum Maßnahmenbeginn heißt es in den Förderrichtlinien, eine Förderung sei ausgeschlossen, wenn das Vor- haben vor Antragstellung begonnen worden sei. Der Beginn wird dabei als 'Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages' definiert. Etablierte Veranstaltungen, wie beispielsweise die Weilburger Schlosskonzerte, sind damit größtenteils von der Antragstellung ausgeschlossen. Das Kulturpaket II besteht insgesamt aus drei Teilprogrammen. Neben dem Programm „Ins Freie“ sind Brü- ckenstipendien für Künstlerinnen und Künstler vorgesehen, die bereits beantragt werden können. Details zum Programm zur Liquiditätssicherung von Spielstätten sind hingegen weiterhin nicht bekannt. Hier verweist die Landesregierung lediglich auf eine notwendige Konkretisierung der Bundesprogramme, die dem Programmstart vorausgehen müssten. Vorbemerkung Ministerin für Wissenschaft und Kunst: Die Landesregierung bemüht sich seit dem ersten Lockdown auf allen Ebenen, die Corona-be- dingten Einbußen für Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstler finanziell aufzufangen. Mit der Auflage des Corona-Kulturpakets II für 2021 mit einem Gesamtumfang von 30 Mio. € bleibt es auch in diesem Jahr unser Ziel, die Vielfalt der hessischen Kultureinrichtungen über die Corona-Pandemie zu bewahren, Künstlerinnen und Künstlern die Fortsetzung ihrer Arbeit zu er- möglichen und trotz der Pandemie ein reichhaltiges Kulturangebot zu ermöglichen. Das Programm umfasst mit jeweils 10 Mio. €: 1. das Open-Air-Programm „Ins Freie!“ mit drei Programmlinien als Projektförderung: Pro- grammlinie A für professionelle Veranstalterinnen und Veranstalter mit bis zu 500.000 € För- derung, Programmlinie B für kleinere und semiprofessionelle Veranstalterinnen und Veran- stalter besonders in ländlichen Räumen und Kommunen bis 20.000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern mit bis zu 40.000 € Förderung und Programmlinie C für Open Air-Kinos; 2. die Brückenstipendien für Künstlerinnen und Künstler und einen Bonus für die großen Kultur- Dachverbände für Beratungsangebote hinsichtlich aller Corona-Hilfen durch den Bund und das Land Hessen an alle unterschiedlichen kulturellen Zielgruppen als Projektförderung sowie 3. ein Spielstättenprogramm als Liquiditätshilfe. Bei den beiden ersten Programmen handelt es sich um Zuwendungen zur Projektförderung, beim Spielstättenprogramm um Billigkeitsleistungen zur Sicherung der Liquidität von Spielstätten und Kultureinrichtungen als Ergänzung zu Bundesmitteln. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Eingegangen am 22. Juni 2021 · Bearbeitet am 23. Juni 2021 · Ausgegeben am 24. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5483 Frage 1. Wie viele Anträge auf Förderung sind im Rahmen des Programms „Ins Freie“ eingegangen? (Bitte aufschlüsseln nach Programmlinie) Für die Projektförderungen „Ins Freie!“ sind 119 Anträge (Stichtag 06.05.2021) eingegangen, davon 40 große Anträge in der Förderlinie A und 79 Anträge kleinerer Veranstalterinnen und Veranstalter, auch abseits der großen Kommunen, in der Förderlinie B. Die Förderlinie C (Kinorichtlinie) wird von der HessenFilm und Medien GmbH (HessenFilm) in Zusammenarbeit mit dem Film- und Kinobüro Hessen abgewickelt. Sie teilt mit, dass 106 Anträge (Stichtag 31.05.2021) vorliegen. Davon entfallen 22 Anträge auf die Förderung von Open-Air- Kinotechnik und 84 Anträge auf die Förderung von Open-Air-Kinoveranstaltungen in 106 Orten in Hessen. Frage 2. Wie viele der Anträge wurden bisher abgelehnt? (Bitte unter Angabe der häufigsten Gründe) In der Förderlinie A und B gab es sechzehn Absagen. Als häufigster Absagegrund wurde „Keine ausreichende Übereinstimmung mit den Vorgaben und Kriterien der Förderrichtlinie“ genannt. Zweithäufigster Absagegrund waren Mängel in der Kosten-/Finanzierungsplanung, die auch im Zuge der Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht ausgeräumt werden konnten. Diese Zahlen bilden den Stand 31.05.2021 ab. In der Förderlinie C wurde bisher ein Antrag abgelehnt (Stand 31.05.2021), da keine ausreichende Übereinstimmung mit den Vorgaben und Kriterien der Förderrichtlinie vorlag. Frage 3. Vor welchem Hintergrund hat die Landesregierung die Entscheidung getroffen, dass eine Förde- rung nur möglich ist, wenn das zu fördernde Vorhaben noch nicht begonnen wurde? Das Programm „Ins Freie!“ erfolgt nicht als Corona-Billigkeitsleistung für Fixkosten der Spiel- stätten und Kulturveranstalterinnen und Kulturveranstalter und daraus erwachsenen Liquiditäts- engpässen und auch nicht für das etablierte, reguläre jährliche Festivalprogramm. Vielmehr wird eine Projektförderung für ein zusätzliches OPEN-AIR-Veranstaltungsprogramm gewährt, sei es als neues Format, sei es als Erweiterung eines bestehenden. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) zu §§ 23 und 44 mit den ergänzenden Verwaltungsvorschrif- ten (VV) regelt, dass Projektförderungen nur dann aus öffentlichen Mitteln bezuschusst werden dürfen, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Nur dann ist sichergestellt, dass das Projekt ohne öffentliche Mittel nicht realisierbar ist und von daher auch nicht vor der Antragstel- lung und der Erteilung eines positiven Bescheids begonnen werden kann. Projektveranstalter, die nach Antragstellung kurz davorstehen, eines der Ausführung des Projektes zuzurechnenden Lie- ferungs- oder Leistungsvertrages abzuschließen, können einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der ausführenden Behörde oder ihrem Dienstleister beantragen. Das Datum eines rechtskräftigen Vertrages, der den Veranstalter zu Zahlungen verpflichtet, darf nicht vor dem Datum der Geneh- migung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für das Projekt liegen. Frage 4. Stimmt die Landesregierung mit der Einschätzung überein, dass Veranstalter, die vorausschauend geplant haben, damit benachteiligt werden? Nein, im Gegenteil: Etablierte, vorausschauend planende Veranstalter sind mit diesem Programm explizit adressiert. Denn sie sind am besten dazu in der Lage, im Sinne des Corona-Sonderpro- gramms „Ins Freie!“ zusätzliche Kulturangebote auf Freilichtbühnen zu bringen. Ziele des Pro- gramms im Corona-Kulturpaket II sind die Erweiterung bestehender Open-Air-Spielstätten bzw. -Angebote und die Einrichtung zusätzlicher pandemie-kompatibler Pop-Up-Spielstätten im gesam- ten hessischen Landesgebiet im Zeitraum Mai bis September 2021. Damit bekommen Künstlerin- nen und Künstler zusätzlich Auftrittsmöglichkeiten, technisches Personal sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister Aufträge und das Publikum endlich wieder ein ersehntes Kulturangebot unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsregelungen und Hygienevorschriften. Veranstalterinnen und Veranstalter, die ein jährlich etabliertes und vorausschauend geplantes Pro- gramm auflegen wie z.B. die Hessischen Kultursommer, die Weilburger Schlosskonzerte, die Bad Hersfelder oder die Bad Vilbeler Festspiele usw. konnten für mögliche Erweiterungen ihres Pro- gramms ebenfalls Mittel aus dem Freiluftprogramm beziehen. Unabhängig davon werden sie auch in diesem Jahr mit Förderungen der Landesregierung aus dem Landeshaushalt unterstützt. Eine Kombination aus Corona-Fördermitteln mit den jährlich etatisierten Landesförderungen für die bekannten und wiederkehrenden Veranstaltungsformate würde eine Doppelförderung bedeuten, die nach der LHO nicht zulässig ist. Die Landesregierung hat ihre Förderungen von Anfang an so ausgerichtet, dass sie zielgenau die Mittel des Bundes ergänzen, um möglichst effektiv die reichhaltige hessische Kulturlandschaft zu sichern. In diesem Sinne steht „Ins Freie!“ im Kontext des seit November 2020 angekündigten,
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5483 3 aber leider erst im Mai 2021 finalisierten Sonderfonds Wirtschaftlichkeitshilfe des Bundesfinanz- ministeriums. Dieser bietet für etablierte Kulturveranstalterinnen und Kulturveranstalter Hilfszah- lungen an, wenn sie pandemiebedingt geringere Ticketverkäufe zu verzeichnen haben. Dieses Programm wird neben den Landeshilfen jährlich stattfindende Open-Air-Formate unterstützen. Frage 5. Ist mittlerweile absehbar, wann für das Programm zur Liquiditätssicherung, das für etablierte Ver- anstalter von besonderer Bedeutung ist, Antragstellungen möglich sein werden? Frage 6. Wenn nein: Was sind Gründe für die fortlaufende Verzögerung? Frage 7. Plant die Landesregierung derzeit weitere Unterstützungsprogramme für etablierte Veranstaltungen aufzulegen, die sich beispielsweise an der Anzahl der verkauften Tickets orientieren? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5, 6 und 7 gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller mit dem „Programm zur Liquiditäts- sicherung“ das Spielstättenprogramm im Rahmen des Kulturpaketes II meint. Verweisend auf die Vorlage der Landesregierung für den Haushaltsausschuss des Landtages, mit der das Kulturpaket II beantragt wurde, hat das Spielstättenprogramm folgendes Ziel: „Liquiditätssicherung von Spielstätten und Kultureinrichtungen als Ergänzung zu den Bundesmit- teln, v.a. Zukunftsprogramm Kino III und Überbrückungshilfen III, bzw. Hilfen, wo diese nicht greifen. Das Programm soll die kritische Phase des Sommers mit einbeziehen. Durch eine Flexi- bilität in der zeitlichen Nutzung kann eine sinnvolle Ergänzung zu den Bundeshilfen geschaffen werden. Hierfür sind 10 Mio. € vorgesehen, Start nach Konkretion der Bundeshilfen, Projektende September 2021.“ Eine sinnvolle Ergänzung zu Bundesprogrammen zu installieren war und ist Ziel der Landesre- gierung. Verzögerungen haben sich aufgrund der Dynamik bei der Entwicklung der Bundespro- gramme ergeben. Erst Ende April hat der Bund die Lücken in seinen Programmen, vor allem der Überbrückungshilfe III weitgehend geschlossen. So sieht das Überbrückungsgeld inzwischen die 100 %-Übernahme von Fixkosten vor und die Bundesregierung hat zum 1. Juli 2021 den Start des neuen Programms „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ angekündigt. Da der Sonderfonds allerdings nicht im Juni startet, wie ursprünglich von der Bundesregierung angekün- digt, hat sich kurzfristig eine neue Lücke ergeben. Das Land Hessen ergänzt den Sonderfonds „Wirtschaftlichkeitshilfe“ des Bundes für Kulturveranstalter aus Landesmitteln um diese Lücke zu schließen. Der „Hessen-Bonus“ für den Monat Juni wird nach denselben Kriterien vergeben, wie die Mittel aus dem am 1. Juli startenden Sonderfonds des Bundes. Ausgeschlossen von einer zusätzlichen Förderung sind lediglich Programmbestandteile, die bereits mit Mitteln von „Ins Freie!“ aus dem Kulturpaket II gefördert wurden. Da die Umsetzung des Antragsverfahrens noch etwas Vorlauf benötigt, werden Anträge auf den „Hessen-Bonus“ für Veranstaltungen im Juni rückwirkend möglich sein. Frage 8. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Einbeziehung etablierter Veranstaltungen in das Programm „Ins Freie“ oder die Schaffung alternativer Programme eine unnötige Konkurrenzsitua- tion verhindern kann? Ja. Das Programm setzt auf Kooperation, nicht auf Wettbewerb. Frage 9. Aus welchen Gründen wurde die Berliner Agentur Diehl+Ritter als Kooperationspartner für die ersten beiden Programmlinien ausgewählt? Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst arbeitet mit dem Berliner Büro Diehl + Ritter gUG für dieses Förderprogramm seit dem 22. März 2021 zusammen. Über die gemeinsa- men Förderprogramme zur Weiterentwicklung der Tanzszene arbeitet Hessen darüber hinaus be- reits seit 2005 in wechselnder Intensität mit Diehl + Ritter gUG zusammen: Zunächst für das gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen getragene Projekt „Tanzplan“, von dem in Hes- sen besonders die Tanzszene in Frankfurt sowie die Tanzausbildung an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst profitiert hat, und seit 2012 im Projekt „Tanzpakt Stadt-Land-Bund“. Die Diehl + Ritter gUG hat in der Abwicklung von diversen Förderprogrammen unter anderem für die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien, die Kulturstiftung des Bundes und viele weitere föderale Akteure bereits umfassende Expertise bewiesen und gilt als eines der bundesweit erfah- rensten und renommiertesten Büros im Bereich Programmentwicklung und Fördermittelbewirt- schaftung. Wiesbaden, 16. Juni 2021 Angela Dorn