Zuweisung von Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten von Organisationen

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/1479 HESSISCHER LANDTAG                                                                            05. 12. 2019 Kleine Anfrage Wiebke Knell (FDP) vom 31.10.2019 Zuweisung von Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten von Organisationen und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Gerichte und Staatsanwaltschaften können anlässlich der Einstellung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder bei der Festsetzung von Bewährungsauflagen Geldzuweisungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen verfügen. Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1.     In welcher Höhe haben gemeinnützige Einrichtungen Geldzuweisungen vom Amtsgericht Bad Hersfeld im Jahr 2018 erhalten? Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat gemeinnützigen Einrichtungen im Jahr 2018 Geldzuweisun- gen in Höhe von 49.680,00 Euro ausgesprochen. Frage 2.     An welche Einrichtungen gingen diese Geldzuweisungen aus dem Jahr 2018? (Bitte die Einrich- tungen und den jeweiligen Betrag auflisten) Die gemeinnützigen Einrichtungen und die jeweiligen Zuweisungen ergeben sich aus der fol- genden Tabelle: BDH Bundesverband für Rehabilitation, Weiterode-Bebra                                      700,00 € Brot für die Welt im Diakonischen Werk der EKD e.V., Berlin                                600,00 € Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V.,Hünfeld-Kichhase                    4.450,00 € Christophorus e.V. Förderverein der evangelisch reformierten Kirchengemeinde 300,00 € Heringen mit Bengendorf DermaKIDS e. V., Berlin-Kleinmachnow                                                     1.500,00 € Deutsche Arthrose-Hilfe e.V., Frankfurt a. M.                                              400,00 € Deutsche Hirntumorhilfe e.V., Leipzig                                                      800,00 € Deutsche Welthungerhilfe, Bonn                                                             970,00 € Deutscher Kinderhospizverein e. V. Olpe                                                    800,00 € Deutscher Kinderschutzbund e.V. Landesverband Hessen, Friedberg                            200,00 € Die Fleckenbühler e.V., Coelbe                                                           3.370,00 € DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG Deutsche Rettungsflugwacht e.V., 1.600,00 € Filderstadt Ev. Kinderheim Nicolhaus, Willmars                                                       3.500,00 € Evangelische Christuskirchengemeinde Heringen                                            3.000,00 € Eingegangen am 5. Dezember 2019 · Bearbeitet am 5. Dezember 2019 · Ausgegeben am 9. Dezember 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1479 Förderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V., Frankfurt a. M.                             300,00 € Förderverein der Blumensteinschule e.V., Wildeck                                          500,00 € Förderverein der Georg-August-Zinn-Schule, Heringen                                       500,00 € Förderverein evangelischer Kirchenmusik, Morschen                                         600,00 € Förderverein Kloster Haydau e.V., Morschen                                                800,00 € Förderverein Taube e.V., Bad Hersfeld                                                   1.000,00 € Frauen helfen Frauen e.V. - Kreis Hersfeld-Rotenburg                                    2.920,00 € Hersfelder Tierschutzverein, Bad Hersfeld                                                 750,00 € Jugend- und Bewährungshilfe e.V. Kreisausschuss Bad Hersfeld                            1.250,00 € Kindernothilfe e.V., Duisburg                                                           1.000,00 € Kirchenkreisamt Hersfeld-Rotenburg                                                      6.020,00 € Kommunität Imshausen e. V., Bebra                                                         500,00 € Kreisverkehrswacht Hersfeld-Rotenburg e.V., Bebra                                         750,00 € Kreisverkehrswacht Straubing e. V., Straubing                                           1.000,00 € Opfer- und Zeugenhilfe Fulda e.V.                                                         750,00 € Pädagogisch-Therapeutische Wohngruppen Schumann-Held gGmbH, Schenklengsfeld               800,00 € Pro Familia Bad Hersfeld                                                                  700,00 € SMOG e.V. - Schule machen ohne Gewalt -, Neuenstein                                       200,00 € Soziale Förderstätten für Behinderte e.V. Rotenburg, Bebra                                600,00 € Stiftung Adam von Trott, Bebra                                                            750,00 € Tiernothilfe Schwalmstadt e.V., Schwalmstadt                                              500,00 € Tierschutzverein Rotenburg a.d.F. 1879 e. V., Alheim                                    1.700,00 € Verein für Jugend- und Bewährungshilfe e. V., Bad Hersfeld                                900,00 € Verkehrswacht Werra/Rhön e. V., Bad Salzungen                                             600,00 € VKKK Verein zur Förderung krebskranker und Körperbehinderter Kinder Ostbayern e. V., 1.500,00 € Regensburg Zweckverband der Diakonie in den Kirchenkreisen Hersfeld und Rotenburg, 600,00 € Bad Hersfeld Frage 3.     In welcher Höhe haben gemeinnützige Einrichtungen Geldzuweisungen vom Amtsgericht Bad Hersfeld im Jahr 2019 erhalten? Frage 4.     An welche Einrichtungen gingen diese Geldzuweisungen aus dem Jahr 2019? (Bitte die Einrich- tungen und den jeweiligen Betrag auflisten.) Frage 6.     Wie hoch war die Summe der Geldzuweisungen durch hessische Gerichte im Jahr 2019 insge- samt? Die Fragen 3, 4 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Statistik über die Zuweisungen aus dem laufenden Jahr 2019 liegt noch nicht vor. Die da- für erforderlichen Daten werden jährlich zu Beginn des Folgejahres von der IT-Stelle der hessi- schen Justiz abgerufen und teilautomatisiert in die Datenbanken des Oberlandesgerichts über- nommen. Die gemeinnützigen Einrichtungen reichen dem Oberlandesgericht bis zum 31. März Rechenschaftsberichte über die im Vorjahr zugewiesenen und erhaltenen Geldbeträge ein. Eine Zentrale Jahresübersicht wird im Zeitraum April/Mai im Internet veröffentlicht:  https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/themen-von-z/gemeinnuetzige-einrichtungen
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1479            3 Frage 5.   Wie hoch war die Summe der Geldzuweisungen durch hessische Gerichte im Jahr 2018 insge- samt? Im Jahr 2018 haben die hessischen Gerichte Geldauflagen in Höhe von 11.013.898,60 € und die hessischen Staats- und Amtsanwaltschaften in Höhe von 10.214.352,16 € zugewiesen. Frage 7.   Die Auswahl der begünstigten Organisationen steht im Ermessen der Gerichte. Wie wird allge- mein die Auswahl der gemeinnützigen Empfänger begründet? Über die Auswahl liegen keine statistischen Erhebungen vor. Die in der Zentralen Jahresüber- sicht enthaltenen Daten lassen jedoch darauf schließen, dass oftmals ein inhaltlicher Zusammen- hang zwischen dem jeweiligen Delikt und dem Tätigkeitsbereich der Organisation sowie ein Be- zug der Organisation zum Gerichtsbezirk maßgeblich sind. Frage 8.   Wie steht die Landesregierung der Spendenvergabe mittels eines dezentralen Systems gegenüber? – z.B. einer alternativen Verteilungsmethode, etwa über einen Sammelfonds für Bußgelder nach Hamburger Vorbild. Die durch Runderlass für die Staats- und Amtsanwaltschaften geregelte Zuwendung von Geldbe- trägen an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse hat sich bewährt. Die dezentrale Or- ganisation in Hessen ermöglicht je nach Gegebenheiten im konkreten Fall eine justiznahe und kontextbezogene Zuweisung einerseits sowie die Berücksichtigung möglicher akuter Bedarfe andererseits. Die Zuweisung von Geldauflagen über ein zentrales System wie über das Sammelfondsverfah- ren der Freien und Hansestadt Hamburg kann täter- und tatspezifische Besonderheiten nicht oh- ne Weiteres in die Auswahlentscheidung einbeziehen. Auch die Verteilung der Fondsgelder wirft weitere Fragen auf, bringt zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und kann dazu füh- ren, dass kleinere, ortsansässige Einrichtungen Gefahr laufen, nicht mehr bedacht zu werden. Zudem kann ein solches System gegenüber den Gerichten nur auf Freiwilligkeit basieren. Zu- weisungsentscheidungen der Gerichte ergehen in richterlicher Unabhängigkeit. Wiesbaden, 4. Dezember 2019 Eva Kühne-Hörmann
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