Aktuelle Entwicklung zur Normung im Baubereich - Teil 2

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20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/5831 HESSISCHER LANDTAG                                                                                01. 07. 2021 Kleine Anfrage Jürgen Lenders (Freie Demokraten) vom 27.05.2021 Aktuelle Entwicklung zur Normung im Baubereich – Teil 2 und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Im Mai 1997 wurde ein Vertrag zwischen dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) mit Sitz in Berlin und den Ländern, vertreten durch die jeweilige oberste Bauaufsichtsbehörde, geschlossen. Ein wesentlicher Vertragsgegenstand des bis heute gültigen Vertrages ist, dass das DIN privatrechtlich beauftragte Normen so ausarbeitet, dass sie geeignet sind, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen nachzuweisen. Ein wei- terer Punkt ist die Verpflichtung des DIN, Normen so auszuarbeiten, dass sie auch zur Vereinfachung und Verbilligung von Baumaßnahmen beitragen. Außerdem gestattet das DIN den Ländern den kostenlosen Ab- druck der bauaufsichtlich verbindlichen Regelungen (sogenannte Technische Baubestimmungen) in den jewei- ligen Verkündungsblättern. Dafür erhält das DIN ein vereinbartes Entgelt. Da das DIN die derzeitige Fehlbe- darfsfinanzierung gerne auf eine Anteilsfinanzierung umgestellt haben möchte, ist es im Juni 2017 an den Aus- schuss für Stadtentwicklung, Bau und Wohnungswesen der Bauministerkonferenz (BMK) herangetreten. Dort wurde beschlossen, in diese Neugestaltung auch die Zurverfügungstellung von Normen für Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger neu zu regeln. Die bis heute nicht abgeschlossenen Verhandlungen werden von einer Verhandlungsgruppe der Länder geführt. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Können Normenanwender von vor Ort ausliegenden Normensammlungen Vervielfältigungen ma- chen? Die Frage kann nicht pauschal für jedes private Normungsinstitut beantwortetet werden. Das DIN etwa finanziert sich als gemeinnütziger Verein im Wesentlichen aus dem Verkauf von Normen. Die Erlöse aus dem Verkauf fließen in die Finanzierung neuer Normungsprojekte ein. Alle Dokumente des DIN unterliegen dem Urheberrecht. Das Recht für Vertrieb und Vervielfältigung von DIN e.V.-Normen obliegt daher allein dem Beuth-Verlag des DIN. Durch den DIN Länder- vertrag und dessen Finanzierungsmodell wird es zurzeit den Ländern erlaubt, verbindlichen Re- gelungen (sogenannte Technische Baubestimmungen) in amtlichen Verlautbarungen kostenlos ab- zudrucken. Es ist davon auszugehen, dass andere private Normungsinstitute sich über vergleich- bare Modelle finanzieren. Frage 2.     Falls nein: Welchen Sinn sieht die Landesregierung dann in vor Ort ausliegenden Normensamm- lungen? Die Möglichkeit der Einsichtnahme richtet sich in erster Linie an Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit für diese Einsichtnahme, z.B. für Studienzwecke oder für einen Überblick über die Regelungsinhalte, wird als sinnvoll erachtet. Für die am Bau beteiligten Professionen stellen die öffentlich-rechtlich relevanten Technischen Baubestimmungen nur einen kleinen Teil der zu be- achtenden Normen dar, weshalb diese in der Regel einen Zugang zu umfangreichen Normen- sammlungen haben. Frage 3.     Inwiefern und in welchem Umfang nutzt Hessen die vertraglich zugesicherte Möglichkeit der kos- tenlosen Vervielfältigung der baurelevanten DIN-Normensammlungen? a) Wenn ja: Wie und wo werden diese kostenlosen Abdrucke den Bürgern zugänglichgemacht? b) Inwiefern stellt die Landesregierung die Normen ebenfalls digital zur Verfügung? Das Land Hessen hat, wie die Mehrheit der Bundesländer, von der vertraglich zulässigen Mög- lichkeit, Normen in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung von Technischen Baubestimmun- gen abzudrucken, aus Gründen der Praktikabilität nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht. Das Eingegangen am 1. Juli 2021 · Bearbeitet am 1. Juli 2021 · Ausgegeben am 2. Juli 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5831 Land Hessen hat über den Abdruck hinaus keine Rechte für Vertrieb und Vervielfältigung (siehe Antwort zu Frage 1 Über die öffentliche Zugänglichkeit von Normen wird derzeit erst verhandelt. Frage 4.   Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeit ein, Grundzüge der Normung wie „günstiges Bauen“ durch politische Initiativen der Landesregierung festzulegen? Die Normen und bautechnischen Spezifikationen werden in bundes-, europa- und weltweiten Gre- mien erarbeitet. Landeseigene Technische Baubestimmungen existieren in vergleichsweise nur geringfügigem Umfang. Eine Einflussnahme durch einzelne politische Landesinitiativen wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung von Normung als wenig erfolgsverspre- chend bewertet. Die Berücksichtigung der Folgekostenabschätzung in der Baunormung wird auf Bundesebene aktuell institutionalisiert. Frage 5.   In welchem Umfang nutzt die Landesregierung die Expertise privater Normungsinstitute? Die Expertise der Normungsinstitute wird regelmäßig durch den gemeinsamen Austausch mit den Arbeitsgremien der Bauministerkonferenz eingebracht. Frage 6.   Wie kontrolliert sie die Auswirkungen der Nutzung, insbesondere im Falle hochtechnischer Nor- mungsfelder? (Bitte auflisten nach Themenbereich und Grund)? Die Anwendung von Normen ist, mit Ausnahme der bauaufsichtlich eingeführten Normen, frei- willig. Eine staatliche Kontrolle der Auswirkung der Nutzung von Normen erfolgt nicht. Wiesbaden, 23. Juni 2021 Tarek Al-Wazir
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