Verschwiegenheitserklärungen in Erstaufnahmeeinrichtungen

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/365 HESSISCHER LANDTAG                                                                             28. 05. 2019 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD) und Dimitri Schulz (AfD) vom 20.03.2019 Verschwiegenheitserklärungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen unterlie- gen keiner gesonderten Verschwiegenheit, sondern für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessischen Landesverwaltung gelten die gleichen Verpflichtungen im Sinne des Beamtenstatus- gesetzes oder des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht-beamteter Personen (Ver- pflichtungsgesetz). Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist keine Verschwiegen- heitserklärung, sondern eine Belehrung der tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften, die zunächst nur für Beamtinnen und Beamte gelten. Aus diesem Grund werden Beamtinnen und Beamte auch nicht verpflichtet. Grundsätzlich gelten die allgemeinen beamten-, tarif-, datenschutz- und strafrechtlichen Ver- schwiegenheitsregelungen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Müssen bzw. mussten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erstaufnahmeeinrichtungen in Hessen Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnen? Nein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen unterzeichnen keine Verschwiegenheitserklärungen. Auch in der Vergangenheit wurden keine Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet. Tarifbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden lediglich – wie in der Vorbemerkung ausgeführt – gem. § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes förmlich mittels Niederschrift belehrt. Für Beamtinnen und Beamten regelt das Beamtenstatusgesetz die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. Frage 2.     Müssen bzw. mussten in weiteren Einrichtungen in Hessen, in denen Migranten/Asylbewerber untergebracht sind, ebenfalls Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet werden? (Bitte auf- schlüsseln nach Art der Einrichtungen.) Frage 3.     Wenn Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet werden mussten und gegen die Verschwie- genheitserklärungen verstoßen wurde, wurden dann gesetzliche Maßnahmen ergriffen? (Bitte auf- schlüsseln nach Form der rechtlichen Maßnahmen, sowie nach hessischen Städten und Gemeinden und auf die Jahre 2013 bis 2019.) Frage 5.     Wenn Verschwiegenheitserklärungen in Hessen unterzeichnet werden müssen, in welchem Um- fang wird seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verschwiegenheit verlangt? (Bitte legen Sie, falls es ein solches gibt, ein Musterexemplar einer solchen Verschwiegenheitserklärung bei.) Frage 6.     Wenn Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet werden mussten, ab welchem Jahr wurden solche Maßnahmen ergriffen? Die Fragen 2, 3, 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Über Verschwiegenheitserklärungen oder anderslautende Erklärungen der gleichen Zielrichtung im Zusammenhang mit Gemeinschaftsunterkünften der Kreise, kreisfreien Städte sowie Städte und Gemeinden in Hessen für Asylsuchende oder Flüchtlinge liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Wiesbaden, 20. Mai 2019 Kai Klose Eingegangen am 28. Mai 2019 · Bearbeitet am 28. Mai 2019 · Ausgegeben am 31. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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