Beteiligung hessischer Polizeibeamtinnen und -beamten an Frontex-Einsätzen

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/413 HESSISCHER LANDTAG                                                                             16. 05. 2019 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE), Heidemarie Scheuch-Paschkewitz (DIE LINKE), Hermann Schaus (DIE LINKE) vom 27.03.2019 Beteiligung hessischer Polizeibeamtinnen und -beamten an Frontex-Einsätzen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Staaten der EU betreiben gemeinsam die europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache „Frontex“. Frontex sammelt und analysiert Daten und tauscht diese mit anderen Akteuren zum Migrationsmonitoring aus, koordiniert die nationalen Grenzschutzbehörden und führt internationale Polizeimissionen durch, u.a. auf dem Mittelmeer. Frontex arbeitet dabei sowohl mit nationalen Behörden innerhalb der EU, als auch mit Nicht-EU-Staaten zusammen und ist auch auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Zusammenarbeit mit die- sen aktiv. Frontex war in der Vergangenheit mehrfach in der Kritik u.a., weil es bei Frontex-Missionen zu illegalen „Push Backs“ und anderen Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Auch hessische Polizeibe- amte stehen im Frontex-Einsatzpool für Frontex-Missionen bereit und sind an den EU-Außengrenzen im Ein- satz. Derzeit wird eine massive Vergrößerung von Frontex auf europäischer Ebene diskutiert, Frontex soll nun eine selbstständig agierende EU-Grenzschutzpolizei mit weitreichenden Befugnissen werden. Kern des Vorhabens ist die Vergrößerung des Mitarbeiterstabes von Frontex von derzeit 1.300 auf 10.000 bis 2027, Ziel ist dabei die Bekämpfung der „illegalen Migration“, während Frontex Einsätze zur Seenotrettung in den „Search and Rescue Areas“ abnehmen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele hessische Polizeibeamte befinden sich derzeit im Rahmen einer Frontex-Operation? Mit Stand vom 9. April 2019 arbeiten fünf hessische Polizeibeamte im Rahmen des EU-Unterstützungseinsatzes bei Frontex. Frage 2.     Wie viele hessische Polizeibeamte stehen Frontex darüber hinaus im Einsatzpool zur Verfügung? Im hessischen Einsatzpool für Frontex-Einsätze stehen derzeit rund 120 hessische Polizeibeamte zur Verfügung. Frage 3.     In welchen Ländern und mit welchem konkreten Auftrag waren hessische Polizeibeamte bisher im Rahmen von Frontex-Operationen aktiv? Hessische Polizeibeamte arbeiteten in Bulgarien, Italien und Griechenland. Sie sind in den Arbeitsfeldern Grenzüberwachung (nur in Bulgarien), Fingerabdrücke und Registrierung sowie als Screening-Experte, Escort Officer und Dokumenten-Experte tätig. Frage 4.     Stehen hessische Polizeibeamte im Rahmen von Frontex-Operationen mit der libyschen Küsten- wache in Kontakt, beispielsweise zum Daten- und Informationsaustausch, zur Ausbildung oder im Rahmen gemeinsamer Operationen? Nein. Eingegangen am 16. Mai 2019 · Bearbeitet am 16. Mai 2019 · Ausgegeben am 17. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                      Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/413 Frage 5.     Wie beurteilt die Landesregierung die Pläne der EU-Kommission, Frontex auszubauen und in welcher Form wird Hessen voraussichtlich in diesen Ausbau einbezogen? Die Pläne zum Ausbau von FRONTEX, insbesondere zum Schutz der EU-Außengrenzen, zur Gewährleistung des Schengen-Raumes und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität, werden begrüßt. Im Rahmen der entsprechenden Gremienbefassungen auf Bund-/Länder- und EU- Ebene nutzt Hessen Beteiligungsmöglichkeiten. Insbesondere in der von der Innenministerkon- ferenz beauftragten ständigen Arbeitsgruppe für Internationale Polizeimissionen (AG IPM) wirkt Hessen aktiv mit. Im Rahmen der vorläufigen Einigung der Verhandlungsführer des EU-Parlaments und des Rates über die neue Frontex-Verordnung ist eine Erhöhung der Einsatzkräfte beginnend mit 5.000 im Jahr 2021 auf 10.000 Mitarbeiter im Jahr 2027 vorgesehen. Bei einem Personalansatz von 5.000 (sog. „standing corps“) müsste Hessen ständig anteilig 18 Polizeibeamte für den EU-Unterstützungseinsatz zur Verfügung stellen. In der Größenordnung von 10.000 Einsatzkräften beliefe sich der hessische Beitrag auf 36 Polizeibeamte. Der Sofort- einsatzpool von Frontex (sog. „rapid reaction pool“) soll 1.500 Einsatzkräfte umfassen. Der Personalansatz für Hessen würde hierbei fünf Polizeibeamte betragen. Frage 6.     Unter wessen Befehl stehen hessische Polizeibeamte bei internationalen Polizeimissionen und wie wird sichergestellt, dass die Beamten sich nicht an illegalen Push-Backs beteiligen? Verfassungsrechtliche Grundlage für das Frontex-Engagement deutscher Polizeibeamter ist Ar- tikel 23 GG: Die Beteiligung an einem gemeinsamen europäischen Grenzschutz dient der Ver- wirklichung eines vereinten Europas im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 GG. Auf Grund der Ab- ordnung zum Bundespolizeipräsidium bzw. der Zuweisung zum jeweiligen Mandatsgeber unter- liegen die hessischen Polizeibeamtinnen und -beamten deren entsprechenden Rechtsgrundlagen bzw. Weisungsbefugnis. Die Personal-/Disziplinarhoheit obliegt weiterhin dem Land Hessen. Die Polizeibeamtinnen und -beamten arbeiten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, die illegale Maßnahmen ausschließen. Frage 7.     Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der tausendfachen Todesfälle im Mittel- meer in den letzten Jahren, dass es keine Frontex-Operation mit dem Ziel der Seenotrettung gibt? Die Europäische Grenz- und Küstenwache, gemeinhin als Frontex bezeichnet, unterstützt die Kapazitäten der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen u.a. durch gemeinsame Operationen und Einsätze. Diese Operationen und Einsätze sind auf EU-Ebene abzustimmen und werden jeweils in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umgesetzt. Frage 8.     Auf welchem Wege können Angehörige aus Drittstaaten, die von ihrem Recht einen Asylantrag zu stellen Gebrauch machen wollen, dies nach Information der Landesregierung auf legalem Weg tun, ohne illegal einzureisen? In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des territorialen Asyls. Danach kann Asylsuchenden Schutz gewährt werden, wenn sie sich bereits auf deutschem Staatsgebiet bzw. an der deutschen Grenze befinden (vgl. § 13 und § 18 Absatz 1 Asylgesetz). Eine Vorwirkung des Asylgrundrechts, die die Bundesrepublik Deutschland zur Gestattung der Einreise verpflich- tet, um einen künftigen Asylantrag zu ermöglichen (sog. humanitäres Visum), gibt es nicht. In § 14 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind die Fälle der unerlaubten Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet geregelt. Die unerlaubte Einreise ohne Pass oder Aufent- haltstitel ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 95 Absatz 1 Nr.3 AufenthG). Ein Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsuchen möchte und ggfs. ohne das erforderli- che Visum einreist, darf gemäß dem in Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden. Dies gilt, sofern er unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 GFK bedroht waren und er ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet einreist und sich aufhält. Voraussetzung ist, dass er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und seine Gründe darlegt, die seine unrechtmäßige Ein- reise oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigt. Deshalb bestimmt § 13 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG), dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat. Im Fall der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung das sog. Flughafenverfahren nach § 18a
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/413       3 AsylG. Hierbei wird das Asylverfahren vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Ein- reise – also noch im Transitbereich – durchgeführt, wenn die Antragstellenden sich nach münd- lichem Schutzersuchen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. In diesen geschilderten Fällen scheidet daher die Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise bzw. Aufenthalt ohne Pass oder ohne Aufenthaltstitel aus, denn zur Durchführung des Asylverfahrens erlangt der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG und ist damit gleichzeitig gemäß § 64 Absatz 1 AsylG von der Passpflicht befreit. Wiesbaden, 2. Mai 2019 Peter Beuth
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