Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen
20. Wahlperiode Drucksache 20/5346 HESSISCHER LANDTAG 15. 07. 2021 Kleine Anfrage Gerald Kummer (SPD) vom 18.03.2021 Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Für die Förderung von Videosicherheitstechnik der Städte und Gemeinden hat das Land die Mittel von jährlich 1,3 Mio. € in 2020, auf jetzt 2,8 Mio. € weiter aufgestockt. Im Jahr 2020 konnten so unter anderem neue Videoschutzanlagen in Wiesbaden und Gießen realisiert werden. Am 7. Juni 2021 erfolgte zudem die Inbetriebnahme der Videoschutzanlage auf dem Luisenplatz in Darmstadt. Neben einer starken polizeilichen Präsenz im öffentlichen Raum sind moderne Video- schutzanlagen in den Städten und Gemeinden seit mittlerweile 20 Jahren ein fester Baustein für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum. Mit der neuen Anlage in Darmstadt sind in Hessen bei den sieben Polizeipräsidien in 20 Städten 25 Zonen mit insgesamt 279 Kameras zur gemeinsamen Nutzung von Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden zur Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze in Betrieb (2020: 19 Städte, 24 Schutzzonen und 263 Kameras). In diesen Bereichen konn- ten rund 2.265 Straftaten aufgezeichnet werden, die im Rahmen von Ermittlungen verwendet oder gar zu deren Aufklärung einen entscheidenden Beitrag leisten konnten. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Voraussetzungen müssen in den hessischen Kommunen vorliegen, damit diesen die Instal- lation von Überwachungskameras auf öffentlichen Plätzen gestattet wird? Die Aufnahme und Speicherung von Videobildern von Personen stellt einen Eingriff in das All- gemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt werden, sodass ein Eingriff in die vorbenannten Rechte nur bei Vorhandensein einer entsprechenden Rechts- grundlage möglich ist. In Hessen findet der kommunale und polizeiliche Videoschutz seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 3 und 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), deren Voraus- setzungen vorliegen müssen: (3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugäng- liche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwa- chung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können mittels Bildübertragung offen beobach- ten und aufzeichnen 1. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten, 2. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestim- mungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Eingegangen am 15. Juli 2021 · Ausgegeben am 20. Juli 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5346 Zur Prüfung, ob „tatsächliche Anhaltspunkte […], dass Straftaten drohen“ im Sinne der Norm vor- liegen, wird durch das örtlich zuständige Polizeipräsidium eine Kriminalitätsanalyse durchgeführt, bei der unter anderem die Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewertet werden. Darüber hinaus werden weitere Einflussfaktoren berücksichtigt, wie z.B. die örtlichen Tatgelegen- heitsstrukturen. Ziel ist immer, den Videoschutz passgenau mit hoher Effektivität einzusetzen. Frage 2. An welchen Orten verringerte sich die Anzahl der Straftaten durch die Installation von Videoüber- wachungssystemen? Bitte nach Jahr, Fallzahlen und Delikten aufschlüsseln. Der Videoschutz ist Teil einer Gesamtkonzeption polizeilicher Maßnahmen und ein geeignetes und erfolgreiches Mittel, das Aufkommen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an öffentlichen Stra- ßen und Plätzen zu senken, Kriminalitätsbrennpunkte zu entschärfen, Angsträume zu reduzieren und somit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen. Zur Verhinderung einer Kriminalitätsver- lagerung in andere Stadtbezirke wird das polizeiliche Handeln nach Erkennen der (potentiellen) neuen Örtlichkeiten entsprechend angepasst. Der Videoschutz von strategisch wichtigen Örtlichkei- ten wie Bahnhöfen etc. ist auch insbesondere in Zeiten erhöhter terroristischer Anschlagsgefahr von essentieller Bedeutung für die Polizeiarbeit. Im Ergebnis stellt der Videoschutz im öffentlichen Raum eine feste und wichtige Säule der hessischen Sicherheitsarchitektur dar. Hinsichtlich der Veränderung der Anzahl der Straftaten durch die Installation von Videoüberwa- chungssystemen erfolgte eine Auswertung der Jahresgesamtstatistik „Auswertung von Bildauf- zeichnungen nach § 14 Abs. 3 HSOG" für die Jahre 2016 bis 2019 (für das Jahr 2020 liegt nur die Gesamtstatistik vor). In dieser Statistik sind das Gesamtdeliktsaufkommen sowie die am häu- figsten festgestellten Delikte dargestellt. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Örtlichkeiten wäre nur durch eine zusätzliche händische Auswertung in den Polizeipräsidien möglich. Dies würde erhebliche personelle Ressourcen auf- brauchen, die nicht mehr für die originären Aufgaben der Polizei zur Verfügung stehen würden, sodass auf die Ausweisung verzichtet wurde. Die Zu- und Abnahme von Straftaten an einzelnen videogeschützten Örtlichkeiten hat vielfältige Gründe; der zielgerichtete Einsatz von Videoschutz wirkt präventiv und verbessert die Ermitt- lungsmöglichkeit bei begangenen Straftaten. Beispielsweise ist die Fallzahlensteigerung im Be- reich des Polizeipräsidiums Westhessen in den Jahren 2019 und 2020 unter anderem auf die Mo- dernisierung der Videoschutzanlage in Schwalbach/Ts. sowie einen neuen Videoschutzbereich in Wiesbaden zurückzuführen. Hessenweit hat sich die Anzahl der Bildaufzeichnungsanlagen in den Jahren 2016 bis 2019 von 20 auf 23 erhöht. Im Jahr 2016 waren zunächst in 16 Städten 143 Kameras von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrbehörden zum Schutz öffentlicher Straßen und Plätze gem. § 14 Abs. 3 und 4 HSOG in Betrieb. Im Jahr 2019 waren es in 19 Städten bereits 204 Kameras. Das Deliktsaufkommen in Hessen an nach § 14 Abs. 3 HSOG videogeschützten Örtlichkeiten stellt sich wie folgt dar: 2016 2017 2018 2019 2020 PP Frankfurt 1.335 1.146 889 793 733 Anzahl videogeschützter Ört- 2 2 2 2 2 lichkeiten: PP Westhessen 75 103 173 252 430 Anzahl videogeschützter Ört- 3 4 4 4 4 lichkeiten: PP Osthessen 54 42 80 78 65 Anzahl videogeschützter Ört- 2 2 2 2 2 lichkeiten: PP Mittelhessen 65 51 111 321 397 Anzahl videogeschützter Ört- 3 3 4 4 5 lichkeiten: PP Südosthessen 583 456 526 592 464 Anzahl videogeschützter Ört- 7 7 8 8 8 lichkeiten: PP Südhessen 51 70 50 83 9 Anzahl videogeschützter Ört- 2 2 2 2 2 lichkeiten: PP Nordhessen 53 135 84 80 167 Anzahl videogeschützter Ört- 1 1 1 1 1 lichkeiten: Anzahl videogeschützter Ört- 20 21 23 23 24 lichkeiten gesamt:
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5346 3 Bei der Aufschlüsselung nach Delikten wurden am häufigsten Verstöße gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Diebstahldelikte, Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen festgestellt, ei- nige Straftaten konnten sogar nur durch Auswertung der Bildaufzeichnungen der videogeschützten Bereiche erkannt werden. Folgende Anzahl an Straftaten der o.g. Delikte ist separat ausgewiesen: Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 2016 2017 2018 2019 PP Frankfurt 920 775 544 401 PP Westhessen 10 38 35 48 PP Osthessen 3 7 6 12 PP Mittelhessen 11 9 11 36 PP Südosthessen 78 89 130 210 PP Südhessen 2 13 10 18 PP Nordhessen 2 60 23 11 Gesamt 1.026 991 759 736 Körperverletzung 2016 2017 2018 2019 PP Frankfurt 61 48 34 55 PP Westhessen 22 20 34 58 PP Osthessen 17 12 28 20 PP Mittelhessen 10 6 8 49 PP Südosthessen 79 77 101 80 PP Südhessen 7 8 3 11 PP Nordhessen 18 27 31 33 Gesamt 214 198 239 306 Sachbeschädigung 2016 2017 2018 2019 PP Frankfurt 16 20 10 14 PP Westhessen 4 10 18 16 PP Osthessen 1 1 6 8 PP Mittelhessen 10 7 5 13 PP Südosthessen 47 43 46 40 PP Südhessen 1 1 2 2 PP Nordhessen 9 6 5 4 Gesamt 88 88 92 97 Diebstahl (ohne Diebstahl in/aus Kfz) 2016 2017 2018 2019 PP Frankfurt 208 120 143 110 PP Westhessen 20 19 15 48 PP Osthessen 15 10 13 18 PP Mittelhessen 23 24 38 67 PP Südosthessen 229 158 170 159 PP Südhessen 39 43 27 44 PP Nordhessen 9 17 10 9 Gesamt 543 391 416 455 Frage 3. An welchen Orten in den Städten und Gemeinden im Kreis Groß-Gerau liegen diese Voraussetzun- gen vor? Das Vorliegen der Voraussetzungen zum Errichten und zum Betrieb einer Videoschutzanlage wird auf Antrag im Einzelfall geprüft. Darüber kann nicht pauschal befunden werden. Frage 4. Wurden auf Grundlage dieser Voraussetzungen Videoüberwachungssysteme im Kreis Groß-Gerau installiert? In 65451 Kelsterbach, Mörfelder Straße 33 wurde im Dezember 2009 eine Videoschutzanlage durch die Stadt in enger Zusammenarbeit mit der Polizei auf Grundlage des § 14 Abs. 3 HSOG installiert und wird seither betrieben. Frage 5. Gibt es spezielle Voraussetzungen für Bahnhöfe? Für die Außenbereiche von Bahnhöfen gelten dieselben Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 und 4 HSOG wie für die o.g. öffentlichen Plätze.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5346 Innerhalb des Bahnhofsgebäudes können ggf. Videoschutzanlagen im Rahmen der Hausrechtsaus- übung durch den Eigentümer oder durch die Bundespolizei auf Rechtsgrundlage des § 27 Bun- despolizeigesetz errichtet und betrieben werden. Im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung möchte die Hessische Landesregierung an besonderen Gefahrenpunkten, zu denen auch Bahnhöfe gezählt werden, die Videosicherheitstech- nik angemessen ausweiten. Frage 6. Besitzt Sie Informationen über Häufigkeit von Einsätzen der Polizei am Bahnhof Riedstadt-God- delau? Bitte nach Jahr und Häufigkeit sowie Einsatzgrund aufschlüsseln. Eine valide Bezifferung von Einsätzen für die angefragte Örtlichkeit ist nicht möglich, da lediglich auf Daten aus veranzeigten Delikten (PKS-Daten) zurückgegriffen werden kann. So wurden im Jahr 2020 für diesen Bereich 21 Strafanzeigen wegen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz registriert. Eine Einsatzhäufigkeit kann aus die- sen Zahlen nicht abgeleitet werden. Frage 7. Wie beurteilt Sie die Möglichkeit der Anbringung einer Videoüberwachung im Bereich der Unter- führung des Bahnhofs Riedstadt-Goddelau? Die Errichtung einer Videoschutzanlage stellt nur einen Teil eines kommunalen und polizeilichen Gesamtkonzepts dar. Hierzu bedarf es der Einbeziehung einer Vielzahl von Kriterien und einer fundierten Datengrundlage sowie deren Bewertung. Die Daten werden nur auf Antrag erhoben; ein diesbezüglicher Antrag liegt derzeit nicht vor. Frage 8. Welche Alternativen sieht sie zum Einsatz von Videoüberwachung - z.B. mehr Beleuchtung etc.? Jede Kommune kann eine Beratung durch speziell geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stabsbereiche E 4 (Prävention) der Polizeipräsidien anfragen, in der Maßnahmen der städtebaulichen Kriminalprävention und zur Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung geprüft werden. Im Rahmen der Teilnahme von Kommunen an der Präventionsinitiative KOMPASS (KOMmunal- ProgrAmmSicherheitsSiegel), dem Angebot des Hessischen Innenministeriums an die Städte und Gemeinden in Hessen, wird eine nachhaltig ausgerichtete Verzahnung und noch engere Zusammen- arbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Polizei und Kommune gefördert. Im Rahmen der Initia- tive werden u.a. Sicherheitsanalysen durchgeführt, die den Sicherheitsbedarf von Kommunen er- mittelt. Damit ist es möglich, passgenaue Maßnahmen zu finden und diese umzusetzen. Neben einer Installation einer Videoschutzanlage an öffentlichen Plätzen und Brennpunkten als eine Maßnahme spielt auch die Beleuchtungssituation in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. In der städte- baulichen Kriminalprävention kommen darüber hinaus weitere Optionen wie beispielsweise Stadt- möblierung, Begrünung bzw. der Rückschnitt von Begrünung uvm. in Betracht. Frage 9. Welches und wie viel Personal werden zum Betreiben der Geräte benötigt? Dies ist von der jeweiligen Videoüberwachungsanlage abhängig. Erfahrungsgemäß müssen zu- sätzliche Ressourcen hinsichtlich personeller, technischer Ausgestaltung und Betreuung sowie der ständigen rechtlichen Bewertung aufgewendet werden, insbesondere für die - Überwachung der Monitore (eine Planstelle pro 5 Monitore) - Auswertung/Wartung der Technik - Folgemaßnahmen im Einzelfall. Frage 10. Welche Kosten werden pro Standort entstehen, und wovon hängen unterschiedliche Kosten der Standorte genau ab? Die Höhe der Anschaffungskosten richtet sich nach dem Umfang und der technischen Ausgestal- tung sowie den vor Ort im Einzelfall zu prüfenden logistischen Voraussetzungen zur Errichtung der Videoschutzanlage. Die Finanzierung erfolgt i. d. R. durch die Kommunen. Eine Beteiligung des Landes Hessen an den Anschaffungskosten (2/3 der Errichtungskosten) ist grundsätzlich über die Förderrichtlinie „Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum“ möglich. Des Weiteren sind Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten zu be- rücksichtigen. Diese differieren in Abhängigkeit von der Anlagengröße und betragen erfahrungs- gemäß pro Jahr ca. 1-5 % der Anschaffungskosten und sind nicht durch Landesmittel förderfähig. Wiesbaden, 5. Juli 2021 Peter Beuth