Pandemiebedingte Befreiung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/3322 HESSISCHER LANDTAG                                                                               23. 12. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 03.08.2020 Pandemiebedingte Befreiung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 informierte der Kultusminister die Schulleitungen über die Organisation des Schuljahresstarts 2020/2021. In dem Schreiben wird darauf verwiesen, dass eine Aufhebung der Präsenzpflicht für Lehrkräfte nur in Ausnahmefällen und nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes möglich ist, mit dem bestätigt wird, dass „im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 aufgrund der besonderen individuellen Disposition die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht“. Die Regelung gilt für solche Lehrkräfte, bei denen selbst die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht oder die mit Personen mit einer solchen Gefährdung in einem Hausstand leben. Unklar ist dabei, was konkret unter dem Begriff „Gefahr“ zu verstehen ist bzw. auf welcher Grundlage das Ausmaß der Gefährdung durch den attestierenden Arzt eingeschätzt werden soll. Für die vom Präsenzunterricht befreiten Lehrkräfte muss nach Möglichkeit Ersatz bereitgestellt werden. Dies kann durch Einstellung von Lehrkräften mit befristeten Verträgen erfolgen, ggf. auch durch Einstellung nicht pädagogisch vorgebildeten Fachpersonals. Verschärft wird das Problem des pandemiebedingten Lehrkräfte- mangels dadurch, dass durch die Pandemie auch möglicherweise die Lehrerausbildung beeinträchtigt wird und dadurch weniger Absolventen zur Verfügung stehen. Vorbemerkung Kultusminister: Der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nach den Sommerferien 2020 lag und liegt eine sorgsame Abwägung zugrunde, die Erkenntnisse zum Infektionsrisiko für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ebenso berücksichtigt wie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen und nicht zuletzt auch das Ziel, Elternhäuser zu entlasten. Maßgeblich für diese Entscheidungen sind die Empfehlungen der medizinischen und virologischen Fachleute und die bisher gesammelten Erfahrungen aus der schulischen Praxis. Die Maxime des Hessischen Kultus- ministeriums war und bleibt bei allen Maßnahmen, die den Unterricht unter den obwaltenden Umständen der Corona-Pandemie betreffen, so viele Unterrichtsangebote in Präsenz wie möglich zu machen. Die Planungen für das Schuljahr 2020/2021 wurden durch eine eigens einberufene Konzeptgruppe mit Fachleuten aus der schulischen Praxis unterstützt. Den Schulen wurde zudem ein aktualisierter Hygieneplan sowie ein Leitfaden zum Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021, der verschiedene Planungsszenarien für die Unterrichtsorganisation enthält, zur Verfügung gestellt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen, die keine Symptome zeigen, können sich einem kostenlosen Corona-Test unterziehen. Das Angebot konnte nach Gesprächen mit der Kassenärzt- lichen Vereinigung Hessen und dem auswertenden Labor in Frankfurt am Main auf rund 100.000 Anspruchsberechtigte erweitert werden. Zum Stichtag 13. November 2020 haben von dem Angebot rund 72.452 Personen Gebrauch gemacht. Die Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Lehrkräfte waren bislang aufgrund erhöhter Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs (bei den Lehrkräften selbst bzw. bei Bezugspersonen) vom Präsenzunterricht befreit (prozentuale Angaben, aufgeteilt nach Schularten)? Zum Stichtag 2. November 2020 waren Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Fachkräfte mit den in nachfolgender Tabelle aufgeführten Stellenanteilen des Gesamtstellenumfangs der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit ärztlicher Bescheinigung bzw. mit ärztlichem Attest vom Präsenzunterricht befreit: Eingegangen am 23. Dezember 2020 · Ausgegeben am 6. Januar 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3322 Schultypgruppe                     Stellenanteil Berufliche Schulen                                 2,8 % Förderschulen                                      3,3 % Grund-Haupt-Realschulen                            3,1 % Gymnasien                                          3,0 % Schulen für Erwachsene                             4,2 % Schulformbezogene Gesamtschulen                    3,9 % Schulformübergreifende Gesamtschulen               3,6 % Frage 2.   Nach welchen Kriterien sollen Ärzte den Lehrkräften die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs (bei den Lehrkräften selbst bzw. bei Bezugspersonen) bescheinigen? Ärztliche Atteste bzw. Bescheinigungen unterliegen formalen Regeln, die prinzipiell einzuhalten sind. Für die medizinische Aussage des ärztlichen Attestes bzw. der ärztlichen Bescheinigung trägt die ausstellende Ärztin bzw. der ausstellende Arzt die Verantwortung. Sie bzw. er ist dabei nicht an Weisungen gebunden und entscheidet über die notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel über durchzuführende labordiagnostische Untersuchungen. Orientierung bieten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts bzw. die Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Frage 3.   Hat die Landesregierung den Ärzten – ggf. über die Landesärztekammer – entsprechende Hinweise oder Anleitungen über die unter zweitens genannten Kriterien gegeben? Die Frage, welche Personengruppen im Infektionsfall mit einem schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, wird in den für Ärztinnen und Ärzte einschlägigen Veröffentlichungen umfang- reich dargestellt. Frage 4    Mit welcher Anzahl bzw. mit welchem Anteil von Lehrkräften rechnet die Landesregierung, die im kommenden Schuljahr aufgrund erhöhter Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs (bei den Lehrkräften selbst bzw. bei Bezugspersonen) vom Präsenzunterricht befreit werden bzw. wie viele Lehrkräfte haben zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage eine solche Befreiung beantragt? Zum Stichtag 2. November 2020 waren 2.284 Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Fachkräfte mit ärztlicher Bescheinigung bzw. Attest vom Präsenzunterricht befreit. Auf die Antwort zur Frage 1 wird ergänzend verwiesen. Frage 5.   Auf welche Weise und durch wen werden die Ausfälle der regulären Lehrkräfte aus Frage 4 kompensiert? Seit dem Schuljahr 2020/2021 können Lehrkräfte von weiterführenden Schulen an Grundschulen abgeordnet werden, wobei die weiterführende Schule im Falle einer Abordnung Ersatzeinstellungen vornehmen kann. Als weitere kurzfristige Unterstützungsmaßnahme wurde bei der Einstellung von Lehrkräften mit gymnasialem Lehramt über die Rangliste ein Vorrang- merkmal eingeführt, welches es ermöglicht, Lehrkräfte bevorzugt einzustellen, die bereit sind, sich für vier Jahre an eine Grundschule teilabordnen zu lassen. Zum Stichtag 26. August 2020 haben sich 197 Lehrkräfte von weiterführenden Schulen freiwillig an eine Grundschule abordnen lassen. Darüber hinaus konnten 92 Personen aufgrund des Vorrangmerkmals eingestellt werden, die mit einem Teil ihrer Stelle an eine Grundschule abgeordnet werden. Diese Maßnahmen zur Unterstützung der Grundschulen haben dazu beigetragen, dass die hessischen Grundschulen zum Schuljahresbeginn 2020/2021 gut mit Lehrkräften versorgt sind und die Grundunterrichts- versorgung aktuell sichergestellt ist. Aufgrund der derzeitigen in Hessen gültigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Corona- Virus können nicht alle Lehrkräfte an Schulen auch im laufenden Schuljahr im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Für diese Lehrkräfte, die vom Präsenzunterricht befreit sind, ist es den Schulen grundsätzlich möglich, befristete TV-H-Verträge und Verträge zur Sicherung der verlässlichen Schulzeiten mit fachlich und pädagogisch geeignetem Personal unter bestimmten Voraussetzungen abzuschließen. Lehrkräfte, die nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, kommen ihrer Dienstpflicht von zuhause oder von einem anderen geschützten Bereich aus, der zum Beispiel auch in der Schule liegen kann, nach. So können diese Lehrkräfte unter anderem Schülerinnen und Schülern die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind und daher im Distanzunterricht beschult werden, unterstützen. Daher sollte im Regelfall der Umfang der TV-H-Verträge die Hälfte der Pflicht- stunden der Lehrkräfte, die für den Präsenzunterricht nicht zur Verfügung stehen, nicht über- schreiten. Zudem können im Fall einer Überbesetzung einer Schule nur Stunden von nicht im Präsenzunterricht einsetzbaren Lehrkräften, die zur Unterdeckung führen, hälftig durch TV-H- Verträge ersetzt werden. Darüber hinaus ist der Abschluss von befristeten TV-H-Verträgen möglich, wenn die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Lehrkräfte, die für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, unterhalb der Summe der Unterrichtsstunden liegt, die für den Grundunterricht zur
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3322        3 Abdeckung der Stundentafel, die Umsetzung der Inklusion, die Umsetzung der Maßnahmen zur Deutsch-Förderung und die Deputate notwendig sind. Der Stundenumfang der zusätzlich über das Mindestmaß von 50 % hinaus zu schließenden TV-H-Verträge ergibt sich in diesem Fall aus dem Betrag der Differenz der im vorangehenden Satz beschriebenen Summen. Schulen und Studienseminare sind zudem angehalten, das Maximum der zulässigen Wochen- stunden an eigenverantwortlichem Unterricht von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst auszu- schöpfen. Des Weiteren wurde den Schulleitungen empfohlen, das Instrument der Flexibilisierung der wöchentlichen Pflichtstunden von Lehrkräften nach § 17 Abs. 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Instrument der Mehrarbeit bei späterem zeitlichem Ausgleich nach § 61 des Hessischen Beamtengesetzes zur Sicherung des Präsenzunterrichts zu nutzen. Wiesbaden, 17. Dezember 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz
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